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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.05.2019, RV/7103344/2011

Im Rahmen eines Dienstverhältnisses veruntreute Gelder stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Vertreter, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 2007, 2008 und 2009 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid des Jahres 2007 wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2008 und 2009 wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2007 wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer des Jahres 2008 wird zu Ungunsten der Bf. abgeändert. 

Die Fälligkeit des mit diesem Erkenntnis festgesetzten Mehrbetrages dieser Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2009 wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben betreffend Umsatzsteuer des Jahres 2007 sowie Einkommensteuer der Jahre 2007, 2008 und 2009 sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin, in der Folge als Bf. bezeichnet, erzielte in den Jahren 2007, 2008 und 2009 als selbständige Buchhalterin Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Im Zeitraum vom bis zum erzielte die Bf. außerdem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, als angestellte Buchhalterin bei der FirmaA., in der Folge als Firma A bezeichnet. Weiters bezog die Bf. im Jahre 2009 Krankengelder von der Wiener Gebietskrankenkasse.

Im Zuge einer die Jahre 2007 bis 2009 jeweils die Umsatz- und Einkommensteuer betreffenden Betriebsprüfung stellte diese unter Tz 1 des BP-Berichtes - "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" - u. a. Folgendes fest:

Der Bf. seien lt. Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen SV im Zeitraum vom bis zum eindeutig zuordenbare Geldmittel iHv Euro 458.779,27 aus dem Vermögen der Firma A zugeflossen. Hinsichtlich der Überweisungen vom Konto dieses Unternehmens habe die Bf. angegeben, dass sie diese Mittel zwar erhalten habe, es habe sich dabei aber um Beträge gehandelt, die sie für Privatanschaffungen des Geschäftsführers dieser Firma verwendet habe. Diese Vorgehensweise sei belegmäßig nicht nachvollziehbar.

Zu den Vorteilen aus einem Dienstverhältnis iSd § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 gehörten nach der Rechtsprechung des VwGH auch solche, die sich ein Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneigne.

Durch die Stellung als Buchhalterin sei die dadurch im Rahmen des Dienstverhältnisses gebotene Gelegenheit genutzt worden, um sich zu bereichern. Zusätzlich zum regulären Bezug seien namhafte Geldbeträge auf das eigene Konto überwiesen worden. Dadurch seien Vorteile aus dem Dienstverhältnis genutzt und verschafft worden. Es lägen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit vor, auch wenn die Handlungen gegen den Willen und ohne Wissen des Arbeitgebers erfolgt seien.

Vorteile, die sich ein Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers verschaffe, unterlägen nicht dem Steuerabzug. Diese seien im Veranlagungsweg zu erfassen. Es handle sich dabei um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlägen.

Bei der Veranlagung der Jahre 2008 und 2009 seien folgende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zusätzlich zu erfassen: Euro 127.351,04 (2008) sowie Euro 331.428,23 (2009).

Unter Tz 3 des BP-Berichtes - "Umsatzsteuer 2008" - stellte die Betriebsprüfung fest, dass gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008 vom mit dem 2.2.2222 das Rechtsmittel der Berufung verspätet eingebracht worden sei. In dieser Berufung sei die Berichtigung der in der Umsatzsteuererklärung 2008 zu hoch ausgewiesenen Vorsteuern beantragt worden. Die Berufung sei mit Prüfungsbeginn zurückgezogen worden. Erklärten Vorsteuern iHv Euro 20.351,77 stünden Vorsteuern laut BP iHv Euro 6.820,61 gegenüber. Somit ergebe sich eine Nachzahlung iHv Euro 13.531,16.

Diesbezüglich wird vom erkennenden Gericht angemerkt, dass Finanzamt den Erstbescheid betreffend Umsatzsteuer des Jahres 2008 am gemäß der von der Bf. am auf elektronischem Weg beim Finanzamt eingebrachten Umsatzsteuererklärung - KZ 000 steuerbarer Umsatz Euro 16.370,00, 20, KZ 022 20% Normalsteuersatz  Euro 16.370,00, 20, KZ 060 Vorsteuern Euro 20.351,77 - erließ. Hinsichtlich dieses Bescheides brachte die Bf. am 2.2.2222 auf elektronischem Weg ein Schreiben, in dem wörtlich wie folgt ausgeführt wurde, beim Finanzamt ein:

"Betrifft: Steuernummer ***** - Umsatzsteuerbescheid vom

Berichtigte Umsatzsteuererklärung 2008

Sehr geehrte Damen und Herren!

Auf Grund von Buchungsfehler ersuche ich Sie um folgende Korrektur.

Vielen Dank im Voraus....."

In der diesem Schreiben beigelegten Umsatzsteuererklärung gab die führte die Bf. unter den Kennzahlen 000, 022 und 060 folgende Beträge an: 

KZ 000 steuerbarer Umsatz Euro 16.370,00, 20, KZ 022 20% Normalsteuersatz  Euro 16.370,00, 20, KZ 060 Vorsteuern Euro 6.820,61.

Im Akt des Finanzamtes befindet sich ein am seitens des Finanzamtes erstelltes und sowohl von der Bf. als auch vom betriebsprüfenden Organ unterfertigtes Schreiben in dem wörtlich wie folgt ausgeführt wurde:

"Zurückziehung der Berufung vom betreffend Einkommensteuerbescheid 2008 vom und der Berufung vom betreffend Umsatzsteuerbescheid vom .

Da im Zuge des Prüfungsverfahrens (Ab.Nr.: xxx) der Jahre 2007-2009 die in den Berufungen angeführten Begehren bearbeitet werden, wird Frau bf aus verfahrenstechnischen Gründen angehalten, die oa. Berufungen zurückzuziehen."

An dieser Stelle wird weiters angemerkt, dass die Bf. die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2009 ebenfalls am 2.2.2222 auf elektronischem Weg beim Finanzamt einbrachte und dass in dieser unter den Kennzahlen 000, 022, 070, 072 und 060 folgende Beträge angeführt waren: 

KZ 000 steuerbarer Umsatz Euro 8.450,00, KZ 022 20% Normalsteuersatz  Euro 8.450,00, KZ 070 innergem. Erwerbe Euro 92,28, KZ 072 Normalsteuersatz Euro 92,28, KZ 060 Vorsteuern Euro 8.352,56.

