Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.05.2019, RV/5100050/2018

Negativsteuer bei Rente aus Deutschland

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Mandlmayr in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom   gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2016 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf)  beantragte in der mit FinanzOnline am elektronisch eingebrachten  Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 unter Kennzahl 274  die Berücksichtigung von  Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 1.408,98 € als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit , unter Kennzahl 861  die Besteuerung von dem besonderen Steuersatz von 25% unterliegenden ausländischen Kapitaleinkünften in Höhe von 3,00 € , außergewöhnlicher Belastungen bei Behinderung und gab unter den Kennzahlen 453, 493 und 791 bekannt, unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite ausländische Pensionseinkünfte ohne Berücksichtigung von  Werbungskoste in Höhe von 12.924,42 € erhalten zu haben.

Am   reichte Bf den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom betreffend die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab   und sinngemäß folgende Erläuterungen zu ihren ausländischen Pensionseinkünften ein:
 


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Zeitraum
monatlich
Summe
Kennzahl (KZ)
Jänner 2016 bis Juni 2016
1.054,65 €
6.327,90 €
 
Juli 2016 bis Dezember 2016
1.099,42 €
6.596,52 €
 
Jahressumme 2016
 
12.924,42 €
KZ 453/791
abzüglich Krankenversicherung
 
-1.408,98 €
KZ 274
Nettoeinkünfte aus der ausländischen Pension
 
11.515,44 €
 

Mit Einkommensteuerbescheid 2016  vom stellte das  Finanzamt für Bf auf Grund der Option der Bf zur Regelbesteuerung Einkünfte aus Kapitalvermögen von 3,00 € und unter Abzug der Sonderausgabenpauschale von 60,00 € und außergewöhnlicher Belastungen von 507,00 € und 2.280,00 € ein  negatives Einkommen in Höhe von -2.844,00 €  fest, rechnete zur Ermittlung des Steuersatzes ausländische Einkünfte in Höhe von 20.942,31 € hinzu und setzte mit folgender Begründung die Einkommensteuer mit 0,00 € unter Verweigerung der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen (50% maximal 110,00 €)  fest:
Krankenversicherungsbeiträge für die ausländische Rente der Bf seien bei den ausländischen Einkünften mit Progressionsvorbehalt (KZ 453+791) abgezogen worden. Eine Berücksichtigung als Pflichtversicherungsbeiträge aufgrund geringfügiger Beschäftigung (KZ 274) sei daher nicht möglich.
Die ausländische Rente sei aufgrund der dem Finanzamt vorliegenden Kontrollmittteilung betragsmäßig berichtigt worden.

