Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.06.2019, RV/7103233/2014

Erbringung des Gegenbeweises zur Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7103233/2014-RS1
Bei Erbringung des Gegenbeweises der überwiegenden Verwendung des Kfz im Ausland ist die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG widerlegt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RI in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Normverbrauchsabgabe 2010 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird – ersatzlos – aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf:

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Normverbrauchsabgabe für das Kfz Marke, mit dem behördlichen Kennzeichen KZ, mit einer Bemessungsgrundlage iHv. EUR 3.562,11 unter Anwendung eines Steuersatzes im Ausmaß von 6% iHv. EUR 346,48 fest.

Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe vom , zugestellt am  und begründete diese wie folgt: "Seitens der Behörde wurde die NoVA festgesetzt, da die Behörde davon ausgegangen ist, dass der
dauernde Standort des betreffenden PKWs in Österreich liegt. Dies ist jedoch nicht richtig. Der angeführte PKW stellt, wie der Behörde erörtert und in der Bilanz belegt, notwendiges
Betriebsvermögen der **** dar. Er wird für unternehmerische Zwecke ausschließlich in der Slowakei verwendet, österreichische Kunden gibt es keine; dies ist auch dem der Behörde übermittelten Fahrtenbuch zu entnehmen ist. Die laufenden Service- sowie Erhaltungskosten fallen ausschließlich in der Slowakei an, ein eine überwiegende Verwendung in Österreich ist nicht gegeben. Es wird beantragt, den o.a. Bescheid aufzuheben, da keine NoVA Pflicht besteht."

Mit Schreiben vom  legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ein Fahrtenbuch vor, aus dem hervorgeht, dass er das betreffende Kfz fast ausschließlich für Kundentermine verwendet, wobei es sich dabei ausschließlich um Kunden an slowakischen Adressen handelt. Aus dem vorgelegten, für den Arbeitgeber AGAdr erstellten Fahrtenbuch geht hervor, dass das betreffende Kfz fast ausschließlich für berufliche Zwecke in der Slowakei verwendet wurde. Für das Jahr 2010 ergibt sich anhand der Aufstellung 58.647 dienstlich gefahrene Kilometer gegenüber 2.880 privat gefahrenen Kilometer, das sind über 95% der insgesamt gefahrenen Kilometer.

Mit Schreiben vom legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde den Vertrag mit seinem Arbeitgeber, AGAdr vor, in dem die Benützung des betreffenden Kfz geregelt ist. Aus weiteren vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass sich das betreffende Kfz im Betriebsvermögen der **** befindet. Weiters wurden Servicerechnungen vorgelegt, aus denen zu entnehmen ist, dass das betreffende Kfz ausschließlich in der Slowakei serviciert wurde. Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde Tankrechnungen vor, aus denen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer das betreffende Kfz ausschließlich in der Slowakei getankt hat.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde vom als unbegründet ab und begründete wie folgt: "Nach der für das anhängige Verfahren maßgeblichen Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG sind
Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Diese Regelung ist als lex specialis zu § 40 Abs. 1 KFG anzusehen. Diese Regelung gilt auch für von Unternehmungen verwendete Fahrzeuge. (). Die Verwendung solcher Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen ist gemäß § 37 nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist gemäß § 82 Abs. 8 KFG nicht. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung konnte der Gegenbeweis durch den Beschwerdewerber nicht erbracht werden. Ein dauernder Standort in der Slowakei konnte nicht bewiesen werden, insbesondere da im Jahre 2009 in Österreich ein Einfamilienhaus gekauft und errichtet wurde. Weiters ist bezüglich der abverlangten Unterlagen das von Ihnen vorgelegte Fahrtenbuch unglaubwürdig, da keine Strecken zwischen Wohnort und Ihrem Arbeitsort angeführt sind. Auch die vorgelegten Rechnungen betreffend die diversen Serviceleistungen sind nicht geeignet den Gegenbeweis zu erbringen im Rahmen der Gesamtbetrachtung."

