Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.07.2019, RV/4200091/2015

Verfüllung von Geländeunebenheiten und Zwischenlagerung von Baurestmassen

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/13/0080. Mit Erk.v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Vertreter, über die Beschwerden vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/00467/2014, betreffend Altlastenbeitrag und vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60285/2015, betreffend Nebenansprüche zu Recht erkannt:

1.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/00467/2014, wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. Der Altlastenbeitrag wird mit € 24,00 festgesetzt.

2.

Der Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60285/2015, wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

3.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Zu Spruchpunkt 1.:

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/00467/2014, wurden für die Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO iVm §§ 3 Abs.1 Z.1 lit.c, 4 Z.3 und 6 Abs.1 Z.1 lit.b des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) ein Altlastenbeitrag für das erste Quartal 2009 in Höhe von € 24,00 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich einer bei der A-GmbH durchgeführten Betriebsprüfung festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin (Bf.) vom geprüften Unternehmen 2,06 Tonnen nicht qualitätsgesichertes Recyclingmaterial bezogen und für eine provisorische Straßeninstandsetzung (Frostkoffer) bei Kanalreparaturarbeiten in Villach verwendet hat.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. nicht als Veranlasserin der beitragspflichtigen Tätigkeit anzusehen sei. Der Auftrag zur Straßeninstandsetzung sei vom B.C. erteilt worden und der Kauf des Asphaltbruchrecyclingmaterials in der Annahme erfolgt, es sei qualitätsgesichert aufbereitet. In einer Stellungnahme vom führte die Bf. neuerlich aus, dass ausschließlich der B.C. als Veranlasser anzusehen sei, da dieser die Fahrbahninstandsetzung in Auftrag gegeben habe. Zudem sei die Abgabenschuld bereits verjährt. In einer ergänzenden Stellungnahme vom wurde ausgeführt, das Material sei vom Bauleiter der B.C. ausgewählt worden, da kein Heißmischgut zur Verfügung stand. Das Abbruchrecyclingmaterial sei von der Bf. bestellt worden, konkrete Zeugnisse seien nicht verlangt worden.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60298/2014, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Altlastenbeitrag gemäß § 201 Abs.1 und 2 Z.3 BAO iVm §§ 3 Abs.1 Z.1, 4 Z.1 und 3 und 6 Abs.1 Z.1 lit.b ALSAG in Höhe von € 10.624,00 festgesetzt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. mit Auftrag der B.C. vom , Zl. 11111, die Durchführung der Kanalbauarbeiten in eigener Verantwortung übertragen worden sei. Demgemäß erfolgte die Auswahl des Materials durch die Bf., weshalb diese als Veranlasserin der beitragspflichtigen Tätigkeit anzusehen sei. Der Bf. sei zudem für weitere 1.325,10 Tonnen Baurestmassen ein Altlastenbeitrag vorzuschreiben, da anlässlich einer bei der Bf. durchgeführten Betriebsprüfung festgestellt worden sei, dass Baurestmassen zu einer behördlich genehmigten Bauschuttaufbereitungsanlage samt Zwischenlager am Standort D., KG E., verbracht wurden, ohne dass die Bf. über eine Bewilligung gemäß § 24a Abfallwirtschaftsgesetzt (AWG) verfügte. Da für das Lagern somit nicht alle erforderlichen Bewilligungen vorlagen, sei der Tatbestand des Ablagerns erfüllt. Die Verjährungsfrist zur Geltendmachung des Abgabenanspruches für das erste Quartal 2009 begann mit Ablauf des Jahres 2009 zu laufen und endete mit Ablauf des Jahres 2014.

Mit Eingabe vom stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich der Vorschreibung eines Altlastenbeitrages für die Lagerung Verjährung eingetreten sei, die Bf. nicht Inhaberin der Anlage und somit nicht Beitragsschuldnerin sei und keine beitragspflichtige Tätigkeit vorliege, da bei einer weniger als dreijährigen Lagerung zur Verwertung und einer weniger als einjährigen Lagerung zur Beseitigung kein Beitragstatbestand erfüllt ist.

Sachverhalt:

Mit Schreiben der B.C. vom , Zl. 11111, wurde der Bf. der Auftrag für die Sanierung eines Hausanschlusskanals in der F-Straße erteilt.

