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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.08.2019, RV/3200001/2017

Geländeaufschüttung mit geringfügig mit Baureststoffen kontaminiertem Bodenaushub; nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung ändert nichts an der Altlastenbeitragspflicht

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/13/0109. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache A. (geb. Zahl), Adresse, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei RA, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Zollamt X. vom , Zahl, betreffend Altlastenbeitrag und Nebenansprüche, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Zollamtes X. vom , Zahl, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom wurde der Bezirkshauptmannschaft Kufstein gemeldet, dass auf dem Gst Nr Zahl, eine Bodenaushubdeponie betrieben werde.

Über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Kufstein stellte das Zollamt X. am fest, dass auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Nr Zahl, auf einer Länge von 80 m und einer Breite von 35 m bei einer durchschnittlichen Schütthöhe von 6,5 m ca. 18.200m3 Bodenaushub (geringfügig mit Baureststoffen kontaminiert) abgelagert wurden.

Mit Bescheid vom , Zl Zahl, wurde dem Beschwerdeführer A. (Bf.) durch die Bezirkshauptmannschaft Kufstein aufgetragen, den auf seinem Grundstück abgelagerten und als Abfall zu qualifizierenden, geringfügig mit Baureststoffen kontaminierten Bodenaushub zu entsorgen.

Die gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der Entscheidung vom , ***, ausgesprochen, dass das vom Bf. von verschiedenen Personen übernommene Aushubmaterial (9.100 m3) gem. § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 als Abfall zu qualifizieren ist. Die für das zulässige Einbringen der Materialien notwendige naturschutzrechtliche Bewilligung gem. § 6 lit. h TNSchG sei im Zeitpunkt der Einbringung nicht vorgelegen.

Mit Bescheiden jeweils vom , Zahl, setzte daraufhin das Zollamt X. für den Zeitraum 2. Quartal bis 4. Quartal 2014 und 2. und 3. Quartal 2015 für die aufgrund der Vermessungen mittels Laserscans durch die Fa. C. festgestellten Schüttmenge von 8.570 m3 (12.855 to) den Altlastenbeitrag mit € 77.970,00 (für 2014) und € 40.296,00 (für 2015) sowie Säumniszuschläge iHv. € 1.559,40 (2014) und € 805,92 (2015) fest.

Begründend führte das Zollamt aus, die vom Bf. veranlasten bzw. geduldeten Schüttungen, die ohne Vorliegen einer entsprechenden naturschutzrechtlichen Bewilligung erfolgt waren, erfüllten den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG (Verfüllung von Geländeunebenheiten bzw. Geländeanpassungen).
Eine Ausnahmebestimmung von der Altlastenbeitragspflicht gem. § 3 Abs. 1a Z 4 und 5 ALSAG finde mangels Zulässigkeit keine Anwendung.
Mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen worden ist, ist die Beitragschuld für den Bf. gem. § 7 Abs. 1 leg. cit. ALSAG entstanden.

In der gegen die Bescheide erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Altlastenbeitragsvorschreibungen seien zu Unrecht ergangen, da der Bf. zulässiger Weise Bodenaushubmaterial auf dem Gst. Zahl eingebaut habe. Die Fa. C. habe in ihrer Stellungnahme vom festgestellt, dass der gegenständliche Bodenaushub der Verwertung als landwirtschaftliche Rekultivierungsschicht, Schlüsselnr. 3141130, dienen könne. Im Ergebnis sei daher der nicht kontaminierte Bodenaushub von der ALSAG Beitragspflicht gem. § 3 Abs. 1 Z 8 AWG ausgenommen.
Jedenfalls liege aber eine zulässige Verwertung im Sinne des § 5 iVm. § 15 Abs. 4a AWG vor. Die Aufbringung sei zum Nutzen der Landwirtschaft erfolgt. Das Verfüllen von Bodenunebenheiten bzw. Geländeanpassungen stelle eine zulässige Verwertung im Sinne des AWG dar. Für den Bf. habe sich nachträglich herausgestellt, dass er auf Grund des Volumens von über 7.500 m³ eine Genehmigung nach § 6 lit. h TNSchG einholen hätte müssen. Mittlerweile habe er um diese Genehmigung angesucht. Jedenfalls sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass es einer Bewilligung bedurfte. Im Übrigen hätte die Behörde die bewilligungsfreie Menge von 7.500m³ vom Gesamtschüttvolumen in Abzug bringen müssen.

