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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.07.2019, RV/7103619/2019

Ein Schriftsatz - mehrere Ansuchen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, Adr, über die Beschwerde vom eingelangt am gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 1, ErfNr 2, ErfNr. 3und ErfNr. 4 betreffend Gebühren zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Am langte beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FA GVG) ein Amtlicher Befund über die Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren (StuR 1) ein.

Das FA GVG erließ daraufhin am Gebührenbescheide jeweils iHv 30,00 Euro sowie Bescheide über die Gebührenerhöhung jeweils iHv 15,00 Euro an den Beschwerdeführer (Bf) betreffend die Eingabe BFA Oberösterreich vom wegen Beschwerde für

  • IF zu Zahl: 1.1 (ErfNr 1);

  • IA zu Zahl: 2.1 (ErfNr 2)

  • IK zu Zahl: 3.1 (ErfNr 3)

  • IE zu Zahl: 4.1 (ErfNr 4)

Dagegen brachte der Bf am Beschwerde ein im Wesentlichen mit der Begründung, es handle sich lediglich um eine Beschwerde. Es wurden zwar fünf Bescheide angefochten, es handle sich aber um ein Familienverfahren, sodass nur einmal die Gebühr zu entrichten gewesen sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das FA GVG die Beschwerde als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich der am eingelangte Vorlageantrag.

Das FA GVG legte am den Akt dem Bundesfinanzgericht zur weiteren Bearbeitung vor.
 

Festgestellter Sachverhalt

Mit Bescheiden vom des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ausgesprochen, dass

  • IMF (*Datum)

  • IK (*Datum) und

  • IE (* Datum)

aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werden.

Mit Bescheiden vom des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen

  • IA (*Datum und

  • IF (*Datum)

ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Es ergingen fünf Bescheide. Dagegen hat der Bf als Bevollmächtigter für die minderjährigen Kinder M F, K und E I, sowie deren Eltern Frau A I und F I am in einem Schriftsatz Beschwerde eingebracht. Es wurde eine Gebühr iHv 30,00 Euro unter Angabe der IFA Zahl Z (I F) bezahlt.

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Gebühr einfach oder mehrfach zu entrichten ist.
 

Rechtliche Würdigung

Gem. § 1 GebG unterliegen den Gebühren im Sinne des Gebührengesetztes ua. Schriften nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt.
Gemäß § 10 GebG sind unter Schriften im Sinne des § 1 ua. die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben zu verstehen.
Gem. § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG sind von der Befreiung der Eingabengebühr Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, des Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht iSd Art. 129 B-VG ausgenommen; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln.

Auf Grund des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG 1957, BGBl. Nr. 276/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014, wird verordnet:

Gem. § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV sind Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht gem. Abs. 2 im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.
Gem. § 2 BuLVwG-EGebV beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.

Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen gem. § 12 GebG die Eingabengebühr zu entrichten.

Besteht zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft, dass sie in Bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind oder leiten sie ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ab, so ist die Gebühr gemäß § 7 GebG nur im einfachen Betrage zu entrichten.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist auf Grund des § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Gem. § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird, zur Entrichtung der Stempelgebühren verpflichtet. Auf Grund des Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe überreicht.

Im gegebenen Fall wurden von einem Bf gegen fünf gesonderte Bescheide der BFA Beschwerde erhoben.

Gemäß § 7 GebG ist die Gebühr nur im einfachen Betrag zu entrichten, wenn zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft besteht, dass diese in Bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind, oder wenn sie ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ableiten. Der Begriff einer solchen Rechtsgemeinschaft iS des § 7 GebG ist nicht auf Gemeinschaften an dinglichen Rechten beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf Schuld- und Forderungsgemeinschaften. Ein gemeinschaftlicher Rechtsgrund iSd § 7 GebG liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinsam berechtigt oder gemeinsam verpflichtet sind (vgl. ; und ).

Zum einen kann aber von einer Rechtsgemeinschaft in Bezug auf einen Gebührengegenstand nur gesprochen werden, wenn jeder der verschiedenen Einschreiter dasselbe begehrt und jeder klaglos gestellt erscheint, sobald auch nur einer befriedigt wird und zum anderen vermag die Gleichartigkeit der mit den Beschwerden jeweils verfolgten Interessenlagen bzw. der Rechtsgründe der erhobenen Beschwerden die vom § 7 GebG verlangte Gemeinschaftlichkeit des Rechtsgrundes nicht herzustellen (vgl. ).

Insbesondere dann, wenn mit einer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof mehrere Bescheide bekämpft werden, ist die Eingabengebühr für jeden der bekämpften Bescheide zu entrichten (vgl. ).

Gleiches gilt auch für die gegenständlichen Beschwerden.

