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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 16.07.2019, RV/7103060/2015

Mit Mail eingebrachter Vorlageantrag

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7103060/2015-RS1
Ein mit Mail eingebrachter Vorlageantrag ist kein der Entscheidungspflicht unterliegendes Anbringen. Wird daher ein Vorlageantrag mit Mail eingebracht, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Be­schwer­desache Bf., über den am per Mail eingebrachten Vorlageantrag vom gegen die Be­schwer­de­vorentscheidung des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom be­schlos­sen:

Das unter der Geschäftszahl RV/7103060/2015 anhängige Beschwerdeverfahren wird ein­gestellt.

Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Im Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2010 wurde die Umsatzsteuer/Mietaufwand in Hö­he von EUR 10.747,15 nicht als Vorsteuer abgezogen, da sich die Beschwerdeführe­rin (Bf.) im Vorhalteverfahren/Einkommensteuer nicht zur Miete (EUR 53.735,75) geäußert hat­te.

Dieser Bescheid wurde nach eigenen Angaben der Bf. am zugestellt, war in­ner­halb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit der Be­schwer­de vom angefochten.

2. In der Beschwerde vom 09.02.2015brachte die Bf. vor, sie habe die offenen Mieten bei Bilanzerstellung als Gutschrift ausgezahlt. Die Mietrückstände habe die Vermieterin am eingeklagt. Exekutionsschritte habe sie de dato nicht eingeleitet. Die Bf. bean­tragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Lt. beiliegender Miet- und Räumungsklage vom hat die Vermieterin die Mieten für 11/08 bis 12/10 eingeklagt.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewie­sen. Begründend brachte das Finanzamt im Wesentlichen vor, dass zwar nichts dagegen spräche, wenn Unternehmer, die wie die Bf. ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuere, Vorsteuerbeträge im Besteuerungszeitraum, in dem sie die Rechnung be­zah­len, geltend machen; jedoch habe die Bf. die Mieten, für die sie Vorsteuer geltend mache, nicht bezahlt und werde sie nicht bezahlen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde nach eigenen Angaben der Bf. am zu­gestellt, war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar und wurde mit Vorlageantrag vom angefochten.

4. Den Vorlageantrag vom sandte die Bf. am per Mail an das Fi­nanz­amt (siehe Vorlageantrag, handschriftliche Anmerkung vom ). Eine mit dem gemailten Vorlageantrag übereinstimmende Abschrift des Vorlageantrags hat die Bf. weder persönlich im Finanzamt eingereicht noch hat sie ihn im Postweg oder als Telefax an das Finanzamt gesandt.

Über den Vorlageantrag wurde erwogen:

Der Entscheidung ist die aus dem Vorlageantrag vom sich ergebende Sach­la­ge zugrunde zu legen, dass die Bf. diesen Vorlageantrag am per Mail an das Fi­nanz­amt sandte und dass sie eine mit dem gemailten Vorlageantrag übereinstimmen­de Ab­schrift des Vorlageantrags weder im Finanzamt persönlich einreichte noch im Post­weg oder als Telefax an das Finanzamt sandte.

Gemäß § 264 Abs 1 BundesabgabenordnungBAO idgF ist eine Beschwerdevorent­schei­dung innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar. Wird der Vor­lageantrag rechtzeitig eingebracht, gilt die Beschwerde als unerledigt.

Gemäß § 86a Abs 1 BAO idgF können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schrift­lich­keit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Ver­ord­nung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automations­unter­stütz­ter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einge­reicht wer­den. Gemäß § 86a Abs 2 BAO idgF kann der Bundesminister für Finanzen durch Ver­ord­nung im Sinn des Abs 1 erster Satz u.a. bestimmen, a) unter welchen Vorausset­zun­gen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden und an Verwaltungs­ge­rich­te zugelassen sind und b) dass für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Da­tenübertragung ausgeschlossen sind.

Eine Verordnung, worin bestimmt wird, dass Beschwerden und Vorlageanträge per E‑Mail eingebracht werden dürfen, hat der Bundesminister für Finanzen de dato nicht erlassen. Nach de dato ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) in ; , 2012/13/0091; , Ra 2015/16/0065 und , Ra 2015/15/0007, ist daher ein E-Mail kein Anbringen im Sinne des § 86a Abs 1 BAO idgF und kann daher auch keine rechtsgültig eingebrachte Eingabe in einem Be­schwerdeverfahren sein.

Ist ein E-Mail kein Anbringen im Sinne des § 86a Abs 1 BAO idgF, kann der offenbar der E‑Mail als PDF-Dokument angehängte Vorlageantrag auch kein derartiges Anbringen sein: Dies deshalb, da der VwGH bereits im oben erwähnten Erkenntnis vom , 2012/16/0082, ausgesprochen hat, dass der gesetzlich vorgeschriebene Weg der Einrei­chung eingehalten werden muss, damit ein Schreiben ein Anbringen im Sinne des § 86a Abs 1 BAO idgF ist.

In , hat der Verwaltungsgerichtshof auch näher aus­ge­führt, dass mit E-Mail eingebrachte Schreiben weder eine Entscheidungspflicht aus­lö­sen noch mit Mängelbehebungsbeschluss verbesserbar sind (vgl. ; und ). Das Bundesfinanzgericht wendet diese VwGH-Rechtsprechung an und stellt fest: Der Bf. darf nicht aufgetragen werden, den Vor­la­geantrag vom zu verbessern und das Bundesfinanzgericht darf den Vorla­ge­an­trag nicht als unzulässig zurückweisen.

Da die Bf. innerhalb offener Vorlageantragsfrist keinen weiteren Vorlageantrag auf einem gesetzlich zulässigen Weg eingebracht hat, ist das beim Bundesfinanzgericht anhängige Beschwerdeverfahren einzustellen und wird mit diesem Beschluss eingestellt.

Revision:

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsfrage, ob per E-Mail eingebrachte Vorlageanträge auf einem gesetzlich zulässigen Weg eingebracht sind, bereits in , beantwortet hat.

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103060.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at