1. Aufhebung und Zurückverweisung des Erkenntnisses eines Spruchsenates infolge fehlender Verfahrenseinbindung gegen weitere als Beitragstäter oder Bestimmungstäter verdächtige Personen; 2. Ausmaß der Verschwiegenheitspflicht eines berufsmäßigen Parteienvertreters; 3. Erfordernisse der Protokollierung einer Niederschrift über eine mündliche Verhandlung; 4. Zurückweisung von Beschwerden mangels Legitimation
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/4300002/2017-RS1 | 1. Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren gelangt das Anklageprinzip insoweit nicht zur Anwendung, als der Spruchsenat auch ohne vorherige förmliche Einleitung eines Untersuchungsverfahrens und ohne diesbezügliche Stellungnahme des Amtsbeauftragten unter bestimmten Umständen und bei Vorliegen der sonstigen rechtlichen Voraussetzungen unter Wahrung deren Verteidigungsrechte Finanzstraftäter zur Verantwortung ziehen kann, etwa wenn im Zuge einer mündlichen Verhandlung gegen einen Beschuldigten weitere Fakten hervorkommen oder allenfalls ausnahmsweise auch, wenn im Falle einer festgestellten objektiven Konnexität sich gegen eine weitere Person ein entsprechender Verdacht ergeben hat, welcher vor Beginn der mündlichen Verhandlung nicht aufgegriffen worden war.
2. Es gilt weiters ein objektiver Beschuldigtenbegriff: Unabhängig von der angewandten verfahrensrechtlichen Form (etwa wenn jemand als Zeuge geladen wird, obwohl er im Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand dringend tatverdächtig ist) gelangt eine von der Finanzstrafbehörde befragte Person in die Rechtsposition eines Verdächtigen bzw. Beschuldigten, wenn sich aus der Aktenlage gegen sie ein entsprechender Verdacht erschließt und das Beweisthema, zu welchem sie befragt werden soll, notwendigerweise auch die Beantwortung derjenigen Fragen inkludiert, welche zur Aufklärung der gegen sie bestehenden Verdachtslage erforderlich sind. Mit anderen Worten: Selbst wenn man akzeptierte, dass derartige Tatverdächtige auch als Zeugen geladen werden dürfen, sind diese Verdächtigen auch ausdrücklich vor ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung auch über den Verdacht gegen ihre Person und über ihre Rechte als Verdächtige zu belehren (§ 57 Abs. 3 FinStrG). |
RV/4300002/2017-RS2 | Haben sich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen aufgrund der Behauptungen ihrer ehemaligen Klienten gegenüber der Finanzstrafbehörde in einem gegen sie selbst gerichteten Finanzstrafverfahren eines schwer wiegenden Tatverdachtes zu erwehren, welcher im Falle seiner Bestätigung eine empfindliche Strafe für die Parteienvertreter nach sich ziehen kann, sind diese überdies nicht verpflichtet, ihre grundsätzliche berufliche Verschwiegenheit aufrecht zu halten, unbeschadet der verfahrensrechtlichen Form des Verfahrens (siehe oben) und auch wenn sie durch die sie belastenden Klienten von der Verschwiegenheit nicht entbunden werden, sondern sind berechtigt, sich frei davon zu verteidigen. Die Grenze ihrer zulässigen Verteidigung liegt im Rahmen des Erforderlichen und wie allgemein u.a. darin, dass durch diese Verteidigung nicht wiederum eine andere Person zu Unrecht einer strafrechtlichen oder finanzstrafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt werden darf. |
RV/4300002/2017-RS3 | 1. Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG gelten für Niederschriften in einem Finanzstrafverfahren sinngemäß die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO), soweit das FinStrG selbst nichts anderes bestimmt.
Demnach ordnet § 135 Abs. 1 FinStrG an, dass der Ablauf einer mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat durch den Schriftführer, erforderlichenfalls nach den Angaben des Verhandlungsleiters (des Vorsitzenden des Spruchsenates), festzuhalten ist.
2. Diese Niederschrift hat neben der Bezeichnung der Finanzstrafbehörde, den Namen der Mitglieder des Spruchsenates, des Amtsbeauftragten und des Schriftführers (lit. a), den Personalien der Beschuldigten, belangten Verbände und Nebenbeteiligten (lit. b), der Namen der Verteidiger (lit. c), der deutlichen Bezeichnung der den Beschuldigten (belangten Verbänden) zur Last gelegten Taten und Verantwortlichkeiten (lit. d), der Rechtfertigung bzw. das Geständnis der Beschuldigten (belangten Verbände) (lit. e) und den Spruch des verkündeten Erkenntnisses samt den wesentlichen Entscheidungsgründen (lit. g) auch eine Darstellung der wesentlichen Aussagen der Zeugen, etwaiger Sachverständiger und der sonstigen Beweisaufnahmen vor dem Spruchsenat (lit. f) zu enthalten, soweit nicht eine vereinfachte Protokollausfertigung nach § 135 Abs. 2 Satz 3 FinStrG zulässig ist.
3. Dabei sind gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 FinStrG alle Angaben mit möglichster Kürze abzufassen (vgl. bereits ).
4. Gemäß § 135 Abs. 3 FinStrG ist die Verhandlungsniederschrift sowohl vom Spruchsenatsvorsitzenden als auch vom Schriftführer zu unterfertigen, wobei die Unterschriften an das Ende des vollständigen Niederschriftstextes zu setzen sind (vgl. bereits ).
5. Auf Verlangen ist u.a. dem Beschuldigten eine Ausfertigung (Gleichschrift) dieser Niederschrift auszufolgen.
Gleichschriften von einer Verhandlungsniederschrift unter Anbringung eines Beglaubigungsvermerkes haben zur Voraussetzung, dass auch eine entsprechende - auch vom Spruchsenatsvorsitzenden unterfertigte - Urschrift eben dieses Textes existiert. |
RV/4300002/2017-RS4 | 1. Es steht dem Vorsitzenden des Spruchsenates frei, die Form der Darstellung z.B. der Zeugenaussagen bzw. sonstiger Beweisaufnahmen vor dem Spruchsenat im Verhandlungsprotokoll nach seinem eigenen Ermessen zu wählen, um nach den Umständen des Einzelfalles entsprechend dem gesetzlichen Auftrag das zur Dokumentation notwendige Wesentliche in gebotener Kürze, aber inhaltlich richtig festzuhalten (vgl. Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, FinStrG II4 § 135 Rz 1), wobei er sich als Erfüllungsgehilfen/in in Form eines Schriftführers/einer Schriftführerin zu bedienen hat.
2. Erfordert es die Verständlichkeit der Sache, kann der Vorsitzende auch anordnen, dass die Fragen an einen Zeugen und dessen Antworten ausnahmsweise wortwörtlich zu protokollieren sind. Andernfalls wird in der Regel eine zusammenhängende Darstellung der Zeugenaussage ohne Protokollierung der Fragen ausreichen. Will der Vorsitzende lediglich eine Zusammenfassung der Zeugenaussage protokollieren lassen, wird es sich zumal bei einer komplexen Materie empfehlen, diese Zusammenfassung dem/der Schriftführer/in in Anwesenheit der Vernommenen und der Verfahrensparteien zu diktieren oder die bereits verschriftlichte Zusammenfassung der protokollierten Aussage vortragen zu lassen, um den Befragten und den anwesenden Verfahrensparteien unmittelbar in der Verhandlung Gelegenheit zur Bereinigung allfälliger Missverständnisse bzw. Unrichtigkeiten oder zur Vornahme erforderlicher Ergänzungen zu geben. Von einer zusammenfassenden Protokollierung laut Diktat kann aber nach den Umständen des Einzelfalles auch zugunsten eines wortwörtlichen Protokolls Abstand genommen werden, um den Wortfluss der Redner (typisch: Schlussworte eines Verteidigers) nicht zu stören.
3. Halten die Verfahrensparteien eine wortwörtliche Protokollierung der Fragen an einen Zeugen und seiner Antworten für erforderlich, steht es ihnen frei, solches in der mündlichen Verhandlung zu beantragen. Wollen sie unmittelbare Kenntnis vom Protokolltext erlangen, steht es ihnen frei, einen entsprechenden Vortrag des Schriftführers / der Schriftführerin über das Geschriebene zu verlangen. Der Vorsitzende entscheidet über derartige Anträge in der Verhandlung mit verfahrensleitender Verfügung.
4. Werden in der mündlichen Verhandlung gegen einen gerade nach Diktat im Entstehen begriffenen Text unmittelbar Einwendung erhoben, bestehen keine Bedenken, diese Textstelle mit Zustimmung aller anwesenden Verfahrensparteien abzuändern und nur die geänderte Fassung zu protokollieren. Werden Einwendungen erst nach Fertigstellung des einen bestimmten Zeugen betreffenden Protokollteiles erhoben oder besteht nach der Einwendung in der Verhandlung Uneinigkeit darüber, was gesagt wurde, ist die Einwendung in einen eigenen Nachtrag aufzunehmen (sinngemäß § 87 Abs. 5 BAO iVm § 56 Abs. 2 FinStrG).
5. Machen die Verfahrensparteien während der mündlichen Verhandlung nicht von ihrem Recht Gebrauch, Kenntnis von der Art oder dem Inhalt der Protokollierung zu erlangen, verbleibt ihnen lediglich, nachträglich Einsicht in das Verhandlungsprotokoll zu nehmen oder um nachträgliche Übermittlung einer Kopie bzw. einer Gleichschrift der Niederschrift zu ersuchen. Stellen sie dabei fest, dass die Form der erfolgten Protokollierung von Zeugenaussagen eine andere ist als wie von ihnen erwartet, ergibt sich daraus für sich alleine noch kein Verfahrensmangel (vgl. wiederum z.B. ). Ein solcher Mangel bestünde lediglich, wenn durch die vom Spruchsenatsvorsitzenden bzw. der Schriftführerin gewählte Form der Dokumentation das Wesentliche der Zeugenaussagen unvollständig oder unrichtig wiedergegeben worden ist. |
RV/4300002/2017-RS5 | Wollen Verfahrensparteien Einwendungen gegen den Inhalt der Protokollierung einer mündlichen Verhandlung erheben, also eine Berichtigung bzw. Ergänzung derselben erreichen, ist dieses Ersuchen nach der Logik des Geschehens an diejenige Person zu richten, welche für die Erstellung des Protokolls verantwortlich gewesen ist, also z.B. an den Vorsitzenden des Spruchsenates, welcher darüber mit Verfügung zu entscheiden hat; ein bescheidmäßiger Abspruch erfolgt darüber nicht (vgl. ; ).
