Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.05.2019, RV/7200137/2017

Konsensloses Zwischenlagern von Baurestmassen

Entscheidungstext

 

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Vertreter, gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. 230000/40306/12/2015, betreffend Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag beschlossen:

Die Bescheide I. und II. des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. 230000/40306/12/2015, und die Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. 230000/40306/18/2015, werden gemäß § 278 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Sammelbescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. 230000/40306/12/2015, wurden für die Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO iVm §§ 2 Abs.4, 3 Abs.1 Z.1, 6 Abs.1 und 7 Abs.1 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) Altlastenbeiträge für das erste bis vierte Quartal 2010 in Höhe von € 28.960,00,00, für das erste bis vierte Quartal 2011 in Höhe von € 71.104,00, für das erste bis vierte Quartal 2012 in Höhe von € 201.664,00,00, für das erste bis vierte Quartal 2013 in Höhe von € 267.241,60,00, für das erste bis vierte Quartal 2014 in Höhe von € 154.523,20 und für das erste Quartal 2015 in Höhe von € 28.888,00 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO Säumniszuschläge in der Höhe von insgesamt € 15.047,56 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) A. vom in der „Kiesgrube B.“ (Grundstück Nr. 11111, KG) ein Baurestmassenzwischenlager inklusive Sickerwassererfassung bewilligt worden sei, die Anlage hätte aber erst nach der abschließenden behördlichen Überprüfung der Bauausführung in Betrieb genommen werden dürfen. In der Folge habe die Bf. 55.608 m³ Baurestmassen zum Zwecke der Aufbereitung in die „Kiesgrube B.“ verbracht und das aufbereitete Recyclingmaterial verkauft.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BH A. bei Überprüfungen am Gelände im Dezember 2010 und März 2015 bemerkt habe, dass Bauschuttmaterial im Bereich der bewilligten Fläche gelagert war und sie dennoch untätig geblieben sei. Die Recyclinganlage sei genehmigt und auch ein dafür vorgesehener Ort. Bei der Ermessensentscheidung seien daher nicht alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt worden. Der Spruchbestandteil Aufbereitung „für den Eigenbedarf“ sei entgegen dem Projektantrag eingefügt worden, das für den Eigenbedarf verwendete Recyclingmaterial hätte daher beitragsfrei belassen werden müssen. E.F. habe zudem seit über einen Gewerbeschein der BH A. für das Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen verfügt.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. 230000/40306/18/2015, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. ein Rechtsmittel gegen den Bescheid betreffend die Bewilligung der Bauschuttaufbereitung einbringen hätte können. Im angefochtenen Bescheid sei zudem festgestellt worden, dass die Bf. nicht in der Datenbank des Lebensministeriums als Abfallsammler oder/und –behandler registriert sei. Die Anlage hätte gemäß Auflage 17 erst nach einer behördlichen Überprüfung der Bauausführung in Betrieb genommen werden dürfen, weshalb der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz im Gutachten vom die Räumung sämtlicher Baurestmassen im gegenständlichen Grubenareal gefordert habe. Die Recyclinganlage sei daher nicht für die Sammlung und Behandlung von Abfällen geeignet gewesen.

Mit Eingabe vom stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde im Wesentlichen auf die Beschwerde verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass das Ingenieurbüro G. beauftragt worden sei festzustellen, inwieweit die behördlich vorgeschriebene Dichtschicht auftragsgemäß hergestellt wurde. Nach den Feststellungen von G. sei die Dichtschicht mächtiger als die geforderten 40 cm und daher ordnungsgemäß aufgebracht. Dem vorgeschriebenen Altlastenbeitrag läge zudem Ziegelmaterial zu Grunde, welches auf behördlichen Auftrag vernichtet werden musste. Bei dem zu vernichtendem Ziegelmaterial handelt es sich um sogenannte „Drasche-Ziegel“, welche in Gründerzeitbauten zum Einsatz kamen und als Sammlerstücke mit bis zu € 3,00 pro Stück gehandelt werden. Die Vernichtung sei als unrechtmäßig zu beurteilen und bestünden Zweifel an einer Altlastenbeitragsschuld.

Mit Schreiben vom teilte die Bf. mit, das Gewerbe zum Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen auf die H-GmbH übertragen zu haben. Die Recyclinganlage bzw. der Lagerplatz sei von der Bf. betrieben worden. Der Schließungsbescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung dürfte irrtümlich an die H-GmbH ergangen sein.

Sachverhalt:

Im Jahre 2001 erwarb der Einzelunternehmer E.F. das Grundstück Nr. 11111, KG, eine Kiesgrube mit einer Gesamtfläche von 22222 m³. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A. vom , Zl. 33333, wurde E.F. der Gewinnungsbetriebsplan für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe durch Trockenbaggerung genehmigt.

