außergewöhnliche Belastung: Herstellung einer rollstuhlgerechten Rampe (und eines Wintergartens)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Verlassenschaft nach Bf., Anschr., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO im eingeschränkten Umfang Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die mittlerweile verstorbene Bf. beantragte die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2017.
Das Finanzamt berücksichtigte außergewöhnliche Belastungen wie folgt:
Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung ... - 2.280,00 € [eigenes Kfz benützen]
Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen ... - 3.463,02 €
Dies mit folgender Begründung:
Nahrungsergänzungs-, Pflege- sowie Kosmetikartikel stellen keine abzugsfähigen Krankheitskosten dar, auch wenn durch diese Mittel eine positive Wirkung auf die Gesundheit erzielt wird. (Mycopol, Dr. Böhm Magnesium Dragees, Kitonail Nagellack, CB12 Spüllösung [Mundspülung: langanhaltender natürlich angenehmer Atem; ww....cb12.at/]). Es erfolgte eine Kürzung um € 275,54.
Die Fahrten zu den Apotheken und die Besorgungsfahrten (Sanag und Hornbach) können nicht anerkannt werden, da üblicherweise solche Fahrten mit anderen Privatfahrten verbunden werden. Es erfolgte eine Kürzung um € 177,65.
Die Aufwendungen für Windelhosen (€ 32,76) und Verbandstoffe (€ 7,01) sind mit dem erhaltenen Pflegegeld abgegolten.
Mangels belegmäßigem Nachweis können die Aufwendungen für Revivell Compex SP 8.0 € 88,60) und für die Ergotherapie bei Frau G... Elisabeth (€ 55,-) nicht anerkannt werden.
Das Kilometergeld für eine Begleitperson zu den Ärzten stellt keine abzugsfähigen Krankheitskosten dar. Es wurden daher Fahrtkosten zu den Ärzten in Höhe von € 84,- berücksichtigt.
Bei den von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen für den Umbau der Terrasse (Fa. K. GmbH € 14.900,-) und der Umgestaltung des Eingangsbereiches im Garten (Fa. H. € 5.503,-) handelt es sich um Vermögensumschichtung. Die beantragten Aufwendungen können daher mangels Zwangsläufigkeit nicht berücksichtigt werden.
Die Beschwerde wurde eingebracht wie folgt:
1. Aberkennung von Aufwendungen mangels Belegen
a) Für die Aufwendungen für Ergotherapie bei Frau Elisabeth G... liegt dieser Beschwerde der Zahlungsbeleg (Bankauszug) bei. Die Ergotherapie wurde entsprechend einer Verordnung (siehe Beilage) absolviert und war daher zwangsläufig. Daraus ergeben sich zusätzliche außergewöhnliche Belastung in Höhe von EUR 55,00
b) Die Rechnung für den Compex SP 8.0 sowie der dazugehörige Zahlungsbeleg liegen ebenfalls bei. Bei dem Hilfsmittel handelt es sich um ein langlebiges Wirtschaftsgut, das bei Menschen mit Behinderung zu sofortigem Aufwand führt, da das Abflussprinzip einer Abschreibung vorgeht (vgl. dazu Doralt EStG-Kommentar § 34, Tz 17 und § 35 Tz 17 sowie Endfellner/Plankensteiner, SWK 2010, S 61). Der Abfluss in Höhe von EUR 859,00 (siehe beiliegender Beleg) führt daher zu einer Erhöhung der außergewöhnlichen Belastung.
Erhöhung der außergewöhnlichen Belastung um EUR 914,00
2. Aberkennung von Aufwendungen für den Umbau der Terrasse
Der Zugang zum Haus war nicht behindertengerecht, daher war eine Rampe herzustellen. Die Aufwendungen für die Rampe wurden von der Behörde anerkannt. Dies entspricht auch den Ausführungen zu erforderlichen Hilfsmitteln in Rz. 850 und 10850 der Lohnsteuerrichtlinien.
Die Aufwendungen für die Adaptierungen von der Firma K. sowie von der Firma H. wurden nicht anerkannt. Dies wurde damit begründet, dass eine Vermögensumschichtung vorliegt. Weiters negiert die Behörde die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen.