Mit Beschwerdevorentscheidungen Zahl ** wies das Zollamt die Beschwerde als unbegründet ab. In den Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein bzw. dem Landesverwaltungsgericht Tirol vom , GZ. ***, sei rechtskräftig festgestellt worden, dass es sich bei dem vom Bf. abgelagerten Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 8.570 m3 um Abfall gehandelt habe und dieser zu entfernen ist.

Der Bf. habe die Schüttungen vorgenommen ohne - vor Beginn der Geländekorrekturen - eine Bewilligung nach § 6 lit. h des Tiroler Naturschutzgesetzes einzuholen, was in Folge des Ausmaßes der Schüttungen von über 7.500 m3 unbedingt erforderlich gewesen wäre. Mangels Bewilligung seien die Schüttungen unzulässiger Weise durchgeführt worden, was das Entstehen der Beitragspflicht nach dem ALSAG zur Folge habe. Die nachträgliche Einholung einer Bewilligung ändere nichts an der im Beurteilungszeitpunkt unzulässiger Weise vorgenommenen Schüttungen.

Dagegen brachte der Bf. einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht ein.

In ergänzenden Schriftsätzen brachte er unter Verweis auf Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , Zahl ****, (betreffend Beschwerde gegen die Vorschreibung einer Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme im Vollstreckungsverfahren betreffend eines abfallrechtlichen Behandlungsauftrages) vor, dass aufgrund der nunmehr vorliegenden naturschutzrechtlichen Bewilligung von einer zulässigen Verwertung im Sinne des § 15 Abs. 4a AWG 2002 auszugehen sei.

In seiner Stellungnahme vom verwies er darauf, dass nach § 6 lit. h TNSchG 2005 eine Bewilligungspflicht nur für Geländeaufschüttungen in einem Ausmaß von über 5.000 m2 oder 7.500m3 bestehe. Die Schüttungen seien unter dem Ausmaß von 5.000 m2, das Volumen übersteige jedoch 7.500 m3. Anlässlich der Deponierung sei das für ihn nicht erkennbar gewesen. Er sei außerdem der Ansicht, dass - wenn überhaupt - lediglich die 7.500 m3 übersteigende Menge dem Altlastenbeitrag unterliege.

Mit Schriftsatz vom brachte der Bf. unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ro 2019/13/0006-11 vom vor, der Verwaltungsgerichtshof sei von seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 3 (1) Ziffer 1 lit. b ALSAG insofern abgegangen, als es für die Beitragspflicht nicht mehr darauf ankomme, ob ein Verstoß gegen ein Bewilligungserfordernis vorliege. Es sei daher davon auszugehen, dass es auch bei der Beitragspflicht nach den anderen Tatbeständen des § 3 (1) ALSAG und damit insbesondere beim Tatbestand betreffend Geländeanpassungen nach § 3 (1) Ziff. 1 lit. c ALSAG, nicht darauf ankomme, ob im Zeitpunkt der Geländeanpassungen mit Bodenaushubmaterial bereits sämtliche Bewilligungen vorliegen.
Überdies sei aufgrund der Novelle des ALSAG mit BGBl I Nr. 58/2017, bei der § 3 ALSAG dahingehend geändert wurde, dass bei den Ausnahmetatbeständen gem. § 3 (1a) ALSAG zum Teil das Tatbestandsmerkmal "zulässigerweise" gestrichen wurde. Die Intention des Gesetzgebers liege offensichtlich darin, dass es bei der Beurteilung der Ausnahmetatbestände von der Beitragspflicht gem. § 3 (1a) ALSAG nicht darauf ankommen solle, ob eine "Zulässigkeit" in dem Sinne vorliege, dass im maßgeblichen Zeitpunkt (hier: Durchführung der Geländeanpassung) sämtliche erforderlichen behördlichen Bewilligungen vorliegen.

Sachverhalt:

A. ist Eigentümer des Grundstücks Nr Zahl, einer landwirtschaftlicher Fläche, die der Beschwerdeführer als Grünland (Wiese) nutzt.