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und begründete den Antrag wie folgt: "Der gegenständliche Firmenwagen wird von mir überwiegend betrieblich genützt. Keine dieser Fahrten führt über österreichisches Bundesgebiet. Der Vorhalt der Behörde, das Fahrtenbuch enthalte keine „Heimfahrten“ nach Wohnort ist insofern falsch, als das Fahrtenbuch den slowakischen Vorschriften entspricht. Monatlich werden die betrieblichen Fahrten detailliert, die privaten Fahrten nur als Summe gesamt angeführt, da es nicht notwendig ist, diese zu belegen. Es sind also sehr wohl alle privat veranlassten Kilometer berücksichtigt. Ferner erlaube ich mir den Hinweis, dass ich über eine private Wohnung in Bratislava verfüge, ich also keinesfalls täglich nach Wohnort fahre. Die Annahme, der gegenständliche PKW habe seinen dauernden Standort in Österreich entspricht schlicht und ergreifend nicht den Tatsachen. Auch im Lichte des VwGH Erkenntnisses 2011/16/0221 vom wird beantragt, den bekämpften Bescheid als rechtsgrundlos aufzuheben."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gem. § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetzt (in der Folge NoVAG) unterliegt der Normverbrauchsabgabe der folgende Vorgang:

"Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht."

Gem. § 4 Z 3 NoVAG ist der Abgabenschuldner "im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO)"

§ 7 Z 2 NoVAG bestimmt zum Entstehen der Steuerschuld den Zeitpunkt: "im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland."

Nach § 36 Kraftfahrgesetz 1967 (idF KFG) dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des § 82 KFG über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) und wenn andere hier nicht interessierende Voraussetzungen gegeben sind.

Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden.

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 bestimmt: "Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen."

Rechtliche Beurteilung:

Die rechtliche Beurteilung erfolgt aufgrund der im Verfahrensablauf festgestellten Sachverhaltselemente. Hat die Person einen Hauptwohnsitz im Inland, kommt § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu tragen (). Da der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kommt die Standortvermutung zu tragen. Diese gesetzliche Standortvermutung gem. § 82 Abs. 8 KFG 1967 kann durch einen Gegenbeweis widerlegt werden, wobei den Beschwerdeführer "die Beweislast trifft" ().

Der Beschwerdeführer hat eine Vielzahl von Unterlagen zur Untermauerung seines Vorbringens vorgebracht. Es wurde ein Fahrtenbuch geführt und im erstinstanzlichen Verfahren der belangten Behörde vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat Servicerechnungen, Tankrechnungen, die Zulassungsdokumente, Verträge zum betreffenden Kfz und sämtliche Verträge mit seinem Arbeitgeber vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist somit umfangreich seiner Mitwirkungs- und Beweisvorsorgeverpflichtung nachgekommen.

Für den konkreten Fall ergeben sich eine Vielzahl von Anhaltspunkten, dass das betreffende Kfz dem Ort der AGAdr zuzuordnen ist. Wenn die belangte Behörde vermeint, die Beweiskraft des vorgelegten Fahrtenbuchs anzuzweifeln, weil die Privatkilometer nicht genau verzeichnet sind, übersieht sie, dass das Verhältnis der privat gefahrenen Kilometer im Jahr 2010 unter 5% der Gesamtfahrten liegt. Die betriebliche Nutzung des betreffenden Kfz im Ausland am Betriebsstandort des Arbeitgebers beträgt somit über 95%. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Aufzeichnungen für den Arbeitgeber keine genaue Dokumentation der Privatfahrten enthalten. Auch allfällige Wartungs- und Reparaturarbeiten wurden im Ausland vorgenommen.

Schon ohne auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen gebrachte monatliche Ausreise in Bezug auf die Unterschreitung der Monatsfrist einzugehen, ergibt sich gem. § 167 Abs. 2 BAO nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass als erwiesen anzunehmen ist, dass das betreffende Kfz anhand der oben angeführten verfahrensrelevanten Sachverhaltsfeststellungen im verfahrensrelevanten Zeitraum überwiegend im Ausland verwendet wurde. Es ist somit von der Erbringung des Gegenbeweises iSd. § 82 Abs. 8 KFG 1967 auszugehen ().

Das Bundesfinanzgericht ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu den oben angeführten Feststellungen gelangt. Es hat jene Möglichkeit als erwiesen angenommen, die alle anderen Möglichkeiten wahrscheinlich ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO6, § 167 Rz 8).

Die gesetzliche Standortvermutung gem. § 82 Abs. 8 KFG 1967 wurde vom Beschwerdeführer durch den Gegenbeweis widerlegt, dass die Verwendung des betreffenden Kfz überwiegend (im Jahr 2010 zu über 95%) an einem bestimmten Ort - nämlich am Betriebsstandort der AGAdr- im Ausland stattfand.

Aus den oben genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da es nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Erkenntnis folgt der in diesem Erkenntnis zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103233.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at