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Arbeitnehmereigenschaft (§ 36 ArbVG) eines zur Geschäftsführung eines ausländischen Tochterunternehmens entsandten Arbeitnehmers
1. Bezüglich entsandter (Auslands-)Mitarbeiter ist jeweils zu prüfen, ob der betreffende Arbeitnehmer in einer so engen Beziehung zum Betrieb steht, dass er als dem Betrieb noch zugehörig zu betrachten ist, und ob er ungeachtet seiner außerhalb der Betriebsstätte verrichteten Tätigkeit noch als Glied der betrieblichen Organisation gesehen werden kann. Die Zugehörigkeit zum Betrieb wird dann bejaht, wenn die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen beim entsendenden Betrieb verbleiben.
S. 402. Den Ausnahmen vom Arbeitnehmerbegriff liegt der Gedanke zugrunde, dass Personen, die eher Arbeitgeber- als Arbeitnehmerstellung im Betrieb haben, nicht unter den Schutzbereich des ArbVG fallen sollen. Das ist bei einem Geschäftsführer zweifellos der Fall.
3. Ausgehend von der materiellen Betrachtung der Organstellung eines Geschäftsführers muss in jenem Fall, in dem ein Arbeitnehmer arbeitsvertraglich dazu verpflichtet ist, als Geschäftsführer einer anderen Konzerngesellschaft mit selbständiger Entscheidungsbefugnis für die Belegschaft und für die Betriebsmittel die Betriebsführungsfunktion auszuüben, eine solche Organstellung eines Arbeitnehmers als Ausschlussgrund i. S. d. § 36 Abs. 2 Z 1 ArbVG gewertet werden. Der tragende Grund...