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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 21.03.2019, RV/4100697/2014

Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach amtswegiger Löschung der Firma im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache der BF gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Klagenfurt vom betreffend Körperschaftsteuer 2012 beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im Firmenbuch lässt sich zur Firmenbuchnummer x entnehmen, dass mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom , AB, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens der Beschwerdeführerin abgelehnt wurde. Am wurde die Löschung der Firma der BF gemäß § 40 des Firmenbuchgesetzes von Amts wegen ins Firmenbuch eingetragen.

Rechtlich folgt daraus:

Die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person hat bloß deklaratorischen Charakter (vgl. ) und beendet die Rechtsfähigkeit nicht, solange Vermögen vorhanden ist (vgl. ) und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt - also zB Abgaben noch festzusetzen - sind (vgl. Ritz, BAO³, § 79, Tz 10, 11; ; ).

Im Berufungsfall ist jedoch kein Vermögen mehr vorhanden. Daher kam es auch durch das Gericht zu einer Löschung wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG.

Die Löschung gemäß § 40 Abs. 1 FBG sowie die im Firmenbuch gemäß § 39 Abs. 2 FBG einzutragende Auflösung gelten zwar nur als deklarativ und führen grundsätzlich nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft (vgl. dazu auch ). Jedoch ist mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch nach der Rechtsprechung des OGH konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden (vgl. ; ), sodass in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden können. Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam (vgl. , , , RV/2748-W/09, , RV/1078-W/05).

Auch die Vertreterregel des § 80 Abs. 3 BAO ist in diesem Fall nicht anwendbar, weil diese nur jene Fälle erfasst, in denen eine Liquidation (§ 89 GmbHG) stattgefunden hat. Nicht erfasst sind Fälle, in denen eine Kapitalgesellschaft gemäß § 40 Abs. 1 FBG wegen Vermögenslosigkeit durch das Gericht gelöscht wird (vgl. UFS Journal 2012, 36).

Eine Beschwerdeerledigung kann durch das Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Fall daher nicht mehr zugestellt werden, weil eine andere Person, der ein Bescheid in diesem Beschwerdeverfahren zugestellt werden könnte, aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht mehr vorhanden ist. Auch eine Veranlassung zur Bestellung eines Kurators gemäß § 82 Abs. 1 BAO liegt – infolge Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführerin - nicht vor.

Da ein Erkenntnis der Partei (§ 78 BAO) nicht mehr zugestellt werden kann, kann ein solches durch das Bundesfinanzgericht auch nicht erlassen werden.

Damit ist das Berufungsverfahren einzustellen (siehe beispielsweise UFS, , RV/0061-K/09, BFG, , RV/7103101/2012, VwGH, Ro 2014/13/0035). Der Beschluss ergeht nur an die Amtspartei.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen sind bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung, von der die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht, geklärt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist somit nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 40 Abs. 1 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
§ 80 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Einstellung
Beschwerdeverfahren
Löschung im Firmenbuch
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100697.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at