Differenzzahlung bei Anspruch auf eine ausländische gleichartige Beihilfe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Gmunden Vöcklabruck vom , betreffend Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird der Spruch der angefochtenen Entscheidung dahingehend präzisiert, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Monate November und Dezember 2014 insoweit abgewiesen wird, als dieser die Zuerkennung von Beträgen betrifft, die über jene einer Differenzzahlung hinausgehen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf:
Mit Eingabe vom beim Bundesfinanzgericht erhob der Beschwerdeführer (folgend kurz Bf.) u.a. eine Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO bezüglich seines, beim Finanzamt gestellten Antrages vom auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine beiden Kinder A. und B.. Gegenstand dieser Säumnisbeschwerde war laut Vorbringen des Bf. der Zeitraum von November bis Dezember 2014 und zwar mit der Begründung, dass ihm für die beiden genannten Monate zwar mittels einer Mitteilung eine Ausgleichszahlung unter Abzug der griechischen Familienleistungen gewährt worden sei, jedoch sein Antrag auf eine volle Zuerkennung der österreichischen Familienbeihilfe gelautet hätte. Folglich sei über jenes Begehren, welches über die Höhe der Ausgleichszahlung hinausgehe, von der Abgabenbehörde bislang nicht abgesprochen worden. Aus diesem Grund erließ das BFG gemäß § 284 Abs. 2 BAO an das Finanzamt einen Beschluss (vgl. GZ: RS/5100019/2018 vom ) innerhalb der darin gesetzten Frist u.a. eine Entscheidung über den zuvor genannten Zeitraum zu treffen oder dem Finanzgericht mitzuteilen, warum eine Entscheidungspflicht für die Abgabenbehörde nicht oder nicht mehr vorliege. Der vom Finanzamt mit erlassene Abweisungsbescheid bildet nunmehr den Gegenstand des anhängigen Verfahrens. In dieser Entscheidung vom sprach das Finanzamt für den Zeitraum November und Dezember 2014 aus, dass für die beiden zuvor genannten Kinder lediglich die Ausgleichszahlung zustünde und demnach der Antrag des Bf. vom betreffend die Gewährung der Familienbeihilfe abzuweisen gewesen wäre. In der Begründung dieses Bescheides führte die Abgabenbehörde sinngemäß aus, dass nach § 4 Abs. 1 FLAG einer Person dann kein Beihilfenanspruch zukäme, wenn diese einen gleichartigen Anspruch auf eine ausländische Beihilfe hätte. Österreichischen Staatsbürgern, welche vom Anspruch auf die Beihilfe ausgeschlossen wären, würden jedoch eine Ausgleichszahlung erhalten, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie Anspruch haben, geringer sei als die österreichische Familienbeihilfe. Der griechische Träger habe einen Beihilfenanspruch in Griechenland sowohl im vorliegenden Formblatt E411 als auch in einer Bestätigung vom für das Jahr 2014 in Höhe von 147,90 € bescheinigt. Ob die griechische Familienbeihilfe tatsächlich bezogen wurde, sei nicht von Bedeutung. Entscheidend sei, ob ein Anspruch auf diese ausländische Beihilfe bestanden hätte. So sei insgesamt ein Teilbetrag in Höhe von 24,65 € für die hier relevanten Monate von der vollen österreichischen Beihilfe abzuziehen gewesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom , welche direkt an das BFG gerichtet war. Der Bf. bringt darin sinngemäß vor, dass ihm für seine beiden Kinder im besagten Zeitraum lediglich die, um die griechischen Familienleistungen verminderte österreichische Beihilfe zugesprochen worden sei. Diese ausländische Familienleistung sei jedoch vom Bf. nicht bezogen worden, weil sein Antrag auf Familienbeihilfe beim österreichischen Träger in Bearbeitung gewesen wäre. Der österreichische Träger habe die Ansicht vertreten, dass der ausländische Träger prioritär für Familienleistungen zuständig sei. Komme ein Träger zum Schluss, dass ein Träger eines anderen Mitgliedsstaates prioritär zuständig sei, so habe dieser nach Art. 60 Abs. 3 der Durchführungs-VO 987/2009 den Antrag an diesen weiterzuleiten und den Antragsteller darüber zu informieren. Wäre dies ordnungsgemäß geschehen hätte der ausländische Träger den Antrag des Bf. als fristgerecht eingebracht behandeln müssen. Diese Weiterleitung an den ausländischen Träger sei jedoch pflichtwidrig vom Finanzamt unterlassen worden, was zum Verlust des Anspruchs auf die ausländische Familienleistung für den Bf. geführt habe. Auch sei dem Bf. über eine allfällige Nachholung dieser Weiterleitung bis heute nichts mitgeteilt worden. Der Bescheid erweise sich als rechtswidrig auf Grund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Im Übrigen widerspreche sich der Bescheid im Spruch selbst, weil darin der Antrag auf