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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 09.06.2015, RV/7300019/2015

Vorliegen von Scheinrechnungen ohne zugrundeliegende Leistungen strittig - freie Beweiswürdigung - Zweifelsgrundsatz (§ 98 Abs. 3 FinStrG) - Beweislast im Finanzstrafverfahren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 1  des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen N.N., Adresse1, vertreten durch Mag. Lukas Leszkovics, Rechtsanwalt, Gusshausstraße 14/5, 1040 Wien, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Amtsbeauftragten AB vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenats beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom , SpS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten sowie der Schriftführerin N.O. folgendes Erkenntnis gefällt:

I.) Der Beschwerde der Amtsbeauftragten wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses wie folgt abgeändert:

N.N. ist schuldig, er hat im Bereich des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg

a) als persönlich haftender Gesellschafter der Fa.  A-KG (nach Einbringung nunmehr Fa. A-GmbH ) und somit als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten Verantwortlicher fahrlässig, durch die Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen zur Umsatzsteuer für die Jahre 2010 und 2011, in denen er zu Unrecht den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Firmen B-GmbH , die  C-GmbH und  D-GmbH geltend gemacht hat, sohin unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Umsatzsteuer 2010 in Höhe von € 9.398,00 und Umsatzsteuer 2011 in Höhe von € 30.588,00 bewirkt hat.

Er hat hierdurch das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG begangen.

Gemäß § 34 Abs. 4 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über ihn deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 6.000,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Tagen verhängt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat er die Kosten des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens in Höhe von € 500,00 zu ersetzen.

II.) Hingegen bleibt die mit dem angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates ausgesprochene Verfahrenseinstellung gemäß § 136 FinStrG betreffend Umsatzsteuer 2012 in Höhe von € 18.283,40 und Einkommensteuer 2011 in Höhe von € 29.288,00 unverändert aufrecht.

III.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS , wurde das gegen den Beschuldigten N.N. am wegen des Verdachtes, er habe

a) als persönlich haftender Gesellschafter der Fa.  A-KG (nach Einbringung nunmehr Fa. A-GmbH ) und somit als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten Verantwortlicher vorsätzlich, durch die Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen zur Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2012, sohin unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich Umsatzsteuer 2010 in Höhe von € 9.398,00, Umsatzsteuer 2011 in Höhe von € 30.588,00 und Umsatzsteuer 2012 in Höhe von € 18.283,40, sowie

b) vorsätzlich durch die Abgabe einer unrichtigen Abgabenerklärung zur Einkommensteuer für das Jahr 2011, sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung von Einkommensteuer 2011 in Höhe von € 29.288,00 bewirkt

und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen,
gemäß § 136 FinStrG eingestellt.

Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates zunächst zur Person des Beschuldigten ausgeführt, er sei finanzstrafbehördlich unbescholten und gebe sein derzeitiges monatliches Einkommen mit € 2.000,00 an. Er habe Sorgepflichten für zwei Kinder.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere Einsichtnahme in die Veranlagungsakten und Verlesung des Strafaktes stehe im Zusammenhalt mit der Verantwortung des Beschuldigten nachstehender Sachverhalt fest:

Der Beschuldigte sei persönlich haftender Gesellschafter der Fa.  A-KG , die mit in die Fa.  A-GmbH eingebracht worden sei, gewesen. Unternehmensgegenstand sei der Lastfuhrwerksverkehr.

Im Unternehmen habe zu Auftragsbuchnummer GZ1 eine abgabenbehördliche Prüfung für den Zeitraum 2010 bis 2012 stattgefunden. Im Rahmen dieser Prüfung seien zahlreiche Aufwendungen für Fremdleistungen (Tz. 4), die seitens des geprüften Unternehmens gewinnmindernd geltend gemacht worden seien, nicht anerkannt worden.

Die beanstandeten Rechnungen hätten die Fa.  B-GmbH , die Fa.  C-GmbH und die Fa.  D-GmbH betroffen. Dazu sei von der Betriebsprüfung in Tz. 4 des Prüfberichtes festgestellt worden, dass eine Leistungserbringung durch die betroffenen Subfirmen der Fa.  A-KG seitens des geprüften Unternehmens nicht habe glaubhaft gemacht werden können. Aufgrund von in der Geschäftsabwicklung gelegenen Umständen (Geschäftsanbahnung am Parkplatz, Zahlung großer Beträge in bar, keine Aufzeichnungen zu den Subleistungen, keine Überprüfung hinsichtlich Firmenbuch, UID-Nummer bzw. Inkassobefugnis), habe die Betriebsprüfung festgestellt, dass der behauptete Leistungsaustausch nicht stattgefunden habe. Da die Leistenden jedoch nach den Erfahrungswerten mit Arbeitskräften für die weder lohnabhängige Abgaben noch Sozialabgaben entrichtet wurden, durchgeführt worden wären, seien im Schätzungswege für entrichtete Löhne 50% der Fremdleistungshonorare als Aufwand geschätzt worden.

Die aufgrund der Prüfungsfeststellungen berichtigten Bescheide seien sämtlich in Rechtskraft erwachsen. Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren habe der Bf. durch seinen ausgewiesenen Verteidiger umfangreiches Rechnungsmaterial vorgelegt, wie auch Zahlungsbestätigungen und Überweisungsbelege der inkriminierten Subfirmen, aus denen sich zum Einen ergeben habe, dass bei Weitem nicht alle der inkriminierten Zahlungen in bar erfolgt seien, sondern teils auch über Banküberweisungen. Andererseits habe auch die Aussage des Zeugen P.E. , welcher als Vertreter der Fa.  XY vernommen worden sei, Aufklärung nur dahingehend geben können, dass seitens der Fa.  XY zum Einen die Fahrer der für diese tätigen Lkws nicht registriert und andererseits die Lkw-Kennzeichen auch nur einmal erfasst worden seien, sodass auch nicht registriert worden wäre, wenn ein Lkw einer anderen Firma, z.B. einer Subfirma gefahren wäre.