Das Grundstück wurde mit Sacheinlagevertrag vom vom Einzelunternehmer E.F. mit Stichtag in die H-GmbH eingebracht, der Teilbetrieb „Güterbeförderungsgewerbe“ wurde mit Stichtag in die Beschwerdeführerin (Bf.), die I-GmbH, eingebracht. Geschäftsführer beider Unternehmen ist Herr E.F..

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A. vom , Zl. 44444, wurde der Bf. eine Bewilligung zur Errichtung und dem Betrieb einer Dichtfläche und anschließenden Nutzung als Aufbereitungsfläche für bestimmte Baurestmassen für den Eigenbedarf und auf dem Grundstück Nr. 11111, KG, erteilt. Auflage 17 des Bescheides schreibt vor, dass die gesamte Anlage erst nach Vorlage sämtlicher Nachweise und der behördlichen Überprüfung der Bauausführung in Betrieb genommen werden darf. Die Vorlage der Nachweise durch die Bf. ist unterblieben, die behördliche Überprüfung der Anlage wurde daher nicht durchgeführt.

Im Jahre 2010 wurden von der Bf. 2.412 m³ Baurestmassen mit einem Gewicht von 1,5 Tonnen je m³, im Jahre 2011 5.924 m³ Baurestmassen mit einem Gewicht von 1,5 Tonnen je m³, im Jahre 2012 14.612 m³ Baurestmassen mit einem Gewicht von 1,5 Tonnen je m³, im Jahre 2013 19.364 m³ Baurestmassen mit einem Gewicht von 1,5 Tonnen je m³, im Jahre 2014 11.196 m³ Baurestmassen mit einem Gewicht von 1,5 Tonnen je m³ und im ersten Quartal 2015 2.093 m³ mit einem Gewicht von 1,5 Tonnen in die "Kiesgrube B." angeliefert. Die Recyclinganlage bzw. der Lagerplatz wurden von der Bf. betrieben.

Im Rahmen einer Überprüfung nach dem Mineralrohstoffgesetz bei der H-GmbH durch die BH A. (Verhandlungsschrift vom , GZ. 55555) wurde festgestellt, dass die für die Bf. genehmigte Dichtfläche noch nicht fertig gestellt ist und Ziegel- und Betonbruch auf einer unbefestigten Fläche zwischengelagert werden. E.F. erklärte, das Zwischenlager bis April 2011 auflassen zu wollen. In einem Gutachten vom forderte die Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung DI J.K. die Räumung sämtlicher Baurestmassen vom gegenständlichen Grubenareal, da die Deponie mangels Abdichtung konsenslos betrieben werde.

Mit Bescheid des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. 66666, wurde der auf dem Grundstück Nr. 11111, KG, betriebene Recyclingplatz und die betriebene Deponie geschlossen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Recyclinganlage nicht gefährliche Abfälle (Baurestmassen) behandelt werden. Im Regelfall liegt keine Beendigung der Abfalleigenschaft der eingebrachten Abfälle nach Abschluss der Behandlung in der Recyclinganlage vor. Es trifft daher kein Ausnahmetatbestand des § 37 Abs.2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) zu und ist daher für eine derartige Recyclinganlage für Baurestmassen eine Bewilligung gemäß § 37 AWG erforderlich. Eine derartige Genehmigung liegt nicht vor. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bescheid des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. 77777, wurde der H-GmbH die Entfernung von auf dem Grundstück Nr. 11111, KG, gelagerten Baurestmassen (gebrochene geprüfte Hochbaurestmassen) aufgetragen.

Beweiswürdigung:

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt vorgelegten Verwaltungsakten.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 201 Abs.1 BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Gemäß Abs.2 Z.3 leg.cit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen vorliegen würden.

Gemäß § 3 Abs.1 ALSAG unterliegen dem Altlastenbeitrag

1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch

a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- oder Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),

b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,

c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.


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 Gemäß § 15 Abs.3 AWG dürfen Abfälle außerhalb von 1. hiefür genehmigten Anlagen oder 2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden, Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
 
Gemäß § 24 Abs.1 AWG hat, wer nicht gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, dem Landeshauptmann die Aufnahme der Tätigkeit und die Änderung der Art der Tätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige kann in Abstimmung mit dem Landeshauptmann über das Register gemäß § 22 Abs.1 erfolgen.
 
Gemäß § 24a Abs.1 erster Satz AWG idF BGBl I Nr. 9/2011 (gültig ab ) bedarf, wer Abfälle sammelt oder behandelt, einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann.  

Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa ; , 2008/07/0182; , Ra2016/05/0012) ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat. Das verfahrensgegenständliche Abbruchmaterial stammt von verschiedenen Baustellen. Nach der Lebenserfahrung will sich ein Bauherr oder Bauführer bei der Realisierung von Bauvorhaben des angefallenen Abbruchmaterials entledigen, um beim weiteren Bauvorhaben durch das Material nicht behindert zu werden (subjektiver Abfallbegriff). Zudem weisen Baurestmassen ein erhöhtes Schadstoffpotential im Vergleich zu Primärrohstoffen auf, die eine Sammlung, Lagerung und Behandlung des Abfalls erforderlich machen (objektiver Abfallbegriff).

