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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.02.2019, RV/4200011/2017

Geländeanpassung mit Recyclingmaterial

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/01174/2016, betreffend Altlastenbeitrag zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/01174/2016, wurde für die Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.b des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) ein Altlastenbeitrag für das vierte Quartal 2013 in Höhe von € 119,60 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. 12,5 Tonnen Recyclingmaterial, welches von der Firma A-GmbH nicht im Sinne der Bestimmungen des Bundesabfallwirtschaftsplans qualitätsgesichert hergestellt wurde, gekauft und im Rahmen eines Bauvorhabens in der B-Straße in C. zur provisorischen Befestigung der Baustelleneinfahrt am öffentlichen Grünstreifen verwendet habe.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Recyclingmaterial lediglich provisorisch zur Stabilisation der Baustelleneinfahrt verwendet und innerhalb eines Jahres entfernt und fachgerecht entsorgt worden sei. Im Übrigen sei ein Sanierungsplan der Bf. in Rechtskraft erwachsen, wonach in 3 Raten insgesamt nur 20 % der Forderungen zu entrichten seien.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60415/2016, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. keinen Nachweis der Anwendung eines Qualitätssicherungssystems bei der Herstellung des Recyclingmaterials erbracht habe. Die Verwendung des Recyclingmaterials zur Befestigung der Baustelleneinfahrt stelle eine altlastenbeitragspflichtige Geländeanpassung mit Abfall im Sinne des § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSAG dar. Die spätere Entfernung des Materials habe darauf keinen Einfluss, da der Verwaltungsgerichtshof nicht auf den dauerhaften oder vorübergehenden Charakter der Maßnahme abstellt.

Mit Eingabe vom stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Die Bf. verwies neuerlich auf den Umstand, dass das Material innerhalb eines Jahres wieder entfernt und ordnungsgemäß entsorgt worden sei.

Sachverhalt:

Im Rahmen einer Betriebsprüfung gemäß § 147 Abs.1 BAO durch Organe des Zollamtes Klagenfurt Villach bei der Firma A-GmbH mit einer Betriebsstätte in D. konnten keine Aufzeichnungen nach dem Bundeabfallwirtschaftsplan für die mit einem mobilen Brecher aufbereiteten Baurestmassen vorgelegt werden. Das geprüfte Unternehmen hat das Material nicht qualitätsgesichert aufbereitet.

An die Bf. wurde von der Firma A-GmbH mit Rechnung vom , Rechnungsnummer 11111, 12,50 Tonnen Recycling/Asphalt veräußert.

Die 12,50 Tonnen Recyclingasphalt wurden von der Bf. als Generalunternehmer und Bauträger des Bauvorhabens B-Straße, C., bereits am bezogen und am selben Tag zur provisorischen Befestigung der Baustelleneinfahrt am öffentlichen Grünstreifen vor der Liegenschaft verwendet.

Ende November 2014 wurde von der Firma E-GmbH die Einfahrt des Bauvorhabens B-Straße neu gestaltet und im Rahmen dessen die provisorische Befestigung mit dem Recyclingasphalt entfernt.

Beweiswürdigung:

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgelegten Verwaltungsakten. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 201 Abs.1 BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Gemäß Abs.2 Z.3 leg.cit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen vorliegen würden.

Gemäß § 3 Abs.1 ALSAG unterliegen dem Altlastenbeitrag das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch

  • das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- oder Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),

  • das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,

  • das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.

Gemäß § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG sind mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene natürliche Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs.1 Z.1 lit.c verwendet werden, von der Beitragspflicht ausgenommen.


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Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa ; , 2008/07/0182; , Ra2016/05/0012) ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat. Im gegenständlichen Fall wurden Abbruchmaterialien von der A-GmbH übernommen und nach entsprechender Abfallbehandlung (Aufbereitung durch einen mobilen Brecher) als Recyclingmaterial an diverse Abnehmer weiterverkauft. Die gegenständlichen Baurestmassen sind daher Abfälle im Sinne des § 2 Abs.4 ALSAG.

Der Einbau des Recyclingmaterials zur Befestigung der Baustelleneinfahrt stellt unzweifelhaft eine Geländeanpassung im Sinne des § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSAG und keine Zwischenlagerung des Materials dar. Da bereits anlässlich der bei der A-GmbH durchgeführten Betriebsprüfung festgestellt wurde, dass das Unternehmen bei der Herstellung des Recyclingmaterials kein Qualitätssicherungssystem im Sinne des Bundesabfallwirtschaftsplans 2011 angewendet hat, ist die Bestimmung des § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG nicht anzuwenden.

Die Beitragsschuld ist gemäß § 7 Abs.1 ALSAG mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde (4. Quartal 2013), für die Bf. als Veranlasserin der Geländeanpassung gemäß § 4 Z.3 ALSAG entstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Material im November 2014 wieder entfernt wurde, da der Verwaltungsgerichtshof nicht auf den dauerhaften oder vorübergehenden Charakter der Geländeanpassung abstellt ().

Die Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe nach § 201 BAO erfolgte in Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände. Unter dem Begriff Zweckmäßigkeit ist ua. das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben und der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu verstehen. Billigkeitsgründe wurden von der Bf. nicht geltend gemacht.

Das Vorbringen hinsichtlich des Sanierungsverfahrens mit rechtskräftigem Zahlungsplan ist im Hinblick auf die Festsetzung des Altlastenbeitrages unbeachtlich.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.4200011.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at