Wenngleich der Zeuge vermeint habe, dass er persönlich nicht glaube, dass im inkriminierten Zeitraum an den Beschuldigten vergebenen 15 Touren mit fünf Lkws bewerkstelligt werden könnte, sei dies auch im Zusammenhalt mit den Feststellungen der Betriebsprüfung zu wenig Beweissubstrat, um den Beschuldigten eines Finanzvergehens überführen zu können.

Im Übrigen seien sämtliche der kritisierten Subfirmen im inkriminierten Tatzeitraum assistent (gemeint wohl: existent) gewesen und die UID-Nummern seien von Beschuldigten auch überprüft worden.

Aus den dargestellten Erwägungen habe letztlich ein Beweis dahingehend, dass den inkriminierten Rechnungen keine Leistungen zugrunde gelegen seien, nicht erbracht werden können, weshalb im Zweifel gemäß § 136 FinStrG mit einer Einstellung des Verfahrens vorzugehen gewesen sei.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde der Amtsbeauftragten vom , mit welcher eine tat- und schuldangemessene Bestrafung des Beschuldigten im Sinne der mit Einleitungsbescheid vom erhobenen Anschuldigung beantragt wird.

Zur Begründung wird ausgeführt, das Finanzstrafverfahren gegen den Beschuldigten sei im Zweifel gemäß § 136 FinStrG eingestellt worden.

Dem Strafverfahren würden die Feststellungen der Betriebsprüfung zugrunde liegen. Im Prüfungsverfahren seien Aufwendungen für Fremdleistungen der Fa.  B-GmbH , der Fa.  C-GmbH i.L. und der Fa.  D-GmbH , welche seitens des Beschuldigten geltend gemacht worden seien, infolge fehlender tatsächlicher Leistungserbringung nicht anerkannt worden. Eine Leistungserbringung durch die betroffenen Subfirmen habe seitens des geprüften Unternehmens nicht glaubhaft gemacht werden können. Aufgrund der Gesamtheit der Umstände der Geschäftsabwicklung (Kontaktaufnahme/Geschäftsanbahnung am Parkplatz, Zahlung hoher Beträge bar, keine Aufzeichnungen zu den Subleistungen, keine Überprüfung hinsichtlich Firmenbuch, UID-Nummer bzw. Inkassobefugnis) habe die Betriebsprüfung in freier Beweiswürdigung festgestellt, dass der behauptete Leistungsaustausch tatsächlich niemals mit den Subfirmen stattgefunden habe (Verweis hiezu auf Feststellungen lt. BP-Bericht unter Tz. 4). Da die Leistungen jedoch nach den Erfahrungswerten mit Arbeitskräften durchgeführt worden seien, für die keine Lohn- bzw. Sozialabgaben geleistet worden seien, sei im Schätzungsweg für entrichtete Löhne 50% der Fremdleistungshonorare als Aufwand geschätzt worden.

Im Verfahren vor dem Spruchsenat sei auch der informierte Vertreter der Fa.  XY , P.E. , befragt worden. Dieser habe jedoch angegeben, dass er über das Volumen der von der Fa.  A-GmbH vergebenen Aufträge keine Angaben machen könne. Bei einer Weitervergabe in Sub an die Fa. A-GmbH wären keine Änderungen der Lkws (auf die Lkws der Subfirmen) vorgenommen worden.

Über Befragung habe der Beschuldigte anlässlich der mündlichen Verhandlung nochmals angegeben, dass die Kassenquittungen nicht von ihm, sondern von den Geschäftsführern der Subfirmen, die ihre eigenen Quittungsblöcke verwendet hätten, ausgefüllt und damit die Übernahme der Geldbeträge bestätigt worden wäre. Aus den in der Beschwerde abgebildeten drei Quittungen der Firmen B-GmbH , C-GmbH und D-GmbH lasse sich jedoch unschwer erkennen, dass alle dieselbe Handschrift aufweisen würden.

Es erscheine daher erwiesen, dass es sich nicht um Zahlungsbestätigungen unabhängiger und tatsächlich agierender Subfirmen, sondern um Quittungen, die ausschließlich zum Zwecke der Steuerminimierung geschaffen worden seien, handle.

Der Verdacht, dass es sich um Scheinrechnungen handle, werde weiters durch die Aussage der – einzig greifbaren – Geschäftsführerin der B-GmbH (die Geschäftsführer der beiden anderen Subfirmen seien unbekannten Aufenthaltes bzw. seien bereits zum Zeitpunkt der vermeintlichen Leistungserbringung nicht mehr in Österreich gemeldet gewesen) untermauert, die weder den Beschuldigten noch die Fa.  A-GmbH vom Namen her kenne. Auch die Unterschrift auf den Quittungen, die laut dem Beschuldigten von dieser stammen würden, unterscheide sich von ihrer Unterschrift (Niederschrift vom sowie Unterschrift auf das Bankomatkarte).

In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzstrafsenat 1 des Bundesfinanzgerichtes beantragte der Verteidiger, das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates unverändert aufrecht zu lassen und die Beschwerde der Amtsbeauftragten abzuweisen, da diese auf reine Vermutungen aufbaue. Auszuführen sei, dass ein umfangreiches Ermittlungsverfahren das Ergebnis erbracht habe, dass tatsächlich Leistungen von den inkriminierten Subfirmen an die Fa. A-KG erbracht worden wären. Im Rahmen des Abgabenverfahrens seien Leistungen diverser Subunternehmer durchaus bereits anerkannt worden, lediglich die Leistungen der hier in Rede stehenden Subfirmen seien nicht zum Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzug zugelassen worden. Die Amtsbeauftragte verweise in ihrer Beschwerde insbesondere darauf, dass die vorgelegten Barzahlungsbestätigungen dieselbe Schrift aufweisen würden, was bestritten werde. Selbst wenn diese von der selben Person geschrieben worden wären, beweise das noch nicht, dass keine Leistungen der Subfirmen an die Fa. A-KG erbracht worden seien.

Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, habe eine Überprüfung der Subfirmen dahingehend stattgefunden, dass Firmenbuchauszüge, UID-Nummern und Gewerbeberechtigungen abverlangt worden seien.

Auch sei der Umstand, dass im abgabenrechtlichen Verfahren kein Rechtsmittel eingebracht worden sei, kein Indiz und auch kein Hinweis dafür, dass dem Bf. strafrechtlich ein Verschulden anzulasten wäre.

Der Bf. habe in den Jahren 2010 bis 2012 für den Auftraggeber XY ( XY. ) ca. 15 vorgegebene Touren bedient. Die Abrechnung sei durch XY. im Rahmen von Gutschriften erfolgt, wobei Anzahl, Gewicht der Sendungen aber auch gefahrene Strecke in die Rechnungsbeträge mit eingeflossen seien.

Schriftliche Vereinbarungen habe es mit den Subfirmen nie gegeben, die Vereinbarungen wären mündlich dahingehend getroffen worden, welche Streckenpunkte durch die Subunternehmer anzufahren seien und wie hoch das zu zahlende Honorar wäre. Der Bf. habe den Subunternehmern - abzüglich einer Gewinnspanne - das von XY. bezogene Honorar weitergegeben und die Subunternehmer hätten an die Fa. A-KG Rechnungen gelegt.

Schriftliche Aufträge, Auftragsbestätigungen bzw. einen Mail- oder Schriftverkehr habe es mit den Subunternehmern nicht gegeben. Die Kommunikation und die Kontaktaufnahme sei ausschließlich per Telefon/Handy erfolgt.

Der Bf. habe von den Subunternehmern keine Unterlagen bzw. Listen über zu transportierende Gegenstände bzw. Waren, deren Gewicht und Umfang abverlangt, weil mit den Subunternehmern pauschal in Tagessätzen abgerechnet worden und er davon ausgegangen sei, sollten die Subunternehmer die Leistungen nicht erbracht haben, sich XY. an ihn wenden würde.

Tourenberichte habe der Bf. von den Subunternehmern nicht erhalten, diese hätte die Berichte im eigenen Rechenwerk zum Zwecke einer Überprüfung abgelegt.

Für die unterschiedlichen Tour-Arten wären pauschale Tagessätzen vereinbart und die Rechnungen auch entsprechend ausgestellt worden.

Auf Vorhalt, dass die hier in Rede stehenden Rechnungen, die nur Pauschaltagessätze für Transporte bzw. Überstellverkehr auswiesen und keine konkrete Leistungsumschreibung hinsichtlich Art und Umfang der sonstigen Leistung enthielten, von vornherein gar nicht zum Vorsteuerabzug herangezogen werden hätten dürfen, weil sie keine ordnungsgemäßen Rechnungen im Sinne des § 11 UStG darstellen würden, führte der Bf. aus, dass er dahingehend keine näheren steuerlichen Kenntnisse habe und er es als Aufgabe der Subunternehmer gesehen habe, die Rechnungen ordnungsgemäß auszustellen.

Wenn dem Bf. die Prüfungsfeststellung vorgehalten werde, dass die Musterzeichnungen der Geschäftsführer laut Firmenbuch der hier in Rede stehenden Subunternehmen nicht mit den Unterschriften auf den Zahlungsbestätigungen übereinstimmen würden, so führe er dazu aus, dass ihm derartige Unterschriftenmuster, die einen Widerspruch nachweisen bzw. bestätigen würden, nie vorgelegt worden seien.

Auf Vorhalt dahingehend, dass die Geschäftsführerin der Fa. B-GmbH , E.F. , vor der Abgabenbehörde als Zeugin ausgesagt habe, dass sie von Leistungen an die Fa. A-KG nichts wisse und die Fa. B-GmbH auch Rechnungen mit einem anderen Briefkopf und Stempel verwendet habe, werde ausgeführt, dass eine kontradiktorische Einvernahme dieser Zeugen vor dem Spruchsenat nicht stattgefunden habe und eine solche daher beantragt werde.

Zur Prüfungsfeststellung dahingehend, dass bei der Fa. XY. kein Hinweis auf eine der drei Subfirmen festzustellen gewesen sei, werde seitens des Bf. zum Einen auf die Aussage des Zeugen P.E. verwiesen, der auch erklärt habe, warum dies der Fall sein könne und es wäre im Übrigen im Aufgabenbereich der Fa. XY. gelegen, hier die entsprechenden Aufzeichnungen zu führen und die Fahrer bzw. Wägen festzuhalten.

Auf Befragen gab der Bf. zu Protokoll, keine Überprüfungsmaßnahmen dahingehend durchgeführt zu haben, ob die Fahrer der Subunternehmer zur Sozialversicherung angemeldet wurden.

Dem Vorhalt, die Barzahlungsbestätigungen der drei hier in Rede stehenden Subfirmen seien alle auf dem selben Formular ausgestellt worden und auch das Schriftbild der handschriftlich ausgestellten Bestätigungen bei allen drei Firmen erscheine sehr ähnlich, begegnete der Bf., dass das nicht richtig sei und tatsächlich verschiedene Formulare verwendet worden seien. Auch die Übereinstimmung der Handschriften werde bestritten.

Die handelnden Personen der hier inkriminierten Firmen wären an den Bf. persönlich am Bahnhofgelände herangetreten, um Aufträge zu erhalten. Die Geschäftsführer dieser Subunternehmen habe er insbesondere bei der Geschäftsanbahnung persönlich kennengelernt, später hatte er keine Kontakte mehr zu ihnen und zu diese Firmen gehabt.

Auf Vorhalt dahingehend, der Rahmenvertrag mit XY. bestimme, dass wesentliche Teilleistungen an Subunternehmen nur mit Zustimmung von XY. weitergegeben werden dürften, führt der Bf. aus, dass es eine derartige Zustimmung von XY. nicht gegeben habe. Für die Abrechnung durch XY. wäre es nicht relevant gewesen, welche Güter in welchem Umfang transportiert wurden. Die Touren seien durch XY. im Wege der Gutschrift pauschal abgerechnet worden. Auch eine Vorschreibung von Strafen durch XY., wegen verspäteter Zustellungen der Subunternehmer, habe es nie gegeben. Der Rahmenvertrag mit XY. sei ein reiner Formalvertrag gewesen, der im praktischen Wirtschaftleben so nicht gelebt worden sei.