Nicht zuständig zur Berichtigung oder Ergänzung eines Verhandlungsprotokolls des Spruchsenates (als Organ einer Finanzstrafbehörde) ist das Bundesfinanzgericht. |
RV/4300002/2017-RS6 | Gemäß § 127 Abs. 9 Satz 2 FinStrG ordnet als Spezialbestimmung für mündliche Verhandlungen an, dass Tonaufnahmen von dieser nur über Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden für die Abfassung der Niederschrift zulässig sind.
Infolge der Spezialnormen des FinStrG kommen für mündliche Verhandlungen des Spruchsenates die Bestimmungen des § 87 Abs. 6 BAO nicht zur sinngemäßen Anwendung mit Ausnahme der Anordnung, dass die Schallträgeraufnahme bzw. die davon betroffenen Textteile nachträglich in Vollschrift zu übertragen sind (§ 87 Abs. 6 Satz 2 BAO iVm § 56 Abs. 2 FinStrG), dass die Beschuldigten, belangten Verbände und Nebenbeteiligten innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung einer Abschrift (Gleichschrift) der Niederschrift Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung der Schallträgeraufnahme erheben können (§ 87 Satz 3 BAO iVm § 56 Abs. 2 FinStrG), wobei in diesem Fall die Schallträgeraufnahme frühestens einen Monat nach Ablauf dieser zweiwöchigen Frist, andernfalls aber frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden darf (§ 87 Abs. 6 Satz 4 BAO iVm § 56 Abs. 2 FinStrG). Zweckmäßigerweise wird aber die Tonaufzeichnung bis zur eingetretenen Rechtskraft in einem Verfahren aufzubewahren sein. Befristungen für Einwendungen gegen den Inhalt eines handschriftlich verfassten Protokolls sind im Gesetz derzeit nicht ausdrücklich vorgesehen. |
RV/4300002/2017-RS7 | 1. Niederschriften sind behördliche Beurkundungen, welche gemäß § 88 BAO iVm § 56 Abs. 2 FinStrG in Zusammenhalt mit § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) als öffentliche Urkunden volle Beweiskraft besitzen, es sei denn, es werden bis zum Ende des Verfahrens (handschriftliches Protokoll) oder bis zum Ablauf der dafür vorgesehenen Frist (Übertragung eines Textes vom Tonträger) Einwendungen erhoben. Liegen solche Einwendungen vor, unterliegt der davon betroffene Textteil des Dokumentes der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 98 Abs. 3 FinStrG. "Volle Beweiskraft" bedeutet, dass eine Vermutung einer inhaltlichen Richtigkeit der Urkunde vorliegt, welche jedoch widerlegbar ist - die Beweislast dafür trifft in einem solchen Fall jedoch denjenigen, der die Unrichtigkeit behauptet (z.B. ).
2. Mit der Formulierung des § 88 BAO, dass eine gemäß § 87 BAO aufgenommene Niederschrift über den Gegenstand und den Verlauf der betreffenden Amtshandlung "Beweis" liefert, soweit nicht Einwendungen erhoben werden, ist gerade der oben genannte "volle Beweis" gemeint (siehe etwa Ritz, BAO6, § 88 Tz 1 ff). Bestrittene Protokolle sind im Ausmaß ihrer Bestreitung kein Beweis, aber verbleibend Beweismittel im Sinne des § 98 Abs. 1 FinStrG, hinsichtlich welchem kein Verwertungsverbot besteht. |
RV/4300002/2017-RS8 | 1. Der nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG festzusetzende Pauschalbetrag an Verfahrenskosten versteht sich lediglich als Beitrag zu den Kosten des jeweils gegen den einzelnen schuldig gesprochenen Beschuldigten geführten Finanzstrafverfahrens. Dieser Pauschalbetrag ist daher auch für jeden einzelnen Beschuldigten separat zu bemessen, ohne dass andere Beschuldigte dafür als Solidarschuldner heranzuziehen sind.
2. Wenn neben den pauschalen Kostenbeiträgen nach lit. a auch zusätzlich ein - diese pauschalen Kostenbeiträge übersteigender - Ersatz der der Finanzstrafbehörde und dem Bundesfinanzgericht erwachsenen Barauslagen für Beweisaufnahmen und andere Verfahrensmaßnahmen nach § 185 Abs. 1 lit. b FinStrG vorzuschreiben ist, hat eine Aufteilung im Verhältnis der verhängten Strafen auf die Beschuldigten zu erfolgen.
3. Die Höhe der vorzuschreibenden Verfahrenskosten ist von keinem Verböserungsverbot nach § 161 Abs.4 FinStrG betroffen. |
Entscheidungstext
weitere GZ. RV/4300003/2017
RV/4300004/2017
RV/4300005/2017
RV/4300001/2018
RV/4300002/2018
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden des Finanzstrafsenates Klagenfurt 1 in der Finanzstrafsache gegen 1. A, geb. am xxxxa, Taxiunternehmer und Gesellschafter, wohnhaft XXA, und 2. B, geb. am xxxxb, Taxiunternehmer und Gesellschafter, wohnhaft XXB, beide vertreten durch die N & N Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Schubertstraße 68, 8010 Graz, wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a und b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Finanzamt Spittal Villach, StrNrn. 061/2015/00320-001 und 002, Amtsbeauftragte Mag. Verena Zoff, Bakk., im Verfahren über die Beschwerden der Amtsbeauftragten vom und der Beschuldigten vom betreffend ihre eigene Sache, aber auch betreffend die Sache des jeweils anderen Beschuldigten, gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Klagenfurt als Organ des Finanzamtes Spittal Villach als Finanzstrafbehörde vom den Beschluss gefasst:
I. Die Beschwerde des B in der Finanzstrafsache des A wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde des A in der Finanzstrafsache des B wird als unzulässig zurückgewiesen.
III. Die Entscheidung des Spruchsenates wird in Punkt I gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG aufgehoben und die Finanzstrafsachen werden insoweit wieder an das Finanzamt Spittal Villach als Finanzstrafbehörde zurückverwiesen.
IV. Die Beschuldigten in jeweils ihrer eigenen Finanzstrafsache und die Amtsbeauftragte werden hinsichtlich ihrer erhobenen Beschwerden auf Pkt. III verwiesen.
V. Gegen Pkt. I und II des Beschlusses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
VI. Gegen Pkt. III und IV des Beschlusses ist als verfahrensleitende Verfügungen eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig (§ 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG).
Begründung
A. Mit Spruchteil I des Erkenntnisses des Spruchsenates I beim Finanzamt Klagenfurt als Organ des Finanzamtes Spittal Villach als Finanzstrafbehörde vom , StrNrn. 061/2015/00320-001 und 002, wurden A und B nach am in ihrer Anwesenheit und am in ihrer Abwesenheit durchgeführter mündlicher Verhandlung schuldig erkannt, weil sie im Amtsbereich des Finanzamtes Spittal Villach als finanzstrafrechtlich verantwortliche Gesellschafter der C-OG im bewussten und gewollten Zusammenwirken vorsätzlich a) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht [wohl durch Einreichung falscher Steuererklärungen] betreffend die Veranlagungsjahre 2012 und 2013 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 4.759,46 (2012: € 187,08 + 2013: € 4.572,38) bewirkt hätten, b) unter Verletzung ihrer Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2014 bis Juni 2015 und August 2015 eine Verkürzung [von Vorauszahlungen] an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 8.040,38 (01/2014 bis 12/2014: nicht weiter aufgeschlüsselt € 4.413,76 + 01/2015 bis 05/2015: nicht weiter aufgeschlüsselt € 2.319,88 + 06/2015: € 189,06 + 08/2015: € 1.117,68) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hätten, sowie c) unter Verletzung ihrer Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988 entsprechenden Lohnkonten [sowie dazu ergangener Verordnungen] betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2013 bis Dezember 2014 eine Verkürzung von Lohnabgaben in Höhe von insgesamt € 32.136,78 (Lohnsteuer 01/2013 bis 12/2013: nicht weiter aufgeschlüsselt: € 14.162,87 + 01/2014 bis 12/2014: nicht weiter aufgeschlüsselt: € 15.365,74; Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen 01/2013 bis 12/2013: nicht weiter aufgeschlüsselt: € 1.137,52 + 01/2014 bis 12/2014: nicht weiter aufgeschlüsselt: € 1.252,86; Zuschläge zu diesen 01/2013 bis 12/2013: nicht weiter aufgeschlüsselt: € 103,62 + 01/2014 bis 12/2014: nicht weiter aufgeschlüsselt: € 114,17) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hätten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG [zu a.)], nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG [zu b.)] und nach § 33 Abs.2 lit. b FinStrG [zu c.)] begangen hätten, weshalb über sie jeweils gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. [1 und ] 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 12.000,00 und jeweils gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von 55 Tagen verhängt worden ist.
Zusätzlich wurde den Beschuldigten auch ein pauschaler Kostenbeitrag zu den Verfahrenskosten in Höhe von € 500,00 auferlegt, welchen sie zur ungeteilten Hand schulden sollten.
Mit Spruchteil II wurde das gegen die Beschuldigten geführte Finanzstrafverfahren wegen des Vorwurfes begangener Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2015 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Zweifel gemäß § 136 FinStrG eingestellt.
Der Entscheidung des Spruchsenates liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Die Fa. C-OG mit Sitz in YYY übt seit dem das Taxigewerbe aus. Ihre beiden unbeschränkt haftenden Gesellschafter sind die beiden Beschuldigten. Betriebsintern existierte im inkriminierten Tatzeitraum keine schriftliche Regelung, nach der die einzelnen Aufgaben in diesem Unternehmen auf die beiden Beschuldigten aufgeteilt gewesen wären. Jeder der beiden Beschuldigten war für alle Angelegenheiten des Unternehmens und damit auch für die steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig und verantwortlich. Von beiden Beschuldigten wurden die steuerlichen Belange des Unternehmens auch tatsächlich wahrgenommen.
Die genannte Gesellschaft hatte seit dem Zeitraum 2011 unterschiedlich viele Mitarbeiter, die ausschließlich als Taxilenker eingesetzt waren, angestellt. Diese wären bis einschließlich des Jahres 2015 auf Provisionsbasis entlohnt worden. Jeder Taxifahrer konnte demnach nach dem Einkassieren des Fuhrlöhne am Ende seiner Tagesschichtseine Entlohnung von diesen Einnahmen selbständig in Abzug bringen. Der Provisionsanteil habe beim Tagesgeschäft 35 % und beim Nachtgeschäft 30 % der Schichteinnahmen betragen.
