Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.05.2019, RV/5100454/2018

Reihenfolge der nach den Bestimmungen des FLAG potenziell Anspruchsberechtigten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, vertreten durch seinen Sachwalter SW, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs vom zu VNR, mit dem ein "Antrag vom auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe" für den Beschwerdeführer (Eigenantrag) für den Zeitraum Juni 2015 bis Dezember 2015 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass im Spruch das darin erwähnte Antragsdatum () auf korrigiert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Bereits im Jahr 2005 wurden beim Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen rückwirkend zum eine erhebliche Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG (paranoide Schizophrenie) sowie der Eintritt der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festgestellt. In einem weiteren Gutachten aus dem Jahr 2015 wurde festgestellt, dass die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 18. bzw. 21. Lebensjahr eingetreten war.

Die Mutter des Beschwerdeführers bezog demzufolge ab Juli 2002 erhöhte Familienbeihilfe für ihren Sohn.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes M vom wurde der einschreitende Rechtsanwalt (endgültig) als Sachwalter des Beschwerdeführers zur Vertretung unter anderem gegenüber Gerichten, Ämter und Behörden, in finanziellen Angelegenheiten und zur Vertretung und Unterstützung bei der Wahl des Aufenthaltsortes bestellt (nachdem er bereits im Jahr 2010 als vorläufiger Sachwalter bestellt worden war).

Das damals zuständig gewesene Finanzamt Baden Mödling wies mit Bescheid vom einen Eigenantrag des durch seinen Sachwalter vertretenen Beschwerdeführers auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe ab Jänner 2015 ab, da sich der Beschwerdeführer seit in stationärer Pflege im AKH Wien befand.

Mit Eingabe vom teilte der Sachwalter dem Finanzamt Baden Mödling mit, dass der Beschwerdeführer ab aus der stationären Pflege des AKH Wien entlassen worden sei und führte dazu aus:

„Unter höflicher Bezugnahme auf den von mir für den Betroffenen gestellten Antrag auf Weitergewährung/Zuerkennung der (erhöhten) Familienbeihilfe vom , sowie aufgrund Ihres Abweisungsbescheides bzw. Wegfall des Anspruches auf FB vom ab 01/15 aufgrund des seit stationär untergebrachten Bf im AKH, gebe ich bekannt, dass der Betroffene ab von der stationären Pflege des AKH Wien entlassen wurde.

Ersuchen darf ich Sie höflich um Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe des Betroffenen ab .

Zahlstelle ist das Sachwalteranderkonto bei der RLB NÖ-Wien AG, IBAN …, BIC … (KontoNr. ****, BLZ …) lautend auf „SW Bf., geb.“ Kontoinhaber: RA Dr. SW.“

In Beantwortung eines Vorhaltes des Finanzamtes Baden Mödling vom teilte der Sachwalter diesem mit Eingabe vom unter anderem mit, dass der Beschwerdeführer in der Zeit nach der Entlassung aus dem stationären Aufenthalt im AKH Wien am bis aufgrund seines Gesundheitszustandes ein Zimmer bei der Kindesmutter bewohnt habe. Während dieses Aufenthalts habe die Kindesmutter ihrem Sohn Naturalunterhalt (Kost und Logis) gewährt. Ab dem sei der Beschwerdeführer stationär im Landespflegeheim S aufgenommen worden. Am sei er aufgrund eines psychotischen Vorfalls in die Psychiatrie des Landeskrankenhauses N und am in die Psychiatrie des Landeskrankenhauses B überstellt worden.

Das Finanzamt Baden Mödling sprach über den Antrag vom nicht ab, sondern trat den Akt im Jahr 2017 zuständigkeitshalber an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs ab, nachdem der Beschwerdeführer am seinen Hauptwohnsitz in A begründet hatte. In der Beihilfendatenbank wurde dazu angemerkt: Antrag „vom samt Anlagen noch unerledigt“. Am wurde angemerkt: „unerled. Antrag v. FA Baden/Mödling“ erhalten. Ein weiterer, gesonderter Antrag – insbesondere vom – ist weder aktenkundig, noch ist ein solcher in der Beihilfendatenbank angemerkt.