Unter Tz 5 des BP-Berichtes - "Projekt Straße-2009" - stellte die Betriebsprüfung fest, dass am Einrichtungsgegenstände bei der Firma M erworben worden seien und für das o. a. Projekt verbucht worden seien. Ebenso sei der Vorsteuerabzug geltend gemacht worden. Da es sich bei dieser Anschaffung um Beschaffungen für Herrn A.. (A) gehandelt habe, seien diese nicht der betrieblichen Sphäre der Bf. zuzuordnen, die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Vorsteuer iHv Euro 4.204,67 sei nicht anzuerkennen. Die AfA sei nicht aufwandsmäßig geltend gemacht worden.

Unter Tz 6 des BP-Berichtes - "Betriebs- u. Geschäftsausstattung" - stellte die Betriebsprüfung fest, dass im Jahre 2007 zwei Tische samt dazugehörigen Sesseln erworben und als Betriebsausstattung aktiviert worden seien. Eine dieser beiden Garnituren werde von der BP nicht als Betriebsvermögen angesehen. Die BP kürzte dementsprechend die Vorsteuern betr. des Jahres 2007 im Ausmaß von Euro 923,34 sowie die Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Ausmaß von Euro 230,84 (2007), von Euro 491,67 - gemeint wohl: Euro 461,67 - (2008) sowie von Euro 461,67 (2009).

Unter Tz 7 des BP-Berichtes - "Nichtabzugsfähige Ausgaben 2007 - 2009" - stellte die Betriebsprüfung fest, dass hinsichtlich der nachfolgend angeführten Gegenstände folgende Gewinnerhöhungen bzw. Vorsteuerkürzungen vorzunehmen seien:

Hinsichtlich eines Berbergürtels, einer Gebetskette, eines Weinset Zinn Rubin, dreier Brillenfassungen und Gläser sowie zweier Deko-Ketten sei der Gewinn des Jahres 2007 um insgesamt Euro 2.891,33 und die Vorsteuer um insgesamt Euro 578,26 zu kürzen.

Hinsichtlich diverser Zinnbecher sowie des Artikels Mont Blanc Chrono XXl Large Auto sei der Gewinn des Jahres 2008 um insgesamt Euro 4.965,58 und die Vorsteuer um insgesamt 993,12 zu kürzen.

Hinsichtlich Küchengeschirrs, Bestecks sowie weiteren Geschirrs sei der Gewinn des Jahres 2009 um insgesamt Euro 4.326,24 und die Vorsteuer um insgesamt Euro 865,25 zu kürzen.

Das Finanzamt nahm am 2.2.2222 die Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuersteuer jeweils der Jahre 2007 und 2008 gemäß der Bestimmung des § 303 Abs 4 BAO mit der Begründung wieder auf, dass aufgrund der abgabenbehördlichen Prüfung Feststellungen getroffen worden seien, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien. Daraus seien auch die Begründungen für die Abweichungen von den bisherigen Bescheiden zu ersehen. Mit gleichem Datum erließ das Finanzamt die Erstbescheide (neue Sachentscheidungen) betreffend Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 2007 und 2008 sowie die Erstbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer des Jahres 2009 den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend .

In der mit Schreiben vom , eingelangt beim Finanzamt am , rechtzeitig erhobenen Berufung, nunmehr Beschwerde, brachte die Bf. vor, dass die Feststellungen der Betriebsprüfung, die diese zu Tz 1 des BP-Berichtes getroffen habe, in dieser Form nicht zutreffend seien. Auch wenn Geldmittel aus dem Bereich der A auf ein Konto von ihr geflossen seien, handle es sich dabei nicht um deren Einkommen.

Die Bf. habe diese Geldmittel nicht als Einkommen oder zur freien Verfügung erhalten, sondern diese lediglich treuhändig für ihren Dienstgeber verwahrt, um damit nach dessen Weisung Ausgaben, insbesondere für dessen privaten Bereich zu verwenden. Keinesfalls habe sich die Bf. diese ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber angeeignet, sondern vielmehr mit dessen Willen für diesen verwaltet und verwendet.

In diesem Zusammenhang seien derzeit zwei Verfahren anhängig:

- strafrechtliche Erhebungen der Staatsanwaltschaft Wien zu yyy

-Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht Wien zu zzz (letzteres sei bis zum Abschluss des Strafverfahrens unterbrochen).

Die Bf. beantrage die Beschaffung der Akten zu diesen beiden Verfahren.

Zum offenen Strafverfahren sei insbesondere auszuführen, dass dem Sachverständigen SV derzeit eine eindeutige Zuordnung der Geldmittel nicht möglich sei.

Am Ende der bereits anhängigen Verfahren und unter Würdigung aller Beweismittel, die der Finanzbehörde sowie der Staatsanwaltschaft vorlägen, werde sich ergeben, dass die Bf. keinerlei persönlichen Vorteil aus den verwahrten Geldmitteln gezogen habe, sondern dass sie diese widmungskonform verwendet habe. Die zusätzliche Veranlagung iHv Euro 127.251,04 im Jahr 2008 und von Euro 331.428,23 im Jahr 2009 werde daher zu unterbleiben haben.

Die Bf. rege jedenfalls eine Unterbrechung des Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens an.

Zu Punkt 6 des BP-Berichtes - Betriebs- und Geschäftsausstattung - werde ausgeführt, dass die im Jahr 2007 angeschafften Tische samt der dazugehörigen Sessel Betriebsvermögen darstellten und nicht zum Privatvermögen zählten. Diese würden von der Bf. ausschließlich betrieblich genutzt. Außerdem befänden sich diese Möbelstücke im Büro in 000 Wien. Dieses werde nicht privat genutzt.

Die Vorschreibung der Umsatzsteuer der Jahre 2008 und 2009 resultiere aus einer strittigen umsatzsteuerlichen Behandlung von Anschaffungen, die die Bf. für Dritte vorgenommen habe. Ausgehend von der Rechtsansicht des Sachverständigen SV im Strafverfahren habe die Bf. derartige Anschaffungen als umsatzsteuerliche Vorgänge behandelt. Ausgehend von dieser Rechtsansicht gehe die Bf. davon aus, dass die von ihr als umsatzsteuerpflichtig und sohin vorsteuerabzugsberechtigt behandelten Vorgänge auch tatsächlich so zu behandeln seien und die Korrektur der Umsatzsteuerveranlagung daher wieder rückgängig zu machen sein werde und somit die ursprünglichen Bescheide wiederherzustellen sein.