Mit Schriftsatz vom erhob Bf Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom ,  beantragte sinngemäß  als ausländische Rente den Betrag von 11.515,44 € statt  20.942,31 € anzusetzen und die Negativsteuer auch von den für die deutsche Rente bezahlten Krankenversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen:
Die Beschwerde richte sich gegen die falsche Berechnung der ausländischen Einkünfte und die Versagung der Negativsteuer für Pensionisten.
Die ausländischen Renteneinkünfte 2016 seien aufgrund der Kontrollmitteilung mit 20.942,31 €  angesetzt worden. In diesem Betrag seien jedoch auch die im Einkommensteuerbescheid 2015 vom bereits besteuerten Einkünfte aus der Rente 2015 enthalten. 
Für die Berechnung der Negativsteuer von Pensionisten seien sowohl die in- und ausländischen Pensionseinkünfte als auch die in- und ausländischen Krankenversicherungsbeiträge zusammenzurechnen. Die Durchführung sei in der RZ 811 LStR 2002 geregelt.
Die Bf könne somit den Antrag stellen, auch die ausländische Pension wie ein österreichisches Einkommen voll zu besteuern. Leider habe es der Gesetzgeber bzw. die Finanzverwaltung bis heute verabsäumt, entsprechende Kennzahlen für einen solchen Fall vorzusehen und die EDV für solche Fälle zu programmieren.
Dazu werde der Mailverkehr mit dem Steuerombudsmann angeschlossen. Dem Ombudsdienst müsse hinsichtlich der Höhe des Einkommens widersprochen werden. Die Bf sei der Meinung, dass auch bei einem Einkommen sämtlicher Pensionen nach Abzug der Sonderausgaben und ao Belastungen unter 12.000,00 € die Berechnung der Negativsteuer auch bei Deutschen Rentenbezügen anzuwenden sei. Das Finanzamt könne zur Kontrolle ja eine Proberechnung mit Einbeziehung fiktiver österreichischer Einkünfte machen, die die Meinung der Bf bestätigen werde.
Die Finanzverwaltung sei zwar der Ansicht, die ausländischen Krankenversicherungsbeiträge dürften nicht unter der Kennzahl KZ  274 angesetzt werden. Dies sei derzeit jedoch die einzige Lösung, um mit der EDV eine richtige Veranlagung mit Einbeziehung der deutschen Krankenversicherungsbeiträge durchführen zu können.
Die von der Bf vorgeschlagene Vorgangsweise habe das Bundesfinanzgericht, Außenstelle Linz, bereits in drei von der Bf genannten Fällen, die das Jahr2015 betrafen, bestätigt.
Die Bf habe im Jahr 2016 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 1.408,98 € für ihre deutsche Rente bezahlt.
Es werde beantragt, die Veranlagung 2016 mit den Werten 12.924,42 € in den Kennzahlen K 453 und K 79 sowie 1.408,98 € in KZ 274  neu durchzuführen.  

Mit Beschwerdevorentscheidung  vom stellte das  Finanzamt für Bf unverändert ein  negatives Einkommen in Höhe von -2.844,00 €  fest, rechnete zur Ermittlung des Steuersatzes ausländische Einkünfte in Höhe von nur mehr 12.924,42 € hinzu und setzte mit folgender Begründung die Einkommensteuer mit 0,00 € unter Beibehaltung der Verweigerung der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen (50% maximal 110,00 €)  fest:
Der Beschwerde werde betreffend (die Höhe) der Grenzgängereinkünfte stattgegeben.
Die Kennzahl 274 sei nur für inländische Bezüge zugelassen. Sozialversicherungsbeiträge zu ausländischen Bezügen führten zu keiner Negativsteuer. In diesem Punkt habe der Beschwerde nicht stattgegeben werden können.

Bf stellte mit FinanzOnline am einen Vorlageantrag, beantragte die volle Besteuerung der Deutschen Rentenbezüge 2016 in Österreich und damit die Berücksichtigung der Negativsteuer und wiederholte  sinngemäß im Wesentlichen  das Beschwerdevorbringen.

Im Vorlagebericht vom beantragte das Finanzamt mit der lapidaren Feststellung, mangels inländischer Pensionseinkünfte könnten die Sozialversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt werden, die Abweisung der Beschwerde.

Mit Schreiben vom forderte das erkennende Gericht Bf zur Aufgliederung der geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträge, Vorlage der Vorschreibung und Zahlung inländischer und deutscher Krankenversicherungsbeiträge und von Kopien betreffend die in der Beschwerde behaupteten gleichartigen Fälle auf, in denen das Finanzamt Negativsteuer erstattet haben soll.

Mit E-Mail vom übermittelte  der oben genannte Steuerberater der Bf Unterlagen und teilte  sinngemäß im Wesentlichen Folgendes mit:
Die deutschen Rentenbezüge und die abgezogenen deutschen Krankenversicherungsbeiträge seien  auf den Seiten 11-13 der beiliegenden Unterlagen ersichtlich. Da Bf keine österreichische Rente beziehe, seien in Österreich auch keine Krankenversicherungsbeiträge für die deutsche Rente zu bezahlen.
Der Fall der Frau Gleich mit ebenfalls ausschließlichem Bezug deutscher Rente im Jahr 2016 sei mit jenem der Bf vergleichbar. Die Stellungnahme des Finanzamtes, im gegenständlichen Fall mangels inländischer Pensionseinkünfte keine Sozialversicherungsbeiträge erstatten zu wollen, sei deshalb unverständlich. Im Gesetz werde gar nicht gefordert, dass inländische Pensionseinkünfte vorliegen müssen.  