Familienbeihilfe abgewiesen werde und im nächsten Satz der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (die eine Form der Familienbeihilfe darstelle) bestätigt werde. Deshalb wäre auch kein Abweisungsbescheid zu erlassen gewesen, sondern ein Bescheid über die Gewährung der Familienbeihilfe in Form der einer Ausgleichszahlung. Wegen der oben ausgeführten Pflichtverletzung des Finanzamts sei der Beihilfenanspruch für den Bf. geschmälert worden. Obwohl es nach herrschender Rechtsprechung bei der Berechnung einer Ausgleichszulage nicht darauf ankomme ob die ausländische Familienleistung tatsächlich bezogen werde, sondern darauf, ob ein Anspruch bestehe, sei im vorliegenden Fall der Verlust des Anspruchs dem gesetzwidrigen Verwaltungshandeln des Finanzamts zuzurechnen und deshalb dem Begehren des Bf. auf Familienbeihilfengewährung in Österreich in vollem Umfang stattzugeben. Abschließend beantragte der Bf. in dieser Eingabe, dass gem. § 262 Abs. 2 BAO die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt unterbleiben und die direkte Behandlung der Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht erfolgen möge. Es sei nämlich zu erwarten, dass die Abgabenbehörde auch in einer Beschwerdevorentscheidung zu keiner wesentlich anderen Entscheidung und Begründung kommen würde als im bereits vorliegenden Bescheid.
Das BFG leitete diese Eingabe mit Schreiben vom gem. § 249 Abs. 1 BAO dem Finanzamt Gmunden Vöcklabruck zuständigkeitshalber weiter. Mit Vorlagebericht vom legte die Abgabenbehörde den gegenständlichen Beihilfenakt zur Entscheidung dem BFG vor.
II. Sachverhalt:
Der Bf. wohnte in den hier relevanten beiden Monaten mit seiner damaligen Gattin C. und den beiden gemeinsamen Kindern B. (geb. 0.0.2010) und A. (geb. 00.00.2012) in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich. Während der Bf. über die Österreichische und die beiden Kinder über eine Doppelstaatsbürgerschaft (Österreichische und Griechische Staatsbürgerschaft) verfügen handelt es sich bei seiner damaligen Ehefrau um eine Griechische Staatsbürgerin. Die Ehegattin des Bf. ging in den hier relevanten beiden Monaten keiner Beschäftigung nach, der Bf. war in diesem Zeitraum in Österreich selbständig erwerbstätig. Von der damaligen Gattin liegt eine Verzichtserklärung vom zu Gunsten des Kindesvaters vor. Der in Griechenland für eine etwaige Familienleistung zuständige Träger bestätigte den Anspruch auf eine griechische Leistung für die beiden genannten Kinder für das Jahr 2014 in der Höhe von insgesamt 147,90 €. Ein diesbezüglicher Antrag auf die Zuerkennung dieser Beihilfe wurde in Griechenland nicht gestellt.
III. Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften des FLAG lauten in der hier anzuwendenden Fassung (auszugsweise) wie folgt:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
...
(1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
...
(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.
...
...
(4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Raten vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (folgend kurz VO 883/2004):
Artikel 2
Persönlicher Anwendungsbereich:
(1) Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und
Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
...
Artikel 3
Sachlicher Geltungsbereich:
(1) Diese Verordnung geilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:
...
j) Familienleistungen.
...
Artikel 11
Allgemein Regelung:
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines
Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. ...
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
...
Artikel 68:
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen:
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach
den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
...
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den
Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort
ausgelöst wird.
(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:
a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;
b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.
Verordnung (EG) 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (folgend kurz D-VO 987/2009):
Artikel 60
Verfahren bei der Anwendung von Artikel 68 und 68 der Grundverordnung:
(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.
(2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen.
Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften.
Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden.
(3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung.
Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen.
...
IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:
Eingangs ist zum gegenständlichen Verfahren zunächst anzumerken, dass der Bf. in seiner Beschwerdeeingabe ausdrücklich beantragte, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt unterbleiben möge. Da die Abgabenbehörde in weiterer Folge diese Beschwerde innerhalb von drei Monaten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorlegte (§ 262 Abs. 2 BAO) ist folglich zu Recht keine Beschwerdevorentscheidung von ihr ergangen.
Der unter II. angeführte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen durch die gegebene Aktenlage und dem eigenen Vorbringen des Bf. im gegenständlichen Verfahren. Außerdem erfolgten bereits im entschiedenen Verfahren des GZ: RV/5101742/2017 (siehe auch den vorangegangenen Beschluss gem. § 278 Abs. 1 BAO vom , GZ: RV/5101535/2015) umfangreiche Ermittlungen, welche die Abgabenbehörde dazu bewogen hat, dem Bf. die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung auch für die nunmehr streitgegenständlichen beiden Monate zu gewähren. Die Voraussetzung für eine Zuerkennung der Ausgleichszahlung steht somit sowohl für die Amtspartei als auch für den Bf. außer Streit. Im Übrigen ergibt sich nach den Ausführungen des Bf. in seiner Beschwerde ohnedies im anhängigen Verfahren ausschließlich jener Streitpunkt, ob durch die vom Bf. dem Finanzamt vorgeworfene Nichteinhaltung des in der VO 987/2009 in Artikel 60 Abs. 3 vorgesehenen Verfahrensschrittes dazu führt, dem Bf. die österreichische Familienleistung in voller Höhe - somit ohne Abzug der für die beiden Kinder A. und B. zustehenden griechischen Familienleistungen - für den Zeitraum November bis Dezember 2014 zu gewähren.
Gegenständlich sind nicht nur die innerstaatlichen Bestimmungen des FLAG, sondern auch die Regelungen der VO 883/2004 zu beachten. Auf Grund des vorliegenden Sachverhalts waren im hier relevanten Zeitraum sämtliche involvierten Personen in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt wohnhaft und ging ausschließlich der Bf. hierzulande einer Erwerbstätigkeit nach. Unter Berücksichtigung des eigenen Vorbringens des Bf. war folglich Österreich zweifelsfrei prioritär nach Art. 68 Abs. 1 lit a) der VO 883/2004 zur Zahlung der Familienleistung zuständig. Dass jedoch auch bei Mitgliedstaaten übergreifenden Sachverhalten § 4 Abs. 2 FLAG - trotz Anwendung des Unionsrecht - Berücksichtigung findet, hat bereits der VwGH in seiner Entscheidung vom , 2009/15/0209 (siehe auch Erkenntnis des ) ausgesprochen. Zwar erging dieses höchstgerichtliche Erkenntnis noch zur Vorgängerverordnung VO (EWG) 1408/71 zu der hier maßgeblichen VO 883/2004, dass jedoch in dieser Hinsicht eine Änderung eingetreten wäre, ist für das BFG nicht erkennbar. Auch stellte der Verwaltungsgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung eindeutig fest, dass für einen Abzug einer ausländischen Familienleistung nicht die Antragstellung im anderen Staat entscheidend sei, sondern ob für die selben Kinder ein Beihilfenanspruch in diesem Land bestehe. Dass demnach dem Bf. lediglich die Beihilfe für seine beiden Kinder unter Abzug der griechischen Familienleistung zu gewähren war entspricht demnach der Rechtslage unter Beachtung der in dieser Entscheidung genannten Rechtsprechung des VwGH. Wenn der Bf. sinngemäß vermeint, dass ihm die Zuerkennung der griechischen Familienleistung dadurch verwehrt geblieben wäre, da das Finanzamt die Verfahrensregeln des Art. 60 Abs. 3 der VO 987/2009 nicht eingehalten hätte, ist vom BFG auszuführen, dass ein solcher, unter der vorgenannten Regelung zu subsumierender Sachverhalt gegenständlich nicht vorliegt. Über den Antrag des Bf. vom wurde für die hier gegenständlichen beiden Monate erstmals mit dem Ergehen der Mitteilung vom durch das Finanzamt - nach der Einbringung einer Säumnisbeschwerde durch den Bf. (siehe wiederum ) - entschieden, mit der dem Bf. die Ausgleichszahlung - somit unter Abzug des griechischen Familienleistungsanspruches - für seine beiden Kinder zuerkannt wurde. In Ansehung des vorgenannten Erkenntnisses des ergab sich für die Abgabenbehörde für den hier maßgeblichen Zeitraum, eine vorrangige Zuständigkeit zur Leistung einer Familienbeihilfe. Art. 60 Abs. 3 der VO 987/2009 kommt jedoch nach seinem Wortlaut nur dann zum tragen, wenn der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde zu jenem Schluss kommen würde, dass nach der Grundverordnung der ausländische Träger primär zuständig wäre. Unabhängig davon könnte jedoch ohnedies - auch bei Vorliegen eines etwaigen Verstoßes gegen eine Verfahrensregel - eine materiellrechtliche Entscheidung im gegenständlichen Verfahren vor dem BFG nicht dazu führen, dass eine Beihilfe gewährt würde, welche über die gesetzlich vorgesehene Betragshöhe hinausgeht. § 4 Abs. 6 FLAG legt u.a. fest, dass die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe (§ 8 FLAG) bei einer Ausgleichszahlung keine Anwendung findet. Die Höhe der Ausgleichszahlung ist demnach nach § 4 Abs. 2 FLAG unter Abzug der ausländischen zustehenden Beihilfe zu ermitteln.
