Unzulässigkeit einer Bescheidbeschwerde im Falle eines (infolge der Zustellung an eine nicht vertretungsbefugte Person) rechtlich nicht existent gewordenen Bescheides
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom , betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2011, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
An der Beschwerdeführerin (Bf.), einer Kommanditgesellschaft, waren im Streitjahr 2011 Frau A.R. (nunmehr: A.L.) als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und Herr B.O. als Kommanditist beteiligt. Nach den Eintragungen im Firmenbuch wurde die Gesellschaft ab ihrer Gründung im Jahr 2010 bis zum von Frau A.R. und nach diesem Zeitpunkt von Frau C.N. vertreten. Die Gesellschaft ist seit im Firmenbuch gelöscht.
Mit dem angefochtenen „Bescheid“ vom wurden die von der Bf. im Jahr 2011 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 188 BAO in Höhe von 69.554,17 € festgestellt. Die Einkünfte wurden gemäß der eingereichten Feststellungserklärung 2011 je zur Hälfte den beiden Beteiligten (A.R. und B.O.) zugewiesen. Der „Bescheid“ wurde adressiert an die Bf., zu Handen Frau A.R..
Die Bf. erhob gegen den „Bescheid“ vom Berufung (nunmehr: Beschwerde), in welcher sie den Abzug der in der Feststellungserklärung 2011 (im Formular E 6a unter der Kennziffer 9950) eingetragenen Verluste aus dem Vorjahr in Höhe von jeweils 22.086,37 € bei den Gesellschaftern A.R. und B.O. beantragte.
In der Berufungsvorentscheidung vom wurde dem Berufungsbegehren mit der Begründung, die Vorjahresverluste seien im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Gesellschafter zu berücksichtigen, nicht entsprochen. Das Finanzamt änderte in der Berufungsvorentscheidung den angefochtenen „Bescheid“ zugleich insoweit ab, als die Einkünfte den beiden Gesellschaftern – wie bereits im Feststellungsbescheid 2010 erfolgt war – im Ausmaß von 90 % (A.R.) und 10 % (B.O.) zugewiesen wurden. Auf die Begründung des Vorjahresbescheides wurde hingewiesen.
Die Bf. erhob gegen die Berufungsvorentscheidung einen (als Vorlageantrag zu wertenden) Einspruch. In diesem wird beantragt, die Einkünfte den Gesellschaftern - wie im angefochtenen Bescheid vom - je zur Hälfte zuzuweisen. Weiters wird neuerlich beantragt, die Vorjahresverluste der Gesellschafter im Feststellungsverfahren der Gesellschaft zu berücksichtigen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Feststellungsbescheide nach § 188 BAO ergehen an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 1 lit. c BAO).
Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c), einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
Schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren ergehen und nicht einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zugestellt werden, sondern z.B. an einen der Gesellschafter, werden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtswirksam (vgl. ; ; ).
Der angefochtene „Bescheid“ vom ist an die Bf., zu Handen Frau A.R., ergangen. Laut Firmenbuch war Frau A.R. für die Gesellschaft nur bis zum – und somit zum Zeitpunkt der Zustellung der Erledigung nicht mehr – vertretungsbefugt. Die Zustellw irkung im Sinne des § 101 Abs. 3 BAO ist daher nicht eingetreten. Die Erledigung vom hat damit keine Rechtswirksamkeit erlangt.
Gemäß § 7 ZustG gilt zwar die Zustellung im Falle von Zustellmängeln als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. In der Erledigung vom wird jedoch keine vertretungsbefugte Person der Kommanditgesellschaft als Empfänger angegeben, weshalb der vorliegende Sachverhalt von § 7 ZustG nicht erfasst und eine „Heilung des Zustellmangels“ nicht möglich ist (vgl. z.B. ).
Nach § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Bescheidbeschwerde zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Da der angefochtenen Erledigung vom keine Bescheidwirkung zukommt, war die Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da sich die Unzulässigkeit einer Bescheidbeschwerde im Falle eines (infolge der Zustellung an eine nicht vertretungsbefugte Person) rechtlich nicht existent gewordenen Bescheides unmittelbar aus den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen ergibt, bzw. die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100245.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at