Das nach Abzug des Provisionsanteiles verbliebene Entgelt sei von den Taxilenkern sodann den Beschuldigten abgeliefert worden. Zusätzlich überreichten die Taxilenker den Beschuldigten auch eine Aufstellung, auf der das Tagesdatum sowie die Kilometerstände zu Beginn des Dienstes und zu Schichtende vermerkt waren.
Nur die von den Taxilenkern den Beschuldigten übergebenen Geldbeträge wären in der Folge als Gesamteinnahmen des Unternehmens buchhalterisch erfasst und steuerlich behandelt worden.
Da die von den Fahrern abgezogenen Provisionen, die ebenfalls umsatzsteuerpflichtige Einnahmen des Unternehmens darstellten, keiner Umsatzversteuerung unterzogen worden seien, wären seit dem Jahr 2013 bei der Umsatzsteuer jährlich Abgabenverkürzungen bewirkt worden.
Beiden Beschuldigten wäre es bewusst gewesen, dass bei dieser innerbetrieblichen Entlohnung der Taxifahrer auf Provisionsbasis Abgabenverkürzungen im Bereich der Umsatzsteuer eintreten werden, und wollten beide Beschuldigten eine solche Verkürzung auch herbeiführen, um für sich und ihr Unternehmen möglichst hohe Gewinne erzielen zu können.
Die Nichtoffenlegung der von den Taxilenkern einbehaltenen Provisionsbeträge in den Umsatzsteuererklärungen des Unternehmens hätte letztlich zu einer bescheidmäßigen Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer im [für das] Jahr 2012 im Ausmaß von € 187,08 und im [für das] Jahr 2013 in der Höhe von € 4.572,38 geführt.
Nachdem diese [derartige] Provisionsbeträge auch nicht in die Umsatzsteuervoranmeldungen der Jahre 2014 sowie in die UVAs für die Monate Jänner bis Mai 2015, Juni, August und Oktober 2015 als Unternehmensumsätze aufgenommen worden wären, habe dieses Vorgehen der beiden Beschuldigten im Zeitraum von [betreffend die Zeiträume] Jänner bis Dezember 2014 zu Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen in der Höhe von € 4.413,76 und im Zeitraum von [betreffend die Zeiträume] Jänner bis Mai 2015 zu Verkürzungen in der Höhe von € 2.319,88 geführt. Diese konsequente Verschweigung der in den abgezogenen Provisionsbeträgen liegenden, jedoch buchhalterisch nicht aufscheinenden Einnahmen des Unternehmens hätte darüber hinaus für Juni 2015 zu einer Umsatzsteuerverkürzung von € 189,06 und für August 2015 zu einer Verkürzung in der Höhe von € 1.117,68 geführt. Eine Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzung für Oktober 2015 trat hingegen nicht ein.
Bei der nicht vollständigen Offenlegung aller im Unternehmen tatsächlich erzielten Umsätze in den Umsatzsteuervoranmeldungen der Jahre 2014 und 2015 wäre es den beiden Beschuldigten bewusst gewesen, dass dadurch Abgabenverkürzungen bei der Umsatzsteuer eintreten würden und hätten beide Beschuldigte diese Abgabenverkürzungen auch bewirken wollen.
Obwohl die einzelnen Taxifahrer im Unternehmen stets durch den selbständigen Abzug einer Provision in der Höhe von 30 % bzw. 35 % der Schichteinnahmen entlohnt worden seien, wäre nach außen hin ihre Entlohnung streng nach Kollektivvertrag erfolgt. Diese Vorgangsweise hätten die beiden Beschuldigten gewählt, weil sie gewusst hätten, dass kein Taxilenker bei der niedrigeren kollektivvertraglichen Entlohnung für sie fahren würde. Um jedoch nicht die höheren, an den tatsächlich einbehaltenen Entgelten zu ermittelten Lohnabgaben entrichten zu müssen, hätten die beiden Beschuldigten veranlasst, dass in der Buchhaltung und auf den Lohnkonten ihrer Fahrer nur eine kollektivvertragliche Entlohnung aufscheint. Die tatsächlich von den Taxilenkern einbehaltenen Provisionsbeträge seien deshalb bewusst und gewollt nicht in die Lohnkonten aufgenommen worden.
Beide Beschuldigten hätten es bei dieser betragsmäßig über der kollektivvertraglichen Entlohnung liegenden Provisionsentlohnung ihrer Dienstnehmer daher auch für gewiss gehalten, dass durch die damit bewirkte Verletzung ihrer Verpflichtung zur korrekten Führung der Lohnkonten Lohnabgaben, und zwar Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt den Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag verkürzt werden, und sich damit abgefunden.
Diese von den Beschuldigten in ihrer Buchhaltung veranlassten Manipulationen bei den Lohnkonten hätten im [für das] Jahr 2013 zu einer Verkürzung bei der Lohnsteuer im Ausmaß von € 14.162,87 und im [für das] Jahr 2014 zu einer Verkürzung von € 15.365,74 geführt. Im [Für das] Jahr 2013 wären dadurch auch Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen im Ausmaß von € 1.137,52 und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag im Ausmaß von € 103,63 sowie im [für das] Jahr 2014 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen im Ausmaß von € 1.252,86 und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag im Ausmaß von € 114,17 hinterzogen worden.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat jeweils als mildernd ein tadelloses Vorleben und eine teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen und den überaus langen Deliktszeitraum [gemeint offenkundig: die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen mehrjährigen Zeitraum].
Gegen diese Entscheidung des Spruchsenates haben alle Verfahrensparteien fristgerecht Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erhoben.
B. Die Rechtsmittel der Amtsbeauftragten richten sich erkennbar lediglich gegen den Strafausspruch in Pkt. I des Spruchsenatserkenntnisses, wobei sie in separaten Eingaben für beide Beschuldigte eine Erhöhung der Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen mit dem Hinweis begehrt, dass das bei den Beschuldigten zu Tage getretene erhöhte Ausmaß an deliktischen Energie und der Umstand, dass diese zusätzlich auch ihre Mitarbeiter in ihre Verfehlungen verwickelt hätten, nicht ausreichend berücksichtigt worden wären.
C. Die Beschuldigten wiederum fechten jeweils Pkt. I des Erkenntnis des Spruchsenates zur Gänze, somit also auch jeweils den den anderen Beschuldigten betreffenden Spruchteil, an und begehren dessen ersatzlose Aufhebung "wegen Rechtswidrigkeit und in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften", erkennbar in seiner Gesamtheit aus dem Schriftsatz verfahrenskonform wohl eine Einstellung der gegen beide Beschuldigten anhängigen Finanzstrafverfahren.
Der Spruchsenat habe den Sachverhalt gänzlich verkannt, ziehe falsche Schlussfolgerungen, habe eine einseitige und nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen und habe nicht erkannt, dass keine subjektive Schuld bei den Beschuldigten vorliege und habe wichtige Beweismittel nicht berücksichtigt.
Konkret habe nämlich der Spruchsenat bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen D und E nicht berücksichtigt, dass ihre Aussagen in der mündlichen Verhandlung am in klarem Widerspruch zu den von ihnen ausgefertigten und unterschriebenen, im Akt aufliegenden Urkunden stünden. Der Spruchsenat habe auch nicht begründet, warum dieser offensichtliche Widerspruch für ihn keine Bedeutung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der genannten Zeugen gehabt habe.
Durch den Umstand, dass den Beschuldigten [Kopien der] Niederschrift vom trotz Antrag nicht ausgefolgt worden seien, wären diese in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden.
D. Nach Übermittlung einer Kopie der Niederschrift von der mündlichen Verhandlung des Spruchsenates vom haben die Beschuldigten mit einem an das Bundesfinanzgericht gerichteten Schriftsatz vom auch noch Einwendungen gegen die Protokollierung erhoben und beantragt, die bereits am genannten Tage vernommenen Zeugen F, D, E und G nochmals als Zeugen vor dem Bundesfinanzgericht zu laden, wobei die Genannten insbesondere zu den Geschehnissen im Zusammenhang mit den Einvernahmen der Beschuldigten am und zu der vom Zeugen E ebenfalls am durchgeführten Amtshandlung befragt werden sollten.
E. In ihren Einwendungen gegen die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Spruchsenates vom führen die Beschuldigten durch ihre Verteidigung im Detail aus:
"Unter Bezugnahme auf unsere Beschwerde vom (siehe Pkt. 4. Seite 1 der Beschwerde) teilen wir mit, dass die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am vom Verteidiger verlangte Niederschrift über die Verhandlung vom erst mit Schreiben vom der Amtsbeauftragten Frau Mag. Verena Zoff (eingelangt am ) unserer Gesellschaft als Verteidiger ausgehändigt wurde.
Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom gelangte dem Verteidiger somit erst am zur Kenntnis und konnte auch erst am festgestellt werden, dass der Spruchsenatsvorsitzende das Begehren des Verteidigers eine Niederschrift über die Spruchsenatsverhandlung vom ausgehändigt zu bekommen in der Niederschrift vom nicht erfasst hat und er dieses Begehren auch nicht protokollierte.
Dies vorausgesetzt erheben wir nach dem Subsidiaritätsprinzip, welches das Finanzstrafgesetz ausdrücklich vorsieht, innerhalb der gemäß § 87 Abs. 6 und Abs. 7 Bundesabgabenordnung (BAO) vorgesehenen Frist von 2 Wochen (das Finanzstrafgesetz und die Strafprozessordnung) sehen keine konkreten Fristen vor) Einwendungen gegen die Niederschrift vom wegen Unvollständigkeit und Unrichtigkeit derselben.
Da die Niederschrift vom nicht die gesetzlichen Bestimmungen des § 135 Finanzstrafgesetz (FinStrG) erfüllt, wird gegen die Niederschrift, wie schon erwähnt, in ihrer Gesamtheit eine Einwendung erhoben und beantragt, die gesetzeswidrige Niederschrift vom 11.05 ‚2017 nicht als Beweismittel zuzulassen. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf den § 114 Abs. 4 FinStrG im Zusammenhang mit den anzuwendenden §§ 87 und 88 BAO.
Unabhängig von unseren Einwendungen aus den ob bezeichneten Gründen wegen Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Niederschrift vom erheben wir gegen die vorgenannte Niederschrift auch deshalb eine Einwendung, weil anhand der Niederschrift vom , eingelangt am , welche nur die Schriftführerin Frau H unterfertigte, nicht erkennbar ist (die Unterschrift des Spruchsenatsvorsitzenden fehlt), ob dem Spruchsenatsvorsitzenden der Inhalt der Niederschrift vom tatsächlich zur Kenntnis gelangte.