Mit Bescheid vom wies das nunmehr zuständige Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs „den Antrag vom auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe“ für den Beschwerdeführer für den Zeitraum Juni 2015 bis Dezember 2015 ab. Lebe ein Kind im Haushalt der Eltern (eines Elternteiles) oder finanzierten die Eltern überwiegend die Unterhaltskosten, hätten die Eltern (der Elternteil) gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) vorrangig Anspruch auf Familienbeihilfe. Nachdem er in der Zeit zwischen und in einem Zimmer im Haushalt seiner Mutter gewohnt habe, bestünde ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe sowie Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung erst ab 1/2016.

Ab Jänner 2016 wurde ein Eigenanspruch des Beschwerdeführers bejaht und werden Grund- und Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe gewährt.

Gegen den Abweisungsbescheid vom richtet sich die Beschwerde vom . Diese begründete der Sachwalter wie folgt:

„Zunächst mache ich Aktenwidrigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend, da die Kindesmutter, KM, bereits im vorangegangenen Antragsverfahren an das damals zuständige Finanzamt Baden Mödling am ausdrücklich zugestimmt hat, dass ungeachtet dessen Bf von seiner Mutter bei Wohnungsnahmen für Mieten und Betriebskosten gänzlich entlastet wurde und sie auch alle anderen Lebenserhaltungskosten für ihn aus eigenem finanzierte, dass die Familienbeihilfe (erhöhte Familienbeihilfe) auf das Sachwalterkonto, lautend auf RA Dr. SW, überwiesen wird. Als Reaktion darauf hat das Finanzamt Baden Mödling mit Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom der Kindesmutter mit Verständigung an mich mitgeteilt, dass die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag auf das Konto Nr. bei der Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien AG, lautend auf Bf., ab August 2010 überwiesen wird.

Bei diesem Konto der RLB handelt es sich um das von mir als Sachwalter eingerichtete sogenannte Sachwalteranderkonto. KM war über dieses Konto nicht zeichnungs- und verfügungsberechtigt, sondern ausschließlich ich als Sachwalter des Bf. KM war mit dieser Vorgehensweise ausdrücklich einverstanden und ist heute noch damit einverstanden.

Die Kindesmutter erhält von mir eine Kopie dieser Beschwerde mit der Bitte, diese zum Zeichen ihres Einverständnis und behelfsweise auch als eigene Antragstellung auf Bezug von Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für die Zeit Juni bis Dezember 2015 zu unterfertigen und an mich zwecks Weiterleitung an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs rückzusenden.

Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sind daher von der Abgabenbehörde nicht vollständig ermittelt worden. Aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung der Kindesmutter hat der Betroffene ab August 2010 die Familienbeihilfe (erhöhte Familienbeihilfe) auf das Sachwalteranderkonto überwiesen erhalten. Die Kindesmutter ist auch heute ausdrücklich bereit, falls sie für den Zeitraum bis für den Bezug der Familienbeihilfe / erhöhten Familienbeihilfe aktivlegitimiert sein sollte, dass diese Geldmittel ausschließlich ihrem Sohn, dem Betroffenen, mit Zahlstelle des Sachwalteranderkonto zugutekommen.

Sollte eine eigene Antragstellung namens KM auf Bezug der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe für die Zeit bis notwendig sein, werde ich dies in ihrem Vollmachtsnamen veranlassen.

Ich stelle daher den

Antrag,

das Bundesfinanzgericht möge dieser Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom Folge geben und den angefochtenen Bescheid in der Form abändern, als dass Bf die Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für Juni bis Dezember 2015 mit Zahlstelle Sachwalteranderkonto bei der RLB NÖ-Wien AG zu IBAN: …, BIC: …, lautend auf „SW Bf", ausbezahlt erhält;

in eventu

den angefochtenen Abweisungsbescheid vom ersatzlos aufheben und an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs zur Durchführung weiterer Erhebungen zurückverweisen.“

In der als Beilage angeschlossenen Zustimmungserklärung vom hatte die Kindesmutter dem Finanzamt bekannt gegeben, dass ihr Sohn (der Beschwerdeführer) seit diesem Tag in einer von ihr gemieteten Wohnung an der Adresse Adr.1 lebe. Sie trage sowohl die Miet- und Betriebskosten als auch alle Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers. Sie stimme ausdrücklich zu, dass die erhöhte Familienbeihilfe auf das Sachwalterkonto überwiesen werde.

An der in der Zustimmungserklärung erwähnten Anschrift war der Beschwerdeführer vom bis gemeldet.