Die Installation der Rampe war nur nach einem Umbau der bisherigen Terrasse möglich. Die zumutbare Überwindung des Niveauunterschieds mittels Rampe setzte bei den örtlichen Gegebenheiten eine entsprechende Rampenlänge voraus (sonst wäre der Zugang zu steil und nicht mit einem Rollstuhl überwindbar). Daher mussten die Sockel und Träger entfernt und in geeignetem Abstand neu gesetzt werden. Dementsprechend waren diese Aufwendungen ausschließlich, um einen behindertengerechten Zugang zu ermöglichen. Erfordert der Einbau der behindertengerechten Einrichtungen darüber hinaus weitere (mittelbare) Maßnahmen, dann stellen auch diese Kosten dafür eine außergewöhnliche Belastung dar (Doralt EStG-Kommentar § 35 Tz 17 und LStR Rz 908 zu Fliesenarbeiten vor und nach Einbau einer behindertengerechten Badewanne).
Die Umgestaltung des Eingangsbereichs war notwendig geworden, da die Zufahrt mit dem Rollstuhl aufgrund der extremen Unebenheiten sowie der verwendeten Platten nicht möglich war.
Das Gebäude befindet sich nicht im Eigentum der Steuerpflichtigen. Sie verfügt lediglich über ein Wohnrecht. Daher liegt keine Vermögensumschichtung, sondern ein Aufwand ähnlich einer Mieterinvestition vor. Darüber hinaus hat der VwGH (, 92/14/0172) festgehalten, dass auch Herstellungsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu betrachten sind.
Selbst für den Eigentümer stellt die barrierefreie Ausgestaltung von Böden und Türen nach Ansicht des VwGH und auch nach den Richtlinien der Finanzverwaltung (siehe LStR Rz 908 insbesondere zur behindertengerechten Gestaltung eines Eigenheimes) einen zwangsläufigen Mehraufwand dar, bei dem kein Gegenwert geschaffen wird. Damit muss dies noch vielmehr für den ausschließlich Wohnberechtigten gelten. Es kann kein Mehrwert durch die Umgestaltung geschaffen werden, da der Wohnberechtigte das Objekt gar nicht verwerten kann. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass ein potentieller Käufer diesen Mehraufwand nicht abgelten würde, da ihm daraus kein Nutzen zukommt.
Die erforderlichen Aufwendungen sind auf Grund der Behinderung zwangsläufig (ansonsten ist kein Zugang mit Rollstuhl möglich) angefallen und daher als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Darunter fallen wie bereits ausgeführt alle Maßnahmen, die unmittelbar und mittelbar zur Erlangung eines behindertengerechten Zugangs erforderlich sind und stellen daher Kosten für eine außergewöhnliche Belastung dar (vgl. Doralt EStG-Kommentar § 35 Tz 17 und ausdrücklich LStR Rz 908)
K. (Position 7, 8 und 9 des beiliegenden Anbots) EUR 4.180,00
H. (Position 1, 2, 3 und 5 der beiliegenden Rechnung zuzüglich USt) EUR 5.479,85
Neben den Rechnungen liegen der Beschwerde auch die entsprechenden Zahlungsbelege bei.
Die nicht genannten Positionen sind nicht zwangsläufig entstanden und werden daher nicht geltend gemacht.
Erhöhung der außergewöhnlichen Belastung um EUR 9.659,85
Ich beantrage, aus den o.a. Gründen die nachgewiesenen Kosten aus eigener Behinderung wie folgt festzusetzen:
Kosten laut bekämpften Bescheid EUR 3.463,02
zusätzliche Kosten Punkt 1 a und b EUR 914,00
zusätzliche Kosten Punkt 2 EUR 9.659,85
Kosten laut Beschwerde insgesamt EUR 14.036,87
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung:
Eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG 1988 muss, um steuerlich Berücksichtigung finden zu können, folgende Merkmale zwingend aufweisen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs.2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen sein (Abs.3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Ihre geltend gemachten Aufwendungen waren dieser Kriterienprüfung zu unterziehen:
Bei dem Artikel Compex SP 8 handelt es sich um ein Trainingsgerät zur allgemeinen Anwendung. Es liegt keine spezielle Notwendigkeit für die Anschaffung vor, es handelt sich um ein Sportgerät, welches für jeden einen gesundheitlichen Nutzen bringen kann. Eine ausdrückliche medizinische Indikation liegt nicht vor. Außerdem ist die Rechnung auf Ihren Ehemann ausgestellt.
Für den Umbau des Hauses bzw. des Gartens gilt wie folgt:
Die baulichen Maßnahmen betreffen in erster Linie Änderungen des Garten- und Zugangsbereiches hinsichtlich einer einfacheren Erreichbarkeit und Begehbarkeit von Haus und Garten.
