Mit Mail eingebrachter Vorlageantrag
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RV/7103060/2015-RS1 | Ein mit Mail eingebrachter Vorlageantrag ist kein der Entscheidungspflicht unterliegendes Anbringen. Wird daher ein Vorlageantrag mit Mail eingebracht, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., über den am per Mail eingebrachten Vorlageantrag vom gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom beschlossen:
Das unter der Geschäftszahl RV/7103060/2015 anhängige Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Im Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2010 wurde die Umsatzsteuer/Mietaufwand in Höhe von EUR 10.747,15 nicht als Vorsteuer abgezogen, da sich die Beschwerdeführerin (Bf.) im Vorhalteverfahren/Einkommensteuer nicht zur Miete (EUR 53.735,75) geäußert hatte.
Dieser Bescheid wurde nach eigenen Angaben der Bf. am zugestellt, war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom angefochten.
2. In der Beschwerde vom 09.02.2015brachte die Bf. vor, sie habe die offenen Mieten bei Bilanzerstellung als Gutschrift ausgezahlt. Die Mietrückstände habe die Vermieterin am eingeklagt. Exekutionsschritte habe sie de dato nicht eingeleitet. Die Bf. beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Lt. beiliegender Miet- und Räumungsklage vom hat die Vermieterin die Mieten für 11/08 bis 12/10 eingeklagt.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend brachte das Finanzamt im Wesentlichen vor, dass zwar nichts dagegen spräche, wenn Unternehmer, die wie die Bf. ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuere, Vorsteuerbeträge im Besteuerungszeitraum, in dem sie die Rechnung bezahlen, geltend machen; jedoch habe die Bf. die Mieten, für die sie Vorsteuer geltend mache, nicht bezahlt und werde sie nicht bezahlen.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde nach eigenen Angaben der Bf. am zugestellt, war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar und wurde mit Vorlageantrag vom angefochten.
4. Den Vorlageantrag vom sandte die Bf. am per Mail an das Finanzamt (siehe Vorlageantrag, handschriftliche Anmerkung vom ). Eine mit dem gemailten Vorlageantrag übereinstimmende Abschrift des Vorlageantrags hat die Bf. weder persönlich im Finanzamt eingereicht noch hat sie ihn im Postweg oder als Telefax an das Finanzamt gesandt.
Über den Vorlageantrag wurde erwogen:
Der Entscheidung ist die aus dem Vorlageantrag vom sich ergebende Sachlage zugrunde zu legen, dass die Bf. diesen Vorlageantrag am per Mail an das Finanzamt sandte und dass sie eine mit dem gemailten Vorlageantrag übereinstimmende Abschrift des Vorlageantrags weder im Finanzamt persönlich einreichte noch im Postweg oder als Telefax an das Finanzamt sandte.
Gemäß § 264 Abs 1 Bundesabgabenordnung – BAO idgF ist eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar. Wird der Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, gilt die Beschwerde als unerledigt.
Gemäß § 86a Abs 1 BAO idgF können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Gemäß § 86a Abs 2 BAO idgF kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Sinn des Abs 1 erster Satz u.a. bestimmen, a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden und an Verwaltungsgerichte zugelassen sind und b) dass für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind.
Eine Verordnung, worin bestimmt wird, dass Beschwerden und Vorlageanträge per E‑Mail eingebracht werden dürfen, hat der Bundesminister für Finanzen de dato nicht erlassen. Nach de dato ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) in ; , 2012/13/0091; , Ra 2015/16/0065 und , Ra 2015/15/0007, ist daher ein E-Mail kein Anbringen im Sinne des § 86a Abs 1 BAO idgF und kann daher auch keine rechtsgültig eingebrachte Eingabe in einem Beschwerdeverfahren sein.
Ist ein E-Mail kein Anbringen im Sinne des § 86a Abs 1 BAO idgF, kann der offenbar der E‑Mail als PDF-Dokument angehängte Vorlageantrag auch kein derartiges Anbringen sein: Dies deshalb, da der VwGH bereits im oben erwähnten Erkenntnis vom , 2012/16/0082, ausgesprochen hat, dass der gesetzlich vorgeschriebene Weg der Einreichung eingehalten werden muss, damit ein Schreiben ein Anbringen im Sinne des § 86a Abs 1 BAO idgF ist.
In , hat der Verwaltungsgerichtshof auch näher ausgeführt, dass mit E-Mail eingebrachte Schreiben weder eine Entscheidungspflicht auslösen noch mit Mängelbehebungsbeschluss verbesserbar sind (vgl. ; und ). Das Bundesfinanzgericht wendet diese VwGH-Rechtsprechung an und stellt fest: Der Bf. darf nicht aufgetragen werden, den Vorlageantrag vom zu verbessern und das Bundesfinanzgericht darf den Vorlageantrag nicht als unzulässig zurückweisen.
Da die Bf. innerhalb offener Vorlageantragsfrist keinen weiteren Vorlageantrag auf einem gesetzlich zulässigen Weg eingebracht hat, ist das beim Bundesfinanzgericht anhängige Beschwerdeverfahren einzustellen und wird mit diesem Beschluss eingestellt.
Revision:
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsfrage, ob per E-Mail eingebrachte Vorlageanträge auf einem gesetzlich zulässigen Weg eingebracht sind, bereits in , beantwortet hat.
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103060.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at