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Rückforderung irrtümlich geleisteter Entgelte – Verjährung
1. Der Verweis des Pkt. XX. Z 1 Satz 1 auf die gesetzlichen Vorschriften des Kollektivvertrages für eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie führt in Bezug auf Entgeltforderungen zu § 1486 Z 5 ABGB. Nach dieser Bestimmung verjähren die Forderungen der Dienstnehmer wegen des Entgelts und des Auslagenersatzes sowie der Dienstgeber wegen der auf solche Forderungen gewährten Vorschüsse in drei Jahren. Nach der Rechtsprechung unterliegen auch Rückforderungsansprüche des Arbeitgebers für irrtümlich geleistete Entgelte dieser Frist.
2. Der zitierten Kollektivvertragsbestimmung ist keine Beschränkung auf bereicherungsrechtliche Ansprüche zu entnehmen. Vielmehr wird hier nur auf die Situation der irrtümlichen Auszahlung von überhöhtem Entgelt Bezug genommen und festgehalten, dass die Rückforderung solcherart geleisteter Beträge einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt. Eine Differenzierung je nach Kenntnis des Empfängers von seiner Bereicherung, nach der Höhe der Beträge oder auch nach einem bestimmten Rechtsgrund wird nicht vorgenommen. – (§ 1486 Z 5 ABGB; Pkt. XX. Z 1 des Kollektivvertrages für eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie)
( 9 ObA 87/13d)