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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.07.2019, RV/5100824/2016

Widerrechtliche Verwendung eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin AB in der Beschwerdesache Vorname Bf., inXYZ, über die Beschwerde vom  gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom und , betreffend

  • Kraftfahrzeugsteuer 07-12/2013

  • Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2014

  • Kraftfahrzeugsteuer 01-06/2015

  • Normverbrauchsabgabe 09/2013

 zu Recht erkannt: 

  • Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgeschehen

Verwaltungsstrafverfahren:

Straferkenntnis vom

Am erging an den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) folgendes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes:

„Sie haben als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen dieses länger als 1 Monat nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das KFZ wurde am in Österreich eingebracht. Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in Österreich und haben das KFZ zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort verwendet.

Tatort: Gemeinde Mattighofen, Landesstraße Ortsgebiet, Kreuzungsbereich B147 Braunauer Straße / Unterlochnerstraße (Kreisverkehr).

Tatzeit:

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 82 Abs. 8 2. Satz KFG

Fahrzeug:

Kennzeichen PAN-xxxx, PKW, Audi A6 S Line, schwarz“

Erkenntnis des OÖ Landesverwaltungsgerichts vom

Über die dagegen eingebrachte Beschwerde hat das OÖ Landesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom abweisend entschieden. Konkret führte das Gericht aus:

„Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass er zu keiner Zeit Besitzer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges gewesen sei und er somit das KFZ auch nicht in das Bundesgebiet Österreich eingebracht worden haben könne. Besitzer und Zulassungsinhaber sowie alleiniger Verfüger und Eigentümer über den ausländischen PKW sei zum angeführten Tatzeitpunkt die C1 UG, Wirtschafts- und Unternehmensberatung, eine Kapitalgesellschaft und sohin juristisch Person mit Sitz in Deutschland, eingetragen am Handelsregister Traunstein und steuerlich veranlagt am Finanzamt Mühldorf, beides in Deutschland, gewesen. Der Beschuldigte sei als Geschäftsführer der Eigentümerin berechtigt gewesen das Fahrzeug zu benutzen. Über die Benutzung sei ein Fahrtenbuch elektronisch geführt worden und Privatfahrten entsprechend ausgewiesen und steuerlich behandelt worden. Es gäbe keinerlei Wirtschaftsbeschränkungen, die besagen würden, dass ein deutsches Unternehmen keine Klienten in Österreich betreuen dürfte und dass österreichische Mitarbeiter zur Kundenbetreuung in Österreich Firmenfahrzeuge mit deutschem Kennzeichen an der Grenze abstellen müssten und Fahrzeuge mit österreichischem Kennzeichen benutzen müssten. Für eine Geschäftstätigkeit in Österreich läge eine Dienstleistungsberechtigung vom Bundesministerium für Wirtschaft vor.

Der Beschuldigte betreibe seit 1995 in Deutschland das Gewerbe der Unternehmensberatung und Bilanzbuchhaltung und habe zunächst in Rosenheim und dann auch später in Freilassing gewohnt. Die C1 UG sei vom Beschuldigten nicht gegründet worden, um ein Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen zu fahren, sondern um den in den nunmehr fast 20 Jahren aufgebauten Klientenstamm in Deutschland weiterhin zu betreuen.

Bezeichnend sei überdies, dass der anzeigenlegende Polizeibeamte bereits einmal gegen den Beschuldigten im Jahr 2012 eine gleichlautende Anzeige erstattet habe, die vom UVS Linz eingestellt worden sei. Es seien von diesem bereits mehrmals einschlägige Anzeigen erfolgt. Und auch vom Finanzamt seien entsprechende Anzeigen hinsichtlich Normverbrauchsabgabe eingestellt worden.

Im Jahr 2014 habe er die Eigentümerin des Fahrzeuges, die C1 UG, als Geschäftsführer liquidiert und das beanstandete Fahrzeug gegen Bezahlung des Zeitwertes in sein Einzelunternehmen P Bf., OrtT, Deutschland, übernommen. Nach erfolgter Liquidierung sei die Kapitalgesellschaft im Handelsregister des Amtsgerichtes Landshut gelöscht worden.

