Pritschenwagen als Lkw
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch KOTLIK / PROKOPP / STADLER GMBH STEUERBERATER / WIRTSCHAFTSPRÜFER, Klingerstraße 9, 2353 Guntramsdorf, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom , betreffend Einkommensteuer 2014-2015 und Umsatzsteuer 2014-2015 und Festsetzung von Umsatzsteuer 12/2016 und 9/2017 sowie vom betreffend Umsatzsteuer 2016 (§ 253 BAO) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 279 BAO im Sinne des Beschwerdevorbringens abgeändert.
I.1. Das Einkommen beträgt im Jahr 2014 85.783,95 Euro, die Einkommensteuer 33.127 Euro.
I.2. Das Einkommen beträgt im Jahr 2015 76.704,66 Euro, die Einkommensteuer 28.587 Euro.
I.3. Umsatzsteuer:
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2014 | 2015 | 2016 | 9/2017 | |
Umsätze (steuerbar und 20%) | 207.879,69 | 232.672,34 | 180.812,43 | 10.947,10 |
ig Erwerbe gesamt und 20 % | 9.849,00 | 4.773,22 | 3.565,14 | 0,00 |
Vorsteuern Inland | 20.056,41 | 19.051,85 | 11.345,75 | 899,60 |
Vorsteuern igE | 1.969,80 | 954,64 | 713,03 | 0,00 |
festgesetzte Umsatzsteuer | 21.519,53 | 27.482,62 | 24.816,73 | 1.289,82 |
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer beim Beschwerdeführer (Bf) durchgeführten Außenprüfung war neben einer unbeanstandeten Feststellung zu ig Erwerben die steuerliche Behandlung seines Kraftfahrzeuges strittig. Der Bf hat mit Kaufvertrag vom einen Dodge RAM 1500 QuadCab 5.7 HEMI erworben. Im Kaufvertrag wurde das Fahrzeug als Lkw bezeichnet. Die Zollanmeldung als Pkw (8703) erfolgte am durch den Spediteur, ohne dass eine Beschau durch die Zollbehörde durchgeführt wurde (Prüfung anhand vorgelegter Unterlagen). Die Zulassung erfolgte mit Einzelgenehmigungsbescheid vom als Lkw. An den Bf geliefert wurde das Fahrzeug am vom Autohändler.
Laut belangter Behörde müsse das Fahrzeug gemäß Verordnung über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse (BGBl II 2002/193) kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch als Lkw einzustufen sein (§ 3 Z 8 leg cit). Laut Beschwerdevorbringen sei das Fahrzeug zollrechtlich falsch eingestuft worden, worauf der Bf keinen Einfluss habe. Zudem sei maßgeblich, wie das Fahrzeug einzustufen sei, nicht, wie es eingestuft werde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf hat im Jahr 2014 einen Pritschenwagen der Marke Dodge angeschafft, der kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch ein Lkw ist.
Dies ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Augenschein gemeinsam mit dem zuständigen Zollorgan. Das Verhältnis von Ladeflächenlänge zu Achsstand (189,5 : 359 cm), die Ausstattung des Laderaumes (vollflächig eingebaute Werkzeuglade voll mit Werkzeug), der Einsatzzweck (Ziehen von schweren Lasten im alpinen Gelände), die Verwendung der Rückbank (Transport kälteempfindlicher Stoffe) und somit das allgemeine Erscheinungsbild (vgl ) sprechen für die Einstufung als Lkw. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für eine Veränderung des Fahrzeuges zwischen werksseitiger Auslieferung und Übergabe an den Bf oder danach, die zu einer abweichenden Einstufung geführt hätte.
Aus dem Wortlaut des § 3 Z 8 der VO BGBl. II Nr. 193/2002 ergibt sich, dass es nicht auf eine tatsächlich falsch vorgenommene zolltarifliche Einstufung ankommen kann, sondern auf jene Einstufung, die sich bei rechtsrichtiger Anwendung ergeben würde.
Durch die Einstufung als Lkw bleibt somit in der Umsatzsteuer der Vorsteuerabzug mangels Anwendbarkeit des § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994 erhalten, und ertragsteuerlich ist die vom Bf angesetzte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (§ 7 Abs 1 EStG) anstatt der Regel des § 8 Abs 6 EStG ohne Beachtung einer Luxusgrenze (§ 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988) maßgeblich und kann für den FBiG (§ 10 EStG) herangezogen werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 3 Z 8 Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen, BGBl. II Nr. 193/2002 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103416.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
DAAAC-21410