Gewährung der Familienbeihilfe nach Vollendung des 24. Lebensjahres
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a CP in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch Mag. Karl Komann, Dr. Mario Petutschnig, Dr. Norbert P. Tischitz em., Rechtsanwälte, Freihausgasse 10/1, 9500 Villach, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Spittal Villach vom , betreffend Familienbeihilfe "ab Oktober 2017" für das Kind Tochter, geb. ***, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte am die Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Tochter Tochter, geb. ***, für den Zeitraum ab 09/2017. Tochter habe im Oktober 2014 an der Fachhochschule Kärnten ihr Bachelorstudium zur Physiotherapeutin begonnen. Dieses Studium hätte sie im Oktober 2017 abschließen sollen. Im Jänner 2017 sei sie an Spondyloarthritis, einer aggressiv verlaufenden rheumatischen Autoimmunerkrankung, erkrankt. Akute Entzündungsschübe haben u.a. das 2. Ringband des Ringfingers der linken Hand zerstört. Eine Operation sei erforderlich gewesen. Aus diesem Grund habe sie im Sommersemester vorgesehene Praktika nicht absolvieren können und habe diese auf einen späteren Zeitpunkt verschieben müssen. Unter Therapie hole die Tochter ihre praktische Ausbildung nach, um das Studium so rasch wie möglich zu beenden.
Beigelegt wurde
- die Inskriptionsbestätigung der FH Kärnten. Danach ist Tochter im Wintersemester 2017/18 als ordentlich Studierende am Bachelorstudiengang Physiotherapie an der Fachhochschule Kärnten inskribiert;
- der Befundbericht Dris A vom („…Bei Fr. Tochter zeigt sich das Bild einer aggressiv verlaufenden-Spondyloarthritis mit vorwiegend peripherer Beteiligung – Daktylitis der Finger….“);
- Arztbrief Dris Prim. Dr. S („…Aus diesem Grund haben wir den oben erwähnten Eingriff am an unserer Abteilung durchgeführt…“).
Das Finanzamt (FA) wies den Antrag vom mit Bescheid vom "ab Oktober 2017" ab. Begründend wurde auf § 2 Abs. 1 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) verwiesen. Danach besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Die Vertretung der Bf. erhob mit Schriftsatz vom am Beschwerde. Im Einzelnen wurde ausgeführt:
„Mit dem Verweis auf § 2 Abs. 1 lt. d FLAG wird der Begründungspflicht nicht ausreichend Rechnung getragen. So ist nicht ersichtlich, welcher Sachverhalt für die rechtliche Beurteilung herangezogen wurde. Dies ist deshalb wichtig, da unvorhersehbare und nicht beeinflussbare Umstände vorlagen, die meine Tochter Tochter hinderten, ihr Studium innerhalb der Mindeststudienzeit zu beenden.
Es ist hinlänglich bekannt, dass meine Tochter an der Fachhochschule Klagenfurt das Bachelorstudium der Physiotherapie absolviert. Sie betreibt ihr Studium mit vollem Eifer und Ernst, sodass alle Lehrveranstaltungen samt den nötigen Berufspraktika innerhalb der vorgeschriebenen Studiendauer abgelegt wurden.
Gerade als sie ihr Berufspraktikum vor der letzten wissenschaftlichen Arbeit absolvieren wollte, kam es zu einer schweren rheumatischen Erkrankung der rechten Hand.
Neben einen operativen Eingriff mussten umfangreiche Therapien und medikamentöse Behandlungen durchgeführt werden. Das bereits terminisierte Berufspraktikum musste daher vorerst unterbleiben. Meine Tochter hat nicht nur die Erkrankung sondern auch die Absage des Berufspraktikums äußerst belastet.
Es bedarf keiner näheren Erörterung das physiotherapeutische Behandlungen manipulativ direkt am Patienten erfolgen, wozu gesunde Hände unabdingbar sind. Nunmehr ist meine Tochter so weit genesen, dass sie mit Beginn des Herbst/Wintersemesters 2017/2018 das vorgeschriebene Berufspraktikum absolvieren kann. Als nächstes folgen unter anderem noch die zweite wissenschaftliche Arbeit und das abschließende Berufspraktikum.
Es lagen somit berücksichtigungswürdige Umstände vor, aufgrund derer meine Tochter nicht in der Lage war, das Studium bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres zu beenden. Die Abweisung des Antrages auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ist daher zu Unrecht erfolgt.