Im Falle der Nichtaufhebung des Straferkenntnisses behalte sich der Beschuldigte alle möglichen Ansprüche vor. Vom Beschuldigten wurden u.a. als Beilagen zu seiner Beschwerde amtliche Schreiben betreffend die C1 UG, ein Meldezettel aus dem Jahr 2001 betreffend Meldung des Beschwerdeführers in Freilassing, die Verständigung von der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens vom , betreffend eines anderen Fahrzeuges sowie Schriftverkehr des Finanzamtes betreffend NOVA ebenfalls für ein anderes Fahrzeug, vorgelegt.“

Den festgestellten Sachverhalt würdigte das Gericht rechtlich folgendermaßen:

„Die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs.2 KFG als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland, nämlich die Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen von einer Person mit Hauptwohnsitz im Inland, ist aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen als erfüllt anzusehen. Der Beschwerdeführer hätte sich daher nur durch einen Gegenbeweis von dieser gesetzlichen Vermutung und den daraus erwachsenden Rechtsfolgen befreien können. Es wurden vom Beschwerdeführer keinerlei Beweise dafür geliefert, dass das Fahrzeug bei einer Gesamtbetrachtung als überwiegend im Ausland verwendet anzusehen wäre. Überdies spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer praktisch nur ein Kleinunternehmen (wenn auch ursprünglich als Kapitalgesellschaft mit einem Stamm- bzw. Grundkapital von 1.000 Euro) in Deutschland betrieben hat und auch dieses Unternehmen bereits am abgemeldet wurde und schließlich wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, dafür, dass er das Fahrzeug keinesfalls überwiegend im Ausland verwendet haben dürfte.

Das sonstige Vorbringen in der Beschwerde ist angesichts der obigen Ausführungen nicht relevant und war daher auch nicht weiter darauf einzugehen. Der vorgeworfene Tatbestand ist somit in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen.“

Abgabenbehördliches Verfahren:

Nachschau vom

Am fand beim Bf. eine abgabenbehördliche Nachschau statt. Laut dem dabei verfassten Aktenvermerk sei das streitgegenständliche Fahrzeug neben dem Mehrparteienhaus an der Wohnadresse des Bf. parkend gesichtet worden. Der Bf. gab daraufhin bekannt, dass das Auto auf seine Firma in Deutschland zugelassen sei, was seiner Ansicht nach völlig rechtens sei. Die ständigen Anzeigen der Polizei führe er darauf zurück, dass sie ihm um sein Auto neidig seien, da sie sich ein solches Auto wahrscheinlich nicht leisten könnten. Die Unterzeichnung einer Niederschrift verweigerte er.

Vorhalteverfahren

Auf Grund eines Vorhalteverfahrens gab der Bf. mit Schreiben vom bekannt, dass er seit 1995 in Deutschland teilweise als Einzelunternehmer, teilweise als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft das Gewerbe der Unternehmensberatung und Organisation ausübe. Das gegenständliche Fahrzeug sei zu keinem Zeitpunkt nach Österreich wirtschaftlich eingebracht worden und stehe im ausschließlichen Eigentum der Firma C2 Wirtschaftsberatung UG und stehe nicht im Besitz des Bf. Das Fahrzeug befinde sich im Anlagevermögen der Gesellschaft. Es werde ein ordentliches Fahrtenbuch geführt. Der Bf. benutze dieses Fahrzeug als Geschäftsführer und sei als reines Firmenfahrzeug anzusehen. Der Kilometerstand betrage derzeit ca. 260.000 km, das Baujahr sei 2001.

Weitere Antworten verweigerte der Bf.

Bescheide vom und

Mit Bescheiden vom und vom setzte das Finanzamt die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 09/2013 sowie Kraftfahrzeugsteuer für die Quartale 07-12/2013 (umfasst die Monate 10 bis 12 sowie 12 Tage des Monats September), 01-12/2014 und 01-06/2015 fest. Begründend führte es unter Anführung der gesetzlichen Bestimmungen Folgendes aus:

„Laut Information der PI Mattighofen bzw der BH Braunau am Inn, verwenden Sie seit das gegenständliche Kraftfahrzeug Audi A6 S-Line in Österreich. Seit diesem Zeitpunkt bis dato wurde das Fahrzeug von Ihnen auf insgesamt vier verschiedene Zulassungsbesitzer unter folgenden Kennzeichen angemeldet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
C1 UG
PAN-xxxx
Bf. P
BGL-yyyy
E. F.
BGL-zzzz

Kennzeichenabnahme
C2 Wirtschaftsberatung UG
BGL-zzzz

Die Ummeldung von der C1 UG auf Bf. P am erfolgte auf Grund der Androhung der Kennzeicheneinziehung durch die BH Braunau. Die C1 UG wurde laut Auskunft des Landratsamtes Rottal-Inn bereits am abgemeldet und mit aus dem Handelsregister gelöscht. Abermals auf Grund der Androhung über die Kennzeichenabnahme der BH Braunau vom wurde von Ihnen am das Fahrzeug auf Frau E. F. umgemeldet und am auf die mit neu gegründete C2 Wirtschaftsberatung UG zugelassen, bei welcher Sie alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer sind.