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum war der Beschwerdeführer in Adr.2 gemeldet. Dort hatte auch seine Mutter in der Zeit von bis zunächst ihren Nebenwohnsitz und hat dort seit ihren Hauptwohnsitz.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs die am eingelangte Beschwerde vom ab und führte in der Begründung aus: „Lebt ein Kind im Haushalt der Eltern (eines Elternteiles) oder finanzieren die Eltern überwiegend die Unterhaltskosten, haben die Eltern (hat der Elternteil) gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) vorrangig Anspruch auf Familienbeihilfe. Wie bereits im Bescheid vom ausgeführt, haben Sie in der Zeit zwischen und in einem Zimmer im Haushalt der Mutter gewohnt (It. Erklärung Ihres Sachwalters). Der ab 1/2016 zustehende Eigenanspruch auf Familienbeihilfe sowie Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung wurde bereits mit Erledigung v. zuerkannt und wird laufend monatlich ausbezahlt. Für den Zeitraum 6-12/2015 bestand/besteht aufgrund der Haushaltszugehörigkeit der Anspruch auf Familienbeihilfe sowie Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung bei der Kindesmutter Huber Gerhild und ist bei deren zuständigem Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt) geltend zu machen.“

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom , in dem das Beschwerdevorbringen wiederholt wurde.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte eine Abweisung derselben.

Beweiswürdigung

Im vorliegenden Fall steht aufgrund der unbestrittenen Angaben des Sachwalters, die im Einklang mit den zitierten Eintragungen im Melderegister stehen, fest, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum dem Haushalt seiner Mutter zugehörig war.

Rechtslage

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist (§ 2 Abs. 2 FLAG).

Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß § 2 Abs. 5 FLAG dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

§ 6 FLAG normiert auszugsweise – soweit für den Beschwerdefall von Relevanz – in der hier anzuwendenden Fassung vor seiner Änderung durch BGBl I 77/2018:

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich gemäß § 8 Abs. 1 FLAG nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird, und wird in den Absätzen 2 und 3 näher bestimmt. Der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Kindes ist in § 8 Abs. 4 FLAG geregelt.

Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen (§ 8 Abs. 5 FLAG).

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen (§ 8 abs. 6 FLAG).

Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 1 FLAG, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt (§ 10 Abs. 2 FLAG).

§ 11 FLAG normiert:

(1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

§ 12 FLAG bestimmt:

(1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat gemäß § 13 FLAG das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 14 FLAG regelt:

(1) Ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, kann beim zuständigen Finanzamt beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(2) Eine Überweisung nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(3) Es kann auch die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe für ein Kind hat, beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf ein Girokonto dieses Kindes erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. Dieser Antrag kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(4) Der Betrag an Familienbeihilfe für ein Kind, der nach Abs. 1 oder 3 zur Überweisung gelangt, richtet sich nach § 8 Abs. 2 bis 4.

Erwägungen

1) Sache des Beschwerdeverfahrens

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht (außer in den Fällen des § 278) immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabebehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem bis zum FVwGG 2012 für Berufungsentscheidungen in Geltung gestandenen § 289 Abs. 2 BAO aF. Die Änderungsbefugnis ist durch die „Sache“ begrenzt. „Sache“ ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (Ritz, BAO, § 279 Tz 10 mit Hinweis auf ; und ).

Inhalt des Spruches erster Instanz war der „Antrag vom auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe“ für den Beschwerdeführer betreffend den Zeitraum Juni 2015 bis Dezember 2015.

Bei der unrichtigen Datumsangabe betreffend den dem Bescheid zugrundeliegenden Antrag handelt es sich um einen Fehler im Sinne des § 293 BAO, der aus der Anmerkung des offenen Antrages vom am in der Beihilfendatenbank resultierte. Wie bereits oben festgestellt wurde, ist ein weiterer, gesonderter Antrag – insbesondere vom – weder aktenkundig, noch ist ein solcher in der Beihilfendatenbank angemerkt. Der im Rahmen der Bescheiderlassung in der Bezeichnung des Antragsdatums unterlaufene Fehler im Sinne des § 293 BAO war daher im Zuge der Beschwerdeerledigung im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses richtigzustellen (Stoll, BAO, 2826, vorletzter Absatz).

