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Belästigung wegen Rasse und ethnischer Herkunft
1. Eine Belästigung steht dann mit dem geschützten Merkmal im Zusammenhang, wenn die konkrete belästigende Verhaltensweise der Tatsache, dass ein geschütztes Merkmal vorliegt, zugerechnet werden kann. Das Erfordernis des Zusammenhangs darf dabei, um den Zweck des Gesetzes, Diskriminierungen hintanzuhalten, zu erreichen, nicht zu eng gesehen werden. Das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit ist nicht vom Bestehen tatsächlicher Unterschiede abhängig. Es genügt die durch herabsetzende Bezugnahme auf die ausländische (polnische) Herkunft zum Ausdruck gebrachte Fremdzuschreibung.
2. Herabsetzende und beleidigende Äußerungen unter Bezugnahme auf die polnische Herkunft der Arbeitnehmerin stellen eine unerwünschte Verhaltensweise i. S. d. § 4a Abs. 3 Z 2 Wr. VBO 1995 dar.
3. Die Kündigung der Arbeitnehmerin aus dem Grund, weil sich die Arbeitnehmerin über das diskriminierende Verhalten ihres Vorgesetzten beschwert hatte und der Verantwortliche aus diesem Grund eine weitere Zusammenarbeit dieser beiden Personen für unmöglich hielt, stellt eine Diskriminierung i. S. d. § 4a Abs. 3 Z 3 Wr. VBO 1995 dar. – (§ 17 Abs. 1 GlBG; § 4a Wr. VBO 1995)
( 9 ObA 40/13t)