Die ständige Verwendung des Fahrzeuges durch Ihre Person wurde durch diverse Anhaltungen der PI Mattighofen nachgewiesen, welche allesamt bei der BH Braunau wegen Übertretung gemäß § 82 Abs 8 KFG angezeigt wurden.

Ihren Lebensmittelpunkt seit Einfuhr des Fahrzeuges nach Österreich hatten Sie ständig in Österreich, wo sie gemeinsam mit Ihrer Frau und Ihrem Sohn wohnen. Bis waren Sie noch bei Hr. Horst AA als Angestellter beschäftigt. Ebenso sind Sie seit bei der F KG angestellt.

Zu Ihrem Anbringen, wonach das Fahrzeug ausschließlich im Eigentum der C2 Wirtschaftsberatung UG steht und nicht in Ihrem Besitz ist, kann Ihnen entgegengehalten werden, dass Sie als geschäftsführender UG-Gesellschafter frei ohne Beschränkungen im In- und Ausland über das Fahrzeug verfügen können, was zur Steuerpflicht nach § 1 Z 3 NoVAG führt. Dies war ebenfalls bei der Zulassung bis auf die C1 UG der Fall.

Auf Grund obiger Feststellungen und Mangels genauer Beantwortung des Auskunftsersuchens bzw Übersendung zweckdienlicher Unterlagen, ist Ihnen die Widerlegung des dauernden Standortes in Österreich nicht gelungen. (…..).“

Beschwerde vom

Die dagegen erhobene Beschwerde vom begründete der Bf. folgendermaßen:

„Es ist zwar richtig, dass ich als Geschäftsführer der C1 UG mit Sitz in Deutschland das Fahrzeug Audi S 6 am in Deutschland zugelassen habe und als Firmenfahrzeug in Verwendung nahm. Da das Fahrzeug erst am erstmalig auf die C1 UG mit Kennzeichen PAN xxxx zugelassen wurde, ist der Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer 07 - 12/2013 bereits aus diesem Titel rechtswidrig, da in den Monaten Juli und August 2013 das Fahrzeug noch gar nicht in den Besitz genommen war. Das Fahrzeug stand jedoch zu keinem Zeitpunkt im Besitz des Verpflichteten und Beschwerdeführers, und wurde sohin auch nicht von ihm in das Bundesgebiet Osterreich wirtschaftlich eingebracht. Das Fahrzeug stand im Alleineigentum der C1 UG, Wirtschafts- & Unternehmensberatung. Die Gesellschaftsform UG bezeichnet eine kleine deutsche Kapitalgesellschaft und ist sohin eine Körperschaft und eigene Rechtspersönlichkeit. Die Behauptungen der Behörden, Bezirkshauptmannschaft Braunau und Finanzpolizei, es hätte sich bei der C1 UG um eine Postkastenfirma gehandelt, die in Deutschland niemals tätig wurde, ist eine reine Interessensbehauptung von Seiten der Behörde und einerseits mit nichts belegbar, anderseits mit nachstehenden Beilagen zum Nachweis der ordentlichen Geschäftstätigkeit in Deutschland widerlegt

1. Mietvertrag der Büroräumlichkeiten am Sitz der C1 in Simbach

2. Beispiel eine ZM Meldung an das Bundesamt für Finanzen in Saarlouis

3. Kopie Vorauszahlung Körperschaftssteuer

Fakt ist, dass der Verpflichtete seit 1995 in Deutschland selbständig erwerbstätig ist, dies geht auch aus den laufenden vorgelegten Einkommenssteuererklärungen hinsichtlich ausländischer Einkünfte hervor. Das Unternehmen C1 UG war ordentlich beim Finanzamt Mühldorf steuerlich veranlagt und wurden dementsprechende Umsätze laufend gemeldet und versteuert. Von einer sog. Scheinfirma kann sohin keine Rede sein.

Im Jahr 2014 gab es zivile Streitigkeiten mit der C1 Steuerberatungs GmbH & Co KG in Wien hinsichtlich des Firmennamens und wurde zur Schadensminderung eines sehr teuren Verfahrens auf die Beibehaltung des Namens verzichtet und die C1 UG abgemeldet. Die Geschäftstätigkeit hat der Verpflichtete vorübergehend als Einzelunternehmer in 111111 OrtT übernommen. Es handelte sich hierbei wiederum um ein in Deutschland ordentlich veranlagtes Unternehmen. Die laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen wurden ebenso termingerecht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über das elektronische Steuererklärungssystem ELSTER beim zuständigen Finanzamt eingereicht.