Auf die subsidiär anzuwendenden Bestimmungen des § 87 BAO wird hingewiesen, insbesondere darauf, dass es sich bei der vorgenannten Niederschrift um keine automationsunterstützte Ausfertigung einer Niederschrift handelt (diese wurde nicht EDV-technisch generiert).
Dem Verteidiger wurde am nach der Verhandlung keine Niederschrift zur Unterfertigung vorgelegt und konnte der Verteidiger am auch nicht beurteilen, ob und was die Schriftführerin in der Verhandlung protokollierte.
Die Tatsache, dass die Niederschrift vom .2017 von der Schriftführerin Frau H unterfertigt wurde, beweist, dass keine automationsunterstützte Ausfertigung dieser Niederschrift erfolgte und fehlt auf der Niederschrift vom die Unterschrift des Spruchsenatsvorsitzenden.
Auch aus diesem Grunde (Fehlen der Unterschrift des Senatsvorsitzenden) wird gegen die gesetzeswidrige Niederschrift vom (siehe auch § 135 FinStrG) eine Einwendung erhoben und stellt diese Niederschrift auch deshalb keinen Beweis dar.
§ 88 BAO normiert ausdrücklich, dass Niederschriften gegen welche Einwendungen erhoben wurden, kein Beweis sind.
Weitere Begründung für die Einwendungen der vorgenannten Niederschrift:
Die Zeugenaussagen der Zeugen E, G, F und D wurden jeweils als Zusammenfassung dargestellt und wurden weder die Fragen des Spruchsenatsvorsitzenden und die dazugehörigen Antworten der Zeugen noch die Fragen des Verteidigers und die dazugehörigen Antworten der Zeugen im Protokoll wiedergegeben.
Hätte der Spruchsenatsvorsitzende in gesetzeskonformer Weise seine Fragen und die Fragen der Verteidigung jeweils protokolliert bzw. protokollieren lassen (während der Verhandlung war für die Verteidigung nicht erkennbar, dass dies tatsächlich und in welcher Weise erfolgte, sondern konnte dies die Verteidigung erst am anlässlich der Einsichtnahme in die Niederschrift vom erkennen) und jeweils die den Fragen zugehörigen Zeugenaussagen ebenfalls protokolliert, wären die Widersprüche, die sich durch die Antworten der Zeugen auf die Fragen des Spruchsenatsvorsitzenden und auf die Fragen des Verteidigers im Rahmen der Verhandlung am ergeben haben, im Protokoll nachvollziehbar und ersichtlich und ergäbe sich im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit der Zeugen ein vollends anderes Bild, als es im schriftlichen Erkenntnis vom dargestellt wird.
Die Niederschrift spiegelt auch nicht die tatsächlichen Gegebenheiten der Spruchsenatsverhandlung vom wider (nicht sachverhaltskonform!).
Ob der Tatsache, dass die Protokollierung 'in Aufsatzform' erfolgte und nicht die tatsächlichen stark widersprüchlichen Aussagen der Zeugen protokolliert wurden, spiegelt das gesetzwidrige Protokoll einen vollends anderen Inhalt wider als es den Tatsachen im Rahmen der Spruchsenatsverhandlung vom tatsächlich entsprochen hat."
F. Bei Durchsicht der vorgelegten Akten ergibt sich für den Senatsvorsitzenden des Bundesfinanzgerichtes im Vorverfahren folgendes Bild:
F.1. Der gegenständliche Schuldspruch gründet sich offensichtlich auf die Aussagen der bei der C-OG beschäftigten Taxilenker I und J vom als Auskunftspersonen vor der Finanzpolizei, welche - in Übereinstimmung mit mehreren anonymen Anzeigen aus dem Bereich der örtlichen Taxiunternehmen (Ermittlungsakt der Finanzstrafbehörde zur C-OG, Bl. 2 ff) - laut den protokollierten und pro Seite zum Beweis der Richtigkeit der Protokollierung auch unterfertigten Niederschriften angegeben haben, vereinbarungsgemäß als Arbeitslohn von den vereinnahmten Geldern 35 % für ihre Tätigkeit einzubehalten (Ermittlungsakt der Finanzstrafbehörde zur C-OG, Seite [S.] 46 ff).
Ebenfalls damit übereinstimmend hat B anlässlich seiner Einvernahme als Beschuldigter am in der Zeit vom 15.00 Uhr bis 16.25 Uhr u.a. laut einem von ihm seitenweise unterfertigten Protokoll vor den Organen der Finanzpolizei D und F wortwörtlich angegeben:
"Ich möchte zuerst einmal betonen, dass es im Taxigewerbe nicht möglich ist, Dienstnehmer um etwa € 1.000,00 zu entlohnen. Wir würden keinen Dienstnehmer einstellen können, wenn wir nicht Beträge an diese in bar ausbezahlen würden, und zwar ohne Beleg. Viele haben auch Schulden, Exekutionen oder Alimente zu zahlen. Bei unserem Unternehmen war es so, dass, als wir Taxiautos gekauft haben, auch Fahrer gesucht haben. Aber zuerst haben wir keine gefunden, die für einen Betrag, der im Kollektivvertrag steht, arbeiten würde. Wir waren neu im Geschäft und hatten keine Ahnung, wie das im Taxigewerbe abläuft. Andere Taxifahrer haben uns gesagt, dass wir keine finden würden, die für einen Fixlohn arbeiten. Vielmehr würden alle nur bereit sein, für unser Unternehmen zu arbeiten, wenn wir sie auf Provisionsbasis entlohnen würden. Wir waren nicht bereit, mehr zu bezahlen, als es andere Taxiunternehmen tun, unser Vorteil war jedoch, dass wir einheitliche Autos hatten (mit TV ausgestattet). Konkret wurde von uns von den zukünftigen Dienstnehmern, die ja selbst schon lange bei verschiedenen Taxiunternehmen gearbeitet hatten, verlangt, dass ein gewisser prozentueller Anteil an der jeweiligen Tageslosung gleich vom jeweiligen Fahrer abgezogen werden darf. Gängig in der Branche sind 35 % des Umsatzes am Tag und 30 % in der Nacht. So mussten wir, um konkurrenzfähig zu bleiben, auf dieses System umsteigen. [...]
Der Dienstnehmer macht z.B. € 200,00 Umsatz im Zuge seiner Dienstzeit. Er kann sich somit am Tag € 70,00, in der Nacht € 60,00 einbehalten. In der Nacht deshalb weniger, weil zu dieser Zeit mehr Umsatz gemacht wird. Den Rest liefert der Fahrer am Ende des Dienstes mir persönlich ab. Ich selbst verbuche den mir übergebenen Betrag als Einnahme in der Buchhaltung. der vom Fahrer einbehaltene Betrag wird nicht verbucht. Jedoch wird für unsere Dienstnehmer eine Lohnabrechnung laut Kollektivvertrag geführt. Die dort ausgewiesenen Beträge werden den Fahrern nicht ausbezahlt, aber verbucht, da sie für die Lohnverrechnung benötigt werden. Ich möchte bekannt geben, dass ich alle dort aufscheinenden Abgaben, wie Sozialversicherungsbeiträge, Lohnabgaben usw. ordnungsgemäß abführe." (Ermittlungsakt der Finanzstrafbehörde zur C-OG, S. 61 ff).
Im Anschluss daran ist laut Protokoll A am am selben Ort in der Zeit von 16.30 Uhr bis 17.00 Uhr (die Zeitangaben 15.00 Uhr bis 16.25 Uhr in einem weiteren Vernehmungsprotokoll betreffend A vom selben Tag erwiesen sich angeblich als Ausfertigungsfehler) ebenfalls als Beschuldigter vernommen worden. Dabei hätte er - zumindest laut Protokoll - einen wortwörtlich zu der Aussage seines Mitgesellschafters identen Text von sich gegeben (obgenannter Ermittlungsakt, S. 70 ff), was außerhalb jeglicher Lebenserfahrung ist.
Wohl jedoch ist es denkbar, dass beide Beschuldigte vor der Finanzpolizei tatsächlich in einer einheitlichen Amtshandlung befragt worden sind, übereinstimmende Angaben gemacht haben und lediglich Protokolle mit unterschiedlichen Zeitangaben angefertigt worden sind (In diesem Sinne auch der Beschuldigte A in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am , siehe die Reinschrift seiner protokollierten Aussage in dem ihn betreffenden Finanzstrafakt, Bl. 48; wenngleich noch abweichend (aber aus dem Zusammenhang verständlich werdend) das diesbezügliche handschriftliche Protokoll im Finanzstrafakt betreffend B, Bl. 38 verso: "Die Einn. v. mir hat nicht stattgefunden."]. Für eine inhaltlich zutreffende Protokollierung spricht, dass - wie ausgeführt - sämtliche Protokollseiten offensichtlich von den jeweils befragten Personen unterfertigt worden sind (wenngleich nachträglich behauptet wird, die Protokolle seien ungelesen unterschrieben worden).
F.2. Auf Basis dieser Protokolle in Verbindung u.a. mit vorgelegten Monatsaufstellungen der einzelnen Fahrer und der Aufzeichnungen der Gesellschafter wurden im Zuge einer Außenprüfung zu ABNr. zzz1 die sich solcherart ergebenden Verkürzungen an Umsatzsteuer berechnet. Laut Prüfungsfeststellungen handelte es sich bei den Umsatzangaben in den Monatsaufstellungen seit Dezember 2012 betreffend die Fahrer um Bruttobeträge, also um jene Beträge, welche vom Fahrer an den Gesellschafter nach Abzug der jeweiligen Provision (Tag 35 %, Nacht 30 %) übergeben werden [wurden] (Ermittlungsakt, S. 84, Bericht vom , ABNr. zzz1, Tz. 2).
Diese Bruttoumsätze der Fahrer haben laut den Aufstellungen in Summe betragen: € 104.846,00 (2012), € 198.684,00 (2013) und € 280.645,00 (2014) (Zusammenstellung des Prüfers, Ermittlungsakt S. 94).