Mit Schreiben vom forderte das erkennende Gericht das Finanzamt auf, zur in Kopie übermittelten E-Mail samt Beilagen der Bf vom eine Stellungnahme abzugeben.

Mit E-Mail vom teilte die Bearbeiterin des Vorlageberichts des Finanzamtes – ohne auf den Fall der Frau Gleich einzugehen – mit, in den anderen Fällen seien zusätzlich zu den ausländischen auch inländische Pensionseinkünfte vorgelegen.

Das erkennende Gericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Die verheiratete Beschwerdeführerin hat ihren Hauptwohnsitz seit Jahrzehnten an der oben angeführten Adresse in Österreich.
Im streitgegenständlichen Veranlagungsjahr 2016 erzielte Bf neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 11.515,44 € (Rentenjahresbetrag  von 12.924,42 € abzüglich Krankenversicherungsbeiträgen von 1.408,98 €) auch solche aus ausländischem Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz von 25 % unterliegen, in Höhe von 3,00 €.
Aus ihrer Behinderung im Ausmaß von 90% erwuchsen  Bf 2016 wegen festgestellter Mobilitätseinschränkung auch Kosten für das auf sie als behinderte Person zugelassene Kfz.

Beweiswürdigung

Personenstand und Wohnsitz der Bf  sind aus den elektronisch abfragbaren Subjektdaten, der Einkommensteuererklärung und dem Ausdruck des Ergebnisses der Anfrage des erkennenden Gerichts im Zentralen Melderegister ersichtlich.
Die Höhe der deutschen Rente und der davon in Deutschland einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge hat Bf mit den der Beschwerde angeschlossenen Unterlagen nachgewiesen. Die Höhe dieser Beträge wurde seitens des Finanzamtes auch nicht bestritten. Ebenso unstrittig sind Grad der Behinderung und die Höhe der damit verbundenen Aufwendungen sowie die erklärten geringfügigen Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Das erkennende Gericht hat keinen Anlass, an den diesbezüglichen Angaben in der Steuererklärung der Bf zu zweifeln. .

Rechtslage

Inländisches Recht 

 Bf hat ihren alleinigen Wohnsitz im Inland und ist damit in Österreich gemäß § 1 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. 1988/400 (EStG 1988), unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.

Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

Einkommen ist gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a (StRefG 2009, BGBl. I 2009/26, ab Veranlagung 2009).

Gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 unterliegen der Einkommensteuer auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25).

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 gehören auch Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Die von  Bf im Jahr 2016 von der deutschen Rentenversicherung  bezogene Rente entspricht unbestritten einer von einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung geleisteten Pension. Die Altersrente beruht auf einer gesetzlichen Beitragspflicht. Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Rentenzahlung. Die Rente wird monatlich überwiesen.

Regelung des Besteuerungsrechtes zwischen Österreich und Deutschland

Im gegenständlichen Fall wird das Besteuerungsrecht Österreichs jedoch durch das Abkommen vom , BGBl. III Nr. 182/2002 , zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen (Doppelbesteuerungsabkommen – kurz DBA) eingeschränkt:

Nach Art. 4 Abs. 1 dieses DBA ist eine Person, die nur einen Wohnsitz in einem der beiden Vertragsstaaten hat, im Wohnsitzstaat – im gegenständlichen Fall also in Österreich - ansässig

Gemäß Art. 18 Abs. 2 des DBA dürfen Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaates erhält, nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

Das Besteuerungsrecht an der Rente, die  Bf aus der Deutschen Rentenversicherung bezieht, hat somit der Quellenstaat Deutschland.