Durch diese Umbauten (Erneuerung von Fenstern und Türen) erhält die Liegenschaft eine nicht unbeträchtliche Wertsteigerung, somit kann nicht von einem verlorenen Aufwand gesprochen werden.
Auch wenn all diese Maßnahmen eine deutliche Verbesserung und Vereinfachung Ihres Alltagslebens hinsichtlich Ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung darstellen, können die damit verbundenen Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Der Vorlageantrag wurde begründet wie folgt:
Mit Beschwerdevorentscheidung vom (elektronisch zugestellt) wurde meine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 hinsichtlich Punkt 2 Umbau der Terrasse als unbegründet abgewiesen.
Zusätzlich zu meinen Ausführungen in Punkt 2 der Berufung halte ich fest, dass die Behörde die technische Notwendigkeit völlig unberücksichtigt gelassen hat. Weiters ist keine - zumindest mir bekannte - Sachverhaltsermittlung erfolgt.
Ich beantrage, aus den angeführten Gründen die nachgewiesenen Kosten aus eigener Behinderung wie folgt zusätzlich zu berücksichtigen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kosten laut Berufungsvorentscheidung | EUR 3.518,02 |
Zusätzliche Kosten laut Punkt 2 der Beschwerde | EUR 9.659,85 |
Kosten insgesamt | EUR 13.177,87 |
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hat einen Behinderungsgrad von 100 %. Sie hat zusätzliche behinderungsbedingte Kosten in Höhe von 23.464,77 Euro geltend gemacht. Diese wurden bereits im Erstbescheid auf 3.463,02 Euro gekürzt. Begründend wurde ausgeführt, dass Nahrungsergänzungs-, Pflege- sowie Kosmetikartikel keine abzugsfähigen Krankheitskosten seien. Fahrten zu Apotheken und Besorgungsfahrten wurden nicht anerkannt, da solche Fahrten üblicherweise mit anderen Privatfahrten verbunden würden. Weiters wurden Kilometergelder für eine Begleitperson als Krankheitskosten nicht anerkannt. Aufwendungen für Windelhosen und Verbandsstoffe seien mit dem Pflegegeld abgegolten. Einige Aufwendungen wurden mangels Nachweis nicht anerkannt. Bei den Aufwendungen für den Umbau der Terrasse und der Umgestaltung des Eingangsbereiches im Garten handle es sich um eine Vermögensumschichtung.
In der Beschwerde wurden Rechnungen für Aufwendungen, die mangels Nachweis nicht anerkannt wurden, beigelegt. Zum Umbau der Terrasse wurde vorgebracht, dass die Installation der vom Finanzamt anerkannten Rampe nur nach Umbau der Terrasse möglich gewesen sei. Dementsprechend seien diese Aufwendungen ausschließlich getätigt worden, um einen behindertengerechten Zugang zu ermöglichen. Die Umgestaltung des Eingangsbereichs erfolgte für die Ermöglichung einer Zufahrt mit dem Rollstuhl aufgrund der Unebenheiten und der verwendeten Platten. Das Gebäude befinde sich nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin, sie verfüge lediglich über ein Wohnrecht, weshalb keine Vermögensumschichtung sondern ein Aufwand ähnlich einer Mieterinvestition vorliege. Selbst beim Eigentümer stelle die barrierefreie Ausgestaltung von Böden und Türen keinen Gegenwert dar.
Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die baulichen Maßnahmen in erster Linie Änderungen des Garten- und Zugangsbereiches hinsichtlich einer einfacheren Erreichbarkeit und Begehbarkeit von Haus und Garten beträfen. Durch diese Umbauten (Erneuerung von Fenstern und Türen) erhalte die Liegenschaft eine nicht unbeträchtliche Wertsteigerung, weshalb man von keinem verlorenen Aufwand sprechen könne.
Im Vorlageantrag wurde ausgeführt, dass das Finanzamt die technische Notwendigkeit des Terrassenumbaus völlig unberücksichtigt gelassen habe. Weiters sei keine Sachverhaltsermittlung erfolgt.
Beweismittel:
Beschwerdevorbringen, Vorbringen im Vorlageantrag, Vorhaltsbeantwortung samt Beilagen, Belege
Stellungnahme:
Anerkannt wurde die Rechnung der Firma XY GmbH über die Anfertigung und Montage der Rampe in Höhe von 1.755,- Euro. Beantragt wurde die zusätzliche Berücksichtigung von Kosten iHv 9.659,85 Euro. Konkret sollen sich diese aus dem Angebot der Fa. K. Zimmerei GmbH (Position 7,8 und 9 - EUR 4.180,00) und der Fa. Franz H. Ges.m.b.H. (Position 1, 2, 3 und 5 - EUR 5.479,85) ergeben.