Es wird daher gestellt nachstehender
ANTRAG,
1. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass entsprechend des Antrages vom die Weitergewährung der Familienbeihilfe für Tochter bewilligt wird; in eventualiter
2. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und einen neuen Bescheid zu erlassen mit welchem die Weitergewährung der Familienbeihilfe gemäß Antrag vom bewilligt wird.“
Beigelegt wurde der Befundbericht Dris A vom .
Das FA erließ am die abweisende Beschwerdevorentscheidung. Unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 wurde ausgeführt, dass die volljährige Tochter Tochter am das 24. Lebensjahr erreicht habe. Damit sei ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht mehr gegeben.
Die Bf. beantragte im Schriftsatz vom die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Im Einzelnen wurde ausgeführt:
„In außen bezeichneter Familienbeihilfesache wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: s die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid auf Weitergewährung der Familienbeihilfe vom als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsvorentscheidung ist sowohl inhaltlich wie auch rechtlich verfehlt.
Die Abgabenbehörde hat die Beschwerde unter Heranziehung des § 267 BAO abgewiesen. § 267 BAO beinhaltet die Verbindung mehrerer Beschwerden zu einem gemeinsamen Verfahren und kann damit keine Grundlage für die Abweisung der Beschwerde bilden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der in der Rechtsmittelbelehrung herangezogene § 267 BAO unrichtig angewandt wurde. § 267 BAO beinhaltet das Verfahren vor dem Senat und nicht die Wirkung einer Beschwerdevorentscheidung.
Die Abgabenbehörde hat sich offensichtlich weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdevorentscheidung mit dem vorliegenden Sachverhalt auseinandergesetzt. In der Begründung wird jeweils lediglich auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichgesetz hingewiesen. Ein Sachverhalt wurde nicht festgestellt. Dabei hat die Beschwerdeführerin aufgezeigt, dass das Fachhochschulstudium der Physiotherapie ausschließlich aufgrund einer schweren rheumatischen Erkrankung der rechten Hand sich verzögert hat. Die entsprechenden medizinischen Unterlagen wurden der Abgabebehörde übermittelt, jedoch nicht weiter berücksichtigt. Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände wäre daher die Familienbeihilfe für Tochter weiter zu gewähren.
Es wird daher gemäß § 264 BAO der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Finanzgericht gestellt.“
Das FA legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt
Die am *** geborene Tochter der Bf., Tochter, begann im WS 2014 mit der Ausbildung am Bachelorstudiengang Physiotherapie, an der Fachhochschule Kärnten.
Im Jänner 2017 erkrankte Tochter an Spondyloarthritis und litt an akuten Entzündungsschüben, die einen operativen Eingriff am erforderlich machten. Tochter wurde am Tag der Operation in häusliche Pflege entlassen. Tochter vollendete am das 24. Lebensjahr.
Das vorgeschriebene Berufspraktikum musste auf das WS 2017/18 verschoben werden.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Datenbanken der Finanzverwaltung, dem Familienbeihilfeakt sowie dem Parteivorbringen.
Rechtsgrundlagen
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 (idF BudgetbegleitG 2011) lautet:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 2, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
…….
Im Beschwerdefall ist allerdings § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht anwendbar.
Die Altersgrenze bei Berufsaus(fort)bildung wurde durch das BudgetbegleitG 2011 BGBl I 111/2010, auf 24 Jahre herabgesetzt. Nach den Gesetzesmaterialien (EP XXIV. GP RV 981) soll die Familienbeihilfe nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor - Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, werde die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen führe die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit des Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 33).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen ,G 6/11, G 28/11, die Auffassung vertreten, dass diese Herabsetzung der Altersgrenze nicht verfassungswidrig ist, weil es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, die Altersgrenze nach Maßgabe familienpolitischer Zielsetzungen und budgetärer Bedeckungsmöglichkeiten hinauf oder wieder herab zu setzen. Auch verstößt die neue Regelung nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, weil es bei der Familienbeihilfe hauptsächlich um abgabenfinanzierte Transferleistungen geht, bei denen ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf unveränderten Fortbestand grundsätzlich nicht besteht.
Rechtliche Erwägungen
Im Beschwerdefall erkrankte die Tochter der Bf. gegen Ende des 5. Semesters (WS 2016/17) an einer rheumatischen Erkrankung der rechten Hand. Ein ambulanter Eingriff erfolgte am . Anschließend wurden Therapien absolviert. Dadurch konnte Tochter das vorgeschriebene Berufspraktikum erst mit WS 2017/18 absolvieren. Tochter hat noch die zweite wissenschaftliche Arbeit zu schreiben und ein weiteres abschließendes Berufspraktikum zu absolvieren.