Im Bereich der Geländesenke war eine Bewirtschaftung nur mit einem Handmäher möglich. Um eine bessere maschinelle Bewirtschaftung sicherzustellen, ließ der Beschwerdeführer die Geländesenke mit geringfügig kontaminierten Baureststoffen, die als Abfall zu qualifizieren sind, aufschütten. Die Aufschüttungen erfolgten ohne vorherige Bewilligung.

Die Aufschüttungen fanden im 2. - 4. Quartal 2014 und im 2. und 3. Quartel 2015 statt. Insgesamt erfolgten Schüttungen im Ausmaß von 12.100 m3. Davon waren 1.980 m3 Bodenaushubmaterial für eine Korrekturschüttung und 1.550 m3 für die Rekultivierung und Humusierung beitragsfrei, sodaß von einer gesamt beitragspflichtigen Menge von 8.570 m3 auszugehen ist.

Ein Konzept oder eine konkrete Planung zur Aufschüttung der Geländesenke gab es nicht. Um eine behördliche Bewilligung für diese Maßnahme hat der Beschwerdeführer vor Beginn der Schüttungen nicht angesucht.

Im Zuge des Verfahrens hat der Bf. am um Erteilung einer nachträglichen naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Durchführung einer Agrarstrukturverbesserungsmaßnahme durch Schüttung inklusive Geländekorrektur im Ausmaß von 10.120 m3 bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein ersucht, die ihm mit Bescheid vom erteilt wurde.

Beweiswürdigung:
Das Bundesfinanzgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vom Zollamt X. vorgelegten Verwaltungsakt.
Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig.

Rechtliche Beurteilung:

Maßgebliche Rechtslage:

Gemäß § 201 Abs. 1 BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Gemäß Abs.2 Z. 3 leg.cit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen vorliegen würden.

Gemäß § 2 Abs.4 ALSAG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs.1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG), BGBl. I Nr.102.

Gemäß § 2 Abs.1 AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.
(...)
Abs. 4: Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Altstoffe
a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammlt werden, oder
b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

Gemäß § 3 Abs. 1 ALSAG unterliegen dem Altlastenbeitrag

1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch

a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- oder Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),

b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,

c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.

Gemäß § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG ist Bodenaushubmaterial von der Beitragspflicht, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs.1 Z.1 lit.c verwendet wird, ausgenommen.

In der Entscheidung vom hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Abfalleigenschaft des verfahresgegenständlich eingebrachten Bodenaushubmaterials festgestellt, dass dieses als Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 anzusehen ist. Weiters wurde ausgeführt, "Für die auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück durchgeführten Aufschüttungen wurden bei verschiedenen Bauvorhaben angefallene und von dort weggeführte Aushubmaterialien verwendet. Mit der Fortschaffung des Aushubmaterials von den jeweiligen Baustellen ist daher eine Entledigungsabsicht verbunden und handelt es sich folglich bei den auf dem Grundstück Gst Nr Zahl, eingebrachten Aushubmaterialien um Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002.Zahl Einbau ist von einer Ablagerung auszugehen. Von einer zulässigen Verwertung (Herstellung einer maschinell bewirtschaftbaren landwirtschaftlichen Fläche) im Sinne des § 15 Abs. 4a AWG 2002 könne ebenfalls nicht ausgegangen werden, da der Bf. (zum damaligen Zeitpunkt) keine Nachweise hinsichtlich der Materialqualität vorlegen konnte.
Abfallende (§ 5 Abs. 1 AWG 2002) durch den Einbau sei mangels Zulässigkeit der Maßnahme ebenfalls nicht eingetreten."

In dem gegen den von der Bezirkshauptmannschaft erlassenen Entfernungsauftrag erhobenen Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom , ****, ausgeführt, dass nunmehr nachträglich eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt worden ist. Dies habe zur Folge, dass die Abfalleigenschaft durch die in diesem naturschutzrechtlichen Verfahren erbrachten Nachweise betreffend der Zusammensetzung des eingebrachten Bodenaushubmaterials nunmehr von einer - möglicherweise durch Zeitablauf eingetretenen Verflüchtigung von Schadstoffen - nunmehr keine Veranlassung bestehe, den Bodenaushub zu beseitigen.

Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Tirol aber ausdrücklich festgehalten, "dass sich dadurch an der Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Bodenaushubschüttung im Zeitpunkt der Einbringung nichts ändere.
Für das Entstehen der Beitragsschuld nach dem Altlastensanierungsgesetz kommt es auf den Zeitpunkt der Einbringung an. Die Altlastenbeitragspflicht entsteht nämlich gemäß § 7 Abs. 1 ALSAG bereits mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen worden ist. Dass der Bodenaushub allenfalls später durch eine zulässige Verwertung - die gegenständlich durch die nachträglich erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung eingetreten ist - seine Abfalleigenschaft nach dem AWG 2002 verliert, ist für die Beitragspflicht nicht wesentlich ( 2013/07/0113). Für das Entstehen der Altlastenbeitragsschuld ist somit nicht der gleiche Beurteilungszeitpunkt maßgeblich wie für die Frage, ob eine Bodenaushubschüttung aufgrund eines Widerspruchs zu § 15 Abs. 4a AWG 2002 zu entfernen ist."

Da der Bf. im Zeitpunkt der von ihm auf seinem Grundstück durchgeführten Schüttungen nicht im Besitz einer naturschutzrechtlichen Bewilligung war, erfolgten diese unzulässiger Weise, was die Entstehung der mit den Bescheiden des Zollamtes X. vom , Zahl vorgeschriebenen Altlastenbeiträgen zur Folge hat.

Zum Einwand vom , wonach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Ro 2019/13/0006-11, von seiner bisherigen Spruchpraxis abgegangen sei, wonach - unabhängig von einem Verstoß gegen ein Bewilligungserfordernis - keine Beitragspflicht bestehe, ist auszuführen:

Bei dem zitierten Erkenntnis ging es um die Frage, ob auch das nicht mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung und das nicht mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung dem Altlastenbeitrag unterliegt, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind.

Der Bf. ist der Ansicht, dass auch bei der Beitragspflicht nach den anderen Tatbeständen des § 3 (1) ALSAG und damit insbesondere beim Tatbestand betreffend Geländeanpassungen gem. § 3 (1) Ziffer 1 lit. c ALSAG, es nicht mehr darauf ankommt, ob im Zeitpunkt der Geländeanpassung alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen vorgelegen sind. Die Ausnahme von der Beitragspflicht für Bodenaushubmaterial gem. § 3 (1a) Ziffer 4 ALSAG aF bestehe sohin auch dann, wenn im Zeitpunkt der Geländeanpassung mit Bodenaushubmaterial nicht sämtliche erforderlichen behördlichen Bewilligungen vorgelegen sind, sondern diese - wie hier in Form der naturschutzrechtlichen Bewilligung - nachträglich erteilt werden.

Nach Ansicht des Bf. spreche dafür auch, dass der Gesetzgeber mit der Novelle zum ALSAG mit BGBl. I Nr. 58/2017, dass bei Ausnahmetatbeständen gemäß § 3 (1a) ALSAG zum Teil das Tatbestandsmerkmal "zulässigerweise" gestrichen worden ist. Die Intention des Gesetzgebers läge offensichtlich darin, dass es bei der Beurteilung der Ausnahmetatbestände von der Beitragspflicht gem. § 3 (1a) ALSAG nicht darauf ankommen solle, ob eine "Zulässigkeit" in dem Sinne vorliege, dass im maßgeblichen Zeitpunkt sämtliche erforderliche behördliche Bewilligungen vorliegen.

Das Bundesfinanzgericht kann sich dieser Ansicht auf Grund folgender Überlegungen, die aus dem dem zitierten Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vorausgehenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Linz vom , LVwG-551218/7/KH/BBa, entnommen wurden, nicht anschließen.