Im Bauansuchen (verfasst von der Fa. K. Zimmerei GmbH) wurde das Bauvorhaben so konkretisiert, dass die überdachte Terrasse in einen Vorraum umgebaut werden sollte. Die Dachkonstruktion wurde hierfür gedämmt und mit Gipskarton verkleidet. Die offenen Wandflächen wurden mit einer Riegelwandkonstruktion geschlossen. In die Wandflächen wurden großzügige Fensteröffnungen und hochwertige Fenster eingebaut.
Objektiv betrachtet scheint es sich hier um ein Bauansuchen für den Umbau einer Terrasse zu einem Wintergarten zu handeln.
Die vorgelegten Fotos untermauern diesen Eindruck. Bei den beantragten Mehraufwendungen scheint es sich um notwendige Aufwendungen für den Umbau einer Terrasse in einen Wintergarten zu handeln.
Ein Einkommen wird im Sinne des § 34 Abs 1 EStG 1988 "belastet", wenn keine Vermögensumschichtung stattfindet. Keine Vermögensumschichtung findet statt, wenn mit einer Ausgabe kein Gegenwert geschaffen wird. Kein Gegenwert wird geschaffen, wenn das angeschaffte Wirtschaftsgut wegen seiner spezifischen Beschaffenheit ausschließlich von Behinderten verwendet werden kann (vgl. z.B. Doralt, EStG10, § 34, Tz 20).
Dem Argument, dass keine Vermögensumschichtung vorliege, weil sich das Gebäude nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin befinde, ist entgegenzuhalten, dass das Gebäude laut Grundbuchauszug im Jahr 2016 dem Sohn übergeben wurde.
Das Finanzamt ist der Ansicht, dass es in diesem Sinne richtig war, lediglich die Kosten für die Anfertigung und Montage der Rampe anzuerkennen. Das Finanzamt beantragt daher die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesfinanzgericht richtete ein in den unten folgenden Erwägungsteil eingearbeitetes Schreiben an die Verl. n. Bf. und ersuchte Stellung zu nehmen.
Am wurde namens der Verlassenschaft von den drei gesetzlichen Erben folgende Stellungnahme abgegeben:
Wie bereits in der Beschwerde angeführt war es notwendig einen rollstuhlgerechten Zugang zu errichten. Zusätzlich zum Zugang über vier Stufen (nach Asphaltierung) zur Terrasse wurde eine Rampe errichtet.
Die vorerst errichtete Rampe (Bild 1) erwies sich als zu steil und mit dem Rollstuhl - vor allem bei Nässe - nicht überwindbar. Daher war es notwendig, die Rampe zu verlängern (Bild 2). Bei der Verlängerung musste auch berücksichtigt werden, dass die schräg versetzt stehende Garage den Wendekreis für den Rollstuhl begrenzte.
Auf dem beiliegenden Bild 3 ist ersichtlich, dass die Pfeiler auf einem Sockel errichtet waren.
Für den Zutritt auf die Terrasse mit dem Rollstuhl über die verlängerten Rampe mussten die Sockel und Pfeiler abgebrochen und versetzt neu errichtet werden. Die Dachkonstruktion blieb unverändert. Bild 4 zeigt die Säule nach der Umbaumaßnahme. Der neue Eingang ist markiert.
Das beiliegende Bild 5 zeigt die Terrasse nach dem Umbau von innen (Säule und Eingangstüre sind gekennzeichnet).
Die Neuerrichtung der Pfeiler ist in Position 8 der K...-Rechnung in Höhe von EUR 3.700,00 enthalten. Besprochen wurde, dass schätzungsweise ein Drittel dieser Position (EUR 1.233,00) auf die neuen Säulen entfällt. Bei nochmaliger Überprüfung ist aufgefallen, dass es sich bei den angeführten Beträgen um Nettobeträge handelt. Der Bruttoaufwand für Position 8 beläuft sich auf EUR 4.400,00, davon ein Drittel sind EUR 1.480,00. Laut mündlicher Auskunft des zuständigen Mitarbeiters der Firma K... vom wären die Kosten für den Säulenaustausch mit EUR 1.900,00 bis EUR 2.000,00 anzusetzen.