Das Fahrzeug Audi S 6 wurde von der C1 UG, die abgemeldet wurde, verkauft und in das Vermögen des Einzelunternehmens mit Sitz in OrtT, Deutschland übernommen und steuerlich geltend gemacht. Angemeldet wurde das Fahrzeug ebenso als Firmenfahrzeug mit dem Kennzeichen BGL-yyyy. Das Vorbringen der Behörde, es wäre wiederum in das Bundesgebiet Österreich eingeführt worden, und sohin wäre KFZ Steuer in Osterreich abzuführen, ist ebenso rechtswidrig wie zum Kennzeichen PAN-xxxx. Da die Bezirkshauptmannschaft Braunau in einem Willkürakt ohne Prüfung der Fakten diese Kennzeichen abgenommen hat, wurde das Fahrzeug an die Vermieterin der Büroräumlichkeiten Frau F. E. vermietet und auf das Kennzeichen BGL-zzzz angemeldet. Auf Grund der Schwierigkeiten mit der Bezirkshauptmannschaft Braunau wurde dann die C2 Wirtschafts- & Unternehmensberatung UG, eingetragen ins Handelsregister am AG Traunstein unter HRB uuuu eingetragen.

Die Bescheide der Finanzbehörde sind zur Gänze rechtswidrig, mit den Bescheiden greift die Finanzbehörde rechtswidrig in die wirtschaftlichen Angelegenheiten eines ausländischen Unternehmens ein. Die österreichische Finanzbehörde ist nicht berechtigt, Eigentum einer ausländischen Firma einer Privatperson zuzurechnen, nur weil diese Privatperson den Wohnsitz in Österreich hat und eigenes Wunschdenken als Rechtsgrund für Steuereinhebungen zu verwenden. (….) Fakt ist, dass es nicht auf die Größe eines Unternehmens ankommt, sondern alle gleich behandelt werden müssen, und der Verpflichtete eindeutig ein deutsches Unternehmen leitet und sohin die Zuordnung eines deutschen Firmenfahrzeuges in seinen Besitz vollkommen rechtwidrig ist. Daran ändert auch nicht das Vorbringen der Finanzbehörde, dass der Verpflichtete geraume Zeit Teilzeitbeschäftigter bei der Steuerberatung Horst AA war, diese Tätigkeit hat er zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der deutschen Gesellschaft ausgeübt, um seine Klienten der deutschen Gesellschaft auch steuerlich beraten zu können. Ebenso wenig hat die Teilzeitanstellung bei F KG irgendeine Auswirkung auf die Haupttätigkeit der Unternehmensberatung in Deutschland zu tun, sondern wird diese Tätigkeit zusätzlich 3 x pro Woche je 2 Stunden als Trainer im Fitnessstudio seiner Frau auf Grund seiner langjährigen Erfahrung als Taekwondo und Fitnesstrainer ausgeübt. Vergessen hat die Finanzbehörde noch, die unentgeltliche Tätigkeit als Obmann und Trainer des Taekwondo Verein Braunau vorzuhalten. Jedenfalls wurde eindeutig bewiesen, dass der Verpflichtete das Fahrzeug nicht in Österreich eingebracht hat, das Fahrzeug nie gekauft hat, aus diesem Grunde auch kein Kaufvertrag vorgelegt werden kann, und die Vorgehensweise der Finanzbehörde zumindest als Versuch der Nötigung anzusehen ist, um im eigenen Interesse widerrechtlich Steuern zu lukrieren.

Es ist bewiesen, dass die C1 UG, das Einzelunternehmen Bf. P und die C2 UG ein in Deutschlang tätiges Unternehmen ist und die Eingriffe der österreichischen Finanzbehörde, de facto Enteignung von abschreibbaren Anlagevermögen, nicht nur rechtswidrig ist, sondern auch einen Wettbewerbsnachteil für die C2 UG darstellen würde, da die Abschreibung des Fahrzeuges wegfallen würde, wenn dies der Geschäftsführer der Gesellschaft in seinen Besitz übernehmen müsste. Es wird in Einem bereits jetzt angekündigt, sollten die angefochtenen Bescheide nicht aufgehoben werden, die C2 UG mit Wettbewerbsklage gegen die Republik Österreich vorgehen wird und auch die deutschen Finanzbehörden über die Willkür der Österreichischen Finanzbehörde informiert wird, ebenso die Standesvertretung, die IHK—München.“

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte dazu Folgendes aus:

„Sie sind seit dem bis dato mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und wohnen derzeit gemeinsam mit ihrer Gattin und ihrem Sohn in der AdresseÖ. Laut Information der Pl Mattighofen bzw. der BH Braunau verwenden Sie den streitgegenständlichen PKW der Marke Audi A6 mit dem derzeitigen amtlichen Kennzeichen BGL—zzzz in Österreich. Die ständige Verwendung des gegenständlichen Fahrzeuges wurde durch diverse Anhaltungen der Pl Mattighofen nachgewiesen, welche allesamt bei der BH Braunau am lnn wegen Übertretung gemäß § 82 Abs 8 KFG angezeigt wurden, wobei ein entsprechendes Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anhängig ist.