Die Bf. erhielt bis September 2017 Familienbeihilfe. Am yx September 2017 vollendete Tochter das 24. Lebensjahr. Im WS 2017/2018 absolvierte Tochter das vorgeschriebene Berufspraktikum.
Die Bf. ist der Ansicht, dass durch die Erkrankung der Tochter berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, die die Gewährung der Familienbeihilfe über das vollendete 24. Lebensjahr rechtfertigten.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Das FLAG 1967 sieht als allgemeines Kriterium für den Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind unter anderem dessen Alter vor. Bezüglich des Alters des Kindes unterscheidet das Gesetz zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern. Während für minderjährige Kinder allgemein ein Anspruch auf Familienbeihilfe vorliegt, müssen volljährige Kinder die in § 2 Abs. 1 FLAG 1967 normierten Voraussetzungen erfüllen, um einen Anspruch auf den Erhalt von Familienbeihilfe zu vermitteln. Weiters dürfen bestimmte Altersgrenzen nicht überschritten werden.
Die Altersgrenze des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, bis zu der bei Vorliegen einer Berufsausbildung Familienbeihilfe bezogen werden kann, wurde mit Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl. I 111/2010) ab vom 26. auf das 24. Lebensjahr herabgesetzt.
Die Altersgrenze, bis zu der maximal Familienbeihilfe gewährt wird, liegt bei Berufsausbildung grundsätzlich bei 24 Jahren. Hiervon normieren die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 folgende Ausnahmen, die eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, längstens jedoch bis zum Abschluss der Berufsausbildung ermöglichen:
Lit. g: Das Kind leistet in dem Monat, in dem das 24. Lebensjahr vollendet wird, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst oder hat ihn davor geleistet.
Lit. h: Das Kind ist erheblich behindert (§ 8 Abs. 5).
Lit. i: Das Kind hat vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren oder ist an dem Tag, an dem es das 24. Lebensjahr vollendet, schwanger.
Lit j: Das Kind hat das Studium bis zu dem Kalenderjahr, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen, wobei die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten werden darf.
Lit. k: Das Kind hat vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt.
Lit. l: Das Kind hat vor Vollendung des 24. Lebensjahres an einem freiwilligen Sozialjahr, freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland oder dem Europäischen Freiwilligendienst teilgenommen.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig keiner der im Gesetz umschriebenen Verlängerungstatbestände erfüllt.
Nachdem die Gründe, die bei einer Berufsausbildung eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ermöglichen, im Gesetz taxativ angeführt sind, vermag das Vorbringen der Bf., dass aufgrund der rheumatischen Erkrankung auch über das 24. Lebensjahr hinaus Familienbeihilfe zu gewähren sei, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Festzuhalten ist ferner, dass der Beschwerdevorentscheidung folgende Mängel anhaften:
Die Beschwerdevorentscheidung wurde trotz aufrechtem Vollmachtsverhältnis an die Bf. adressiert. Ist ein Zustellbevollmächtigter bestellt, hat die Zustellbehörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Die Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellbevollmächtigten reicht dabei. Nach der Aktenlage ist dem Zustellbevollmächtigten das Dokument aber tatsächlich zugekommen. Unter Bedachtnahme auf den - wo bei Weiterleitung eines an die Partei adressierten Bescheides an den Zustellbevollmächtigten § 7 ZustG für anwendbar bezeichnet wird – gilt dieser Mangel als saniert.
Im Vorlageantrag wird richtigerweise festgehalten, dass eine Abweisung unter Bezugnahme auf § 267 BAO erfolgte. § 267 BAO regelt die Verbindung von Beschwerden. Richtigerweise hätte § 263 BAO angeführt werden müssen. Dieser Mangel ist aber angesichts dessen, dass er nicht Spruchbestandteil ist, irrelevant.
Schließlich wird in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung § 276 BAO angeführt. Dieser Paragraf regelte vor Inkrafttreten des Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetzes 2012 (FVwGG) die Berufungsvorentscheidung. Richtigerweise hätte § 264 BAO zitiert werden müssen. Inhaltlich entsprechen die Ausführungen dem § 264 BAO.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wird die Revision nicht zugelassen, weil die Verlängerungstatbestände für die Familienbeihilfe im Gesetz taxativ aufgezählt sind.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 267 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 263 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | G 6/11, G 28/11 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100315.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at