Auf Vorhalt, dass von der Fa. B-GmbH noch drei Rechnungen nach Begrenzung der UID-Nummer mit ausgestellt worden wären, führte der Bf. aus, dass er eine Überprüfung der UID-Nummer immer am Beginn des Geschäftsverhältnisses vorgenommen habe. Von dem am stattgefundenen Geschäftsführerwechsel bei der Fa. B-GmbH habe er keine Kenntnis erlangt.

Der Bf. habe außer den hier in Rede stehenden drei Subunternehmen auch noch andere (namentlich genannte) Subunternehmen unter den gleichen Abrechnungsformalitäten auf gleiche Art und Weise beschäftigt, und diese seien von der Finanzverwaltung nicht beanstandet worden.

Der Verteidiger beantragt e vor dem Bundesfinanzgericht die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde mit dem Verweis auf das Vorgebrachte. Es werde einbekannt, dass die Geschäftsabläufe hier nicht vollständig so gelaufen wären, wie sie nach den gesetzlichen Regeln hätten laufen müssen. Im Ergebnis erscheine jedoch eine vorsätzliche bzw. auch fahrlässige Abgabenverkürzung nicht gegeben, da die Mängel eher in der Dokumentation als in der Leistungsabwicklung gelegen wären, zumal unbestritten sei, dass Leistungen von Subunternehmen erfolgt seien. Es werde bestritten, dass sich im Verfahren gezeigt hätte, dass die Leistungen nicht von den drei genannten Baufirmen erbracht worden wären. Ganz im Gegenteil habe keine Person genannt werden können bzw. sei auch keine hervorgekommen, welche die Leistungen anstelle dieser Firmen hätte erbringen können. Es werde jedoch eingeräumt, dass Dokumentationspflichten und Formalbestimmungen des Umsatzsteuergesetzes nicht eingehalten wurden und auch dass die Geschäftsführer und die Firmen nur am Beginn des Geschäftsverhältnisses überprüft worden seien.

Die Amtsbeauftragte beantragte, ihrer Beschwerde Folge zu geben und führte aus, es sei nicht erwiesen und dokumentiert, dass die Leistungen von den hier in Rede stehenden Subunternehmen erbracht worden seien. Unbestritten wäre jedoch, dass Leistungen erbracht worden seien. Der Bf. habe durch seine mangelnde Dokumentation und die Art der Geschäftsabwicklung in Kauf genommen, dass eine steuerliche Anerkennung dieser Leistungen nicht erfolgen habe können.

Der Bf. führte in der mündlichen Verhandlung abschließend aus, Subunternehmer wären deswegen beschäftigt und nicht eigene Fahrer angestellt worden, weil ansonsten zusätzliche Fahrzeuge angeschafft hätten werden müssen, welche in der damaligen wirtschaftlichen Situation des Unternehmens nicht finanzierbar gewesen wären. Zu seinen persönlichen Verhältnissen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führte er aus, als Geschäftsführer der Fa. ARA Tans GmbH ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.250,00 und sorgepflichtig für zwei Kinder zu sein. Als persönliches Vermögen nannte er Geschäftsanteile an der Fa. A-GmbH, und das Alleineigentum an einer Eigentumswohnung im 22. Bezirk (88 m² groß, vor 10 Jahren um € 120.000,00 erworben, ca. € 90.000,00 bis € 100.000,00 an Hypotheken aushaftend).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

§ 34 Abs. 1 FinStrG macht sich einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige‑, Offenlegungs‑ oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 8 Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet ist und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einen gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

Gemäß § 13 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Abs. 2: Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; „bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.“

Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 3 lit. c UStG hat eine Rechnung die Art und den Umfang der sonstigen Leistung zu enthalten.

Randzahl 1508 der Umsatzsteuerrichtlinien lautet:
Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen, wie zB Speisen, Getränke, Lebensmittel, Textil-, Reinigungs- und Putzmittel, Büromaterial, Eisenwaren, Bekleidung, Fachliteratur, Wäsche, Werkzeuge usw., stellen keine handelsübliche Bezeichnung dar und reichen daher nicht aus, um von einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 sprechen zu können. Es bedarf in derartigen Fällen einer den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Ergänzung der Rechnung durch den Lieferer. Die Bezeichnung Geschenkkorb wird hingegen als handelsüblich angesehen (siehe Rz 1623 und Rz 1624). Bei sonstigen Leistungen müssen Art und Umfang der Leistung ersichtlich gemacht werden. Bezeichnungen wie Reparaturen, Lohnarbeit, Fuhrleistungen ohne weitere Angaben sind nicht ausreichend.

Dem gegenständlichen Strafverfahren liegen in objektiver Hinsicht die Feststellungen einer mit Bericht vom abgeschlossenen Außenprüfung der Fa.  A-KG betreffend Umsatzsteuer und Gewinnfeststellung für die Jahre 2010 bis 2012 zugrunde.

Unbestritten war der Bf. als persönlich haftender Gesellschafter für die Belange der KG verantwortlich.

Mit Sacheinlage und Einbringungsvertrag vom brachte der Bf. das Transportunternehmen in die Fa. A-GmbH ein.

Hauptauftraggeber der Fa. A-KG war in den tatgegenständlichen Zeiträumen die Fa. XY. , in deren Auftrag der Bf. verschiedene unter Tz. 1 des Berichtes über die Außenprüfung näher bezeichnete Transporttouren durchführte.