Folgt man den obigen Aussagen, waren dies zwischen 65 bis 70 % der tatsächlich von den Fahrern vereinnahmten Bruttoumsätze, sodass die von den Fahrern einbehaltenen Umsatzanteile (bei einem im Zweifel zugunsten für die Beschuldigten angenommenen Abzug von lediglich 30 %) brutto u.a. € 85.150,29 (2013) und € 120.276,43 (2014) und die solcherart verkürzte Umsatzsteuer € 7.740,94 (2013) und € 10.934,22 (2014) betragen hätte. Die von der Finanzstrafbehörde zum Vorwurf gemachten Verkürzungen an Umsatzsteuer bzw. an Umsatzsteuervorauszahlungen (2013: € 4.572,38 und 2014: € 4.413,76) erweisen sich daher möglicherweise als tatsächlich zu gering. In Anbetracht des nach § 161 Abs. 4 letzter Satz FinStrG zu beachtenden Verböserungsverbotes in Bezug auf den Schuldspruch des Spruchsenates im fortzusetzenden Verfahren (das Rechtsmittel der Amtsbeauftragten hat - wie oben ausgeführt - lediglich den Strafausspruch betroffen) dürfen jedoch die bisher als strafrelevant erachteten Verkürzungsbeträge an Umsatzsteuer nicht überschritten werden.
F.3. Im Zuge von Stellungnahmen ihrer Verteidigerin vom zu den Mitteilungen über die Einleitung von finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren haben die Beschuldigten ihre ursprüngliche geständige Verantwortung im Hinblick auf die subjektive Tatseite widerrufen und diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt, sie hätten für die Erledigung der buchhalterischen Belange der Gesellschaft und die Ausfertigung der Lohnverrechnung die gewerbliche Bilanzbuchhalterin und Personalverrechnerin K beauftragt und sich auf die Auskünfte und Erledigungen dieser fachkundigen Person verlassen. Die Beschuldigten hätten ihr stets alle Unterlagen vollständig und zur Gänze übermittelt und ihr auch alle Auskünfte vollständig, umfangreich und zur Gänze erteilt. Dass Frau K die Lohnverrechnung und Buchhaltung der Gesellschaft nicht gesetzeskonform ausfertigte, hätten die Beschuldigten nicht gewusst und hätten sie aufgrund der nicht existenten Sachkenntnis auf diesen Fachgebieten auch nicht erkennen oder erahnen können (Finanzstrafakt A, StrNr. 061/2015/00320-001, Bl. 18; Finanzstrafakt B, StrNr. 061/2015/00320-002, Bl. 16). - Die im Erkenntnis des Spruchsenates zum Vorwurf gemachten Verkürzungsbeträge wurden jeweils in diesem Ausmaß außer Streit gestellt (Finanzstrafakt A, Bl. 17; Finanzstrafakt B, Bl. 14 f).
F.4. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am hat B im Wesentlichen wie folgt angegeben:
Bis einschließlich 2015 seien alle Mitarbeiter im Unternehmen auf Provisionsbasis angestellt gewesen. Jeder Fahrer kassierte den Fuhrlohn ein. nach jeder Schicht hatte jeder Fahrer seine Provision von den Einnahmen in Abzug zu bringen. Der Provisionsanteil betrug beim Tagesgeschäft 35 % und beim Nachtgeschäft 30 %. Diese Provision konnte jeder Fahrer nach seiner Schicht für sich behalten. Das restliche Geld hatte der Taxilenker mir oder dem Zweitbeschuldigten abzuliefern. [...] Jeder Taxifahrer habe auch die Gesamtsumme aller Einnahmen während der Schicht mitgeteilt. [...] Jene Geldbeträge, die die Taxilenker uns übergeben haben, wurden am Ende des Monats der Bilanzbuchhalterin K genannt. Der Bilanzbuchhalterin war im Detail bekannt, welcher Fahrer zu welcher Zeit einen 30%igen oder einen 35%igen Abzug an Provisionen vornehmen durfte. Auf diese Art und Weise war es ihr daher möglich, den Gesamtumsatz zu ermitteln.
[Dazu im Widerspruch:] Die Entlohnung der Fahrer erfolgte im Unternehmen nur auf Basis des Kollektivvertrages. Der Kollektivvertrag sieht ein Einkommen eines Taxilenkers von glaublich € 1.150,00 (brutto) monatlich vor.
[Wieder abweichend:] Wie letztlich die Lohnsteuer und die sonstigen Lohnabgaben ermittelt wurden, entziehe sich seiner Kenntnis. Er könne daher nicht sagen, ob die Lohnsteuer nur auf Basis des Kollektivvertrages oder auf Basis der tatsächlich einbehaltenen Provisionsgelder entrichtet wurde.
Auf die Frage, welche Anweisungen er der Bilanzbuchhalterin gegeben habe [ausweichend:] Die Bilanzbuchhalterin wusste mit Sicherheit, welche Mitarbeiter an welchem Tag, in der Nacht oder am Tag, gefahren sind. Sie wusste auch, dass die Mitarbeiter auf Provisionsbasis entlohnt werden und dass in den Einnahmen die Provisionen nicht mehr enthalten waren.
Ob in den Gesamtumsätzen ihres Unternehmens jene von den Fahrern vorweg in Abzug gebrachten Provisionen miteingerechnet wurden, wisse er nicht. Diesbezüglich habe er sich nicht ausgekannt.
Die Bilanzbuchhalterin habe nicht nur die Lohnverrechnung, sondern auch die gesamte Buchhaltung im Unternehmen der Beschuldigten gemacht. Mit der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung habe er jedenfalls nichts zu tun gehabt. Es wäre die Aufgabe der Bilanzbuchhalterin gewesen, diese Voranmeldungen zu erstellen und auch einzureichen. Wie sie dies letztendlich gemacht habe, wisse er nicht. Den Beschuldigten sei von ihr nur mitgeteilt worden, welche Beträge sie an das Finanzamt zu überweisen hätten. Auch die Jahreserklärungen seien von der Bilanzbuchhalterin erstellt worden. [...] Monatlich seien von ihr Zahlscheine vorgelegt worden, die teils die GKK und teils das Finanzamt betroffen hätten. Löhne selbst seien von ihnen nicht überwiesen worden.
Er habe vor der Finanzpolizei nicht zugegeben, dass sie bewusst Steuern hinterzogen hätten und auch die Aussage, dass der von den Fahrern einbehaltene Betrag nicht verbucht werde, nicht so, wie in der Niederschrift protokolliert, getätigt. Er habe eine Steuerhinterziehung nicht zugegeben (von der Verteidigung nicht gerügtes Protokoll über die mündliche Verhandlung vom , nachträglich erstellt von der Schriftführerin unter Verwendung eines Notebooks und im Wege der EDV ausgedruckt, Finanzstrafakt B, Bl. 41 ff [übereinstimmend mit einer diesbezüglichen handschriftlichen Mitschrift der Schriftführerin, welche sich von dem oben Dargelegten lediglich dahingehend unterscheidet, dass die Textteile über das Bestreiten des Vorbringens vor der Finanzpolizei einer bewussten Hinterziehung und einer Nichtverbuchung der von den Fahrern einbehaltenen Beträge in der händisch protokollierten Fassung noch fehlen]) (Finanzstrafakt B, Bl. 38).
F.5. Der Beschuldigte A hat sich vor dem Spruchsenat im Ergebnis gleichlautend wie B geäußert:
Die Angaben des B vor dem Spruchsenat seien zutreffend. Der Bilanzbuchhalterin [offenbar zumindest der genannten K] sei von ihm sehr wohl gesagt worden, wie sie arbeiteten und auf welche Art und Weise die Taxifahrer entlohnt werden. Er selbst wäre nicht in der Lage, irgendeine Steuer zu berechnen. Sie hätten daher der Bilanzbuchhalterin vom Anfang an [womit möglicherweise auch die Vorgängerin der Genannten, Frau L, siehe unten, gemeint war] gesagt, wie die Abläufe mit den Einnahmen und den Provisionen bei den Fahrern seien. [...]
Im Unternehmen sei für jeden Taxifahrer eine eigene Liste geführt worden. In diese Liste sei der Tag, der Arbeitszeitraum und das Geld, das er während seiner Schicht eingenommen hat, vermerkt worden. Auf diese Art und Weise hätte für jeden Taxifahrer eine Monatsliste erstellt werden können. Auf dieser Liste waren für jeden einzelnen Taxifahrer die von ihm in einem Monat erbrachten Stunden und die von ihm an den Arbeitgeber übergebenen Geldbeträge angeführt. Zuletzt sei noch eine Aufstellung von einem der Beschuldigten erstellt worden, auf der alle Unternehmensumsätze eines Monats enthalten waren. Aus dieser konnte auch ersehen werden, welcher Taxilenker wie viele Stunden unterwegs war und welche Geldbeträge er abgegeben hat. Nur diese Zusammenfassung der während des Monats vorgenommenen Aufzeichnungen sei der Bilanzbuchhalterin vorgelegt worden. [...]
Wenn sie tatsächlich nach Kollektivvertrag abgerechnet hätten, hätten sie keine Taxifahrer bekommen. [...] Die Bilanzbuchhalterin sei keineswegs beauftragt worden, die Taxilenker buchhalterisch nach dem Kollektivvertrag zu entlohnen. Das wäre ihnen schon klar gewesen, dass ein Taxilenker auf Basis der Provisionszahlungen mehr verdient als auf Basis des Kollektivvertrages (von der Verteidigung nicht gerügtes Protokoll über die mündliche Verhandlung vom , nachträglich erstellt von der Schriftführerin unter Verwendung eines Notebooks und im Wege der EDV ausgedruckt, Finanzstrafakt A, Bl. 47 f [übereinstimmend mit einer diesbezüglichen handschriftlichen Mitschrift der Schriftführerin, welche sich von dem oben Dargelegten lediglich dahingehend unterscheidet, dass protokolliert ist: "Die Bilanb. wurde v. uns nicht beauftragt, die Lenker buchh. zu entlohnen."] (Finanzstrafakt B, Bl. 38]).
Bei ihrer Einvernahme am durch E hatten A und B gegenüber dem Betriebsprüfer noch erklärt, dass die Löhne an die Taxifahrer immer bar ausbezahlt worden seien und die Auszahlung von den Fahrern bestätigt würde; neben den Lohnzahlungen gebe es keine zusätzlichen Zahlungen an die Fahrer (Niederschrift über die Nachschau vom , ABNr. 300308/15, Ermittlungsakt der Finanzstrafbehörde zur C-OG, Bl. 41).
