Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.09.2015, RV/7501080/2015

Parkometer - Erfolglose Lenkererhebung im Ausland

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde der Bf. , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 – Parkraumüberwachung, vom , Zl. MA 67-PA- 95164 , zu Recht erkannt:

I.    Gem. § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.   Gem. § 52 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerdeführerin (Bf.) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens i.H.v. 12 € (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Am Ausspruch des Magistrats der Stadt Wien, dass die Bf. gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991 einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens zu zahlen hat, tritt keine Änderung ein.

III.  Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung vom , Zl. MA 67-PA-95164, wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) schuldig erkannt, sie habe am um 9.57 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien Adr. , mit dem mehrspurigen Kfz mit dem deutschen behördlichen Kennzeichen „ XY “ durch Abstellen des Fahrzeuges ohne gültigen Parkschein die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Die Erstbehörde verhängte gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz eine Geldstrafe i.H.v. 60 € (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden).

Im Einspruch vom führt die Bf. im Wesentlichen wie folgt aus:

Die Bf. habe sich noch nie in Wien aufgehalten und könne keine Auskunft darüber geben, wer sonst das Fahrzeug abgestellt haben könnte.

Im Gefolge der von der belangten Behörde durchgeführten Lenkererhebung habe die Bf. mit Eingabe vom folgende Person namhaft gemacht, die das Fahrzeug am o.a. Tatort abgestellt haben soll:

Herr A , Hungary

In weiterer Folge wurde der Bf. mit Schreiben vom vorgehalten, dass der von ihr bekannt gegebene Lenker zwar das Ersuchen der belangten Behörde am übernommen, nicht jedoch bekannt gegeben habe, ob er damals tatsächlich das o.a. Fahrzeug am o.a. Tatort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe.

Es seien somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Bf. selbst als Lenkerin ausscheide.

Dieser Sachverhalt wurde der Bf. mit Schreiben vom betreffend „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ mitgeteilt, blieb aber bis dato ohne Stellungnahme.

Im angefochtenen Straferkenntnis der MA 67 vom wird wie folgt ausgeführt:

Die Bf. habe am um 9.57 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adr1 , mit dem mehrspurigen Kfz mit dem deutschen behördlichen Kennzeichen „ XY “ durch Abstellen des Fahrzeuges ohne gültigen Parkschein oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Begründend sei u.a. ausgeführt worden, dass die Bf. zwar die Existenz des A2 , nicht aber dessen Lenkereigenschaft glaubhaft gemacht habe. Insbesondere habe die Bf. keine Beweise dafür angeboten oder vorgelegt, dass sie das Kfz dem A2 überlassen habe.

Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus der Organstrafverfügung und dem Spruch der Strafverfügung vom ersichtlich sei.

Die Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über sie gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60 €, bei Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Ferner habe sie gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991, in der geltenden Fassung, 10 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) betrage daher 70 €.
 

Aufgrund des Amts- und Rechtshilfeabkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland erfolgte die Zustellung des Straferkenntnisses durch die Regierung der Oberpfalz in 93047 Regensburg.

Die Bf. brachte daraufhin rechtzeitig Beschwerde gegen das o.a. Straferkenntnis ein und führt im Wesentlichen ergänzend zum Einspruch vom wie folgt aus:

Sie habe sich im Jahr 2012 und somit auch am nicht in Österreich aufgehalten. Aufgrund einer Operation sei sie im ganzen Jahr in Deutschland unter ärztlicher Behandlung gestanden und habe aus diesen Gründen Deutschland nicht verlassen. Dies könne auch ihr Ehegatte Herr B , bezeugen. Angaben zum Fahrer habe sie bereits mitgeteilt.

Zur Zuständigkeit des BFG:

Gem. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurden mit die Unabhängigen Verwaltungssenate aufgelöst und die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei diesen anhängigen Verfahren ging auf die Verwaltungsgerichte über.

Art. 131 Abs. 5 B-VG lautet:

Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Das (Wiener) Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben, LGBl 45/2013, änderte nicht das Parkometergesetz 2006, welches keine Behörden- oder Gerichtszuständigkeiten festlegt, sondern änderte das Landesgesetz mit der abgekürzten Bezeichnung „WAOR“ (Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien).

§ 5 WAOR lautet:
Über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht.

Für das somit für den gegenständlichen Fall zuständig gewordene Bundesfinanzgericht (BFG) wurde ein hierfür geeignetes Verfahrensrecht durch das Abgabenänderungsgesetz 2014, welches durch das am ausgegebene BGBl. I 13/2014 kundgemacht und somit mit in Kraft getreten ist, mittels Anfügung folgender Sätze an § 24 Abs. 1 BFGG anwendbar gemacht:

Für gem. Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013, geregelt, wobei jedoch die Frist gem. § 43 Abs. 1 VwGVG 24 Monate beträgt. Die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zu erfolgen.

