Einmalige Nebengeschäfte gehören zum Unternehmensbereich Keine Begünstigung für Nebengeschäft, wenn auf Kleinunternehmerregelung gültig verzichtet worden war
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter hinsichtlich der Beschwerde des Bf., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2014 zu Recht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (in der Folge auch nur: Bf.) war auch im Beschwerdejahr 2014 als Hausbesorger selbständig tätig. Weiters hatte der Bf. im Streitjahr noch aufgrund eines abgeschlossenen Werkvertrages Einnahmen für die Erstellung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für die Auftraggeberin in Höhe von € 850,00 erzielt.
Gegen die Berücksichtigung dieser Einnahmen im nunmehr angefochtenen und nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens erlassenen Umsatzsteuerbescheid wendete sich der Bf. mit der Argumentation, dieser Umsatz wäre gemäß § 6 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) steuerfrei zu belassen, zumal von der Leistungsempfängerin kein Vorsteuerabzug vorgenommen worden wäre.
Nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde über Antrag des Bf. dem Bundesfinanzgericht (im Folgenden auch bloß: Finanzgericht, Gericht) vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Ausgehend vom Inhalt der vom Finanzamt vorgelegten Aktenteile und dem Ergebnis ergänzender Abfragen im behördeninternen Abgabeninformationssystem wird seitens des Finanzgerichtes nachstehender
Sachverhalt
als erwiesen und entscheidungsrelevant festgestellt:
Wie bereits oben dargelegt, war der Beschwerdeführer schon seit einigen Jahren zuvor und auch im Jahr 2014 als Hausbesorger selbständig tätig. Er hatte daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und als solche erklärt. Mit Erklärungen gemäß § 6 Abs. 3 UStG, zuletzt vom mit Gültigkeit ab 2014, verzichtete der Bf. auf die Umsatzsteuerbegünstigung für Kleinunternehmer nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG. Demgemäß erfolgte die Versteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (Regelbesteuerung).
Mit Eingabe vom ersuchte der Bf., die Bescheide für das Jahr 2014 betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer vom gemäß § 299 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) aufzuheben. Begründet hatte der Bf. sein Begehren damit, dass im Jahr 2014 weitere als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden Kosten angefallen wären und er überdies zusätzliche Einnahmen in Höhe von € 850,00 und € 1.872,00 erzielt habe. Hinsichtlich des Betrages von € 850,00 hatte der Bf. einen Werkvertrag über die Erstellung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, einen Auszug aus einem Buchungs-Journal und einen Kassa-Ausgangsbeleg, alle in Ablichtung, beigefügt.
Mit dem genannten Werkvertrag vom , in dessen Überschrift sich der Bf. als Auftragnehmer als "Neuer Selbständiger" bezeichnet hatte, verpflichtete sich der Bf. der in der Urkunde namentlich angeführten Hausverwalterin gegenüber, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2014 in schriftlicher Form zu erstellen. Es handelte sich bei der Auftraggeberin um jene Person, der gegenüber der Bf. bereits in den Vorjahren seine Leistungen als Hausbesorger selbständig und im überwiegenden Ausmaß erbracht hatte. Neben weiteren Abreden, die die Unabhängigkeit und Selbständigkeit des Bf. bei der beschwerdegegenständlichen Leistungserbringung unterstreichen sollten, war als Honorar ein Betrag von € 850,00 vereinbart. Nach den beiden Unterschriften der Vertragsparteien findet sich auf der Urkundenkopie noch der handschriftliche Vermerk: "Anmerkung: USt § 6 befreit. Kein Vorsteuerabzug möglich."
Im beigefügten Journal-Auszug ist der Geschäftsfall als Ausgabe brutto angeführt, die entsprechenden Vorsteuerspalten sind leer geblieben. Der Kassa-Ausgangsbeleg für die Zahlung an den Bf. enthält ebenfalls nur den Bruttobetrag von € 850,00 und keinen Hinweis auf eine darin enthaltene Umsatzsteuer.
Da die im § 302 Abs. 1 BAO normierte Frist von einem Jahr für die begehrte Bescheidaufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO bereits abgelaufen war, nahm das Finanzamt das Verfahren zur Festsetzung der Umsatzsteuer für 2014 nach § 303 Abs. 1 BAO mit Bescheid vom 26. März wieder auf. Gleichzeitig erließ das Finanzamt den nunmehr in Beschwerde gezogenen Umsatzsteuerbescheid und unterzog sowohl den Betrag von € 1.872,00 als auch jenen von € 850,00 der Besteuerung mit 20%.
Seine dagegen form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde begründete der Bf. damit, dass die mit € 850,00 abgegoltene Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit seiner selbständigen Tätigkeit als Hausbesorger nichts zu tun gehabt hätte, da diese aufgrund eines gemäß § 6 UStG befreiten und so deklarierten Werkvertrages ausgeführt wurde. Überdies habe die Leistungsempfängerin aufgrund dieses Umstandes auch keinen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen. Sollte der Umsatz tatsächlich zu versteuern sein, müsste konsequenterweise auch der Leistungsempfängerin der Vorsteuerabzug zustehen. Wenn er eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis gelegt hätte, wäre der Vorsteuerabzug berechtigt gewesen. Dies habe er aber wegen der vorliegenden USt-Befreiung nach § 6 nicht gemacht, weshalb der Umsatzsteuerbescheid und der Nachforderungsbetrag entsprechend von € 453,67 auf € 312,00 (Differenz € 141,67, 20% aus € 850,00) zu korrigieren sei.