Wenn der Bf. vermeint, einen Widerspruch im Spruch der angefochtenen Entscheidung zu erkennen, so ist darauf zu verweisen, dass die Begründung eines Bescheides, dessen Spruch etwaige Zweifel beinhaltet, zur Deutung des Bescheidspruches heranzuziehen ist (vgl. auch , 99/13/0219 v. , 2009/15/0182 vom , 2010/15/0064 v. ). Der Begründung dieser Entscheidung ist klar zu entnehmen, dass die Höhe der Ausgleichszahlung unter Abzug der ausländischen Familienleistung von der vollen österreichischen Familienbeihilfe zu ermitteln ist und demnach die abweisende Entscheidung nur den Differenzbetrag zwischen der ohnehin dem Bf. mit Mitteilung vom gewährten Ausgleichszahlung und der vollen betragsmäßigen Höhe gem. § 8 FLAG zum Gegenstand hat. Außerdem ergibt sich aus dem gesamten bisherigen Verfahrensablauf zweifelsfrei, dass mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid nur über den vorgenannten Differenzbetrag ein Abspruch erfolgte, da die Erlassung dieser Entscheidung infolge der vom Bf. eingebrachten Säumnisbeschwerde vom , in der er eine ausstehende Erledigung der Abgabenbehörde monierte, weil über seinen Antrag auf Zuerkennung der Differenz zwischen der Höhe der vollen österreichischen Beihilfe und der ihm bereits mittels der vorstehend zitierten Mitteilung gewährten Ausgleichszahlung noch nicht entschieden worden sei. Gerade dieses Säumnisverfahren wurde durch die Erlassung des gegenständlichen nunmehr angefochtenen Bescheides durch das eingestellt. Im letzten Absatz dieses Einstellungsbeschlusses führte das BFG bereits aus, dass das Finanzamt mit dem von ihm erlassenen Bescheid (somit der hier nunmehr angefochtene Bescheid der Abgabenbehörde vom ), mit dem das über die Ausgleichszahlung hinausgehende Mehrbegehren des Bf. abgewiesen worden sei, die säumige Handlung nachgeholt hätte. Überdies ist dem Inhalt der Beschwerdeeingabe des Bf. vom sehr wohl zu entnehmen, dass er sich aus den in diesem Schriftsatz näher angeführten Gründen darin beschwert fühle, nicht den vollen Beihlifenbetrag - somit die Differenz zwischen der Ausgleichszahlung und des Beihilfenbetrages in vollem Umfang - zugesprochen bekommen zu haben.
Auf Grund der obigen Ausführungen war daher die Beschwerde abzuweisen und der Spruch der angefochtenen Entscheidung entsprechend zu konkretisieren.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die hier relevante Rechtsfrage, dass ein etwaiger Anspruch auf eine ausländische Familienleistung den österreichischen Beihilfenbetrag um die Höhe des ausländischen Betrag vermindert, ist durch die in diesem Erkenntnis zitierte Rechtsprechung ausreichend geklärt. Gegenständlich liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wodurch die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision zu verneinen war.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 Art. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 68 VO 882/2004, ABl. Nr. L 165 vom S. 1 Art. 60 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101853.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at