Diese richten sich gegen fünf, mit gesonderten Bescheiden ausgesprochenen Ausweisungen bzw. Aussprüche über Aufenthaltsverbote. Ihr Recht auf Einbringung einer Beschwerde leitete jeder einzelne Beschwerdeführer (Beschwerdeführerin) aus einer, jeweils an ihn (sie) gerichteten Entscheidung ab.

Die Ausweisungen gem. § 66 Abs. 1 FPG bzw. der Ausspruch über das befristete Aufenthaltsverbot gem. § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG waren auf den einzelnen Fremden abgestellt und es hätte das rechtliche Schicksal der mit den Beschwerden verfolgten Begehren für die einzelnen Berufungswerber grundsätzlich verschieden sein können.

Auf Grund vorstehender Ausführungen kann - unbeschadet des Vorliegens gleicher Interessen- von einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund im Sinne des § 7 GebG nicht gesprochen werden.

Eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des § 7 GebG kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht da- unbeschadet dessen, dass für fünf Personen das gleiche Begehren eingebracht wurde- weder ein mehreren Personen zukommendes ungeteiltes dingliches Recht noch ein solches Forderungsrecht vorliegt.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen im Sinne des § 12 Abs. 1 GebG dann vor, wenn in ein und demselben Schriftsatz, sei es auch von ein und derselben Person, mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen. Liegt allerdings ein innerer Zusammenhang der Anträge vor, ist eine Kumulierung der Gebührenpflicht nicht vorzunehmen. Ein innerer Zusammenhang mehrerer in einem Schriftsatz gestellter Anträge liegt dann vor, wenn ein Antrag nur ein Akzessorium zu einem der anderen Anträge darstellt. Die Gleichartigkeit von Ansuchen und der begehrten Amtshandlungen hingegen bedeutet noch nicht, dass die mehreren Amtshandlungen in einem inneren Zusammenhang stehen. (vgl. z.B. ).

Ein Akzessorium bedeutet, dass ein Begehren von einem anderen derart abhängt, dass es am Bestehen eines anderen gebunden ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Slg.Nr. 4372/ F den, mit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verbundenen, Antrag auf aufschiebende Wirkung als bloßes Akzessorium der Beschwerde beurteilt.

Die willkürliche Zusammenfassung mehrerer Anträge in einem Gesuch, ohne dass ein Begehren von einem anderen derart abhängig ist, das es an das Bestehen eines anderen gebunden ist, führt zur mehrfachen Gebührenpflicht.().

Auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, , wird zur Frage der Rechtmäßigkeit der Kumulierung gebührenpflichtiger Anträge festgestellt, dass es nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf ankommt, ob das rechtliche Schicksal der kumulierten Ansuchen verschieden sein kann.

Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeuten die vorstehenden rechtlichen Ausführungen, dass, unbeschadet dessen, dass mit der streitverfangenen Eingabe in einem für fünf Beschwerdeführer Beschwerde eingebracht wurde, in Wahrheit fünf inhaltlich gleich lautende Anträge vorlagen, über welche das Bundesverwaltungsgericht selbständig und unabhängig voneinander zu entscheiden hat.

Es ist daher die Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG für die gegenständliche Eingabe mehrfach angefallen.

Da die Gebühren gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG für die Ansuchen der Kinder und der Mutter jedenfalls bis zur Festsetzung mit den angefochtenen Bescheiden, trotz bereits entstandener Gebührenschuld nicht entrichtet worden sind, erfolgte die Festsetzung der nicht vorschriftsmäßig entrichteten festen Gebühren zu Recht.

Folglich war nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG auch zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben.

Der Bf hat die Beschwerden gegen die Ausweisungen und den Ausspruch über das Aufenthaltsverbot als Vertreter der BeschwerdewerberInnen eingebracht und ist daher auf Grund des § 13 Abs. 3 GebG Gesamtschuldner der Eingabengebühr.

Nach § 6 Abs. 1 BAO sind Gesamtschuldner Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden.

Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot (den Abgabenbescheid) nur an einen der Gesamtschuldner richtet und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 11 zu § 13 GebG).

Im gegebenen Fall sind keine besonderen Gründe erkennbar nicht den Bf als Gesamtschuldner, sondern mit gesonderten Bescheiden die von ihm vertretenen BeschwerdewerberInnen, heranzuziehen. Der Bf als rechtskundiger Vertreter hätte die Gebührenpflicht erkennen müssen und sich für die ordnungsgemäße Entrichtung zu Bemühen gehabt. Im Übrigen wandte sich der Bf. auch nicht gegen seine vorrangige Inanspruchnahme.

Die Inanspruchnahme des Bf erfolgte daher zu Recht.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird im Besonderen auf sowie auf die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom hingewiesen.

Linz, am

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