Im Rahmen dieser abgabenbehördlichen Prüfung wurden seitens der Betriebsprüferin Eingangsrechnungen für Fremdleistungen der Subfirmen Fa. B-GmbH , Fa. C-GmbH i.L. und Fa. D-GmbH , welche vom geprüften Unternehmen zum Vorsteuerabzug und zum Betriebsausgabenabzug herangezogen wurden, nicht anerkannt. In freier Beweiswürdigung wurde durch die Betriebsprüfung festgehalten, dass aufgrund der Gesamtheit der Umstände der Geschäftsabwicklung (Kontaktaufnahme/Geschäftsanbahnung auf Parkplätzen, Zahlung hoher Beträge in bar, keine Aufzeichnungen zu den Subleistungen) davon ausgegangen werde, dass der behauptete Leistungsaustausch tatsächlich mit diesen Subfirmen niemals stattgefunden habe und die zum Vorsteuerabzug herangezogenen Rechnungen als Scheinrechnungen zu qualifizieren seien, weswegen der Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen der drei genannten Subfirmen zur Gänze abzuerkennnen wäre. Die daraus resultierenden Nachforderungen sind Gegenstand der Anschuldigung der Finanzstrafbehörde.

Unter Verweis auf die Bestimmung des § 162 BAO (keine Empfängerbenennung) ging die Betriebsprüfung in freier Beweiswürdigung weiters davon aus, dass diese Transportleistungen mit nicht angemeldeten Arbeitskräften durchgeführt worden seien, für die keine Lohn- bzw. Sozialabgaben geleistet worden wären, weswegen im Schätzungsweg nach Branchenerfahrungswerten für entrichtete Löhne 50% der Fremdleistungshonorare als Aufwand im Schätzungswege anzuerkennen sei. Aus diesem Titel ergebe sich die angeschuldigte Verkürzung des Bf. an Einkommensteuer 2011 in Höhe von € 29.288,00.

Im Einzelnen geht aus der Aktenlage, insbesondere aus den Feststellungen im Bericht über die Außenprüfung der Fa. A-KG sowie aus dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung zusammengefasst hinsichtlich der einzelnen vom Bf. ins Treffen geführten Subfirmen, folgender Sachverhalt hervor:

1.) Fa. B-GmbH

Der Bf. hat als verantwortlicher persönlich haftender Gesellschafter der Fa. A-KG den Vorsteuerabzug aus 10 von der Betriebsprüfung als Scheinrechnungen qualifizierten Eingangsfakturen der Fa. B-GmbH in Höhe von insgesamt € 9.398,00 (nähere Auflistung siehe Tz. 4c des Berichtes über die Außenprüfung vom ) zu Unrecht im Rahmen der Umsatzsteuererklärung 2010 geltend gemacht. Diese Rechnungen enthalten keine Angaben über Leistungsort, Zustellort und gefahrene Strecke, sondern ausschließlich pauschale Stundensätze für Fahrer und Beifahrer und Tagespauschalen. Die genannten 10 Rechnungen sind mit einem Datum zwischen bis versehen.

Handelsrechtliche Geschäftsführerin war bis E.F. , danach fungierte laut Firmenbuch G.H. als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser GmbH. Am erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die letzte vom Bf. im Zuge der Außenprüfung vorgelegte Rechnung stammt vom . Erhebungen des Finanzamtes 8/16/17 ergaben jedoch, dass bereits am das Geschäftslokal der GmbH zu einem Lebensmittelgeschäft adaptiert worden war. Aus Polizeiberichten geht hervor, dass der Geschäftsführer G.H. einen gefälschten Reisepass verwendete.

Die bis als Geschäftsführerin im Firmenbuch eingetragene E.F. gab anlässlich einer Befragung durch die Abgabenbehörde vom betreffend durchgeführte Leistungen der Fa. B-GmbH für das Unternehmen Fa.  A-KG zu Protokoll, sie könne sich an solche Leistungen nicht erinnern. Die Rechnungen der Fa. B-GmbH hätten jedoch hinsichtlich verwendeten Briefkopf und Stempel jedenfalls anders ausgesehen, als sie auf den Rechnungen im Rechenwerk der Fa. A-KG aufscheinen.

Der Bf. legte hinsichtlich des behaupteten Subunternehmens Fa.  B-GmbH im Rahmen der Betriebsprüfung einen Firmenbuchauszug und einen Gewerberegisterauszug vom sowie eine UID-Abfrage vom vor. Eine Identitätskontrolle der vorgeblichen Geschäftsführer der Subfirma zur Überprüfung deren Handlungsfähigkeit und Inkassoberechtigung konnte er nicht beibringen. Auch konnte kein Schriftverkehr bzw. keine Aufzeichnungen über die erteilten Aufträge an das Subunternehmen vorgelegt werden.

Der Bf. gab im Rahmen der Betriebsprüfung an, dass er das Geld auf Wunsch des Geldempfängers bar an den Geschäftsführer der Subfirma bzw. einem Stellvertreter auf dem Bahnhofsgelände oder in einem Kaffeehaus überreicht habe. An die Namen der Geldempfänger könne er sich nicht mehr erinnern. Die Unterschrift des vorgeblichen handelsrechtlichen Geschäftsführers G.H. lt. Musterzeichnung im Firmenbuch stimmt jedoch nicht mit der Unterschrift auf den Bestätigungen über den Erhalt der Bargeldbeträge überein.

2.) Fa. C-GmbH i.L.

Im Rechenwerk der Fa. A-KG wurden laut Tz. 4c auf den Namen dieser GmbH lautende Eingangsrechnungen aus dem Zeitraum bis vorgefunden. Aus den insgesamt 18 Eingangsrechnungen hat der Bf. als verantwortlicher Gesellschafter der KG mit der Umsatzsteuererklärung 2011 zu Unrecht einen Vorsteuerabzug in Höhe von € 27.788,00 laut Feststellungen der Außenprüfung geltend gemacht, zumal auf diesen Rechnungen Angaben wie z.B. Leistungsort, Zustellort und gefahrene Strecken fehlen. Stattdessen wurden als Leistungsbeschreibung allgemein „Überstellverkehr“ angegeben. Genaue Zeitangaben über die pauschal abgerechneten Leistungen (Tagespauschale von € 450,00 bzw. € 250,00) fehlen. Welche Tage konkret verrechnet wurden, geht aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor. Eine Nachvollziehbarkeit, welche Waren wann wohin transportiert worden sind, ist nicht gegeben. Schriftliche Verträge mit den Subunternehmen konnten nicht vorgelegt werden. Die vorgelegten Rechnungen der Fa. C-GmbH entsprechen dem Bild der Rechnungen der Fa. D-GmbH .