Das Fahrzeug war seit auf vier verschiedene Firmen bzw. Personen unter verschiedenen deutschen Kennzeichen angemeldet. Dem Einwand, wonach das Fahrzeug sich nicht in Ihrem Besitz befindet, kommt keine Bedeutung zu. Es ist vielmehr erwiesen, dass Sie persönlich zu jeder Zeit frei und ohne Beschränkungen über das Fahrzeug verfügen können. Dies ist umso mehr anzunehmen, als Sie als Folge von Kennzeichenabnahmen durch die Polizei das Fahrzeug jeweils unter einem anderen Kennzeichen auf eine in ihrem Wirkungsbereich befindliche Firma bzw. Person umgemeldet haben.

Nach dem Gesetz wird nur auf den Verwender abgestellt; ob das Fahrzeug auch im Eigentum oder im Besitz des Verwenders steht, ist nicht maßgebend.

Nach der beschriebenen Aktenlage sind Sie also persönlich als Verwender des streitgegenständlichen PKW Audi A6 anzusehen. Nach § 82 Abs. 8 KFG ist daher der dauernde Standort des Fahrzeuges gemäß der gesetzlichen Standortvermutung in Österreich.

Mit schriftlichem Auskunftsersuchen vom wurden Sie eingeladen, umfangreich Stellungnahme zu beziehen und entsprechende zweckdienliche Unterlagen vorzulegen. Die Fragen 8 —10‚ welche sich auf die tatsächliche Verwendung des Fahrzeuges im Inland bzw. Ausland beziehen, wurden jedoch nicht beantwortet bzw. wurden keine geeigneten Beweismittel vorgelegt.

Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Widerlegung der Standortvermutung in Österreich wurde daher bis dato nicht wahrgenommen bzw. konnte ein derartige Beweis nicht erbracht werden. Der Vollständigkeit halber wird noch ausgeführt, dass die Vorschreibung des Bescheides KR 07-12/2013 lediglich die Zeiträume Oktober, November, Dezember 2013 sowie 12 Tage für September 2013 erfasst.“

Vorlageantrag

Im Vorlageantrag vom wurde der Behörde unter Androhung rechtlicher Schritte Willkür vorgeworfen.

II. Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Der Bf. ist österreichischer Staatsbürger und hatte laut einer Abfrage im Zentralen Melderegister im beschwerdegegenständlichen Zeitraum seinen meldebehördlichen Hauptwohnsitz durchgehend in Österreich. Der Feststellung des Finanzamtes, wonach der Bf. seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat, wo er gemeinsam mit seiner Frau und dem Sohn wohnt, wurde nicht widersprochen.

Das streitgegenständliche Fahrzeug der Marke Audi und der Type A6 (Fahrgestellnummer kkkk; Erstzulassung am ) wurde am unter dem behördlichen Kennzeichen PAN-xxxx auf die C1 UG in Deutschland zugelassen. Der Firmensitz befand sich in Simbach, StraßeW 9a. Der Bf. fungierte als alleiniger Geschäftsführer der Firma. Das Unternehmen wurde zum abgemeldet und zum wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht. Bezüglich dieser Zulassung war bereits ein Verfahren zur Kennzeicheneinziehung im Gange, konnte jedoch nicht vorgenommen werden, weil der darüber in Kenntnis gesetzte Bf. das Fahrzeug am abmeldete.

Ebenfalls am erfolgte die Neuanmeldung dieses Fahrzeuges in Deutschland unter dem Kennzeichen BGL-yyyy, auf den Namen des Bf. und unter der Adresse, BB Straße 1, OrtT. Auf diese Adresse meldete der Bf. auch sein Gewerbe an. Ein Rechtshilfeersuchen der Bezirkshauptmannschaft Braunau an das Landratsamt Berchtesgadener Land vom sowie an die Polizeiinspektion Freilassing vom ergab, dass der Bf. nicht an dieser Adresse (Wohngebäude) gemeldet war. Im Hinterhof des Anwesens war ein Briefkasten angebracht, welcher mit dem Namen „F. E.“ versehen war. Darunter wurden handschriftlich die Namen „J K“ und „P Bf.“ aufgeklebt. Eine Klingel mit dem Namen „P Bf.“ gab es nicht. Nach den Feststellungen der deutschen Behörde bestand diese Firma daher lediglich aus einem Briefkasten. Einen Büroraum gab es nicht. Beim Gewerbeamt gab der Bf. seine Privatanschrift in Österreich an. Den Ausführungen des Bf. zufolge, sei diese Wohnung einer Freundin seiner Frau, nämlich E. F., zuzuordnen und er habe sein Einzelunternehmen dort in Untermiete betrieben. Mit Schriftsatz vom wurde der Bf. von der Bezirkshauptmannschaft Braunau von einer beabsichtigten Kennzeichenabnahme verständigt und am erging die Aufforderung an die Polizeiinspektion Mattighofen, die Kennzeichentafeln BGL-yyyy abzunehmen.

