Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 23.07.2019, RV/5101028/2019

Zurückweisung einer Vorlageerinnerung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RR

in der Beschwerdesache

BF, Adr1, vertreten durch STB, Adr2, gegen die Bescheide der belangten Behörde FA vom , Steuernummer, betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für die Zeiträume Oktober und November 2015 sowie Jänner, Februar, April, Juni, September und November 2016 

beschlossen:

Die Vorlageerinnerung vom betreffend die Beschwerde vom wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I) Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer erhob durch seinen steuerlichen Vertreter mit Schriftsatz vom – eingebracht beim FA – Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für die Monate Oktober und November 2015 sowie Jänner, Februar, April, Juni, September und November 2016, alle vom .
Darin stellte er gemäß § 262 Abs. 2 BAO den Antrag auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung; dies mit der Begründung, dass die Abgabenbehörde erster Instanz nach mehreren Besprechungen im Zuge der Außenprüfung auf ihren Feststellungen jedenfalls bestehen bleiben werde.

Mit Eingabe vom – eingelangt beim Bundesfinanzgericht am – brachte der Beschwerdeführer einen „Antrag gemäß § 264 Abs. 6 BAO (Vorlageerinnerung) betreffend die oben angeführten Beschwerden vom , für welche gemäß § 262 ein Antrag auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung gestellt wurde“, ein.
In diesem Schreiben bezog er sich darauf, dass mit nunmehr bereits zweitem Ersuchen des Finanzamtes um Ergänzung vom und weiteren Erhebungen, die mit dem bescheidmäßig abgeschlossenen Verfahren nicht in Zusammenhang stünden, seitens der Abgabenbehörde die Vorlage der Beschwerde verzögert bzw. der Versuch unternommen werde, die im Verfahren unterlaufenen Verletzungen von Verfahrensvorschriften zu kaschieren. Weiters nahm der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zum Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom Stellung. Dem Schriftsatz waren auch Kopien der Beschwerde vom , des Ersuchens des Finanzamtes um Auskunft vom samt Stellungnahme des Beschwerdeführers vom und das Ersuchen des Finanzamtes um Auskunft vom beigelegt.
Der Vorlageerinnerung waren jedoch weder die Bezeichnung einer im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschwerdevorentscheidung noch eines Vorlageantrages zu entnehmen.

Vom Bundesfinanzgericht wurde daher ein Mängelbehebungsauftrag vom  erlassen, mit dem dem Beschwerdeführer die Behebung dieser Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung aufgetragen wurde. Dieser wurde beiden Parteien des Beschwerdeverfahrens zugestellt. Der belangten Behörde wurde auch ein Kopie der Vorlageerinnerung samt Beilagen übermittelt.

Mit Faxschreiben vom teilte der Beschwerdeführer durch seinen steuerlichen Vertreter mit, dass eine Beschwerdevorentscheidung bis dato noch nicht ergangen und ebenso kein Vorlageantrag gestellt worden war. Dies wurde auch vom Vertreter der belangten Behörde mit Mail bestätigt.

II) Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Schriftsatz der Vorlageerinnerung vom samt Beilagen, dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesfinanzgerichtes vom , der E-Mail-Nachricht des Vertreters der belangten Behörde vom sowie dem Faxschreiben des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom .

III) Rechtliche Beurteilung:

A) Rechtsgrundlagen:

1) Zur Vorlageerinnerung:

§ 264 Abs. 6 BAO lautet folgendermaßen (Fettdruck durch Bundesfinanzgericht):

„Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.“

2) Zur Beschwerdevorentscheidung:

§ 262 BAO lautet (Fettdruck durch Bundesfinanzgericht):

„(1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Beschwerdevorentscheidung beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.“

3) Zum Anbringen bzw. Mängelbehebungsauftrag:

§ 85 Abs. 1 und 2 BAO lauten (Fettdruck durch Bundesfinanzgericht):

„(1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.“

B) Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall von der in § 264 Abs. 6 BAO vorgesehenen Möglichkeit der Einbringung einer Vorlageerinnerung Gebrauch gemacht.
In seiner Eingabe hat er die angefochtenen Bescheide (= vom ) korrekt bezeichnet und seine Beschwerde vom angeführt.