Im Antrag vom wurde von dem für den Beschwerdeführer einschreitenden Sachwalter ausdrücklich „um Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe des Betroffenen ab ersucht“. Dieser Beihilfenantrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom für den Zeitraum Juni bis Dezember 2015 abgewiesen. „Sache“ dieses Bescheides ist damit (allein) die Entscheidung über einen Eigenanspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) im genannten Zeitraum. Damit beschränkt sich auch die Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auf eben diese „Sache“.

2) Entscheidung in der Sache

Die Reihenfolge der nach den Bestimmungen des FLAG potenziell Anspruchsberechtigten wurde schon im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7100972/2018 (betreffend ein Rückforderungsverfahren gegen die von Rechtsanwalt Dr. SW vertretene Mutter des Beschwerdeführers bezüglich der Jahre 2011 und 2012) unter Verweis auf Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 6 Rz 3 wie folgt dargestellt:

a) Zunächst ist diejenige Person anspruchsberechtigt, zu deren Haushalt ihr Kind (§ 2 Abs. 3) gehört (§ 2 Abs. 2 erster Satz). Auch eine Vollwaise kann beispielsweise bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit ihrer Großmutter teilen, weshalb dieser Familienbeihilfe zu gewähren ist. Die Höhe der von der Großmutter erbrachten Unterhaltsleistung ist dabei irrelevant.

b) Teilt keine Person die Wohnung mit ihrem Kind (das Kind führt einen eigenen Haushalt oder teilt die Wohnung mit einer Person, zu der keine Kindeseigenschaft nach § 3 Abs. 2 besteht), ist die Person anspruchsberechtigt, die die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt (§ 2 Abs. 2 zweiter Satz; ).

c) Zuletzt besteht für minderjährige oder volljährige Vollwaisen ein grundsätzlicher Eigenanspruch auf Familienbeihilfe (sofern sie nicht die Wohnung mit einer Person teilen, zu der Kindeseigenschaft nach § 2 Abs. 3 besteht); Gleiches gilt für die diesen Vollwaisen nach § 6 Abs. 5 gleichgestellten Kindern.

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war der Beschwerdeführer zum Haushalt seiner Mutter zugehörig. Damit steht für Juni bis Dezember 2015 allein dieser gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG der Anspruch auf Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag zu. Dieser Anspruch schließt Ansprüche anderer Personen, die sich auf § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG oder § 6 Abs. 5 FLAG stützen könnten, aus. Einem Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne des zweiten Satzes des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 steht der ausschließliche Anspruch einer Person, bei der das Kind im strittigen Zeitraum haushaltszugehörig war, zwingend entgegen (). Gleiches gilt für einen Eigenanspruch gemäß § 6 Abs. 5 FLAG, der nach der Bestimmung des § 6 Abs. 1 lit. c FLAG ausdrücklich voraussetzt, dass für sie (die Voll- bzw. Sozialwaisen) keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

Da somit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein vorrangiger Anspruch der Mutter des Beschwerdeführers besteht, scheidet ein Eigenanspruch desselben aus und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Für das weitere Verfahren wird im Hinblick auf die Ausführungen des Sachwalters in der Beschwerde sowie des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung unpräjudiziell noch Folgendes angemerkt:

3) Antrag gemäß § 14 Abs. 1 FLAG

Durch das Bundesgesetz BGBl I 60/2013 wurde mit Wirksamkeit ab (§ 55 Abs. 23 FLAG) die oben zitierte Bestimmung des § 14 in das FLAG aufgenommen. Die EB zur Regierungsvorlage (2192 der Beilagen XXIV.GP) führen dazu aus:

„Zu Z 2 (§ 14 Abs. 1):

Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 können grundsätzlich die Eltern einen Anspruch auf die Familienbeihilfe für ihre Kinder geltend machen. Daher erfolgt auch die Auszahlung der Familienbeihilfenbeträge im Rahmen der Vollziehung durch die Finanzbehörden unmittelbar an die Eltern. Nur in Ausnahmefällen können die Kinder selbst einen Anspruch auf die Familienbeihilfe geltend machen, nämlich dann, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht überwiegend nachkommen. In diesem Fall haben die Kinder einen Eigenanspruch auf die Familienbeihilfe.

Es soll nun die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die Auszahlung der Familienbeihilfe – bei grundsätzlichem Weiterbestehen des Anspruchs der Eltern – direkt auf das Girokonto von Volljährigen erfolgen kann. Das soll mit einem Antrag der/s Volljährigen beim Finanzamt realisiert werden können.