Daraufhin erfolgte am eine neuerliche Abmeldung des Fahrzeuges und am selben Tag eine Neuzulassung auf  F. E., mit dem Hauptwohnsitz in OrtT, BB Straße 1 und auf das Kennzeichen BGL-zzzz. Am verursachte der Bf. mit dem konkreten Fahrzeug in Mattighofen einen Verkehrsunfall, woraufhin die Polizeiinspektion Mattighofen von der Bezirkshauptmannschaft Braunau erneut ersucht wurde, eine Kennzeichenabnahme durchzuführen. Am wurde das Fahrzeug jedoch abgemeldet.

Am erfolgte die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr, unter Beibehaltung des Kennzeichens BGL zzzz, auf die C2 Wirtschaftsberatung UG, deren Firmensitz am Hauptwohnsitz der F. E. in OrtT, BB Straße 1, war. Die C2 Wirtschaftsberatung UG wurde am gegründet bzw. in das Handelsregister beim Amtsgericht Traunstein eingetragen. Am erfolgte schließlich eine Kennzeichenabnahme und am die Sperre in der Genehmigungsdatenbank.

Die Verwendung des streitgegenständlichen Fahrzeuges durch den Bf. ergibt sich unstrittig aus den zahlreichen polizeibehördlichen Anhaltungen im Inland und den daraus resultierenden Anzeigen wegen Übertretung des § 82 Abs 8 KFG. Zusammenfassend ist es daher als erwiesen anzusehen, dass der Bf. in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und somit seinen Hauptwohnsitz iSd § 82 Abs 8 KFG 1967 im Inland hatte. Die Verwendung des streitgegenständlichen Fahrzeuges im Inland, wenn auch unter Verwendung unterschiedlicher deutscher Kennzeichen – erfolgte ausschließlich durch den Bf. Der Zeitpunkt der erstmaligen Einbringung nach Österreich und die anschließende Verwendung im Inland ergibt sich aus der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges auf die dem Bf. als geschäftsführender Gesellschafter zurechenbaren C1 UG am . Eine regelmäßige Ausbringung des Fahrzeuges innerhalb der Monatsfrist im September/Oktober 2013 wurde nicht nachgewiesen. Ein Fahrtenbuch wurde ebenfalls nicht vorgelegt.

III. Beweiswürdigung

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB , 2000/17/0010; , 91/14/0208) kommt einer Beschwerdevorentscheidung die Bedeutung eines Vorhaltes zu, der der Partei Gelegenheit zu einem Gegenvorbringen bietet, dessen Nichterstattung ihr zur Last fällt. Da es der Bf. für nicht erforderlich erachtet hat, sowohl den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom mit einem konkreten Sachverhaltsvorbringen entgegenzutreten als auch die im behördlichen Auskunftsersuchen vom gestellten Fragen zu beantworten und darüber hinaus Sachverhaltselemente vorliegen, die ihre Wurzeln im Ausland haben, wird der Entscheidung jener maßgebliche Sachverhalt zugrunde gelegt, der sich aus den elektronisch vorgelegten Aktenteilen ergibt.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen entfaltet, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu auch jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (; , 2007/16/0161, mwN).

Im Beschwerdefall liegt eine Entscheidung des OÖ Landesverwaltungsgerichtshofes vor, mit dem die Beschwerde des Bf. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau als unbegründet abgewiesen wurde. Es wurde ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die im Erkenntnis getroffenen Tatsachenfeststellungen zur Tatbestandsmäßigkeit des § 82 Abs 8 KFG 1967 (zum Tatzeitpunkt ) haben bindende Wirkung für das erkennende Gericht. Das Gericht stellte folgenden Sachverhalt als erwiesen fest:

„Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt. Weiters wurde der Verwaltungsstrafakt Verk. von der belangten Behörde beigeschafft und erhoben, dass lt. Landratsamt Pfarrkirchen das verfahrensgegenständliche KFZ vom bis zugelassen war. Weiters wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für den anberaumt und durchgeführt. Die diesbezügliche Ladung wurde vom Beschwerdeführer lt. vorliegender Übernahmebestätigung persönlich am übernommen. Der Beschwerdeführer ist zur anberaumten Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen und wurde diese in seiner Abwesenheit durchgeführt, der gesamte Verfahrensakt verlesen und die Entscheidung mündlich verkündet.