Wie sich aus dem letzten Satz der oben zitierten Bestimmung des § 264 Abs. 6 BAO ergibt, hat die Vorlageerinnerung darüber hinaus aber auch die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Vorlageerinnerung zwar dezidiert auf seinen in der Beschwerdeschrift gemäß § 262 Abs. 2 BAO  gestellten Antrag auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung hingewiesen. Dieser Hinweis legte die Vermutung nahe, dass (noch) keine Beschwerdevorentscheidung ergangen und dementsprechend auch noch kein Vorlageantrag eingebracht worden war. Die Möglichkeit bzw. die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung war im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht auszuschließen; dies aus folgenden Gründen:

Allein der Antrag des Beschwerdeführers auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO hat noch nicht zwingend das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung zur Folge. § 262 Abs. 2 BAO legt unter lit. b nämlich noch zusätzlich die Erfüllung einer weiteren Voraussetzung dafür fest: Die Abgabenbehörde muss die Beschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegen.
Das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2 BAO setzt somit de facto „Einvernehmen“ des Beschwerdeführers und der Abgabenbehörde voraus (Ritz, BAO6, § 262 Tz 5). Es besteht kein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Unterbleiben der Beschwerdevorentscheidung (Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 262 Anm. 3).

Wird trotz Antrages nach § 262 Abs. 2 lit. a BAO die Bescheidbeschwerde nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 262 Abs. 2 lit. b BAO - diese ist im gegenständlichen Fall bereits abgelaufen - dem Verwaltungsgericht vorgelegt, so besteht die Pflicht zu Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (siehe hierzu auchRitz, BAO6, § 262 Tz 9 unter Verweis auf Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 262 Anm. 3).

Dementsprechend sieht § 264 Abs. 6 BAO neben der grundsätzlichen Möglichkeit der Vorlageerinnerung nach Ablauf von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages eine solche nach Ablauf dieser Frist ab Einbringung der Bescheidbeschwerde nur für die Fälle des § 262 Abs. 3 (= bei Verfassungswidrigkeit von Gesetzen, Gesetzwidrigkeit von Verordnungen oder Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen) und 4 BAO (= bei Bescheiden des BMF) vor.
Die Möglichkeit der Einbringung einer Vorlageerinnerung in Fällen des § 262 Abs. 2 BAO nach Ablauf von zwei Monaten ab Einbringung der Bescheidbeschwerde wurde somit in § 264 Abs. 6 BAO bewusst nicht vorgesehen.

Das bedeutet, dass auch im gegenständlichen Fall für den Beginn des Fristenlaufes für die Einbringung einer Vorlageerinnerung nicht der Zeitpunkt der Einbringung der Bescheidbeschwerde, sondern nur jener des Vorlageantrages maßgeblich sein konnte.
Dessen Bezeichnung und jene einer vorausgehenden Beschwerdevorentscheidung werden in § 264 Abs. 6 BAO letzter Satz jedoch ausdrücklich gefordert.

Fehlt diese Bezeichnung, so leidet die als Anbringen im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO zu wertende Eingabe „Vorlageerinnerung“ an einem inhaltlichen Mangel, da es gemäß § 85 Abs. 2 BAO an einer gesetzlich geforderten inhaltlichen Angabe fehlt (siehe hierzu auch Ritz, BAO6, § 85 Tz 12a).

In einem solchen Fall ist dem Einschreiter gemäß § 85 Abs. 2 BAO die Behebung dieses Mangels mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; wird der Mangel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht (siehe ebenso ).

Auch im gegenständlichen Fall war daher dem Beschwerdeführer die Behebung des inhaltlichen Mangels der Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages gemäß § 85 Abs. 2 BAO aufzutragen.

Innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen teilte der Beschwerdeführer dem Bundesfinanzgericht mit, dass noch keine Beschwerdevorentscheidung ergangen und infolgedessen auch kein Vorlageantrag eingebracht worden war. Dies wurde auch vom Vertreter der belangten Behörde bestätigt.

Wie oben dargelegt, bestand im gegenständlichen Fall die Möglichkeit der Einbringung einer Vorlageerinnerung gemäß § 264 Abs. 6 BAO nur innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages.

Da, wie sich nun aber im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht herausgestellt hat, ein solcher definitiv nicht eingebracht worden war, war die Einbringung einer Vorlageerinnerung von vornherein nicht möglich.

Unzulässige Anbringen sind zurückzuweisen (siehe Ritz, BAO6, § 85a Tz 10 unter Verweis auf , und ).

Auch die gegenständliche Vorlageerinnerung war daher zurückzuweisen.

Hingewiesen wird abschließend darauf, dass angesichts des Ablaufes der Dreimonatsfrist des § 262 Abs. 2 lit. b BAO seitens der belangten Behörde eine Beschwerdevorentscheidung ohnehin ohne unnötigen Aufschub zu erlassen sein wird.

IV) Zum Abspruch über die Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG).

Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil sich die Voraussetzungen für die Einbringung einer Vorlageerinnerung unmittelbar aus dem Gesetz (§ 264 Abs. 6 BAO) ergeben. Die Zurückweisung unzulässiger Anbringen entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB ). Der gegenständliche Beschluss war somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 262 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101028.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at