Daher sind folgende Beträge durch die Errichtung des behindertengerechten Zugangs
verursacht:
H. GmbH:
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netto | brutto | |
Pos 1 | 1.275,00 | 1.530,00 |
Pos 2 | 631,80 | 758,16 |
Pos 3 | 525,55 | 630,66 |
Pos 5 | 2.134,19 | 2.561,03 |
4.566,54 | 5.479,85 |
K. GmbH
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netto | brutto | |
Pos 7 | 270,00 | 324,00 |
Pos 8 zu 1/3 | 1.233,33 | 1.480,00 |
1.804,00 |
Erhöhung a.o. Belastung 7.283,85
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 35 EStG 1988 bestimmt:
Abs. 1: Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
– durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
...
und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.
Abs. 5: Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).
Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 können folgende Aufwendungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
...
- Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
In der Beschwerde wurde vorgebracht:
Der Zugang zum Haus war nicht behindertengerecht, daher war eine Rampe herzustellen.
Die Installation der Rampe war nur nach einem Umbau der bisherigen Terrasse möglich. Die zumutbare Überwindung des Niveauunterschieds mittels Rampe setzte bei den örtlichen Gegebenheiten eine entsprechende Rampenlänge voraus (sonst wäre der Zugang zu steil und nicht mit einem Rollstuhl überwindbar). Daher mussten die Sockel und Träger entfernt und in geeignetem Abstand neu gesetzt werden. Dementsprechend waren diese Aufwendungen ausschließlich, um einen behindertengerechten Zugang zu ermöglichen.
Die Umgestaltung des Eingangsbereichs war notwendig geworden, da die Zufahrt mit dem Rollstuhl aufgrund der extremen Unebenheiten sowie der verwendeten Platten nicht möglich war.
K. (Position 7, 8 und 9 des beiliegenden Anbots) EUR 4.180,00
H. (Position 1, 2, 3 und 5 der beiliegenden Rechnung zuzüglich USt) EUR 5.479,85
Das Bauansuchen 'Über den Umbau einer überdachten Terrasse in einen Vorraum sowie Errichtung eines zweiten Eingangs mit einer Rampe' enthält Folgendes:
Allgemeine Beschreibung:
Die Bauwerber beabsichtigen eine vorh. überdachte Terrasse in einen Vorraum umzubauen sowie einen zweiten Eingang
samt Rampe zu errichten.
- Die Grundsubstanz des Gebäudes wird nicht verändert
- Die vorhandene Dachkonstruktion bleibt unverändert bestehen, wird innen jedoch gedämmt und mit Gipskarton verkleidet.
- Die offenen Wandflächen werden mit einer Riegelwandkonstruktion geschlossen. Innen mit Gipskarton, außen mit einer
lasierten Holz-3-S-Platte verkleidet.
- In die Wandflächen werden großzügige Fensteröffnungen eingebaut - Holz-Alu Fenster und Eingangstüren mit 2-fach Verglasung (Ug=1,1W/m2K). Zusätzlich werden in die Dachfläche 2stk Dachflächenfenster (Ug=0,5W/m2K, el. öffenbar) zur Belichtung und Lüftung eingebaut, um das nun innenliegende Fenster zum Wohnzimmer besser zu belichten.
- Süd-Westseitig bleibt die best. Stiege unverändert, Süd-Ostseitig wird eine Rampe zum zweiten Eingang errichtet - verzinkte Stahlkonstruktion mit Gitterroststufen (10x30mm), auf Punktfundamente montiert, incl. Geländer h=100cm
- Die Dachdeckung und Regenwasserableitung bleiben unverändert bestehen
Der Fußboden wird mit Styroporbetonausgleich, Estrich und Fliesenbelag [FOK = FOK Bestand im Haus) ausgeführt. Unter den Fliesen wird eine E-Heizmatte (gespeist durch die hauseigene PV-Anlage) verlegt, um den Vorraum frostfrei zu halten.
- Die Elektroinstallation wird an die neuen Gegebenheiten angepasst, eine Wasser- Abwasser oder Heizungsinstallation sind nicht vorgesehen.
Der vorgelegte Grundriss EG M 1:100 weist u.a. die Eintragung 'Vorraum neu 18,10m2' aus.