Ergänzend zum dargestellten Verfahrensablauf geht das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug war vom bis auf die C1 UG in Deutschland zugelassen. Das Unternehmen hatte ein Grund- bzw. Stammkapital von 1.000 Euro. Die oben genannte Firma wurde zum lt. Auskunft der Stadt Simbach am Inn abgemeldet. Die Löschung aus dem Handelsregister des Amtsgerichtes Landshut erfolgte am wegen Vermögenslosigkeit.

Der Beschwerdeführer war auf die gesamte Dauer des Unternehmens der alleinige Geschäftsführer. Er war während der gesamten obigen Zulassungsdauer mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Er wurde am , um 10:15 Uhr unter Verwendung des Fahrzeuges in der Gemeinde Mattighofen in Österreich von der Polizei angehalten und erfolgte aus dieser Amtshandlung die gegenständliche Anzeige.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie den vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingeholten Auskünften. Sie wurden mit Ausnahme der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die konkrete Verwendung des Fahrzeuges in Österreich ergibt sich aus der Anzeige. Auch der Hauptwohnsitz in Österreich ergibt sich aus entsprechenden Meldeauskünften und wurde auch vom Beschwerdeführer nie in Abrede gestellt.

In dem der Beschwerdeführer zur öffentlichen mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist, hat er sich weiterer Verteidigungsrechte begeben und muss die Feststellungen aus dem Akt gegen sich gelten lassen. Vom Beschwerdeführer wurden keinerlei Belege vorgelegt dafür, dass das Fahrzeug überwiegend im Ausland verwendet worden wäre.“

IV. Rechtliche Grundlagen

Normverbrauchsabgabe:

Gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 34/2010, unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Nach § 4 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 34/2010, ist Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs 1 BAO).

Bei Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, das nach den Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, entsteht die Steuerschuld gemäß § 7 Abs 1 Z 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 34/2010, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.

Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG 1992)

Gemäß § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Nach § 3 Z 2 KfzStG 1992 ist Steuerschuldner die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet.

Die Steuerpflicht dauert gemäß § 4 Abs 1 Z 3 KfzStG 1992 bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.

Kraftfahrgesetz (KFG 1967)

Nach § 36 KFG 1967  dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 leg. cit. über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) und wenn andere hier nicht interessierende Voraussetzungen gegeben sind.

Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn näher genannte Vorschriften eingehalten werden.

§ 82 Abs 8 KFG 1967 in der Fassung des zweiten Abgabenänderungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 132/2002, lautet: „Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2014 änderte der Gesetzgeber den Norminhalt des § 82 Abs 8 KFG insofern, als nunmehr für den Fristbeginn auf die "erstmalige Einbringung" in das Bundesgebiet abgestellt wurde. Zudem wurde ausdrücklich normiert, dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht. In § 135 Abs 27 KFG wurde zudem bestimmt, dass die Gesetzesänderung mit – somit also rückwirkend – in Kraft tritt.

Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom (G 72/2014) hinsichtlich der Rückwirkungsanordnung die Bestimmung des § 135 Abs 27 KFG als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei. Demzufolge ist die geänderte Bestimmung des § 82 Abs 8 KFG gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung (mit Ablauf des ) in Kraft getreten. Im Beschwerdefall ist daher für den Zeitraum 2013 bis § 82 Abs 8 KFG in der Fassung des BGBl. I Nr. 132/2002 weiterhin anzuwenden.

V. Erwägungen

Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges dann der Kraftfahrzeugsteuer bzw der Normverbrauchsabgabe unterliegt, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) zum Verkehr zuzulassen wäre. Dies betrifft vor allem die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, wenn auf Grund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen die Zulassung im Inland zu beantragen wäre, dies aber unterlassen wird.

Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder im Ausland verfügt. § 82 Abs 8 erster Satz KFG normiert folgende Standortvermutung: „Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen.“

Bei der Bestimmung des dauernden Standortes kommt es darauf an, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wird. Es ist daher zunächst festzustellen, wer als Verwender anzusehen ist. Wird das Fahrzeug durch eine natürliche Person ohne Hauptwohnsitz im Inland verwendet, kommt § 79 Abs 1 KFG (mit seiner Jahresregelung) zum Tragen. Wird es hingegen durch eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so ist dies nach § 82 Abs 8 KFG zu beurteilen (; ).

Somit muss die Behörde für die Anwendbarkeit der Standortvermutung des § 82 Abs 8 KFG - neben einer Verwendung des Fahrzeuges im Inland - nachweisen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen (der Hauptwohnsitz) des Verwenders im Inland gelegen ist. Ist dieser Nachweis gelungen, ist das Fahrzeug bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen (Standortvermutung). Dessen Verwendung ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung. Durch den Nachweis eines tatsächlichen dauernden Standortes in einem anderen Staat kann diese Vermutung allerdings widerlegt werden.