Im mit der Überschrift "Vermeidung der Doppelbesteuerung" versehenen Art. 23 Abs. 2 lit. a des DBA ist dem entsprechend vereinbart, dass bei einer in Österreich ansässigen Person die Einkünfte, die nach dem DBA Deutschland besteuern darf, von Österreich von der Besteuerung ausgenommen werden.

Die von der Besteuerung in Österreich ausgenommenen Einkünfte dürfen aber nach Art. 23 Abs. 2 lit. d des DBA in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen einbezogen werden (Progressionsvorbehalt).

Anwendung des innerstaatlichen Rechts

Ist bei der Berechnung der Steuer – wie im gegenständlichen Fall - ein Progressionsvorbehalt aus der Anwendung eines Doppelbesteuerungsankommens zu berücksichtigen, gilt gemäß § 33 Abs. 11 EStG 1988 Folgendes:

Der Durchschnittssteuersatz ist zunächst ohne Berücksichtigung der Abzüge nach Abs. 4 bis 6 zu ermitteln. Von der unter Anwendung dieses Durchschnittssteuersatzes ermittelten Steuer sind die Abzüge nach Abs. 4 bis 6 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs. 3) abzuziehen.

Bei der Anwendung des Progressionsvorbehaltes wird das (Gesamt)Einkommen nach den Vorschriften des österreichischen Einkommensteuergesetzes ermittelt (; unter Hinweis auf ), die auf dieses Einkommen entfallende österreichische Einkommensteuer eruiert, und sodann der Durchschnittssteuersatz errechnet. Dieser wird auf jenen Einkommensteil angewandt, der von Österreich besteuert werden darf (, ; Hofstätter/Reichel, § 33 EStG 1988 Tz 18; Lang/Schuch, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Österreich, Art. 15 Rz 51).

Durch die Anwendung des Progressionsvorbehaltes wird somit die deutsche Pension in Österreich nicht besteuert, sondern es werden lediglich die steuerpflichtigen inländischen Einkünfte mit jenem Steuersatz erfasst, der zum Tragen käme, wenn alle Einkünfte aus inländischen Quellen stammten.

Im gegenständlichen Fall ist die Anwendung des DBA und des darin in Art. 23 vorgesehenen Progressionsvorbehaltes im Einkommensteuerbescheid 2016 vom sowie dessen Berechnung nach § 33 Abs. 11 EStG 1988 nicht strittig.

Bf macht jedoch in der Beschwerde zunächst geltend, dass  vom Jahresbetrag  der deutschen Rente von 12.924,42 € die in Deutschland einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge von insgesamt 1.408,98 €  abzuziehen sind. 

Gemäß § 2 Abs. 8 Z 1 EStG 1988 sind für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte die Bestimmungen des EStG 1988 maßgebend.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988  auch:

a) Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.

f) Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.

Die von der deutschen Rente der Bf einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988 bei Ermittlung der Einkünfte nach österreichischem Recht als Werbungskosten abzuziehen. Dies ist im bekämpften Bescheid nicht erfolgt.
Der Beschwerde kommt deshalb in diesem Punkt Berechtigung zu.
Gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 in der ab geltenden Fassung BGBl. I Nr. 118/2015, beträgt die Einkommensteuer jährlich
für die ersten 11.000,00 € 0%
für Einkommensteile über 11.000,00 €  bis 18.000,00 € 25%
für Einkommensteile über 18.000,00 €  bis 31..000,00 € 35%