Diesbezüglich wird angemerkt, dass im Gutachten des obgenannten Sachverständigen vom , das dieser im Ermittlungsverfahren zu AZ yyy gegen die Bf. wegen § 153 Abs. 1 u. 2, 2. Fall StGB erstellte, hinsichtlich der Umsatzsteuer wörtlich wie folgt ausgeführt wurde:

"3.) Verbuchung nicht den Erfordernissen des § 11 UStG entsprechender Belege

Im Rechnungswesen der A finden sich zahlreiche Belege, die weder Rechnungsnummer noch Adressaten aufweisen und bei denen es auch am - für eine Zuordnung zur betrieblichen Sphäre erforderlichen - Rechnungsgrund mangelt (zB Eigenbelege über Reisespesen in der Kassa)."

Weitere, die Umsatzsteuer betreffende Ausführungen enthält dieses Gutachten keine.

Angemerkt wird diesbezüglich weiters, dass sich auch in den beiden Bezug habenden Ergänzungsgutachten des Sachverständigen SV, die dieser am 1.1.1111 bzw. am 3.3.3333 erstellte, keine Hinweise darauf, dass die Bf. für Dritte umsatzsteuerliche Anschaffungen vorgenommen habe, finden.

Die Feststellungen im BP-Bericht zu Tz 7 seien nicht zutreffend. Bei den hier ausgeschiedenen Anschaffungen handle es sich ausschließlich um Dekorationsmaterial für das Büro in 000 Wien. Dort erfolge keine Privatnutzung.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Berufung gemäß § 279 Abs 6 BAO der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Entscheidung über die gegenständliche Berufung, nunmehr Beschwerde, gemäß § 281 iVm § 282 BAO BGBl Nr. 1961/idGF bis zur Erledigung des bei der Staatsanwaltschaft Wien zur GZ yyy schwebenden Verfahrens aus. 

Dessen abschließende Erledigung erfolgte mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu aaavom 1.1.1111. Auszugsweise wurde in diesem wörtlich wie folgt ausgeführt:

"Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat als Schöffengericht durch....über die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom ... wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (idF vor dem 2.2.2222) sowie des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB gegen

bf.

...

in der öffentlichen mündlichen Hauptverhandlung vom ... in Anwesenheit

...

unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort oder Bildaufnahme gemäß § 271a Abs 1 StPO zu Recht erkannt:

bf. ist schuldig, sie hat die ihre durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen wissentlich missbraucht und nachstehenden Vollmachtgebern einen EUR 50.000,00 übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, und zwar die ihr

A./I./3./

im Zeitraum Jänner 2008 bis August 2009 als Buchhalterin der der A-GmbH mbH eingeräumte Zeichnungs- und Verfügungsberechtigung für Konten der A A.. AAAA, der B... und der A.. C.. (zusammen A Gruppe), indem sie in mehreren Angriffen von derA-Gruppe Euro 30.000,00 auf ihr Privatkonto in Höhe von Euro 30.000,00 tätigte;

A./I./4./

für den Zeitraum Juli 2007 bis August 2010 von Mag. F eingeräumte, allgemeine und unbestimmte Vollmacht, diese vor Behörden und gegenüber Dritten zu vertreten indem b vereinbarungswidrig Überweisungen vom Konto der Vollmachtgeberin auf ihr Privatkonto vornahm und sich deren Erlös zueignete, wodurch Mag. F ein Vermögensnachteil in der Höhe von Euro 111.579,47 zugefügt wurde.

bf. wird unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftigen Schuldsprüche zu A./I./1./ und 2./ des Urteils des OGH vom 2.2.2222 zu jjjj gemäß § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB idF vor dem 2.2.2222

zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 33 (dreiunddreißig) Monaten

sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs 4 StGB werden 30 Monate Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 369 Absatz 1 ist bf. schuldig, der A-Gruppe Euro 30.000.00 sowie Mag. F Euro 111.579,47 zu bezahlen.

Gemäß § 20 Abs 1 StGB werden Euro 518.481,03 für verfallen erklärt.

...

Entscheidungsgründe

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens....steht folgender Sachverhalt fest:

...

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu aaa vom 3.3.3333 wurde bf. für schuldig erkannt. Dem Urteil zufolge hat bf. in Wien

A./

die ihr durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen wissentlich missbraucht und nachstehenden Vollmachtgebern einen Euro 50.000,00 übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, und zwar die ihr

I./

im Zeitraum Juli 2008 bis August 2009 als Buchhalterin der A-GmbHnnnn eingeräumte Zeichnungs- und Verfügungsberechtigung für Konten der A A..AAAA, der AB CCCC und der A..C..(zusammen A Gruppe), indem sie in mehreren Angriffen

1.) von der A Gruppe Überweisungen auf ihr Privatkonto in der Höhe von Euro 385.705,21 tätigte

2.) Gutscheine der Unternehmen Möbel, NNund GmbH2 im Wert von insgesamt Euro 65.317,70, die sie privat gebrauchte, in die Buchhaltung aufnahm und für deren Bezahlung durch dieAA..aa sorgte;

wodurch der A Gruppe ein Vermögensnachteil von zumindest 451.022,91 entstand.

Diese Verurteilung wurde durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes zu S vom 4.4.444 bestätigt.

Faktum A.I./3./:

...

Zu einem nicht mehr exakt festzustellenden Zeitpunkt im Juli 2008 fasste die Angeklagte den Entschluss, ihre durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich zu missbrauchen, wobei sei es ernstlich für möglich hielt, ich Kauf nahm und sich damit abfand, dass sie dadurch einen anderen am Vermögen schädigt. Ihr Tatplan war, durch ihren gewollten Missbrauch der ihr eingeräumten Befugnis, über Konten der A-Gruppe zu verfügen, Gelder auf ihr Konto zu überweisen. Dabei wusste sie, dass ihr das zu überweisende Geld nicht steht - gemeint wohl zusteht - und sie dadurch die A-Gruppe in ihrem Vermögen schädigt.