Am bezog die Bf. von der A-GmbH 2,06 Tonnen "Asphaltbruch recycelt" zum Preis von € 17,51 und verfüllte es im Zuge der Kanalbauarbeiten. Das verfüllte Material war nicht qualitätsgesichert aufbereitet. Ein Qualitätssicherungssystem im Rahmen der Behandlung des Materials wurde von der Bf. weder verlangt noch von der A-GmbH zugesichert.

Im ersten Quartal 2009 wurden von der Bf. 1.325,10 Tonnen mineralische Baurestmassen zum Zwecke der Zwischenlagerung und Aufbereitung auf die Grundstücke Nr. 22222 und 33333, KG E., verbracht. Die Bf. verfügte über eine abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Bauschuttaufbereitungsanlage samt Zwischenlager, aber über keine Berechtigung nach § 24 bzw. § 24a AWG.

In einem vom Zollamt Klagenfurt Villach hinsichtlich der zwischengelagerten Baurestmassen angestrengten Feststellungsverfahren gemäß § 10 ALSAG stellte das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom , Zl. 44444, fest, dass die von der Bf. auf den oben bezeichneten Grundstücken gelagerten Baurestmassen Abfall sind, sie dem Altlastenbeitrag unterliegen und dadurch eine beitragspflichtige Tätigkeit gesetzt wurde.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. Ra 2019/13/0007, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten hinsichtlich des Spruchteiles betreffend die Feststellung zur Altlastenbeitragspflicht aufgehoben und ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. Ro 2019/13/0006, von seiner Rechtsprechung, dass das Fehlen einer für die Zwischenlagerung erforderlichen Bewilligung zur Altlastenbeitragspflicht hinsichtlich kürzerer als der in § 3 Abs.1 Z.1 lit.b ALSAG der Beitragspflicht unterworfenen Zwischenlagerungen führe, abgegangen ist.

Beweiswürdigung:

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgelegten Verwaltungsakten und auf das durchgeführte Feststellungsverfahren gemäß § 10 ALSAG. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 201 Abs.1 BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Gemäß Abs.2 Z.3 leg.cit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen vorliegen würden.

Gemäß § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG unterliegen dem Altlastenbeitrag das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch

a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- oder Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),

b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,

c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.

Gemäß § 4 ist Beitragsschuldner 1. der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs.1 Z.1 bis 3a vorgenommen wird, 2. im Fall des Beförderns von gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs.1 Z.1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes die notifizierungspflichtige Person, 3. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat.; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.


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Gemäß § 24 Abs.1 AWG hat, wer nicht gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, dem Landeshauptmann die Aufnahme der Tätigkeit und die Änderung der Art der Tätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige kann in Abstimmung mit dem Landeshauptmann über das Register gemäß § 22 Abs.1 erfolgen.

Gemäß § 24a Abs.1 erster Satz AWG idF BGBl I Nr. 9/2011 (gültig ab ) bedarf, wer Abfälle sammelt oder behandelt, einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann.

Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa ; , 2008/07/0182; , Ra2016/05/0012) ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat. Der verfahrensgegenständliche Asphaltbruch stammt von einer oder von verschiedenen Baustellen. Nach der Lebenserfahrung will sich ein Bauherr oder Bauführer bei der Realisierung von Bauvorhaben des angefallenen Abbruchmaterials entledigen, um beim weiteren Bauvorhaben durch das Material nicht behindert zu werden (subjektiver Abfallbegriff). Zudem weisen Baurestmassen ein erhöhtes Schadstoffpotential im Vergleich zu Primärrohstoffen auf, die eine Sammlung, Lagerung und Behandlung des Abfalls erforderlich machen (objektiver Abfallbegriff).

Für die Feststellung, dass es sich bei der Sache um Abfall iSd § 2 Abs.1 AWG handelt, genügt es, wenn entweder der subjektive Abfallbegriff oder der objektive Abfallbegriff als erfüllt anzusehen ist. Da im gegenständlichen Fall der subjektive Abfallbegriff zweifellos erfüllt ist, handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Materialien um Abfall iSd § 2 Abs.1 Z.1 AWG bzw. § 2 Abs.4 ALSAG.

Die Verfüllung der 2,06 Tonnen Asphaltbruch wäre gemäß § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG beitragsfrei, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist. Das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems für die Aufbereitung dieses Abfalls wurde weder von der A-GmbH oder der Bf. behauptet, noch konnte ein entsprechender Nachweis erbracht werden.