Bis zur Erlangung der Volljährigkeit wird die Familienbeihilfe im Regelfall unmittelbar an einen Elternteil ausgezahlt. Der Antrag der/s Volljährigen auf die direkte Auszahlung der Familienbeihilfe kann sich in der Folge nur auf künftige Zeiträume beziehen. Für jene Zeiten, in denen die Familienbeihilfe bereits an die Eltern zur Auszahlung gelangt ist, ist eine Direktauszahlung ausgeschlossen.

Bei der Direktauszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige soll das Grundprinzip, dass der Anspruch auf die Familienbeihilfe bei einem Elternteil verbleibt, beibehalten werden. Allfällige Rückforderungsmaßnahmen bei der Familienbeihilfe würden sich demzufolge auch an die Eltern richten. Von der Schaffung eines allgemeinen Eigenanspruchs von Volljährigen auf Gewährung der Familienbeihilfe wird abgesehen. Auf Grund der bestehenden Systematiken im Unterhaltsrecht und im Steuerrecht könnte eine derartige Änderung nachteilige Folgen für die Familien bewirken.

Zu Z 2 (§ 14 Abs. 2):

Damit die Auszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige rechtmäßig erfolgen kann, hat die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat, dem Antrag der/s Volljährigen nach Abs. 1 zuzustimmen. Diese Zustimmung kann durch die anspruchsberechtigte Person jederzeit widerrufen werden. Für jene Zeiträume, für die die Familienbeihilfe an Volljährige zur Auszahlung gelangt ist, ist ein Widerruf ausgeschlossen.

Zu Z 2 (§ 14 Abs. 3):

Es soll auch die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die Eltern einen Antrag auf die Auszahlung der Familienbeihilfe an das Kind stellen können.

Im Rahmen dieser Antragsmöglichkeit durch die Eltern könnte auch eine Auszahlung der Familienbeihilfe an minderjährige Kinder erwirkt werden. Dies ist insofern sinnvoll, als es den Eltern offensteht, beispielsweise für einen Lehrling, der erst das 17. Lebensjahr vollendet hat, die direkte Auszahlung der Familienbeihilfe an das Kind zu ermöglichen.

Die Regelungen in Bezug auf die Auszahlung für vergangene Zeiträume und den Widerruf entsprechen den Bestimmungen bei der Antragstellung durch Volljährige.

Zu Z 2 (§ 14 Abs. 4):

Der Betrag, der auf Grund der Anträge nach Abs. 1 und 3 zur Auszahlung gelangt, richtet sich nach den allgemeinen im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 vorgesehenen Familienbeihilfenbeträgen. Dabei finden der Alterszuschlag, die – neu zu regelnde – anteilige Geschwisterstaffelung und gegebenenfalls auch der Zuschlag wegen erheblicher Behinderung Berücksichtigung.“

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes kommt es für die Beurteilung von Anbringen im Sinne des § 85 BAO (insbesondere Erklärungen und Anträge) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (Ritz, BAO, § 85 Tz 1 mit zahlreichen Judikaturnachweisen).

In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wurde beantragt, die erhöhte Familienbeihilfe auf das Sachwalteranderkonto auszuzahlen und dazu die Zustimmungserklärung der Kindesmutter vom vorgelegt. Damit wurde ein Antrag im Sinne des § 14 Abs. 1 FLAG gestellt, und auch eine Zustimmungserklärung gemäß § 14 Abs. 2 FLAG beigebracht. Über diesen Antrag wurde vom Finanzamt bisher nicht entschieden (entweder durch Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfe auf das Sachwalteranderkonto oder Erlassung eines rechtsmittelfähigen Abweisungsbescheides). Sollte das Finanzamt hier keine Entscheidungspflicht annehmen, stünde dem Beschwerdeführer die Einbringung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO offen. Sofern die vorgelegte Zustimmungserklärung nach Ansicht des Finanzamtes nicht ausreichend sein sollte, wäre dies dem Sachwalter mitzuteilen. In der Beschwerde wurde bereits angekündigt, (in diesem Fall) eine Ablichtung der Beschwerde auch von der Kindesmutter unterfertigen zu lassen zum Nachweis dafür, dass sie mit einer Auszahlung der Beihilfe auf das Sachwalterkonto einverstanden ist.