Der vom Bundesfinanzgericht an die von der Bf. bekannt gegebene und verwendete E-Mail-Adresse gerichtete Vorhalt vom betreffend von Vorlagen als Nachweis ihrer Behauptungen, dass sie ihr Kfz zum Tatzeitpunkt „verliehen“ hat, wurde bis dato ohne Angabe von Gründen nicht beantwortet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Bf. hat das Straferkenntnis nicht wegen der Strafhöhe, sondern ausschließlich wegen von ihr bestrittener Schuld bekämpft und demzufolge Strafaufhebung beantragt. Im Umfang dieses von der Bf. definierten Beschwerdebegehrens war somit das angefochtene Straferkenntnis zu überprüfen (§ 27 VwGVG, Prüfungsumfang).

Im Straferkenntnis vom wurde die Bf. darauf verwiesen, dass sie das Recht habe in der Beschwerde zu beantragen, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde. Es sei zu beachten, dass sie auf das Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichte, wenn sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stelle.

Die Bf. hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall nicht beantragt, auf ihr Recht zu einer solchen Antragstellung wurde sie in den Rechtsmittelbelehrungen des angefochtenen Straferkenntnisses hingewiesen, weshalb in Ansehung der in Rede stehenden Geldstrafe i.H.v. 60 € gem. § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Rechtslage:

§ 50 VwGVG lautet:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gem. § 1 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr. 9/2006, wird die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

Nach § 3 Parkometergesetz 2006 wird die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.

Nach § 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Die Verordnung des Wiener Gemeinderats über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung) lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom , 2013/29 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200200.htm), die Anlagen werden hier nicht wiedergegeben.

Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2008, sowie des § 3 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/2007, beschlossen:

1. Abschnitt

Regelungsgegenstand

§ 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

2. Abschnitt

Parkscheine

§ 2. (1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.

(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.

(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.

(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.

(5) Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden.

§ 4. (1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

(2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

§ 5. Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

Zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgabe und Vermeidung einer Abgabenverkürzung bedarf es gemäß den Bestimmungen der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung nicht nur des richtigen und deutlichen Ausfüllens des Parkscheines, sondern auch des gut sichtbaren Anbringens hinter der Windschutzscheibe (vgl. ).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es Sache des Abgabepflichtigen, für eine geeignete Anbringung des Parkscheines hinter der Windschutzscheibe zu sorgen. Im Normalfall wird dies durch das Auflegen des Parkscheines auf das Armaturenbrett erfolgen können. Sollte dies in Ausnahmefällen - wie z.B. bei einer schiefen Beifahrerkonsole - nicht möglich sein, enthebt dies den Abgabepflichtigen - zumal ihm dieser Umstand bekannt sein muss - nicht von der Verpflichtung, auf andere Weise für die Anbringung des Parkscheines zu sorgen (vgl. ).

Das (allfällige) Herabfallen eines Parkscheines von seinem vorschriftsmäßigen bzw. ursprünglichen Platz hinter der Windschutzscheibe eines mehrspurigen, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellten Kfz hat der Abgabepflichtige zu vertreten. Dies auch dann, wenn das Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe kein ebenes Armaturenbrett aufweist, sodass ein ursprünglich hinter der Windschutzscheibe hinterlegter Parkschein mit großer Wahrscheinlichkeit in das Innere des Wagens fällt und von außen nicht mehr sichtbar ist (vgl. ).

Kann ein Parkschein nicht auf dem ebenen Armaturenbrett gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe hinterlegt werden, ist es dem Abgabepflichtigen durchaus zumutbar, sich allenfalls eines Klebestreifens zu bedienen (vgl. Zl. 84/17/0204).

Objektive Tatseite:

Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt sich, dass am um 9.57 Uhr das mehrspurige Kfz mit dem behördlichen deutschen Kennzeichen „XY“ in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in AdrB , abgestellt war, ohne dass für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt worden wäre. Die Wiener Parkometerabgabe wurde daher verkürzt.

Im Rahmen der bestehenden Mitwirkungspflicht kann der Zulassungsbesitzer dazu verhalten werden, wenn er eine nur im Ausland zu erreichende Person als Lenker benennt, die Lenkereigenschaft der genannten Person, z.B. durch Beibringung einer schriftlichen Erklärung des angeblichen Lenkers unter Beweis zu stellen.

Die Behörde ist unter solchen Umständen nicht zu aufwendigen Ermittlungen verpflichtet (vgl. ).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet die Bezeichnung einer Person – die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung zumindest erheblich erschwert ist – als Lenker im Sinne des § 2 Parkometergesetz den befragten Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung am Verwaltungsstrafverfahren.