In Umsetzung ihres Tatplanes tätigte sie in mehreren Angriffen die bereits durch Urteilsspruch zu A./I./1./ und 2./ umfassten und abgeurteilten Überweisungen sowie Auszahlungen. Ihr Tatplan umfasste darüber hinaus weiters einen Gesamtbetrag von Euro 30.000,00, den sie durch den von ihr gewollten wissentlichen Befugnismissbrauch, nämlich durch Überweisung von Euro 30.000,00 von den Konten der A-Gruppe auf ihr Privatkonto willentlich und wissentlich tätigte.

Die Angeklagte nahm in ihren Tatplan auf, hielt es ernstlich für möglich, dass sie durch die bereits durch Urteilsspruch zu A./I./1./ und 2./ umfassten und abgeurteilten Überweisungen sowie Auszahlungen sowie der darüber hinausgehenden Euro 30.000,00 dadurch der A Gruppe einen Vermögensnachteil von zumindest insgesamt 481.022,91 zufügte, nahm dies in Kauf und fand sich damit ab. Die Angeklagte wusste, dass sie auf die insgesamt Euro 481.022,91 keinen Anspruch hatte.

...

Mit Urteil GZ gz des Oberlandesgerichtes Wien vom wurde das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu aaa vom 1.1.1111 u. a. dahingehend abgeändert, als der Verfallsausspruch gemäß § 20 Abs 1 StGB - Euro 518.481,03, Näheres siehe oben - aufgehoben und gemäß § 20 Abs 1 StGB aF ein Betrag iHv Euro 436.341,00 abgeschöpft wurde.

In diesem wurde hinsichtlich des Verfallsausspruches wörtlich wie folgt ausgeführt:

"Zum Verfallsausspruch:

...

Nach den Urteilsfeststellungen tätigte bf. Überweisungen von der A-Gruppe auf ihr Privatkonto in Höhe von EUR 385.705,21 (Faktum A./I./1. - ON 377, AS 2) und von EUR 30.000,00 (ON 435, AS 3 - Faktum A./I./3.) und verbrauchte privat Gutscheine verschiedener Unternehmen in der Höhe von EUR 65.317,70, die sie in die Buchhaltung aufnahm und für deren Bezahlung sie durch die A A..1 Beratungs- und a mbH sorgte (Faktum A.I./2.), wodurch der A-Gruppe abzüglich der Schadensgutmachung für die Gutscheine in Höhe von EUR 65.311,40 (ON 59, AS 793: ON 79; ON 107, AS 49) ein Vermögensschaden in Höhe von EUR 415.711,00 entstand.

..."

Vom erkennenden Gericht wird diesbezüglich Folgendes angemerkt:

Die vorerwähnte ON 59, AS 793, betrifft die Übertragung des vom Arbeits- und Sozialgericht Wien zu GZ llll -beklagte Partei die Bf., klagende Partei A A..a.a.a.  - gemäß § 212a ZPO mittels Schallträgers aufgenommenen Protokolls vom . In dieser wurde u. a. wörtlich ausgeführt wie folgt:

"...

Festgehalten wird, dass der Beklagtenvertreter dem Klagevertreter die auf Seite 11 seines vorbereitenden Schriftsatzes vom (ON 11) genannten Gutscheine, nämlich 19 Stück M-Gutscheine á Euro 500,00, 32 Stück R-Gutscheine á Euro 400,00 und 9 Stück CC V GmbH-Gutscheine á Euro 500,00 überreicht.

..."

ON 107, AS 49, betrifft die am  vom Landespolizeikommando Wien wegen des Verdachts auf Untreue vorgenommene Sicherstellung durch die Kriminalpolizei gemäß § 110 Abs 3 StPO Z 1 lit b bei der die Bf. als Beschuldigte anlässlich der diesbezüglichen Einvernahme dieser zwei Gutschriften der Firma M, gültig bis - eine Gutschrift über Euro 14.226,50, eine Gutschrift über Euro 24.284,90 - übergab.

ON 79 betrifft die am 3.3.3333 zu GZ yyy von der Staatsanwaltschaft Wien angeordnete Aufhebung einer Sicherstellung hinsichtlich der im Verfahren gegen die Bf. sichergestellten Gutschriften der Firma Mob im Gesamtwert von Euro 38.511,40. In der diesbezüglichen Begründung wurde wörtlich wie folgt ausgeführt:

"bf. übergab diese Gutschriften im Zuge ihrer Einvernahme am der Polizei. Diese Gutschriften verlieren mit ihre Gültigkeit. Nach Anfrage bei der A A..1 Beratungs- und nnnn gab diese bekannt, dass sie die Ausfolgung der Gutschriften beantrage. bf. erklärte sich mit der Ausfolgung der Gutschriften an die Anzeigerin einverstanden. Es war daher die Aufhebung der Sicherstellung anzuordnen."

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu aaa vom 1.1.1111 erwuchs am in Rechtskraft.

Hinsichtlich der in diesem unter A./I./4./ erstellten Ausführungen, wonach die Bf. für den Zeitraum Juli 2007 bis August 2010 die von Mag. F eingeräumte, allgemeine und unbestimmte Vollmacht, diese vor Behörden und gegenüber Dritten zu vertreten indem diese (die Bf.) vereinbarungswidrig Überweisungen vom Konto der Vollmachtgeberin auf ihr Privatkonto vorgenommen habe und sich deren Erlös zugeeignet habe, wodurch Mag. F ein Vermögensnachteil in der Höhe von Euro 111.579,47 zugefügt worden sei, wird angemerkt, dass aus diesen eine den Zeitraum Juli 2007 bis August 2010 betreffende, exakte Zurechnung nicht hervorgeht. Eine solche ist auch nicht an Hand des o.e. Gutachtens sowie der o.e. Ergänzungsgutachten vornehmbar.

Weiters ist diesbezüglich anzumerken, dass in der am 3.3.3333 von Mag. F beim Landesgericht für ZRS Wien wegen 8 sonstiger Streitgegenstand in einer allgemeinen Streitsache 9 EUR 180.940,72 op gegen die Bf. in Bezug auf den im vorigen Absatz erwähnten Vermögensnachteil eingebrachten Klage u. a. wörtlich wie folgt ausgeführt wurde:

"Festgestellt wurde weiters, dass am Frau bdie Lebensversicherung von Frau Mag. F über EUR 51.168,33 aufgelöst und EUR 50.000 auf ihr Konto überwiesen hat. Des Weiteren hat sie am einen Betrag von EUR 100.00,00 als Treuhandauftrag von Dr. RA enthalten und am selben Tag EUR 50.000 vom Konto F abgebucht mit dem Vermerk Barauslagen Mann.