Schriftliche Unterlagen über Aufträge an den vorgeblichen Subunternehmer konnten nicht vorgelegt werden, ebensowenig Lichtbildausweise der Bargeldempfänger. Nach Angaben des Bf. erfolgte auch hier die Geldübergabe meist in bar auf dem Bahnhofsgelände.

Handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. C-GmbH i.L. war J.K. , und zwar laut Firmenbuch im Zeitraum bis . Am wurde das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet. Laut Feststellung der Außenprüfung stimmt die Musterzeichnung des J.K. im Firmenbuch nicht mit der Unterschrift auf den im Rechenwerk der Fa. A-KG aufscheinenden Bestätigung über den Empfang der Bargeldbeträge überein.

Laut Feststellungen der Außenprüfung unter Tz. 4b hat der Bf. auch hinsichtlich des behaupteten Subunternehmens C-GmbH lediglich einen Firmenbuchauszug, einen Gewerberegisterauszug und eine UID-Abfrage jeweils vom vorgelegt.

3.) Fa. D-GmbH

Laut Tz. 4c des Berichtes über die Außenprüfung wurde aus Scheinrechnungen lautend auf den Namen Fa. D-GmbH der Vorsteuerabzug aus zwei Eingangsrechnungen in Höhe von € 2.800,00 vorgenommen und mit der für das Jahr 2011 abgegebenen Umsatzsteuererklärung geltend gemacht.

Für das Jahr 2012 finden sich laut Feststellungen der Außenprüfung unter Tz. 4 c insgesamt 21 auf den Namen dieser GmbH lautende Eingangsrechnungen mit Datum zwischen und , mit welchen der Vorsteuerabzug im Rahmen der abgegebenen Umsatzsteuererklärung 2012 in Höhe von € 18.283,40 zu Unrecht geltend gemacht wurde (siehe Tz. 4 d,e des Berichtes über die Außenprüfung). Festzustellen ist dazu seitens des Bundesfinanzgerichtes, dass der vom Bf. im Rahmen der Umsatzsteuererklärung 2012 der Fa. A-KG zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuerabzug in Höhe von € 18.283,40 in der Folge zu keiner zu geringen Abgabenfestsetzung im Sinne des § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG und somit zu keiner Tatvollendung geführt hat, weil eine Erstveranlagung der KG für Umsatzsteuer 2012 im Rahmen der Außenprüfung ohne Berücksichtigung dieser Vorsteuerbeträge erfolgte. Es liegt daher objektiv ein vom Bf. zu vertretender Versuch einer Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer 2012 in Höhe von € 18.283,40 vor.

Auch auf den auf den Namen der Fa. D-GmbH lautenden Eingangsrechnungen fehlen Angaben wie Leistungsort, Zustellort und gefahrene Strecken. Auch konkrete tagesbezogene Zeitangaben über durchgeführte Transporte fehlen. Vielmehr wurden unter der Pauschalbezeichnung „Überstellverkehr“ Tagespauschalen in Höhe von € 450,00 bzw. € 250,00 verrechnet, sodass es auch hier nicht möglich ist nachzuvollziehen, welche Waren wann wohin transportiert worden sind.

Auch in Bezug auf die Fa. D-GmbH konnten keine Aufzeichnungen bzw. erteilte Aufträge betreffend dieses Subunternehmens vorgelegt werden.

Handelsrechtliche Geschäftsführerin der Fa. D-GmbH war laut Firmenbuch im Zeitraum bis zur Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des Landesgerichtes Z. vom eine Frau L.M. . Obwohl der Bf. bei der Beantwortung eines Fragebogens an die Prüferin am angegeben hat, dass nur Frau L.M. das Geld kassiert habe, stimme die Unterschrift auf den Inkassobestätigungen nicht mit der Musterzeichnung von L.M. im Firmenbuch überein. Der Zeitraum der polizeilichen Meldung der Geschäftsführerin vom bis stimmt mit dem Zeitraum ihrer Eintragung im Firmenbuch als Geschäftsführerin auffällig überein. Ab dem Zeitpunkt Übernahme der Geschäftsführung durch L.M. wurden seitens der Fa. D-GmbH weder Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt eingereicht noch Umsatzsteuer entrichtet. Auch waren in den angegebenen Leistungszeiträumen keine Kraftfahrzeuge auf die Fa.  D-GmbH zugelassen.

Auch hier konnten vom Bf. keine Aufträge an die Subunternehmer und auch keine Aufzeichnungen hinsichtlich der von diesen erbrachten Leistungen vorgelegt werden. Aus der vom Bf. gegenüber der Betriebsprüfung durchgeführten Fragebogenbeantwortung ging hervor, dass die Identität der L.M. und deren Inkassoberechtigung wurden laut Angaben des Bf. nicht überprüft wurde. Zahlungen an die Firma sind fast ausschließlich bar erfolgt.

Vorgelegt wurden der Betriebsprüfung lediglich Firmenbuchauszüge vom 4.4. und , eine UID-Abfrage vom und eine Ausweiskopie von L.M. .

Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes ist die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass die seitens der Fa. A-KG zum Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzug herangezogenen Eingangsrechnungen der obgenannten Subfirmen unberechtigt steuermindernd geltend gemacht wurden, weil ihnen keine tatsächlichen Leistungen dieser Unternehmen zugrunde gelegen sind.