F.6. Bei diesem Stand des Verfahrens war die als Zeugin geladene K von ihren ehemaligen Klienten und nunmehrigen Beschuldigten massiv belastet:
Demnach hätte die Genannte - folgt man den Angaben der beschwerdeführenden Beschuldigten - im verfahrensgegenständlichen Zeitraum [Anmerkung: vermutlich erst ab September oder Oktober 2013, weil offenbar zuvor L als gewerbliche Buchhalterin beschäftigt wurde (Finanzstrafakt A, Bl. 50)] - wenngleich ohne diesbezüglichen Auftrag durch die Beschuldigten - wissentlich die Umsätze der C-OG in deren steuerlichen Rechenwerk um die von den Taxifahrern einbehaltenen Provisionen verkürzt und solcherart einerseits der Abgabenbehörde unrichtige Abgabenerklärungen in Form von falschen Umsatzsteuervoranmeldungen und falschen Jahressteuererklärungen und andererseits den Beschuldigten falsche Nachrichten über die Höhe der zu entrichtenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer übermittelt. Ebenso hätte sie - wiederum diesbezüglich auftragslos - wissentlich betreffend die Arbeitnehmer der Gesellschaft im strafrelevanten Zeitraum unrichtige Lohnkonten unter Ansatz einer fiktiven kollektivvertraglichen Entlohnung geführt und den Beschuldigten die solcherart zu geringen Beträge an Lohnabgaben mitgeteilt, welche zu entrichten wären. Sie hätte hiedurch entsprechende Tatbeiträge zu den den Beschuldigten vorgeworfenen Abgabenhinterziehungen, allenfalls bei tatsächlicher Ahnungslosigkeit der Gesellschafter wohl sogar Bestimmungstäterschaft zu verantworten. Ohne dem massiven Beitrag von Frau K, einer mit Buchhaltungen von Taxiunternehmen bereits wohl vertrauten Bilanzbuchhalterin (Empfehlung von Bekannten, habe schon für andere Taxiunternehmer gearbeitet, siehe Finanzstrafakt A, Bl. 47), zum objektiv deliktischen Geschehen hätten die abgabenrechtlichen Unregelmäßigkeiten bei der Gesellschaft in der konkreten Form jedenfalls nicht eintreten können.
Gleiches gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass die beschwerdeführenden Beschuldigten in Kenntnis von den Manipulationen der Bilanzbuchhalterin gewesen wären: In allgemeiner Absprache zwischen den offenkundigen Entscheidungsträgern des Unternehmens A und B, der ihre Pläne zur Steuervermeidung umsetzenden Bilanzbuchhalterin und den mit den steuerfrei erhaltenen höheren Lohnanteilen wohl ebenfalls hoch zufriedenen Taxilenkern wäre eine belegmäßige Scheinwelt zur Beruhigung des Fiskus aufgebaut worden: Die Taxilenker unterfertigten Auszahlungsbelege ihres Arbeitgebers, mit welchen sie bestätigten, eine Lohnzahlung in kollektivvertraglicher Höhe erhalten zu haben; diese Belege verwendet Frau K für ihre Lohnbuchhaltung; der tatsächlich von den Fahrern bereits vorab als Arbeitslohn einbehaltene Provisionsanteil wird im Einvernehmen zwischen ihr und den Gesellschaftern "ausgeblendet".
Besteht jedoch ein entsprechender Tatverdacht, ist die Genannte auch nicht mehr als Zeugin, sondern nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes fairerweise als Verdächtige bzw. als Beschuldigte zu behandeln (siehe nachstehend).
Eine Aufklärung des Verdachtes gegen die Bilanzbuchhalterin ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes aus spezial- und generalpräventiven Gründen geboten.
F.7. Mit Eingabe vom hat die Amtsbeauftragte die zeugenschaftliche Einvernahme auch der L vor dem Spruchsenat beantragt; diese hätte für die C-OG in der Zeit vom bis als Buchhalterin gearbeitet (Finanzstrafakt A, Bl. 50; Finanzstrafakt B, Bl. 46). Auch für diese gilt die in Pkt. 6 beschriebene Verdachts- und Verfahrenslage, weil bereits in der Zeit ihrer Tätigkeit für das verfahrensgegenständliche Taxiunternehmen bis ebenfalls entsprechende Verkürzungen stattgefunden haben.
F.8. Sowohl L als auch K haben sich der Aussage als Zeugin unter Hinweis auf eine fehlende Entbindung von ihrer Verschwiegenheitspflicht durch die beschwerdeführenden Beschuldigten entschlagen (Finanzstrafakt A, Bl. 49 und 84; Finanzstrafakt B, Bl. 45 und 87).
Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren gelangt das Anklageprinzip insoweit nicht zur Anwendung, als der Spruchsenat auch ohne vorherige förmliche Einleitung eines Untersuchungsverfahrens und ohne diesbezügliche Stellungnahme des Amtsbeauftragten unter bestimmten Umständen und bei Vorliegen der sonstigen rechtlichen Voraussetzungen unter Wahrung deren Verteidigungsrechte Finanzstraftäter zur Verantwortung ziehen kann, etwa wenn im Zuge einer mündlichen Verhandlung gegen einen Beschuldigten weitere Fakten hervorkommen oder allenfalls ausnahmsweise auch, wenn im Falle einer festgestellten objektiven Konnexität sich gegen eine weitere Person ein entsprechender Verdacht ergeben hat, welcher vor Beginn der mündlichen Verhandlung nicht aufgegriffen worden war.
Es gilt weiters ein objektiver Beschuldigtenbegriff: Unabhängig von der angewandten verfahrensrechtlichen Form (etwa wenn jemand als Zeuge geladen wird, obwohl er im Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand dringend tatverdächtig ist) gelangt eine von der Finanzstrafbehörde befragte Person in die Rechtsposition eines Verdächtigen bzw. Beschuldigten, wenn sich aus der Aktenlage gegen sie ein entsprechender Verdacht erschließt und das Beweisthema, zu welchem sie befragt werden soll, notwendigerweise auch die Beantwortung derjenigen Fragen inkludiert, welche zur Aufklärung der gegen sie bestehenden Verdachtslage erforderlich sind. Mit anderen Worten: Selbst wenn man akzeptierte, dass derartige Tatverdächtige auch als Zeugen geladen werden dürfen, sind diese Verdächtigen auch ausdrücklich vor ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung auch über den Verdacht gegen ihre Person und über ihre Rechte als Verdächtige zu belehren (§ 57 Abs. 3 FinStrG). Dass eine solche Belehrung über den tatsächlichen Status der Zeugen L und K erfolgt wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen und wurde auch nicht behauptet.
Haben sich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen aufgrund der Behauptungen ihrer ehemaligen Klienten gegenüber der Finanzstrafbehörde in einem gegen sie selbst gerichteten Finanzstrafverfahren eines schwer wiegenden Tatverdachtes zu erwehren, welcher im Falle seiner Bestätigung eine empfindliche Strafe für die Parteienvertreter nach sich ziehen kann, sind diese überdies nicht verpflichtet, ihre grundsätzliche berufliche Verschwiegenheit aufrecht zu halten, unbeschadet der verfahrensrechtlichen Form des Verfahrens (siehe oben) und auch wenn sie durch die sie belastenden Klienten von der Verschwiegenheit nicht entbunden werden, sondern sind berechtigt, sich frei davon zu verteidigen. Die Grenze ihrer zulässigen Verteidigung liegt im Rahmen des Erforderlichen und wie allgemein u.a. darin, dass durch diese Verteidigung nicht wiederum eine andere Person zu Unrecht einer strafrechtlichen oder finanzstrafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt werden darf.
F.9. Am hat der Spruchsenat, nunmehr in Abwesenheit der beiden Beschuldigten, die mündliche Verhandlung fortgesetzt und u.a. die Finanzbeamten E, G, F und D vernommen (nachträglich von der Schriftführerin unter Verwendung eines Notebooks erstelltes und im Wege der EDV ausgedrucktes Protokoll, Finanzstrafakt A, Bl. 83 ff; händisch von der Schriftführerin erstelltes Protokoll, Finanzstrafakt B, Bl. 78 ff; nachträglich von der Schriftführerin unter Verwendung eines Notebooks erstelltes und im Wege der EDV ausgedrucktes Protokoll, Finanzstrafakt B, Bl. 86 ff).
Das (weil handschriftlich) manchmal schwer leserliche und offenkundig noch nicht als Reinschrift vorgesehene, händisch erstellte Protokoll stellt sich seiner Textierung nach dar als eine von der Schriftführerin verfasste ausführliche Mitschrift des Verhandlungsgeschehens, offenkundig ohne Diktat durch den Senatsvorsitzenden, dies erkennbar auch daran, dass manchmal - der Raschheit der Sprachflusses der Redner geschuldet - textliche Auslassungen im Vergleich zum ausgedruckten Protokolltext existieren. Hätte der Senatsvorsitzende das Protokoll diktiert, hätte er wohl seine Diktatgeschwindigkeit der Schreibgeschwindigkeit der Schriftführerin angepasst und hätten die anwesenden Verteidiger vermutlich auch ihre Einwendungen hinsichtlich dessen, was aus ihrer Sicht alles in der Niederschrift festzuhalten wäre, bereits in der Verhandlung vorgebracht.
Der über ein Notebook erstellte und ausgedruckte Protokolltext, offenkundig gedacht wohl eigentlich als Reinschrift, weist vereinzelt sprachliche Glättungen und vereinzelt zusätzliche Textteile im Vergleich zur handschriftlichen Mitschrift auf, ohne dass aber ein wesentlicher inhaltlicher Widerspruch zwischen den beiden Texten erkennbar ist.
Lediglich der handschriftliche Protokollentwurf ist sowohl von der Schriftführerin als auch vom Senatsvorsitzenden unterfertigt (Finanzstrafakt B, Bl. 84 verso), woraus sich ergibt, dass aus der Sicht des Senatsvorsitzenden die handschriftliche Protokollierung als die Textversion vorgesehen war, welche - da bereits approbiert - textlich völlig unverändert in Reinschrift zu übertragen gewesen wäre; die textlich nicht vollständig übereinstimmende Reinschrift trägt lediglich einen Beglaubigungsvermerk und die Unterschrift der Schriftführerin (Finanzstrafakt A, Bl. 93; Finanzstrafakt B, Bl. 96).
Auf Anordnung des Senatsvorsitzenden war von der Verhandlung auch eine Tonaufzeichnung mittels Tonband vorgenommen worden; diese Tonbandaufnahme ist aber zwischenzeitlich laut Auskunft der Amtsbeauftragten gegenüber dem Bundesfinanzgericht bereits wieder überspielt worden und steht nicht mehr zur Verfügung. Eine nachträgliche Darstellung des Wechselspiels an Frage und Antwort zwischen Verteidigung und den am vernommenen Zeugen ist daher nicht mehr möglich.