Diese Buchungen sind nicht nachvollziehbar.

Die Abbuchungen von den Konten der Kläger Mag. ä seit (siebenmal zwischen EUR 2.707,00 bis EUR 4.940,00) und bei Frau Mag. F(siebenmal EUR 2.349,00 bis EUR 4.899,00) sind nicht nachvollziehbar."

In einer abschließenden Schadensaufstellung scheint u. a. unter der Rubrik "Abbuchungen im Jahr 2010 (darin auch EUR 50.000,00 für Überweisung der Beklagten auf ihr Konto) ..." der Betrag von Euro 140.007,94 auf.

Schlussendlich ist hinsichtlich des von der Bf. bei Frau Mag. Fverursachten Vermögensnachteiles anzumerken, dass die aus diesem entspringenden Zuflüssen an die Bf. von der Betriebsprüfung nicht aufgegriffen wurden und dass die Schlussbesprechung über die in Rede stehende Außenprüfung am 3.3.3333 durchgeführt wurde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass die am offenen Berufungen (beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen) gemäß § 323 Abs 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden iSd Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind. Demnach war über die gegenständliche Berufung als Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht abzusprechen.

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Die Bf. missbrauchte im Zeitraum Juli 2008 bis August 2009 die ihr von der A-Gruppe als Buchhalterin eingeräumte Zeichnungs- und Verfügungsberechtigung für deren Konten indem sie in diesem (Zeitraum) von dieser (A-Gruppe) Überweisungen auf ihr Privatkonto in der Höhe von insgesamt Euro 385.705,21 tätigte und Gutscheine der Unternehmen Möbel, NN und GmbH2 im Wert von insgesamt Euro 65.317,70 in die Buchhaltung aufnahm und für deren Bezahlung durch dieA-Gruppe sorgte.

Außerdem missbrauchte die Bf. im Zeitraum Jänner 2008 bis August 2009 die ihr von der A-Gruppe als Buchhalterin eingeräumte Zeichnungs- und Verfügungsberechtigung für deren Konten indem sie in diesem (Zeitraum) von dieser (A-Gruppe) Überweisungen auf ihr Privatkonto in der Höhe von insgesamt Euro 30.000,00 tätigte.

Am  übergab der rechtliche Vertreter der Bf. dem rechtlichen Vertreter der A-Gruppe Gutscheine im Wert von insgesamt Euro 26.800,00 - 19 Stück M-Gutscheine á Euro 500,00, 32 Stück R-Gutscheine á Euro 400,00 und 9 Stück nn-Gutscheine á Euro 500,00 - als Schadensgutmachung.

Am übergab die Bf. dem Landespolizeikommando Wien freiwillig eine Gutschrift der Firma M über Euro 14.226,50 sowie eine weitere Gutschrift der Firma M über Euro 24.284,90 - insgesamt Euro 38.510,40 - als Schadensgutmachung.

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nahm die Bf. keine Überweisungen vom Konto von Mag. F auf ihr eigenes Konto vor.

Gemäß der von der Bf. am auf elektronischem Weg beim Finanzamt eingebrachten berichtigten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2008 betrugen die Vorsteuern für dieses Euro 6.820,61.

Gemäß der am 2.2.2222 auf elektronischem Weg beim Finanzamt einbrachten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2009 betrugen die Vorsteuern für dieses Euro 8.352,56.

Beweiswürdigung:

Die Feststellung, wonach die Bf. im Zeitraum Juli 2008 bis August 2009 die ihr von der A-Gruppe als Buchhalterin eingeräumte Zeichnungs- und Verfügungsberechtigung für deren Konten missbrauchte indem sie in diesem (Zeitraum) von dieser (A-Gruppe) Überweisungen auf ihr Privatkonto in der Höhe von insgesamt Euro 385.705,21 tätigte und Gutscheine der Unternehmen Möbel, NNund GmbH2 im Wert von insgesamt Euro 65.317,70 in die Buchhaltung aufnahm und für deren Bezahlung durch dieA-Gruppe sorgte, beruht auf den rechtskräftigen Schuldsprüchen zu A./I./1./ und 2./ des Urteils des OGH vom 2.2.2222 zu jjjj gemäß § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB idF vor dem 2.2.2222.

Die Feststellung, wonach die Bf. im Zeitraum Jänner 2008 bis August 2009 die ihr von der A-Gruppe als Buchhalterin eingeräumte Zeichnungs- und Verfügungsberechtigung für deren Konten missbrauchte, indem sie in diesem (Zeitraum) von dieser (A-Gruppe) Überweisungen auf ihr Privatkonto in der Höhe von insgesamt Euro 30.000,00 tätigte, beruht auf dem rechtskräftigen Schuldspruch zu A./I./3./ des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1.1.1111.

Die Feststellungen hinsichtlich der in den Jahren 2009 und 2010 als Schadensgutmachung erfolgten Übergabe bzw. Rückgabe von Gutscheinen im Wert von Euro 26.800,00 (2009) und von Euro 38.510,40 (2010) beruhen auf dem zu GZ gz ergangenen Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom .

Die Feststellung, wonach die Bf. in den Jahren 2007 bis 2009 keine Überweisungen vom Konto von Mag. F auf ihr eigenes Konto vornahm, beruhen auf folgenden Erwägungen:

Zunächst ist diesbezüglich auszuführen, dass aus den im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu aaa vom 1.1.1111 hinsichtlich der in diesem unter A./I./4./ erstellten Ausführungen, wonach die Bf. für den Zeitraum Juli 2007 bis August 2010 die von Mag. F eingeräumte, allgemeine und unbestimmte Vollmacht, diese vor Behörden und gegenüber Dritten zu vertreten indem diese (die Bf.) vereinbarungswidrig Überweisungen vom Konto der Vollmachtgeberin auf ihr Privatkonto vorgenommen habe und sich deren Erlös zugeeignet habe, wodurch Mag. F ein Vermögensnachteil in der Höhe von Euro 111.579,47 zugefügt worden sei, keine den Zeitraum Juli 2007 bis August 2010 betreffende, exakte Zurechnung hervorgeht. Eine solche ist auch nicht an Hand des o.e. Gutachtens sowie der o.e. Ergänzungsgutachten vornehmbar.