Wie das Landesverwaltungsgericht ausführlich dargelegt hat, zeigen die Erläuterungen zur ALSAG Novelle durch BGBl. I Nr. 71/2003, dass gewisse Ausnahmetatbestände tatsächlich nur bei zulässiger Verwendung bestimmter Abfälle (insbesondere Bodenaushubmaterial, Erdaushub und mineralische Baurestmassen) greifen. Insofern setzen sich die Gesetzesmaterialien daher ausführlich damit auseinander, wann bei diesen Materialien eine derartige Zulässigkeit gegeben ist. Auch wenn die einzelnen Ziffern nicht ausdrücklich angeführt sind, so zeigt sich jedoch schon aufgrund der Abfolge der einzelnen speziell genannten Materialien (zuerst Bezugnahme in Z 4 auf Bodenaushubmaterial, dann in Z 5 auf Erdaushub und zuletzt in Z 6 auf mineralische Baurestmassen), dass damit eben genau erklärt werden soll, unter welchen Voraussetzungen die Ausnahmen des Abs. 1a Z 4, 5 und 6 par. cit. schlagend werden sollen. Diese Ausnahmetatbestände beziehen sich jedoch - wie bereits dargestellt - nur auf die Verwendung der explizit genannten Materialien Bodenaushubmaterial, Erdaushub und mineralische Baurestmassen für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c und somit auf die möglichen Ausnahmen zum Grundtatbestand des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG.

Ausführungen zu einer etwaigen Notwendigkeit einer Zulässigkeit der Verwendung/Verwertung anderer Abfallmaterialien bzw. Tätigkeiten im Hinblick auf die Beitragspflicht finden sich in den Materialien hingegen nicht. Der Hinweis in den Materialien auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/04/0241, betrifft insbesondere nur die Frage, wann überhaupt von der Zulässigkeit einer Verwendung oder Verwertung im Sinne der Ausnahmetatbestände des § 3 Abs. 1a ALSAG auszugehen ist. Das bedeutet jedoch lediglich, dass, wenn im Bereich des ALSAG auf die Zulässigkeit abzustellen ist - dies ist bei den Ausnahmetatbeständen des § 3 Abs. 1a Z 4, 5 und 6 ALSAG der Fall -, diese eben im Sinne des Erkenntnisses vom , 93/04/0241, verstanden werden soll.

Auch im entsprechenden Ausschussbericht zur Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 (AB 111 BlgNR XXII. GP, 32) wird lediglich auf die zulässige (beitragsfreie) Verwendung von Bodenaushubmaterial, Erdaushub oder bestimmten Baurestmassen (somit auf die Ausnahmetatbestände des § 3 Abs. 1a Z 4, 5 und 6 ALSAG) Bezug genommen.

Die Verwaltungsgerichtshof-Rechtsprechung zur engen Auslegung von Ausnahmetatbeständen im Sinne einer dafür jedenfalls notwendigen "Zulässigkeit" der jeweiligen Verwendung kann aber nur so verstanden werden, als dass dies eben nur für die erwähnten Ausnahmetatbestände in § 3 Abs. 1a ALSAG zu gelten hat.

Der Tatbestand des Verfüllens von Geländeunebenheiten bzw. der Vornahmen von Geländeverfüllungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG wurde systematisch vom Gesetzgeber anders gestaltet, da dieser neben dem Grundtatbestand auch in Abs. 1a (eng und insofern nur im Sinne einer zulässigen Verwendung auszulegende) Ausnahmetatbestände vorgesehen sind. Die Inanspruchnahme von Ausnahmetatbeständen ist daher nur bei einer "zulässigen Verwendung" zulässig.

Da es - wie bereits oben ausgeführt - für das Entstehen der Altlastenbeitragschuld auf den Zeitpunkt der Vornahme der beitragspflichtigen Tätigkeit ankommt (die Schüttungen erfolgten 2014/2015) und die naturschutzrechtliche Bewilligung erst im Nachhinein (2016) eingeholt worden ist, greift die Ausnahmebestimmung des § 3 (1a) Z. 4 nicht.

Dem Einwand, eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach § 6 lit. h TNSchG bestehe nur für Schüttungen im Ausmaß von mehr als 7.500m3, sodaß lediglich die dieses Ausmaß übersteigende Menge dem Altlastenbeitrag unterliege, kann nicht nachvollzogen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, da die Entscheidung an der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Beitragspflicht im Fall von Schüttungen ohne Vorliegen entsprechender Bewilligungen nicht abweicht.

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Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 15 Abs. 4a AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
§ 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
§ 3 Abs. 1a Z 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.3200001.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
OAAAC-21603