Dieser festgestellte Sachverhalt ist im Hinblick auf die streitentscheidende Frage, ob der aus der Erstellung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit einem Betrag von € 850,00 resultierende Umsatz steuerfrei zu bleiben hat oder nicht,
rechtlich wie folgt zu würdigen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer.
Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Nach herrschender Rechtslehre (Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar5, Tz 289 zu § 1) sind Leistungen von Unternehmern nur dann steuerbar, wenn sie im Rahmen des Unternehmens ausgeführt werden, das heißt, wenn sie der unternehmerischen Sphäre zugerechnet werden können. Da das Unternehmen die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmers erfasst, wird der Unternehmensbereich durch all jene Tätigkeiten bestimmt, die jemand selbständig und nachhaltig zum Zweck der Einnahmenerzielung entfaltet. Liegt ein solcher Tätigkeitsbereich vor, dann sind ihm alle Leistungen zuzuordnen, die einen inneren Zusammenhang mit dieser Tätigkeit aufweisen.
Zu den Leistungen im Rahmen des Unternehmens gehören nicht nur die Leistungen, die den eigentlichen Gegenstand der unternehmerischen Tätigkeit ausmachen (Grundgeschäfte), sondern auch Hilfsgeschäfte und Nebengeschäfte. Nebengeschäfte sind Geschäfte, die für sich betrachtet eigentlich einem anderen Berufsbild oder Tätigkeitszweig als die Grundgeschäfte angehören, diesen aber im konkreten Fall benachbart sind, in ihrem Randbereich vorkommen. Sie weisen keinen notwendigen Zusammenhang mit den Grundgeschäften auf (Ruppe/Achatz, a.a.O., Tz 290).
Die Nachhaltigkeit ist eine Voraussetzung der Unternehmereigenschaft. Ist diese zu bejahen, ist für die einzelnen Leistungen nicht mehr die Nachhaltigkeit zu prüfen, sondern nur, ob sie im Rahmen des Unternehmens ausgeführt werden. Im Rahmen des Unternehmens erstreckt sich die Steuerbarkeit auch auf Leistungen, die nur ausnahmsweise oder gelegentlich vorkommen (Ruppe/Achatz, a.a.O., Tz 48 zu § 2).
Im Lichte dieser Rechtsansicht ist auf den gegenständlichen Fall bezogen zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit Jahren selbständig und nachhaltig, also unternehmerisch, als Hausbesorger tätig war. Zudem hatte der Bf. im Jahr 2014 noch im Rahmen eines Werkvertrages eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gegen Entgelt erstellt. Auch dabei war der Bf. selbständig, allerdings nur einmalig, tätig. An sich ist die Tätigkeit eines Hausbesorgers von der eines Buchhalters verschieden und abgrenzbar. Allerdings ist hier aufgrund der Personenidentität der Auftraggeberin zweifelsohne ein innerer Zusammenhang dieser einmaligen Nebentätigkeit mit den Grundgeschäften gegeben, weshalb auch diese Nebentätigkeit der unternehmerischen Sphäre des Bf. zuzurechnen ist. Das Moment der Nachhaltigkeit ist diesfalls nicht mehr weiter von Bedeutung.
Der Bf. brachte weiters vor, dass diese Tätigkeit gemäß § 6 UStG steuerbefreit wäre, worauf in der Vertragsurkunde ausdrücklich hingewiesen worden sei. Dem wird seitens des Gerichtes entgegengehalten, dass weder das Umsatzsteuergesetz insgesamt noch insbesondere in seinem § 6 eine Befreiung für die Erstellung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung enthält.
Sollte sich die Auffassung des Bf. auf § 6 Abs. 1 Z 27 UStG beziehen, wonach Umsätze von Kleinunternehmern befreit sind, so ist auch damit dem Beschwerdeführer nicht geholfen. Zu beachten ist nämlich, dass der Bf. von der im § 6 Abs. 3 UStG eingeräumten Möglichkeit, auf die Anwendung der Befreiungsbestimmung zu verzichten, mehrfach und auch für das Jahr 2014 rechtsgültig Gebrauch gemacht hat, weshalb diese Begünstigung eben nicht herangezogen werden konnte.
Schließlich wendete der Bf. noch ein, dass eine allfällige die Steuerpflicht des Vorganges die Leistungsempfängerin zum Vorsteuerabzug berechtigen hätte müssen, was aber gerade nicht der Fall gewesen sei.
Wie bereits vom Finanzamt zutreffend ausgeführt, ist ein Unternehmer nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG nur berechtigt, die ihm von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung (gemäß § 11 UStG) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer abzuziehen. Eine derartige Rechnung wurde vom Bf. indes nicht ausgestellt, was von ihm sogar in seiner Beschwerdeschrift ausdrücklich bestätigt worden ist. Ein Vorsteuerabzug musste der Leistungsempfängerin daher versagt bleiben.
Insgesamt gesehen konnte der Beschwerde ein Erfolg nicht beschieden sein, weshalb diese abzuweisen war.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof hatte zu erfolgen, da es sich bei den streitentscheidenden Fragen, ob ein einmaliges Nebengeschäft ebenfalls zur unternehmerischen Sphäre zählt und ob bei einem gültigen Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer dieses Nebengeschäft trotzdem steuerfrei bleiben kann, nicht um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Dies deshalb, weil diese Fragen durch die herrschende Rechtsansicht ausreichend geklärt sind.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Regelbesteuerung Kleinunternehmer Nebengeschäft(e) Unternehmensbereich |
Zitiert/besprochen in | Mayr in SWK 27/2020, 1323 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.4100241.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at