Weiters ist diesbezüglich anzumerken, dass in der am 3.3.3333 von Mag. F beim Landesgericht für ZRS Wien wegen 8 sonstiger Streitgegenstand in einer allgemeinen Streitsache 9 EUR 180.940,72 op gegen die Bf. in Bezug auf den im vorigen Absatz erwähnten Vermögensnachteil eingebrachten Klage u. a. ausgeführt wurde, dass Frau b am die Lebensversicherung von Frau Mag. F über EUR 51.168,33 auflöste und EUR 50.000 auf ihr Konto überwies. Weiters wurde in dieser Klage ausgeführt, dass Frau b am einen Betrag von EUR 100.00,00 als Treuhandauftrag von Dr. RA enthalten und am selben Tag EUR 50.000 vom Konto F abgebucht habe und dass diese Buchungen nicht nachvollziehbar seien.

In der abschließenden Schadensaufstellung dieser Klage scheint u. a. unter der Rubrik "Abbuchungen im Jahr 2010 (darin auch EUR 50.000,00 für Überweisung der Beklagten auf ihr Konto) ..." der Betrag von Euro 140.007,94 auf.

In Ansehung des oben Gesagten, insbesondere der Ausführungen der letzten beiden Absätze vermag das BFG mit Ausnahme des Umstandes, dass die der Bf. von Mag. F eingeräumte Vollmacht den Zeitraum Juli 2007 bis August 2010 betraf, keinen stichhaltigen Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass die Bf. in den Jahren 2007 bis 2009 vereinbarungswidrig Überweisungen vom Konto der Genannten auf ihr Privatkonto vornahm. 

Somit war im vorliegenden Fall in freier Beweiswürdigung unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung, wonach es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Zl. 95/16/0244, vom , Zl. 98/14/0213 und vom , Zl. 99/15/0250) auf Grund des sich aus den Verhältnissen des vorliegenden Falles ergebenden Gesamteindruckes davon auszugehen, dass die Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Überweisungen vom Konto von Mag. F auf ihr eigenes Konto vornahm.

Jedenfalls erscheint nach Auffassung des erkennenden Gerichtes diese Variante, wonach sich die Bf. erst im Jahre 2010 auf Kosten von Frau Mag. F unrechtmäßig bereicherte, im Hinblick auf die Tatsachen, dass die Betriebsprüfung die aus dem von der Bf. bei Frau Mag. F verursachten Vermögensnachteil entspringenden Zuflüsse an die Bf. von der Betriebsprüfung nicht aufgegriffen wurden - die Bezug habende Außenprüfung betraf die Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 2007 bis 2009, die diesbezügliche Schlussbesprechung wurde am 3.3.3333 durchgeführt bei weitem wahrscheinlicher als jene, wonach dies nicht der Fall gewesen wäre. 

Der Umstand, dass die Vorsteuer in der von der Bf. am 2.2.2222 auf elektronischem Weg beim Finanzamt eingebrachten berichtigten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2008 in Höhe von Euro 6.820,61 und in der von der Bf. am 2.2.2222 auf elektronischem Weg beim Finanzamt einbrachten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2009 für dieses in Höhe von Euro 8.352,56 angegeben wurde, ergibt sich aus dem Akt und ist unbestritten.

Rechtliche Würdigung:

1.) Einkommensteuer:

a.) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:

Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden gemäß § 116 Abs. 1 BAO berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22 leg. cit.) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden, sind gemäß § 116 Abs. 2 BAO von der Abgabenbehörde im Sinn des Abs. 1 der genannten Bestimmung zu beurteilen. Eine Bindung besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu auch jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt (; ; mwN).

Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleich kommen ().

Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (vgl auch , mwN).

Liegt eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde bzw. des zuständigen Gerichts vor, sind auch andere Behörden, etwa die Abgabenbehörde, aber auch das Bundesfinanzgericht daran gebunden. Die Bindungswirkung ist Ausfluss der Rechtskraft der betreffenden Entscheidung ().

Eine solche Bindung besteht unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Entscheidung (vgl. Ritz, BAO6, § 116 Tz 5; Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6, 164).

Die Rechtsordnung misst damit der Beweiskraft von Beweismitteln, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führen, besondere Bedeutung bei, weil anders als im Abgabenverfahren, wo die größte Wahrscheinlichkeit genügt, hier die volle Überzeugung der Strafbehörde gegeben sein muss. Es ist daher davon auszugehen, dass in den Fällen, in denen eine Straftat mit rechtskräftigem Urteil als erwiesen angenommen wurde, keine begründeten Zweifel mehr am Tatgeschehen offen geblieben sind (vgl ; ).

Im gegenständlichen Fall gingen das Landesgericht für Strafsachen bzw. der OGH in ihren o. a. Urteilen davon aus, dass die Bf. in den Jahren 2008 und 2009 die oben dargestellten Beträge von den Konten der A-Gruppe auf ihr Privatkonto überwies. Im Hinblick auf § 116 Abs. 2 BAO ist das Bundesfinanzgericht daher an den diesbezüglich festgestellten Sachverhalt gebunden und nicht berechtigt, von den in den in Rede stehenden Strafurteilen bindend festgestellten Sachverhalt abzuweichen. Dieser ist somit in den Bescheiden betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 und 2009 zu berücksichtigen, wobei die im o. e. Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom zu GZ gz hinsichtlich des Verfallsausspruches getroffenen Feststellungen betreffend der Schadensgutmachung - Näheres siehe oben - ebenfalls zu beachten sind.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zählen Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Herstellung des Veranlassungszusammenhanges mit nichtselbständigen Einkünften genügt es laut dem VwGH, wenn die Einnahmen ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben (vgl zB ; auch so genanntes Entgelt von dritter Seite zählt zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, vgl zB ). Es steht gemäß § 23 Abs. 2 BAO der Erhebung einer Abgabe nicht entgegen, wenn dem Steuerpflichtigen die Einnahmen auf Grund einer strafbaren Tätigkeit zufließen (vgl zB ).

Wenn ein Dienstnehmer eine ihm durch das Dienstverhältnis gebotene Gelegenheit nutzt, um sich zu bereichern, und solcherart Vorteile erzielt, liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor (vgl zB ; ). Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen nicht nur die im Dienstvertrag vereinbarten Entgelte, sondern auch alle anderen Vorteile, zu denen auch solche gehören, auf die kein Rechtsanspruch besteht und die sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers - etwa durch Veruntreuung oder Untreue - verschafft (vgl zB ; ; ; ).