Mit Ende 2017 hat die Funktionsperiode des damaligen Spruchsenatsvorsitzenden Hofrat Dr. Alfred Pasterk geendet, welcher in weiterer Folge diese Aufgabe auch nicht mehr ausübt.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Zu den Spruchpunkten I und II:
Gemäß § 151 Abs. 1 FinStrG sind zur Erhebung einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis eines Spruchsenates neben dem Amtsbeauftragten lediglich der Beschuldigte berechtigt, sowie das Erkenntnis nicht auf Einstellung lautet (lit. a ). Diese gesetzliche Berechtigung ist aber zu lesen dergestalt, dass als Verteidiger gemäß § 77 Abs. 1 Satz 5 FinStrG auch nur die in § 48 Abs. 1 Z 5 Strafprozessordnung genannten Personen sowie die Wirtschaftstreuhänder [Steuerberater] einschreiten dürfen. Erhebt daher wie im gegenständlichen Fall jeweils der Beschuldigte auch in der Finanzstrafsache seines Mitbeschuldigten Beschwerde, ist er insoweit nicht legitimiert, weshalb gemäß § 156 Abs. 4 FinStrG spruchgemäß mit einer Zurückweisung vorzugehen war.
Zu den Spruchpunkten III und IV:
1. Zur kritisierten Protokollierung der mündlichen Verhandlung vom ist vorerst auf die diesbezüglichen Bestimmungen des FinStrG zu verweisen:
Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG gelten für Niederschriften in einem Finanzstrafverfahren sinngemäß die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO), soweit das FinStrG selbst nichts anderes bestimmt.
Demnach ordnet § 135 Abs. 1 FinStrG an, dass der Ablauf einer mündlichen Verhandlung durch den Schriftführer (die Schriftführerin), erforderlichenfalls nach den Angaben des Verhandlungsleiters (des Vorsitzenden des Spruchsenates), festzuhalten ist.
Diese Niederschrift hat neben der Bezeichnung der Finanzstrafbehörde, den Namen der Mitglieder des Spruchsenates, des (der) Amtsbeauftragten und des (der) Schriftführerin (lit. a), den Personalien der Beschuldigten, belangten Verbände und Nebenbeteiligten (lit. b), der Namen der Verteidiger (lit. c), der deutlichen Bezeichnung der den Beschuldigten (belangten Verbänden) zur Last gelegten Taten und Verantwortlichkeiten (lit. d), der Rechtfertigung bzw. das Geständnis der Beschuldigten (belangten Verbände) (lit. e) und den Spruch des verkündeten Erkenntnisses samt den wesentlichen Entscheidungsgründen (lit. g) auch eine Darstellung der wesentlichen Aussagen der Zeugen, etwaiger Sachverständiger und der sonstigen Beweisaufnahmen vor dem Spruchsenat (lit. f) zu enthalten, soweit nicht eine vereinfachte Protokollausfertigung nach § 135 Abs. 2 Satz 3 FinStrG zulässig ist.
Dabei sind gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 FinStrG alle Angaben mit möglichster Kürze abzufassen (vgl. bereits ).
Gemäß § 135 Abs. 3 FinStrG ist eine Niederschrift von einer Verhandlung des Spruchsenates sowohl vom Spruchsenatsvorsitzenden als auch vom Schriftführer / von der Schriftführerin zu unterfertigen. Die Unterschrift des Vorsitzenden ist an das Ende des vollständigen Niederschriftstextes zu setzen (vgl. bereits ). U.a. ist den Beschuldigten auf ihr Verlangen eine Ausfertigung dieser Niederschrift auszufolgen.
Gleichschriften von einer Verhandlungsniederschrift unter Anbringung eines Beglaubigungsvermerkes haben zur Voraussetzung, das auch eine entsprechende - auch vom Spruchsenatsvorsitzenden unterfertigte - Urschrift eben dieses Textes existiert.
Gemäß § 127 Abs. 9 Satz 2 FinStrG ordnet als Spezialbestimmung für mündliche Verhandlungen an, dass Tonaufnahmen von dieser nur über Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden für die Abfassung der Niederschrift zulässig sind.
Infolge der Spezialnormen des FinStrG kommen für mündliche Verhandlungen des Spruchsenates die Bestimmungen des § 87 Abs. 6 BAO und 6a BAO (Dokumentation einer Einvernahme mittels Schallträger oder Kurzschrift, wenn kein Einwand; nur befristete Möglichkeit zur Erhebung von Einwendung gegen eine nachträgliche Übertragung in Vollschrift; keine Übertragung der Schallträgeraufnahme in Vollschrift nach Ermessen, wenn kein Einwand) nicht zur sinngemäßen Anwendung mit Ausnahme der Anordnung, dass die Schallträgeraufnahme bzw. die davon betroffenen Textteile nachträglich in Vollschrift zu übertragen sind (§ 87 Abs. 6 Satz 2 BAO iVm § 56 Abs. 2 FinStrG), dass die Beschuldigten, belangten Verbände und Nebenbeteiligten innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung einer Abschrift (Gleichschrift) der Niederschrift Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung der Schallträgeraufnahme erheben können (§ 87 Satz 3 BAO iVm § 56 Abs. 2 FinStrG), wobei in diesem Fall die Schallträgeraufnahme frühestens einen Monat nach Ablauf dieser zweiwöchigen Frist, andernfalls aber frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden darf (§ 87 Abs. 6 Satz 4 BAO iVm § 56 Abs. 2 FinStrG).
Ebenso nicht zur sinngemäßen Anwendung gelangen § 87 Abs. 6a BAO (weil § 127 Abs. 9 Satz 2 FinStrG eine ausdrückliche Zweckbindung der Tonaufnahme vorsieht) und § 87 Abs. 7 BAO (weil § 135 Abs. 3 Satz 1 FinStrG ausdrücklich eine Unterfertigung der Verhandlungsniederschrift durch Verhandlungsleiter und Schriftführer vorsieht).
Mag für Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung eines Textteiles oder der vollständigen Niederschrift von einem Tonträger eine Befristung gelten, ist eine solche Befristung für Einwendungen gegen den Inhalt eines handschriftlich verfassten Protokolls im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen.
2. Es steht dem Vorsitzenden des Spruchsenates frei, die Form der Darstellung z.B. der Zeugenaussagen bzw. sonstiger Beweisaufnahmen vor dem Spruchsenat im Verhandlungsprotokoll nach seinem eigenen Ermessen zu wählen, um nach den Umständen des Einzelfalles entsprechend dem gesetzlichen Auftrag das zur Dokumentation notwendige Wesentliche in gebotener Kürze, aber inhaltlich richtig festzuhalten (vgl. Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, FinStrG II4 § 135 Rz 1), wobei er sich als Erfüllungsgehilfen/in in Form eines Schriftführers/einer Schriftführerin zu bedienen hat.
Erfordert es die Verständlichkeit der Sache, kann der Vorsitzende auch anordnen, dass die Fragen an einen Zeugen und dessen Antworten ausnahmsweise wortwörtlich zu protokollieren sind. Andernfalls wird in der Regel eine zusammenhängende Darstellung der Zeugenaussage ohne Protokollierung der Fragen ausreichen. Will der Vorsitzende lediglich eine Zusammenfassung der Zeugenaussage protokollieren lassen, wird es sich zumal bei einer komplexen Materie empfehlen, diese Zusammenfassung dem/der Schriftführer/in in Anwesenheit der Vernommenen und der Verfahrensparteien zu diktieren oder die bereits verschriftlichte Zusammenfassung der protokollierten Aussage vortragen zu lassen, um den Befragten und den anwesenden Verfahrensparteien unmittelbar in der Verhandlung Gelegenheit zur Bereinigung allfälliger Missverständnisse bzw. Unrichtigkeiten oder zur Vornahme erforderlicher Ergänzungen zu geben. Von einer zusammenfassenden Protokollierung laut Diktat kann aber nach den Umständen des Einzelfalles auch zugunsten eines wortwörtlichen Protokolls Abstand genommen werden, um den Wortfluss der Redner (typisch: Schlussworte eines Verteidigers) nicht zu stören.
Halten die Verfahrensparteien eine wortwörtliche Protokollierung der Fragen an einen Zeugen und seiner Antworten für erforderlich, steht es ihnen frei, solches in der mündlichen Verhandlung zu beantragen. Wollen sie unmittelbare Kenntnis vom Protokolltext erlangen, steht es ihnen frei, einen entsprechenden Vortrag des Schriftführers / der Schriftführerin über das Geschriebene zu verlangen. Der Vorsitzende entscheidet über derartige Anträge in der Verhandlung mit verfahrensleitender Verfügung.
Werden in der mündlichen Verhandlung gegen einen gerade nach Diktat im Entstehen begriffenen Text unmittelbar Einwendung erhoben, bestehen keine Bedenken, diese Textstelle mit Zustimmung aller anwesenden Verfahrensparteien abzuändern und nur die geänderte Fassung zu protokollieren. Werden Einwendungen erst nach Fertigstellung des einen bestimmten Zeugen betreffenden Protokollteiles erhoben oder besteht nach der Einwendung in der Verhandlung Uneinigkeit darüber, was gesagt wurde, ist die Einwendung in einen eigenen Nachtrag aufzunehmen (sinngemäß § 87 Abs. 5 BAO iVm § 56 Abs. 2 FinStrG).
Machen die Verfahrensparteien während der mündlichen Verhandlung nicht von ihrem Recht Gebrauch, Kenntnis von der Art oder dem Inhalt der Protokollierung zu erlangen, verbleibt ihnen lediglich, nachträglich Einsicht in das Verhandlungsprotokoll zu nehmen oder um nachträgliche Übermittlung einer Kopie bzw. einer Gleichschrift der Niederschrift zu ersuchen. Stellen sie dabei fest, dass die Form der erfolgten Protokollierung von Zeugenaussagen eine andere ist als wie von ihnen erwartet, ergibt sich daraus für sich alleine noch kein Verfahrensmangel (vgl. wiederum z.B. ). Ein solcher Mangel bestünde lediglich, wenn durch die vom Spruchsenatsvorsitzenden bzw. der Schriftführerin gewählte Form der Dokumentation das Wesentliche der Zeugenaussagen unvollständig oder unrichtig wiedergegeben worden ist.
3. Die Verteidigung der beschwerdeführenden Beschuldigten behauptet, dass noch während der mündlichen Verhandlung um Übermittlung einer Ausfertigung der diesbezüglichen Niederschrift ersucht wurde. Demgegenüber ist der diesbezügliche Passus im Deckblatt des Protokollentwurfs jedoch durchgestrichen (Finanzstrafakt B, Bl. 78).