Für die Feststellung, dass es sich bei der Sache um Abfall iSd § 2 Abs.1 AWG handelt, genügt es, wenn entweder der subjektive Abfallbegriff oder der objektive Abfallbegriff als erfüllt anzusehen ist. Da im gegenständlichen Fall der subjektive Abfallbegriff zweifellos erfüllt ist, handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Materialien um Abfall iSd § 2 Abs.1 Z.1 AWG bzw. § 2 Abs.4 ALSAG.

Die Bf. ist daher Abfallsammlerin und Abfallbehandlerin im Sinne des § 2 Abs.6 Z.3 und 4 AWG. Wer nicht gefährliche Abfälle sammelt und/oder behandelt, hat gemäß § 24 Abs.1 AWG dem Landeshauptmann die Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen (Rechtslage bis ) bzw. gemäß § 24a Abs.1 AWG dessen Erlaubnis einzuholen (Rechtslage ab ). Die Bf. verfügte über keine Berechtigung nach § 24 bzw. § 24a AWG.

Die Bf. verfügte auch über keine abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung des Zwischenlagers und der Bauschuttaufbereitungsanlage gemäß § 37 Abs.1 AWG, wohl aber über die Bewilligung der BH A. vom nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG). Hinsichtlich des Zwischenlagers ist gemäß § 37 Abs.2 Z.5 AWG keine gesonderte Bewilligung nach § 37 Abs.1 AWG erforderlich, wohl aber für die Behandlung der Abfälle. Gemäß Auflage 17 des Bescheides vom darf die bewilligte Dichtfläche mit Nutzung als Aufbereitungsfläche erst nach Vorlage sämtlicher Nachweise an die Behörde und der anschließend erfolgten behördlichen Überprüfung der Bauausführung in Betrieb genommen werden. Die Vorlage der Nachweise durch die Bf. ist unterblieben, die behördliche Überprüfung der Anlage wurde nicht durchgeführt.

Gemäß dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Zl. Ro 2019/13/0006, sieht das Altlastensanierungsgesetz keinen Abgabentatbestand für Zwischenlagerungen von einem Jahr zur Beseitigung bzw. von drei Jahren zur Verwertung von Abfällen vor, auch wenn die Zwischenlagerung der Rechtsordnung widerspricht, da nicht alle Bewilligungen vorgelegen sind oder Auflagen eines Bescheides nicht eingehalten wurden. Der angefochtene Bescheid erweist sich auf Grund dieser geänderten Rechtsprechung des VwGH nunmehr als rechtswidrig.

Mit Bescheid des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. 77777, wurde der H-GmbH die Entfernung von auf dem Grundstück Nr. 11111, KG, gelagerten Baurestmassen (gebrochene geprüfte Hochbaurestmassen) aufgetragen. Seitens des Bundesfinanzgerichtes kann, wenn es auch nicht sehr wahrscheinlich erscheint, auf Grund dieser Feststellungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass in der „Kiesgrube B.“ Baurestmassen (bzw. Abfälle) auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2010 bis zum ersten Quartal 2015 länger als drei Jahre zur Verwertung gelagert wurden, wodurch der Altlastenbeitragstatbestand des „Lagerns“ gemäß § 3 Abs.1 Z.1 lit.b ALSAG erfüllt wäre. Zutreffendenfalls wäre erst zu klären, ob die Bf. oder die H-GmbH Inhaberin der Anlage im Sinne des § 4 Z1 ALSAG ist.

Gemäß § 278 Abs.1 BAO kann, wenn die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch b) als zurückgenommen (§ 85 Abs.2, § 86a Abs.1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs.3, § 261) zu erklären ist, das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs.1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Voraussetzungen des § 278 Abs.1 BAO liegen vor. Es ist nicht auszuschließen, dass die Bf. als Abgabenschuldnerin in Betracht kommt und in Folge einer etwaigen Beitragsschuldentstehung gemäß § 3 Abs.1 Z.1 lit.b ALSAG Anmeldungszeiträume (erstes Quartal 2010 bis erstes Quartal 2015) der verfahrensgegenständlichen Bescheide betroffen sein könnten. Das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt hat bislang aber keine diesbezüglichen Ermittlungen durchgeführt. Es wurden somit Ermittlungen unterlassen, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können.

Der von der belangten Behörde verhängte Säumniszuschlag (Bescheid II) teilt das Schicksal der Abgabenschuld.

Die erstmalige vollständige Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ist nicht Aufgabe des Bundesfinanzgerichtes, weshalb die Bescheide I und II des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom sowie die Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom gemäß § 278 Abs.1 BAO unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben waren.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7200137.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at