Im Falle von Rückzahlungen der ungerechtfertigt erlangten Beträge kommt die Geltendmachung als Werbungskosten im Sinne des §  16 Abs. 2 EStG  1988 in Betracht (vgl. ).

Zu den Werbungskosten zählt nämlich nach § 16 Abs. 2 EStG 1988 auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Der Begriff "willkürlich" ist im § 16 Abs. 2 EStG 1988 nicht definiert. Eine willkürliche Festsetzung liegt vor, wenn außer einer Steuerersparnis keine sachlichen Gründe für die Festsetzung des Zeitpunktes des Zufließens der Einnahme oder des Zeitpunktes der Rückzahlung gegeben sind. Es müssen zwingende wirtschaftliche Gründe eine andere Auszahlung oder Rückzahlung verhindert haben. Durch den Ausschluss des Werbungskostenabzugs soll Missbrauch verhindert werden (vgl. Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG, § 16 Abs. 2, Tz 1).

Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Nach § 19 Abs. 2 EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.

Ein Zufluss im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 muss sich wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirken. Das bedeutet aber, dass von einem steuerlich beachtlichen Zufluss nur dann gesprochen werden kann, wenn der Steuerpflichtige rechtlich und wirtschaftlich über Einnahmen verfügen kann, sobald er also die volle Verfügungsmacht über sie erhält (vgl. , und ). Der Verwaltungsgerichtshof setzt zwar die rechtliche Verfügungsmöglichkeit voraus, doch begründen auch widerrechtlich bezogene geldwerte Vorteile Einnahmen ().

Ausgehend von der gegebenen Bindung an den vom Landesgericht für Strafsachen Wien festgestellten Sachverhalt ist die steuerrechtliche Beurteilung zunächst dahingehend zu treffen, dass die Bf. aus ihren in den Jahren 2008 und 2009 in Bezug auf das Vermögen der A-Gruppe gesetzten strafbaren Handlungen - Näheres siehe oben - Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die zwar nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, jedoch im Veranlagungswege zu erfassen sind, erzielt hat.

Auf Grund der Tatsache, dass im vorliegenden Fall weder den o. a. Urteilen noch dem Bezug habenden Akt des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu entnehmen ist, zu welchen Zeitpunkten in den Jahren 2008 und 2009 die in Rede stehenden Überweisungen von Konten der A-Gruppe auf das Privatkonto der Bf. erfolgten bzw. wann die Bf. für die Bezahlung der in Rede stehenden Gutscheine durch diese(A-Gruppe) sorgte, sind die Besteuerungsgrundlagen für den von den o. a. Urteilen umfassten Zeitraum Jänner 2008 bis August 2009 im Schätzungswege zu ermitteln.

Können die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt (berechnet) werden, so sind sie zu schätzen (Ritz, BAO6, § 184 Tz 1)

Gemäß § 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (Abs. 1).

Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind (Abs. 2).

Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (vgl. Ritz, BAO Kommentar, 6. Auflage, § 184 Rz. 6 und die dort zitierte Judikatur und Literatur).

Die Schätzung ist ein Akt der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen. Sie ist ihrem Wesen nach ein Beweisverfahren, mit Hilfe dessen der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise ermittelt wird und stellt somit keine Ermessensübung dar. Der Schätzung svorgang ist eine Art der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse (vgl. das Erkenntnis des Zl. 96/16/0143).

Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzung smethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch müssen die zum Schätzung sergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung in Einklang stehen (vgl. das Erkenntnis des Zl. 98/13/0061). Ziel der Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl. die Erkenntnisse des Zl. 92/13/0011, vom , Zl. 94/15/0011, vom , Zl. 95/13/0191 und vom , Zl. 96/15/0183).

Im Sinne der Ausführungen der letzten sechs Absätze kommt das erkennende Gericht auf Grund der oben dargestellten Umstände zum Schluss, dass das Ziel einer Schätzung , den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, im gegenständlichen Fall verlässlich nur im Wege der gleichmäßigen monatlichen Aufteilung der im Zeitraum Juli 2008 bis August 2009 erfolgten, o. e. Überweisungen von Konten der A-Gruppe auf das Privatkonto der Bf. iHv insgesamt Euro 385.705,21 und den von der Bf. veranlassten Bezahlungen der o. e. Gutscheine im Wert von insgesamt Euro 65.317,70 sowie der im Zeitraum Jänner 2008 bis August 2009 erfolgten, o. e. Überweisungen von Konten der A-Gruppe auf das Privatkonto der Bf. iHv insgesamt Euro 30.000,00, erreicht werden kann.

In Ansehung des im vorigen Absatz Gesagten ergibt sich folgende Berechnung:

Euro 385.705,21:14 = Euro 27.550,37 mtl. Aufteilung betr. den Zeitraum 7/2008 bis 8/2009

Euro 65.317,70:14 = Euro 4.665,55 mtl. Aufteilung betr. den Zeitraum 7/2008 bis 8/2009

Euro 30.000,00:20 = Euro 1.500,00 mtl. Aufteilung betr. den Zeitraum 1/2008 bis 8/2009

Somit betragen die im Jahre 2008 zusätzlich zu erfassenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Euro 211.295,52 (27.550,37 x 6 + 4.665,55 x 6 + 1.500,00 x 12)

Somit betragen die im Jahre 2009 zusätzlich zu erfassenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unter Berücksichtigung der am  erfolgten Übergabe der Gutscheine - auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen - Euro 242.927,36 (27.550,37 x 8 + 4.665,55 x 8 + 1.500,00 x 8 - 26.800,00).

Die am  erfolgte Schadensgutmachung iHv Euro 26.800,00 war bei der Berechnung der im Jahre 2009 zusätzlich zu erfassenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten iSd § 16 Abs 2 EStG 1988 in Ansatz zu bringen.

Einer Berücksichtigung der am  von der Bf. dem Landespolizeikommando Wien als Schadensgutmachung freiwillig übergebenen Gutscheine im Wert von insgesamt Euro 38.510,40 - Näheres siehe wiederum oben - steht im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die Bestimmung des § 19 EStG 1988 entgegen.