Hinsichtlich der Verfüllung des aufbereiteten Asphaltbruchs wurde der Auftrag zu den Kanalarbeiten zwar von der B.C. erteilt, diese hatte aber keinen Einfluss auf die Auswahl des verfüllten Materials. Die Verantwortung für die Bauausführung und die Auswahl des nicht qualitätsgesichert aufbereiteten Asphaltbruchs lag bei der Bf., die damit Veranlasserin der beitragspflichtigen Tätigkeit ist.

Die Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe nach § 201 BAO erfolgte in Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände. Unter dem Begriff Zweckmäßigkeit ist ua. das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben und der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu verstehen. Billigkeitsgründe wurde von der Bf. nicht geltend gemacht. Die Beitragsschuld wurde im Übrigen nach Angaben der belangten Behörde von der A-GmbH entrichtet.

Die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 207 Abs.2 BAO) zur Geltendmachung des Abgabenanspruches für das erste Quartal 2009 begann gemäß § 208 Abs.1 lit.a BAO mit Ablauf des Jahres 2009 zu laufen und endete mit Ablauf des Jahres 2014. Das Recht zur Festsetzung der Altlastenbeitragsschuld für das erste Quartal 2009 war somit bei Erlassung des Bescheides noch nicht verjährt. Die Bescheidbeschwerde war bezüglich des verfüllten Recyclingmaterials abzuweisen.

Hinsichtlich der Zwischenlagerung von 1.325,10 Tonnen Baurestmassen ist die Bf. Abfallsammlerin und Abfallbehandlerin im Sinne des § 2 Abs.6 Z.3 und 4 AWG. Wer nicht gefährliche Abfälle sammelt und/oder behandelt, hat gemäß § 24 Abs.1 AWG dem Landeshauptmann die Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen (Rechtslage bis ) bzw. gemäß § 24a Abs.1 AWG dessen Erlaubnis einzuholen (Rechtslage ab ). Die Bf. verfügte über keine Berechtigung nach § 24 bzw. § 24a AWG.

Gemäß dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Zl. Ro 2019/13/0006, sieht das Altlastensanierungsgesetz jedoch keinen Abgabentatbestand für Zwischenlagerungen von einem Jahr zur Beseitigung bzw. von drei Jahren zur Verwertung von Abfällen vor, auch wenn die Zwischenlagerung der Rechtsordnung widerspricht, da nicht alle Bewilligungen vorgelegen sind oder Auflagen eines Bescheides nicht eingehalten wurden. Die in der Beschwerdevorentscheidung aus diesem Grund geltend gemachte Beitragsschuld erweist sich daher als rechtswidrig.

Zu 2.:

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60285/2015, wurden der Bf. gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in Höhe von € 212,48 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in Höhe von € 212,48 auf Grund der nicht fristgerechten Entrichtung der mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/00467/2014, iVm mit der Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. 420000/60298/2014, festgesetzten Altlastenbeitragsschuld zur Entrichtung vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben, welche mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60322/2015, als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Eingabe vom stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Sachverhalt:

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/00467/2014, wurden für die Bf. gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO iVm §§ 3 Abs.1 Z.1 lit.c, 4 Z.3 und 6 Abs.1 Z.1 lit.b des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) ein Altlastenbeitrag für das erste Quartal 2009 in Höhe von € 24,00 festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60298/2014, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Altlastenbeitrag gemäß § 201 Abs.1 und 2 Z.3 BAO iVm §§ 3 Abs.1 Z.1, 4 Z.1 und 3 und 6 Abs.1 Z.1 lit.b ALSAG. In Höhe von € 10.624,00 festgesetzt wurde.

Infolgedessen wurden der Bf. mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60285/2015, gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in Höhe von € 212,48 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in Höhe von € 212,48 zur Entrichtung vorgeschrieben.

Unter Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses wurde festgestellt, dass sich die Vorschreibung der in der Beschwerdevorentscheidung geltend gemachten Beitragsschuld aufgrund der konsenslosen Zwischenlagerung von Baurestmassen als rechtswidrig erwiesen hat.

Beweiswürdigung:

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgelegten Verwaltungsakten.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 217 Abs.1 BAO sind, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß Abs.2 leg. cit. beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Der von der belangten Behörde verhängte Säumniszuschlag teilt das Schicksal der Abgabenschuld. Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind gemäß § 217 Abs.10 BAO nicht festzusetzen.

Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag von bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

Der von der belangten Behörde verhängte Verspätungszuschlag teilt das Schicksal der Abgabenschuld. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind gemäß § 135 BAO nicht festzusetzen.

Zu 3.:

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.4200091.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at