Gemäß Abs. 2 der genannten Gesetzesstelle (leg. cit.) sind vom sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag die Absetzbeträge nach den Abs. 4 bis Abs. 6 abzuziehen.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. steht einem Steuerpflichtigen ohne aufrechtes Dienstverhältnis (Abs. 5), der Bezüge oder Vorteile iSd § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse erhält, ein Pensionistenabsetzbetrag jedoch kein Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 zu.
Der Pensionistenabsetzbetrag beträgt im gegenständlich vorliegenden Regelfall (Z 3) 400,00 €. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 17.000,00 € und 25.000,00 € auf 0,00.
Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind gemäß § 33 Abs. 8 Z 3 EStG 1988  in der gemäß § 124b Z 275 und 292 EStG 1988  ab der Veranlagung für das  Kalenderjahr 2016 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 118/2015 50% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 110,00 € jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung).
Gemäß § 33 Abs. 8 Z 4 EStG 1988 sind auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer   völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte für Zwecke der Berechnung der Einkommensteuer gemäß Z 1 bis 3 wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln.
Gemäß § 33 Abs. 8 Z 5 EStG 1988 erfolgt die Erstattung im Wege der Veranlagung gemäß § 41 und ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten Einkommensteuer unter null begrenzt.
Nach den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage (RV 848 BlgNR XXII GP) zu  § 33 Abs. 8 Z 4 EStG 1988 sollen nach dem Sinn und Zweck der Negativsteuer Bezieher niedriger Einkommen profitieren. “Ist der Steuerpflichtige von einer Steuerbefreiung auf Grund zwischenstaatlicher Verträge oder anderer völkerrechtlicher Privilegien begünstigt, soll es nur insoweit zu einer Gutschrift kommen, als das Einkommen auch unter Berücksichtigung dieser steuerbefreiten Beträge unter der Besteuerungsgrenze bleibt.“
Diese Voraussetzung ist  im gegenständlichen Fall erfüllt. Durch Berücksichtigung der deutschen Sozialversicherungsbeiträge (s.o.) vermindern sich die ausländischen Einkünfte gegenüber der Beschwerdevorentscheidung von 12.924,42 € auf 11.515,44 €. Dadurch reduziert sich  (bei  gleich bleibenden Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen von ca. 2.800,00 €)  die maßgebliche Bemessungsgrundlage ( s. Berechnungsblatt) auf 8.671,44 € und damit unter die Besteuerungsgrenze (0% für die ersten 11.000,00 € gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988).
Durch den im gegenständlichen Fall unbestritten  (Berücksichtigung im  bekämpften Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung) gemäß § 33 Abs. 6 Z 3 EStG 1988 zustehenden Pensionistenabsetzbetrag von 400,00 € ()  ergibt sich daher eine Einkommensteuer unter null iSd § 33 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 von -400,00 €.
Im gegenständlichen Fall wurden von der deutschen Rente in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge von 1.408,98 € einbehalten, die nach obigen Ausführungen unter § 16 Abs. 1 Z 4 lit.  f  EStG 1988 fallen. Da 50% davon 704,49 € sind, steht der Bf als Erstattungsbetrag nach§ § 33 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 der dort genannte Höchstbetrag von 110,00 € zu.
Die Begründung der im gegenständlichen Fall ergangenen Beschwerdevorentscheidung, Sozialversicherungsbeiträge zu ausländischen Bezügen könnten zu keiner Negativsteuer führen,  ist deshalb unrichtig. Seitens Bf wurde zu Recht auf die in einem gleichgelagerten Fall von derselben Bearbeiterin des Finanzamtes gegenteilige (rechtsrichtige) erlassene stattgebende Beschwerdevorentscheidung ()  hingewiesen.
In diesem Zusammenhang wird weiters auf die mit der Beschwerde vorgelegte Stellungnahme des Steuerombudsmannes des Bundesministeriums für Finanzen vom hingewiesen, wonach nach Antwort dessen Fachabteilung bei allen Pensionen unter 11.000,00 € Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Sozialversicherungsbeträge besteht.
Der bekämpfte Bescheid ist daher auch in diesem Punkt rechtswidrig.
Der Beschwerde kommt deshalb auch insofern Berechtigung zu.
Der bekämpfte Bescheid wird deshalb entsprechend dem Berechnungsblatt, das diesem Erkenntnis als Beilage angeschlossen und auf das verwiesen wird, abgeändert.


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Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ein derartiger Fall liegt auf Grund der eindeutigen Gesetzesbestimmungen und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100050.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at