Die Behörde kann dann, wenn ihr Versuch, mit der bezeichneten Person in Kontakt zu treten, scheitert, den Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt und die Überlassung des Kfz an diese Person glaubhaft zu machen.

Ist der Zulassungsbesitzer dazu grundsätzlich bereit, reichen aber dessen Behauptungen zur Glaubhaftmachung nach Auffassung der Behörde (noch) nicht aus, so hat ihn die Behörde zu zweckdienlichen Ergänzungen zu verhalten (siehe dazu Schreiben vom und ). Im Falle der Verletzung der die Bf. treffende Mitwirkungspflicht – wenn der Zulassungsbesitzer die Glaubhaftmachung im obigen Sinn also nicht einmal versucht bzw. trotz dazu gebotener Gelegenheit zu zweckdienlichen Ergänzungen nicht bereit ist – ist die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung in der Regel ohne weiteres berechtigt, die Angabe des im Ausland befindlichen Lenkers als unrichtig zu qualifizieren (vgl. ; , 98/17/0363; , 90/18/0091).

Die Überlassung eines Kfz ist für jede Person ein bedeutsamer Vorgang, da er damit einen nicht unerheblichen Vermögensgegenstand jemanden anderen anvertraut mit der durchaus realistischen Gefahr einer möglichen Beschädigung, Unterschlagung oder Begehen einer Verwaltungsübertretung.

Der Wiener Landesgesetzgeber hat mit § 2 Parkometergesetz eine Regelung im Sinne der zitierten Verfassungsbestimmung geschaffen und damit den Magistrat dazu ermächtigt, derartige Auskünfte, wie sie in den gegenständlichen Fällen an die Bf. gerichtet wurden, zu verlangen. Dementsprechend trifft nach der dargestellten Rechtslage (u.a.) die Bf. als Zulassungsbesitzerin die Pflicht, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem sie das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat, wobei sie sich nicht auf etwaige Auskunftsverweigerungsrechte berufen kann (vgl. ; , 97/17/0336, 96/17/0425 und 96/17/0348; , 99/17/0431).

Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Wiener Parkometergesetzes ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. ; , 2005/17/0036).

Darüber hinaus normiert § 2 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, dass notfalls Aufzeichnungen über die Fahrzeugüberlassung zu führen sind.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen oder unvollständigen Lenkerauskunft der Nichterteilung einer Lenkerauskunft gleichzuhalten (vgl. ). Dies insbesondere, als hinsichtlich der Rechtsfolgen einer unrichtigen Auskunft und der Verweigerung der Auskunft kein Unterschied besteht (vgl. ).

Die Auskunft muss somit in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das Fahrzeug überlassen worden ist bzw. der Lenker desselben ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann.

Die Behörde kann dann, wenn ihr Versuch, mit der bezeichneten Person in Kontakt zu treten, scheitert, den Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt und die Überlassung des Kfz an diese Person glaubhaft zu machen.

Ist der Zulassungsbesitzer dazu grundsätzlich bereit, reichen aber dessen Behauptungen zur Glaubhaftmachung nach Auffassung der Behörde (noch) nicht aus, so hat ihn die Behörde zu zweckdienlichen Ergänzungen zu verhalten.

Im vorliegenden Fall wurde der Bf. mit Schreiben der belangten Behörde vom und vom Bundesfinanzgericht vom vorgehalten, dass der von der Bf. bekannt gegebenen Lenker, A, Hungary, zwar das Ersuchschreiben der belangten Behörde übernommen, dieses aber unbeantwortet gelassen hat.

Eine Stellungnahme zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme erfolgte trotz Vorhalt vom bzw. vom von der Bf. bis dato nicht.

Es stand daher dem Magistrat der Stadt Wien zu, in freier Beweiwürdigung die Bekanntgabe des ausländischen Lenkers als Schutzbehauptung zu qualifizieren und mangels anders lautender Hinweise davon auszugehen, dass die Zulassungsbesitzerin selbst die Verwaltungsübertretung begangen hat. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass zur Entrichtung der Abgabe gem. § 5 Abs. 2 Parkometerverordnung der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet sind.

Auch für das Bundesfinanzgericht bleibt angesichts der Tatsache, dass richtige bzw. vollständige Angaben über den angeblichen ausländischen Lenker nicht vorliegen, im Rahmen der gebotenen freien Beweiswürdigung nur der Schluss, dass die von der Bf. erteilte „Lenkerauskunft“ als unglaubwürdige Schutzbehauptung zu qualifizieren ist.

Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass bei der Erstaussage der Bf. vom , diese die Kenntnis eines anderen Fahrers abstritt.

Demzufolge hätte zumindest eine Diebstahlsanzeige vorgelegt werden können, wenn davon auszugehen ist, dass niemand berechtigt war, das Kfz zum Tatzeitpunkt zu benutzen.