Zur Verwendung des streitgegenständlichen Fahrzeuges im Bundesgebiet

Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales der „Verwendung im Inland“ ist jedes nachgewiesene Befahren öffentlicher (inländischer) Straßen durch die betreffende Person ausreichend. Die Verwendung des Fahrzeuges im Beschwerdezeitraum durch den Bf. im Inland wurde nicht in Abrede gestellt und steht somit zweifelsfrei fest.

Dem Vorbringen des Bf., er sei nicht Besitzer des Fahrzeuges gewesen, ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, 2009/16/0212; , 2009/16/0107) entgegen zu halten, wonach es für die Frage des Verwenders eines Kraftfahrzeuges nicht darauf ankommt, ob der Person, welche ein Fahrzeug im Inland verwendet, der rechtmäßige Besitz an diesem Fahrzeug zukommt.

Zum Mittelpunkt der Lebensinteressen

Wie sachverhaltsmäßig festgestellt, liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Verwenders des Fahrzeuges, nämlich des Bf., in Österreich.

Erbringung eines Gegenbeweises

Damit greift die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs 8 KFG und der dauernde Standort des Fahrzeuges wird in Österreich vermutet.

Die gesetzliche Standortvermutung kann durch Erbringung eines Gegenbeweises widerlegt werden. Hiezu vertritt der VwGH die Ansicht (, 2008/15/0276; , 2003/16/0007; , 2001/11/0288), dass die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs 8 erster Satz KFG nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraussetzt, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht. Ein Fahrzeug kann zwar in mehreren Staaten verwendet werden, jedoch nur in einem Staat einen dauernden Standort haben. Daher ist nachzuweisen, dass das Fahrzeug zu einem bestimmten Staat eine größere Bindung als zu Österreich hat.

Dabei trifft den Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, schon aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und erforderliche Beweismittel beizuschaffen. Der Verwender hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist und dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich gelegen ist ().

Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ("Gegenbeweis") ist eine Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung in einem anderen Staat nicht ausreichend. Vielmehr muss die Behörde aufgrund der vorgelegten Beweise in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen, dass die Vermutung des dauernden Standortes im Inland widerlegt ist. Gelingt der Nachweis des dauernden Standortes in einem anderen Staat nicht, muss die Behörde bei gegebenen Voraussetzungen für den vermuteten dauernden Standort im Inland nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen. Dieses wird dann von § 82 Abs 8 KFG vermutet.

Es wäre somit am Bf. gelegen gewesen, die erforderlichen Beweismittel beizuschaffen. Wie bereits oben dargelegt, verweigerte der Bf. jedoch die von der Abgabenbehörde geforderten Unterlagen vorzulegen bzw die gestellten Fragen zu beantworten. Die vom Bf. vorgebrachten Drohungen vermögen jedenfalls nicht diesen gesetzlich geforderten Beweis zu ersetzen.

Es ist dem Bf. daher nicht gelungen, die gesetzliche Standortvermutung zu widerlegen und den für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum erforderlichen Beweis für die überwiegende Verwendung des Fahrzeuges in Deutschland zu erbringen. Entgegen der Ansicht des Bf. ist das Gericht in einer Gesamtbetrachtung aller Sachverhaltsfeststellungen zu der Überzeugung gelangt, dass sich der dauernde Standort des strittigen Fahrzeuges im Beschwerdezeitraum im Inland befunden hat. Nach § 82 Abs 8 zweiter Satz KFG wäre „die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig“ gewesen. Da das Fahrzeug über diese Monatsfrist hinaus in Österreich ständig verwendet wurde, liegt eine widerrechtliche Verwendung nach § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG und die Tatbestandsmäßigkeit des § 1 Z 3 NoVAG 1991 vor. Das Finanzamt hat daher die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 01-06/2015, 01-12/2014 und 07-12/2013 sowie Normverbrauchsabgabe 09/2013 zu Recht festgesetzt.

Insgesamt war spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen lagen im Beschwerdefall nicht vor, da hinsichtlich der Frage des Entstehens der Kraftfahrsteuer- und Normverbrauchsabgabepflicht bei Personen, welche ihren Hauptwohnsitz im Inland haben und ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen widerrechtlich verwenden, nicht von der in der Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wurde. Insoweit die Entscheidung auf Sachverhaltsfeststellungen bzw Beweiswürdigungen beruht, liegen keine Rechtsfragen, sondern Sachverhaltsfragen vor, die einer ordentlichen Revision grundsätzlich nicht zugänglich sind.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 3 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100824.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at