Ergibt sich hier ein Missverständnis, sodass ein bereits gestellter derartiger Antrag auf Protokollübermittlung tatsächlich von der Finanzstrafbehörde nicht registriert worden ist, wäre es der Verteidigung freigestanden, aus Anlass der Verfassung der Beschwerdeschriften die fehlende Protokollausfertigung etwa per Telefonat oder E-Mail kurzfristig nachzufordern. Unterlässt sie dies, relativiert dies die Schwere eines vormals allenfalls bestanden habenden Verfahrensmangels.
4. Wollen wie im gegenständlichen Fall Verfahrensparteien Einwendungen gegen den Inhalt der Protokollierung einer mündlichen Verhandlung erheben, also eine Berichtigung bzw. Ergänzung derselben erreichen, ist dieses Ersuchen nach der Logik des Geschehens an diejenige Person zu richten, welche für die Erstellung des Protokolles verantwortlich gewesen ist, also an den Vorsitzenden des Spruchsenates, welcher darüber mit Verfügung zu entscheiden hat; ein bescheidmäßiger Abspruch erfolgt darüber nicht (vgl. ; ). Nicht zuständig zur Berichtigung oder Ergänzung eines Verhandlungsprotokolls des Spruchsenates (als Organ einer Finanzstrafbehörde) ist das Bundesfinanzgericht.
5. Niederschriften sind behördliche Beurkundungen, welche gemäß § 88 BAO iVm § 56 Abs. 2 FinStrG in Zusammenhalt mit § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) als öffentliche Urkunden volle Beweiskraft besitzen, es sei denn, es werden bis zum Ende des Verfahrens (handschriftliches Protokoll) oder bis zum Ablauf der dafür vorgesehenen Frist (Übertragung eines Textes vom Tonträger) Einwendungen erhoben. Liegen solche Einwendungen vor, unterliegt der davon betroffene Textteil des Dokumentes der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 98 Abs. 3 FinStrG. "Volle Beweiskraft" bedeutet, dass eine Vermutung einer inhaltlichen Richtigkeit der Urkunde vorliegt, welche jedoch widerlegbar ist - die Beweislast dafür trifft in einem solchen Fall jedoch denjenigen, der die Unrichtigkeit behauptet (z.B. ).
Mit der Formulierung des § 88 BAO, dass eine gemäß § 87 BAO aufgenommene Niederschrift über den Gegenstand und den Verlauf der betreffenden Amtshandlung "Beweis" liefert, soweit nicht Einwendungen erhoben werden, ist gerade der oben genannte "volle Beweis" gemeint (siehe etwa Ritz, BAO6, § 88 Tz 1 ff). Bestrittene Protokolle sind im Ausmaß ihrer Bestreitung kein Beweis, aber verbleibend Beweismittel im Sinne des § 98 Abs. 1 FinStrG, hinsichtlich welchem kein Verwertungsverbot besteht.
6. Eine ersatzlose Aufhebung, wie von den beschwerdeführenden Beschuldigten gefordert, kommt bei der gegebenen Verfahrenslage nicht in Betracht; eine solche Entscheidung hätte zu ergehen, wenn ein eine weitere Entscheidung in einer Sache nicht mehr erforderlich ist, etwa wenn z.B. in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren festgestellt wird, dass eine Zwangsstrafe zu Unrecht verhängt worden ist: Mit ersatzloser Aufhebung des diese vorschreibenden Bescheides ist die Sache erledigt. Im Falle der Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens wäre es aber mit der Aufhebung eines Straferkenntnisses nicht getan, es ist entweder das anhängige Finanzstrafverfahren einzustellen oder eine Strafe auszusprechen (§ 136 Abs. 1 FinStrG).
Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht jedoch auch ausnahmsweise die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses eines Spruchsenates unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die in dem zurückverweisenden Beschluss niedergelegte Rechtsanschauung gebunden. Für das neue verwaltungsbehördliche Erkenntnis gilt u.a. das Verböserungsverbot (hier hinsichtlich des Schuldspruches), soweit nicht eine diesbezügliche Beschwerde der Amtsbeauftragten vorgelegen hat (hier hinsichtlich der Strafhöhe, siehe oben Pkt. B).
7. Wie oben ausgeführt, wenden A und B im Wesentlichen gegen den Vorwurf der von ihnen angeblich begangenen verfahrensgegenständlichen Abgabenhinterziehungen ein, dass die festgestellten Verkürzungen ohne ihr Wissen und Wollen durch die von ihnen mit der Erstellung eines ordnungsgemäßen steuerlichen Rechenwerkes bei der C-OG beauftragten Bilanzbuchhalterinnen L und K bewirkt worden seien. Der Spruchsenat hat ihren Einwendungen keinen Glauben geschenkt. Tatsächlich scheint den Bilanzbuchhalterinnen in der gegenständlichen Finanzstrafsache eine wesentliche Rolle zugekommen zu sein, wobei durchaus die Möglichkeit besteht, dass im Falle eines gemeinsam zu führenden Finanzstrafverfahrens gegen alle vier Verdächtigen zu Gunsten der beschwerdeführenden Beschuldigten dieser Anteil der fachkundigen Spezialistinnen am Tatgeschehen auch tatsächlich als besonders bedeutsam erkannt wird. Möglicherweise fühlen sich A und B auch deswegen durch das ergangene Straferkenntnis belastet, weil sie nachträglich als vormalige Jungunternehmer in der Aufbauphase ihres Unternehmens die warnende Stimme der mit den steuerlichen Angelegenheiten vertrauten Buchhaltungsspezialisten vermisst haben, welche ihnen von der offenbar angewandten rechtswidrigen Abgabenvermeidung abgeraten hätte.
Dem Bundesfinanzgericht ist es jedoch verwehrt, die Bilanzbuchhalterinnen in ein gemeinsames Verfahren mit den beschwerdeführenden Beschuldigten zu ziehen, weil L und K damit der ersten Instanz eines Finanzstrafverfahrens verlustig gingen.
Es war daher spruchgemäß die bekämpfte Entscheidung bereits im Vorverfahren durch den Senatsvorsitzenden gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG aufzuheben und die Finanzstrafsache der Finanzstrafbehörde gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG zurückzustellen, damit A, B, L und K in einem nach § 61 Abs. 1 FinStrG verbundenen Finanzstrafverfahren im Zuge einer mündlichen Verhandlung gemeinsam zur Sache befragt werden können.
8. Im fortgesetzten Verfahren ist auch zu versuchen, zwecks Beweiswürdigung der Verhandlungsprotokolle vom weitere Klarheit zu gewinnen, ob irgendetwas von dem Protokolliertem dem wesentlichen Inhalt nach bestritten wird oder inhaltlich Wesentliches fehle.
Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung des Spruchsenates werden A und B bzw. deren Verteidigung daher auch eingeladen, unter Bezugnahme auf die ihnen bereits zugesandte ausgedruckte Fassung des Protokolls über die Verhandlung des Spruchsenates vom konkret anzugeben, welche inhaltlichen Abänderungen oder Ergänzungen des Protokolls allenfalls gewünscht werden.
Entsprechen die allenfalls gewünschten Korrekturen oder Ergänzungen der Erinnerung des damaligen Verhandlungsleiters und der Schriftführerin, ist dieser Umstand ebenfalls zu den Akten zu nehmen. Eine neuerliche Vernehmung der bereits am vernommenen Zeugen ist dann nicht erforderlich.
Entspricht die Erinnerung des Verhandlungsleiters bzw. der Schriftführerin nicht den allenfalls noch vorgebrachten inhaltlichen Einwendungen oder besteht diesbezüglich keine ausreichende Erinnerung mehr, sind die davon betroffenen Zeugen zu diesem Sachverhaltsbereich in der mündlichen Verhandlung neuerlich zu vernehmen und der Vorgang in einem wortwörtlich geführten Protokoll festzuhalten.
Selbstverständlich steht es den Verfahrensparteien auch frei, neue Beweisanträge zu stellen, welche selbstverständlich entsprechend zu begründen sind.
9. Angemerkt wird, dass im fortgesetzten Verfahren das oben angesprochene Verböserungsverbot nach § 161 Abs. 4 letzter Satz FinStrG lediglich für A und B zum Tragen käme.
10. Angemerkt wird weiters, dass festgestellte Gesamtsummen an verkürzten Selbstbemessungsabgaben laut ständiger Rechtsprechung auf die einzelnen davon betroffenen Zeiträume betraglich aufzuteilen sind, notfalls auch bei Fehlen weiterer Anhaltspunkte in Form einer freien Schätzung.
11. Schlussendlich wird auch noch angemerkt, dass der nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG festzusetzende Pauschalbetrag an Verfahrenskosten sich lediglich als Beitrag zu den Kosten des jeweils gegen den einzelnen schuldig gesprochenen Beschuldigten geführten Finanzstrafverfahrens versteht. Dieser Pauschalbetrag ist daher auch für jeden einzelnen Beschuldigten separat zu bemessen, ohne dass andere Beschuldigte dafür als Solidarschuldner heranzuziehen sind. Wenn neben den pauschalen Kostenbeiträgen nach lit. a auch zusätzlich ein - diese pauschalen Kostenbeiträge übersteigender - Ersatz der der Finanzstrafbehörde und dem Bundesfinanzgericht erwachsenen Barauslagen für Beweisaufnahmen und andere Verfahrensmaßnahmen nach § 185 Abs. 1 lit. b FinStrG vorzuschreiben wäre, hat eine Aufteilung im Verhältnis der verhängten Strafen auf die Beschuldigten zu erfolgen. Das obzitierte Verböserungsverbot gelangt im fortgesetzten Verfahren hinsichtlich von Anordnung zum Ersatz von Verfahrenskosten nicht zur Anwendung.
Zur Unzulässigkeit der Revision
1. Gegen die Spruchpunkte I und II dieser Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2. Gegen die verfahrensleitende Verfügung der Spruchpunkte III und IV ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig. Der Beschluss könnte insoweit erst in einer Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes angefochten werden.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 57 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 151 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 77 Abs. 1 Satz 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 135 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 135 Abs. 2 Satz 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 135 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 127 Abs. 9 Satz 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 87 Abs. 6 Satz 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 87 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 292 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 § 104 Abs. 1 lit. d FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 104 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 185 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Zurückweisung mangels Aktivlegitimation Verhandlungsprotokoll Einwendungen Beweiskraft einer Niederschrift Verschwiegenheitspflicht eines Bilanzbuchhalters objektiver Beschuldigtenbegriff Rechtsbelehrung eines als Zeugen geladenen Verdächtigen pauschale Verfahrenskosten Verböserungsverbot |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.4300002.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at