Für diese Feststellung im Abgabenverfahren spricht die Indizienlage, hat doch der Bf. im Rahmen der Außenprüfung ausschließlich Firmenbuchauszüge, UID-Abfragen und Gewerberegisterauszüge vorlegt, welche lediglich beweisen, dass es sich um im Firmenbuch eingetragene und steuerlich erfasste Subunternehmer mit Gewerbeberechtigung handelt, jedoch keinen Hinweis dafür geben, dass diese Subunternehmer tatsächlich Leistungen an das Unternehmen des Bf. erbracht haben. Unterlagen in Form von Verträgen bzw. eines Schriftverkehrs, die einen Nachweis dahingehend erbringen hätten können, dass tatsächlich konkrete Vereinbarungen, wie dies im Wirtschaftsleben zwischen seriösen Unternehmungen wohl üblich ist, über zu erbringende Transportleistungen abgeschlossen wurden, konnten nicht vorgelegt werden. Ebensowenig Auftragsschreiben bzw. andere Unterlagen, die auf eine tatsächliche Leistungserbringung der Subunternehmen schließen hätten lassen können.

Anders als im Abgabenverfahren trägt im Finanzstrafverfahren die Finanzstrafbehörde die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung, sodass eine Abgabenhinterziehung nur dann angenommen werden kann, wenn sich aufgrund entsprechender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschuldigten sagen lässt, dass seine Verantwortung nach menschlichem Ermessen nicht richtig sein kann. Die Tatsache, dass Geschäftsvorgänge nicht in die Buchhaltung aufgenommen wurden oder Mängel der Aufzeichnungen festzustellen waren, reicht für sich allein noch nicht, um einen Verkürzungsvorsatz anzunehmen, weil es viel mehr der Feststellung bedarf, welche finanzstrafrechtlich zu verantwortenden Vorgänge zu welchen Abgabenverkürzungen geführt haben (vgl.  und ).

Im Lichte dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und unter Verweis auf die Bestimmung des § 98 Abs. 3 FinStrG gibt es zwar eine Reihe von Indizien, die berechtigte Zweifel erwecken, ob und in welchen Umfang die im gegenständlichen Verfahren in Rede stehenden Subunternehmer tatsächlich Leistungen an die Fa.  A-KG erbracht haben, dennoch schließt sich das Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Fall der Beweiswürdigung des Spruchsenates an. Bedenkt man, dass die inkriminierten Subunternehmen zumindest zu Beginn der Geschäftsbeziehungen existente, im Firmenbuch eingetragene Unternehmen mit aufrechter Geschäftstätigkeit waren, nach Aussage des P.E. von XY. es ohne weiters möglich sein konnte, dass die Subunternehmer anstelle der Fa.  A-KG Transportleistungen erbracht haben könnten, ohne von XY. in deren Aufzeichnungen erfasst worden zu sein, dass die Firma des Bf. offenkundig zu wenig eigene Fahrzeuge (5 LKW's) besaß, um die für die Fa. XY. zu erbringenden Transportleistungen eigenständig durchzuführen und auch Überweisungen an die Subunternehmer durchgeführt wurden, so kamen den Spruchsenat zu Recht Zweifel an der Erweisbarkeit einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG dahingehend auf, dass den geltend gemachten Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der drei genannten Subfirmen keine Leistungen zugrunde gelegen wären und dass es sich um reine Scheinrechnungen handeln würde. Auch liegt kein Sachbeweis vor und es konnte ein solcher auch nicht erbracht werden, dass die Fa.  A-KG , wie von der Abgabenbehörde im Rahmen der Außenprüfung angenommen, die gegenständlichen Transportleistungen tatsächlich selbst mit schwarzbeschäftigten Arbeitnehmern durchgeführt hätte. Dafür gibt es nach der Aktenlage in Wahrheit keine Anhaltspunkte etwa dahingehend, dass etwa bei Kontrollen solche nicht angemeldete Fahrer aufgegriffen worden wären.

Bei der geschilderten Beweislage ist der Spruchsenat nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes zu Recht davon ausgegangen, dass, trotz der dargestellten den Bf. belastenden Indizien, nicht mit der für eine Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit der Nachweis erbracht werden kann, dass den gegenständlichen Rechnungen keine Leistungen zugrunde gelegen wären.

Selbst wenn im gegenständlichen Fall im Zweifel zugunsten des Bf. von Leistungen der drei hier in Rede stehenden Subunternehmer entsprechend der Bestimmung des § 98 Abs. 3 FinStrG auszugehen hat, steht der Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen der drei genannten Firmen deswegen nicht zu, weil keine ordnungsgemäßen Rechnungen im Sinne des § 11 UStG mit exakter Umschreibung des Zeitpunktes bzw. Zeitraumes von konkretisierten Transportleistungen vorgelegt wurden. Die vom Bf. zum Vorsteuerabzug herangezogenen Rechnungen der genannten Subunternehmer weisen als Leistungsumschreibung ganz allgemein "Transportleistungen" oder "Überstellverkehr" auf, ohne zu umschreiben, an welche Tagen welche Tour gefahren wurde bzw. zumindest auf andere Vereinbarungen, Belege und Aufzeichnungen zu verweisen.

Bei sonstigen Leistungen müssen Art und Umfang der Leistung ersichtlich gemacht werden. Bezeichnungen wie Reparaturen, Lohnarbeit, Fuhrleistungen ohne weitere Angaben sind nicht ausreichend (Randzahl 1508 der Umsatzsteuerrichtlinien). Der Vorsteuerabzug aus den von den hier inkriminierten Rechnungen der Subunternehmer Fa.  B-GmbH , Fa. C-GmbH und Fa. D-GmbH wurde daher gemäß § 12 Abs. 1 UStG iVm § 11 Abs. 1 Z. 3 lit. c UStG objektiv zu Unrecht geltend gemacht, weil eine ordnungsgemäße Rechnung mit konkreter Leistungsumschreibung unabdingbare Voraussetzung für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges ist.