Erst im Zuge des weiteren Ermittlungsverfahrens änderte sich die Argumentation der Bf. indem ein bis dato aber nicht nachgewiesener Lenker benannt wurde.

In der Beschwerde werden somit keine abschließenden Nachweise (z.B. Krankenhausbestätigungen der Bf. etc.) erbracht, dass nicht die Zulassungsbesitzerin selbst die Verwaltungsübertretung begangen hat, sodass insoweit der objektive Tatbestand vom Bundesfinanzgericht als verwirklicht angesehen wird.

Subjektive Tatseite:

§ 5 Abs. 2 VStG: Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Stellt ein Beschuldigter sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab, ohne vorher Parkscheine besorgt zu haben, so ist ihm Fahrlässigkeit zur Last zu legen ().

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Aus dem Akt ergibt sich, dass die Nichtentrichtung der Parkometerabgabe nicht vorsätzlich, sondern nur unter Verletzung der zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig erfolgt ist.

Auch von einem nicht ortskundigen Fahrzeuglenker, der mit dem Auto nach Wien fährt, kann verlangt werden, dass er im Hinblick auf sein Fahrziel die Notwendigkeit der Kennzeichnung und Abgabenentrichtung mittels eines Parkscheines (und zwar unmittelbar nach dem Abstellen des Fahrzeuges) einberechnet und sich daher vor dem Abstellen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone mit Parkscheinen versorgt.

Die Ausführungen der Bf. waren nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, sodass auch von der Verwirklichung der subjektiven Tatseite einer fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe ausgegangen wird.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. 

§ 16 Abs. 1 VStG: Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

§ 16 Abs. 2 VStG: Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. 

Mit der Tat gefährdete die Beschuldigte das Interesse der Stadt Wien an der entsprechenden Parkraumbewirtschaftung, sodass keinesfalls nur von unbedeutenden Taten ausgegangen werden konnte.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder aus dem Akt zu ersehen noch aufgrund der Tatumstände oder des Beschwerdevorbringens anzunehmen.

Die Tatsache, dass die Beschuldigte durch Angabe eines vermeintlichen ausländischen Lenkers von ihrer Bestrafung ablenken wollte, kann sich nicht auf die Strafhöhe auswirken, da Beschuldigte nicht zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet sind.

Da die Beschuldigte nach der Aktenlage keine zum Tatzeitpunkt rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aufweist, war ihre Unbescholtenheit als mildernd zu berücksichtigen, was von der belangten Behörde auch zutreffend erkannt wurde.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten hat die Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren nicht bekannt gegeben. Von der belangten Behörde wurde daher zu Recht im Schätzungswege von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen (vgl. ). Die Verhängung einer Geldstrafe von 60 € erscheint bei Annahme durchschnittlicher Verhältnisse nicht überhöht, zumal die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (z.B. ) und im gegenständlichen Fall niedrigere Geldstrafen keine Wirkung entfalteten.

Da weitere Milderungsgründe weder vorgebracht noch dem Akt zu entnehmen sind, war eine Reduzierung der Geldstrafe nicht zuletzt aus generalpräventiven Erwägungen, um andere Fahrzeuglenker von der Begehung gleichartiger Taten abzuhalten, nicht möglich. 

Unter denselben Strafbemessungsgründen war auch eine Änderung der für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 VStG festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafe nicht möglich.

Kostenentscheidung:

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Die unveränderten Verfahrenskosten des Magistrats der Stadt Wien gründen sich auf die zwingenden Rechtsvorschriften des § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist.

Zudem sind gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR für das Beschwerdeverfahren Kosten von 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Der Kostenbeitrag war daher mit € 12,00 (= 20 % von 60 €) zu bemessen. Der Kostenbeitrag fließt gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG dem Bund als jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Bundesfinanzgerichtes zu tragen hat.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Zahlung:

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (12 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (60 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10 Euro) - Gesamtsumme daher 82 Euro - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:
Empfänger: MA 6 – BA 32 – Verkehrsstrafen
IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207

BIC: BKAUATWW

Verwendungszweck: MA 67-PA-95164

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache

 - eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und

- keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

- überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde. Diese Voraussetzungen liegen in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache vor. Für den Beschwerdeführer ist daher sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision gesetzlich ausgeschlossen. 

Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 1 VwGG wird eine Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zugelassen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, da wie bereits dargelegt, durch die Nichtentrichtung der Kurzparkzonengebühr es zu einer Verkürzung der Abgaben als auch zu einer Verhinderung der Maßnahmen zur Rationierung des Parkraumes gekommen ist ().

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 64 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 5 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962
§ 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Art. 131 Abs. 5 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 131 Abs. 5 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 64 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 16 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 5 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 16 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 43 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 16 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 27 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501080.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at