In Ansehung des oben Gesagten, geht das Beschwerdevorbringen, wonach sich am Ende der bereits anhängigen Verfahren und unter Würdigung aller Beweismittel, die der Finanzbehörde sowie der Staatsanwaltschaft vorlägen, ergeben werde, dass die Bf. keinerlei persönlichen Vorteil aus den verwahrten Geldmitteln gezogen habe, sondern dass sie diese widmungskonform verwendet habe, ins Leere.

b.) Einkünfte aus selbständiger Arbeit:

Zunächst ist diesbezüglich auszuführen, dass die Bf. im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum als selbständige Buchhalterin tätig war und somit in diesem Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 EStG 1988 bezog. Diesem Umstand wurde seitens des Finanzamtes in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden vom , jeweils betreffend die Jahre 2008 und 2009, Rechnung getragen. Die von der Bf. im Jahre 2007 aus dieser Tätigkeit der Bf. resultierenden Einkünfte stellen entgegen der Ansicht des Finanzamtes - dieses brachte die von der Bf. im Jahre 2007 als selbständige Buchhalterin im Jahre erzielten Einkünfte im Einkommensteuerbescheid vom für das letztangeführte Jahr als solche aus Gewerbebetrieb zum Ansatz - ebenfalls solche aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 EStG 1988 dar.

Betriebs- und Geschäftsausstattung:

Die diesbezüglich erstellten Berufungs- nunmehr Beschwerdeausführungen, wonach die im Jahr 2007 angeschafften Tische samt der dazugehörigen Sessel Betriebsvermögen darstellten und nicht zum Privatvermögen zählten und wonach diese Gegenstände von der Bf. ausschließlich betrieblich genutzt werden würden, erachtet das erkennende Gericht als glaubhaft. Die von der BP diesbezüglich vorgenommene Kürzung der Betriebsausgaben im Ausmaß von Euro 230,84 (2007), von Euro 491,67 (2008) sowie von Euro 461,67 (2009) erfolgte daher zu Unrecht.

Nichtabzugsfähige Ausgaben: 

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung , selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.

Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen , dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (; , 2011/15/0187).

Die Abzugsfähigkeit solcher Ausgaben ist nur dann nicht ausgeschlossen, wenn der betreffende Aufwand (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist oder sich der Teil der Aufwendungen , der auf die ausschließlich berufliche Veranlassung bzw. Nutzung entfällt, einwandfrei von den Ausgaben für die private Lebensführung trennen lässt und die berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist (). Ist jedoch eine derartige objektiv nachvollziehbare und einwandfreie Aufteilung nicht möglich, kommt die Berücksichtigung von Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche berufliche Veranlassung erbringt (). 

Dass hinsichtlich eines Berbergürtels, einer Gebetskette, eines Weinsets Zinn Rubin, dreier Brillenfassungen und Gläser, zweier Deko-Ketten, diverser Zinnbecher, des Artikels Mont Blanc Chrono XXl Large Auto, Küchengeschirrs, Bestecks sowie weiteren Geschirrs eine objektiv nachvollziehbare und einwandfreie Aufteilung iSd Ausführungen des letzten Absatzes nicht möglich ist, entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Somit erfolgten die Nichtanerkennung der diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen zu Recht. Die Bezug habenden Berufungs- nunmehr Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere.

2.) Umsatzsteuer:

Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Da die im Jahre 2007 erfolgte Anschaffung der o. e. Tische und Sessel - Näheres siehe oben - zur Gänze für den Betrieb der Bf. erfolgte, erfolgte die von der BP diesbezüglich vorgenommene Vorsteuerkürzung im Ausmaß von Euro 923,34 zu Unrecht.

Gemäß § 12 Abs 2 Z 1 lit a UStG 1994 gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetztes 1988 oder der §§ 8 Abs 2 und 12 Abs 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind, als nicht für das Unternehmen ausgeführt.

Da die Entgelte für einen Berbergürtel, eine Gebetskette, ein Weinset Zinn Rubin, drei Brillenfassungen und Gläser, zwei Deko-Ketten, diverse Zinnbecher, den Artikel Mont Blanc Chrono XXl Large Auto, Küchengeschirr, Besteck sowie weiteres Geschirr überwiegend keine - Näheres siehe oben - abzugsfähigen Ausgaben iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 darstellen, erfolgte die diesbezügliche Vorsteuerkürzung zu Recht.

Abschließend ist, was die Umsatzsteuer betrifft, darauf hinzuweisen, dass dem Berufungs-, nunmehr Beschwerdevorbringen, wonach die Vorschreibung der Umsatzsteuer 2008 und 2009 aus einer strittigen umsatzsteuerlichen Behandlung von Anschaffungen, die die Bf. für Dritte vorgenommen habe und wonach diese, ausgehend von der Rechtsansicht des Sachverständigen SV derartige Anschaffungen als umsatzsteuerliche Vorgänge behandelt habe, davon ausgehe, dass die von ihr als umsatzsteuerpflichtig und sohin vorsteuerabzugsberechtigt behandelten Vorgänge auch tatsächlich so zu behandeln seien und die Korrektur der Umsatzsteuerveranlagung wieder rückgängig zu machen sei, die Tatsache entgegensteht, dass sich weder im Gutachten des o. e. Sachverständigen vom  noch in dessen beiden Bezug habenden Ergänzungsgutachten vom 1.1.1111 bzw. am 3.3.3333 Hinweise darauf, dass die Bf. tatsächlich für Dritte umsatzsteuerliche Anschaffungen vorgenommen habe, finden.

Daher, sowie in Ansehung des Umstandes, dass die Betriebsprüfung deren Feststellungen die berichtigte Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2008, die die Bf. am 2.2.2222 beim Finanzamt einbrachte und in der sie selbst die Vorsteuern mit Euro 6.820,61 bezifferte - auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen - sowie die von der Bf. ebenfalls am 2.2.2222 beim Finanzamt eingebrachte Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2009, in der diese die Vorsteuern mit Euro 8.352,56 bezifferte, zu Grunde legte, geht das im vorigen Absatz dargestellte und mit den eigenen Angaben der Bf. im Widerspruch stehende Berufungs- nunmehr Beschwerdevorbringen, ins Leere.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Kriterien liegen im gegenständlichen Fall allesamt nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: vier Berechnungsblätter

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103344.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at