In subjektiver Hinsicht hat sich der Bf. dazu vor dem Bundesfinanzgericht gerechtfertigt, keine diesbezüglichen steuerlichen Kenntnisse gehabt und deswegen die Rechnungsmängel nicht erkannt zu haben. Damit gesteht der Bf. ein, sich als für die abgabenrechtlichen Belange der Fa. A-KG verantwortlicher Gesellschafter nicht mit den dafür erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen vertraut gemacht bzw. sich auch nicht eines qualifizierten Erfüllungsgehilfen dafür bedient zu haben.

Wer als Unternehmer tätig wird, hat die damit verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen (vgl. insbesondere die §§ 119 bis 142 BAO) zu beachten. Will der Abgabepflichtige diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen, oder ist er dazu, etwa aufgrund fehlender Sachkenntnisse oder beruflicher Beanspruchung, nicht imstande, kann er die Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten auch anderen Personen anvertrauen. Dies befreit ihn jedoch nicht von jedweder finanzstrafrechtlicher Verantwortung. Der Abgabepflichtige ist angehalten, bei der Auswahl dieser Personen sorgsam vorzugehen und sie auch entsprechend zu beaufsichtigen (, ).

Dass die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnungen im Sinne des § 11 UStG voraussetzt und dass eine konkreten Leistungsumschreibung in einer solchen zu erfolgen hat, sollte zum steuerlichen Allgemeinwissen eines jeden sorgfältig handelnden Unternehmers gehören. Es wäre dem Bf. daher jedenfalls zuzumuten gewesen, sich mit den entsprechenden steuerlichen Vorschriften vertraut zu machen und entsprechende Erkundigungen bei ausreichend qualifizierten Erfüllungsgehilfen (z.B. Steuerberater) im Vorhinein einzuholen und die an sein Unternehmen erbrachten Leistungen auch ausreichend zu dokumentieren bzw. sich insoweit ausreichend qualifizierten Erfüllungsgehilfen zu bedienen. In der Nichtbeachtung dieser Sorgfaltspflichten, die der Bf. zweifelsfrei nach seinen geistigen und körperlichen Voraussetzungen zweifelsfrei einzuhalten befähigt gewesen wäre, ist eine fahrlässige Handlungsweise im Sinne des § 8 Abs. 2 FinStrG zu erblicken.

Entgegen den Feststellungen des Spruchsenates hat der Bf. daher eine fahrlässige Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG zu verantworten, weil er als für die steuerlichen Belange der Fa. A-KG verantwortlicher Gesellschafter fahrlässig nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende grob mangelhafte Rechnungen der Subunternehmer Fa. B-GmbH , Fa.  C-GmbH und Fa.  D-GmbH in das Rechenwerk aufgenommen und in der Folge unrechtmäßig daraus den Vorsteuerabzug im Rahmen der Umsatzsteuererklärungen 2010 und 2011 geltend gemacht hat. Er hat somit durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung von Umsatzsteuer 2010 in Höhe von € 9.398,00 und von Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 30.588,00 bewirkt, indem er eine zu geringen Abgabenfestsetzung für diese Jahre herbeigeführt hat (Verweis auf § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG).

Der Beschwerde der Amtsbeauftragten war daher insoweit teilweise Folge zu geben.

Wie bereits ausgeführt, liegt betreffend Umsatzsteuer das Jahr 2012 in Höhe von € 18.183,40 keine vollendete Verkürzung vor, sondern ist die Tat insoweit im Stadium des Versuches geblieben, welcher gemäß § 13 FinStrG bei Zugrundelegung einer fahrlässigen Handlungsweise des Bf. nicht mit Strafe bedroht ist. Die durch den Spruchsenat erfolgte Verfahrenseinstellung gemäß § 136 FinStrG erweist sich daher insoweit als rechtmäßig und bleibt unverändert.

Auch d ie durch den Spruchsenat erfolgte Verfahrenseinstellung betreffend Einkommensteuer 2011 in Höhe von € 29.288,00 erweist sich im Ergebnis als rechtmäßig. Nach den oben dargestellten Verfahrensergebnissen und der Beweiswürdigung kann aufgrund der Beweislastumkehr im Finanzstrafverfahren nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen angenommen werden, es wären Zahlungen aufgrund von Scheinrechnungen an die hier in Rede stehenden Subunternehmer erfolgt und zu Unrecht zum Betriebsausgabenabzug herangezogen worden. Auch insoweit konnte der Beschwerde der Amtsbeauftragten kein Erfolg beschieden sein.

Zur Strafhöhe:

Entsprechend der Bestimmung des § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und bei der Bemessung der Geldstrafe auch auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Bedacht zu nehmen ist.

Die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges unter Verwendungen derart mangelhafter Rechnungen ohne Nachweis und Dokumentation der erbrachten Leistungen lässt zweifelsfrei auf einen hohen Unrechts- und Schuldgehalt der Taten des Bf. schließen, welcher gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG bei der Strafbemessung durch das Bundesfinanzgericht zu berücksichtigen war.

Bei der Strafbemessung waren zugunsten des Bf. mildernd seine bisherige finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit und die erfolgte teilweise Schadensgutmachung (mehr als 60% des Schadens wurde bereits im Rahmen einer aufrechten Ratenbewilligung bezahlt), als erschwerend hingegen kein Umstand.

Ausgehend von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen des Bf. ( als Geschäftsführer der Fa. A-GmbH monatliches Nettoeinkommen von € 2.250,00, persönliches Vermögen: Gesellschaftsanteile an der Fa. A-GmbH, Alleineigentum an einer Eigentumswohnung in Adresse2, 88 m² groß, vor 10 Jahren um € 120.000,00 erworben, ca. € 90.000,00 bis € 100.000,00 an Hypotheken aushaftend) und von Sorgepflichten für zwei Kinder erweist sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die aus dem Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtlich Geldstrafe tat- und schuldangemessen.

Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bemessene Ersatzfreiheitsstrafe entspricht nach Dafürhalten des erkennenden Senates dem festgestellten Verschulden unter Berücksichtigung der genannten Milderungsgründe.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte auch die Klärungen von Sachverhaltsfragen im Einzelfall und die Höhe der Strafbemessung (Ermessensentscheidung) und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7300019.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at