Im letzten Satz der Begründung der Beschwerdevorentscheidung führte das Finanzamt aus, dass für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum (unbestritten) ein Anspruch der Kindesmutter bestünde, der von dieser bei ihrem Wohnsitzfinanzamt geltend zu machen wäre. Im Vorlagebericht vom wird dazu noch angemerkt, dass die erhöhte Familienbeihilfe nur der Kindesmutter zuerkannt werden könne, wenn diese einen entsprechenden Antrag einbringt. Auf welches Bankkonto die Familienbeihilfe dann tatsächlich angewiesen werde, sei für die Frage, welche Person anspruchsberechtigt sei, unerheblich. Das Finanzamt geht damit offensichtlich davon aus, dass ein Antrag (des Kindes) gemäß § 14 Abs. 1 FLAG voraussetzt, dass zuvor vom Anspruchsberechtigten sein Beihilfenanspruch durch Einbringung eines entsprechenden Antrages geltend gemacht wurde.

Derartiges ist aber weder dem Gesetzeswortlaut des § 14 FLAG, noch den oben wörtlich wiedergegebenen Ausführungen in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu entnehmen. § 14 Abs. 1 FLAG stellt allein darauf ab, dass für das volljährige Kind „Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht“.

Gemäß § 2 lit. a Zif. 1 BAO gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sinngemäß in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art, und damit auch für die Familienbeihilfe gemäß §§ 2 ff FLAG (Ritz, BAO, § 2 Tz 1 mit Judikaturnachweisen).

Nach der Generalklausel des § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Davon zu unterscheiden ist der Abgabenzahlungsanspruch, der sich aus einer bescheidmäßigen Festsetzung des Abgabenanspruches ergibt (Ritz, BAO, § 4 Tz 2 ff).

Für das Beihilfenrecht gilt sinngemäß Entsprechendes: auch hier ist zwischen dem im Gesetz gegründeten Anspruch der Partei auf Beihilfen und der „bescheidmäßigen“ Zuerkennung des Anspruches als Voraussetzung für seine Realisierung durch eine Gutschrift zu unterscheiden (Stoll, BAO, 57 mit Judikaturnachweisen). Die Besonderheit des FLAG, dass die Gewährung der Beihilfe (nach erfolgter Antragstellung) nicht bescheidmäßig erfolgt, sondern durch Auszahlung und Erteilung einer Mitteilung im Sinne des § 12 FLAG, ändert daran nichts.

Für einen Antrag (des Kindes) gemäß § 14 Abs. 1 FLAG genügt es daher, dass ein Anspruch auf die Familienbeihilfe (hier: der Kindesmutter) besteht (und eine Zustimmungserklärung des Anspruchsberechtigten im Sinne des § 14 Abs. 2 FLAG vorgelegt wird); die Geltendmachung des Anspruches durch den Anspruchsberechtigten (die Kindesmutter) durch Einbringung eines Beihilfenantrages ist weder erforderlich, noch wäre dies sinnvoll. Gleichzeitig mit diesem Beihilfenantrag müsste vom Anspruchsberechtigten auch ein Antrag im Sinne des § 14 Abs. 3 FLAG gestellt werden, um zu verhindern, dass die Beihilfe an ihn ausbezahlt wird. Im Ergebnis würde daher die Stellung eines Antrages gemäß § 14 Abs. 1 FLAG durch das Kind einen Antrag des Anspruchsberechtigten gemäß § 14 Abs. 3 FLAG voraussetzen (nichts anderes wäre die vom Finanzamt im Vorlagebericht ins Treffen geführte Angabe eines anderen Bankkontos als jenes der antragstellenden Kindesmutter). Dass dies weder zweckmäßig wäre, noch den Intentionen des Gesetzgebers entspricht, bedarf nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keiner weiteren Erörtertung. Schließlich ist noch zu bedenken, dass für die Erledigung des Beihilfenantrages der Kindesmutter und des Antrages gemäß § 14 Abs. 1 FLAG durch den Beschwerdeführer bzw. seinen Sachwalter, im gegenständlichen Fall verschiedene Finanzämter zuständig wären (was zusätzlichen, aber unnötigen Verwaltungsaufwand bedeuten würde).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der zu entscheidenden „Sache“ (Punkte 1 und 2 der Erwägungen) die relevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht und die in Punkt 2 dargestellte Rangfolge der Anspruchsberechtigten auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am

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