Die H. Ges.m.b.H.- Rechnung vom beinhaltet unter den Positionen 1., 2., 3. und 5. Folgendes:
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Arbeit | Preis | Summe EUR |
50 m2 Aufbruch und Verführ Asphalt | 25,50 | 1.275,00 |
13,5 m2 Aushub und Unterbau richten | 46,80 | 631,80 |
45,7 m2 Feinplanum richten | 11,50 | 525,55 |
45,7 Asphalt BT16 8 cm stark | 46,70 | 2.134,19 |
Das K.-Angebot vom beinhaltet unter den Positionen 7.), 8.) und 9.) Folgendes:
Position 7.):
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Menge | Leistung | Gesamt-Preis EUR |
1,00 | pa 2stk Bruchstein-Betonsockel bei Säulen abstemmen und Abbruchmaterial seitlich lagern - ca.! - Abtransport und Entsorgung wenn gewünscht je nach Aufwand | 270,00 |
Position 8.):
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Menge | Leistung | Gesamt-Preis EUR |
1,00 | pa Riegelwandkonstruktion für Fenstermontage - Wandriegel unter vorh. Dachkonstr. eingebaut, incl. Purenitunterleger bei Säulen. Alle Hölzer BSH Fi NSi - für möglichst wenig Verwindungen und Risse - Sichtverkleidung Außen mit 3-S-Platten 19mm Fi Sichtqual. - Dämmfilz 20cm zw. Wandriegel eingelegt - Dampfbremse STT DB30 Classic, Stöße verklebt - Sichtverkleidung innen it GKF 15mm, ohne Spachteln - durch Maler bauseits! | 3.700,00 |
Position 9.):
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Menge | Leistung | Gesamt-Preis EUR |
1,00 | Holzschutzanstrich Sichtblenden außen mit Adler Lignovit Lasur, Farbton ähnlich Bestand | 210,00 |
Die Positionen 1. und 2. der H. Ges.m.b.H.- Rechnung einerseits (50 m2 Aufbruch und Verführ Asphalt und 13,5 m2 Aushub und Unterbau richten = 'Abbrucharbeiten') und die Positionen 3. und 5. (45,7 m2 Feinplanum richten und 45,7 Asphalt BT16 8 cm stark = 'Wiederherstellungsarbeiten') andererseits weisen, wie die Stemmarbeiten 'Betonsockel bei Säulen abstemmen' der Position 7.) des K.-Angebotes, darauf hin, dass diese Arbeiten wegen der Herstellung einer rollstuhlgerechten Rampe angefallen sind.
Betreffend die o.a. Position 8.) wird auf die Stellungnahme vom verwiesen.
Die Anerkennung der beantragten Kosten iHv € 1.480,00 stützt sich auf die mittels Fotos dokumentierten Angaben.
Der Beschwerde wird somit hinsichtlich der Positionen 1., 2., 3. und 5. der H. Ges.m.b.H.- Rechnung vom sowie der Position 7.) und ein Drittel der Position 8.) des K.-Angebotes stattgegeben.
Bei Teilen der Position 8.) und bei der Position 9.) des K.-Angebotes handelt es sich laut den darin angeführten Leistungen, in Verbindung mit dem oben wiedergegebenen Bauansuchen, um Arbeiten, um eine überdachte Terrasse in einen 18,10 m2 großen geschlossenen Raum umzubauen, laut Finanzamt, bei objektiver Betrachtung, um einen Wintergarten.
Berechnung der Einkommensteuer 2017:
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Gesamtbetrag der Einkünfte wie bisher | 45.286,80 € |
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): | |
Viertel der Aufwendungen wie bisher | -420,50 € |
Zuwendungen gem. § 18 (1) Z 7 EStG | -170,00 € |
Kirchenbeitrag | -400,00 € |
Pauschbeträge nach der VO wie bisher | -2.280,00 € |
Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der VO über a.g. Bel. | -7.283,85 € |
Einkommen | 34.732,45 € |
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: | |
0% für die ersten 11.000,00 | 0,00 € |
25% für die weiteren 7.000,00 | 1.750,00 € |
35% für die weiteren 13.000,00 | 4.550,00 € |
42% für die restlichen 3.732,45 | 1.567,63 € |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 7.867,63 € |
Pensionistenabsetzbetrag | -0,00 € |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 7.867,63 € |
Steuer sonstige Bezüge | 415,67 € |
Einkommensteuer | 8.283,30 € |
Anrechenbare Lohnsteuer (260) | -12.690,92 € |
Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | -0,38 € |
Festgesetzte Einkommensteuer | -4.408,00 € |
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103082.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at