Pfändung einer Geldforderung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom , betreffend Pfändung einer Geldforderung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin (Bf.) zum Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 8.922,44, dazu an Gebühren für diese Pfändung in Höhe von € 97,98, zusammen € 9.020,42 schuldet.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt Spittal Villach gegenüber einem näher bezeichneten Drittschuldner die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung der Bf. zur Hereinbringung eines Abgabenrückstandes in Höhe von € 9.708,84 zuzüglich der Kosten des Vollstreckungsverfahrens in Höhe von € 105,85.
In der gegen den Pfändungsbescheid erhobenen Beschwerde vom führt die Bf. im Wesentlichen aus, dass die vom Pfändungsbescheid umfassten Abgabenschuldigkeiten nicht bestehen würden, weshalb auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und des Verfügungsverbotes begehrt werde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom reduzierte das Finanzamt Spittal Villach die pfändbare Abgabenschuld auf € 8.922.44 und wies die Beschwerde im Übrigen mit der Begründung ab, dass die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung im Pfändungsverfahren nicht mehr zu prüfen sei. Der Forderungspfändung liege ein rechtsgültiger Rückstandsausweis zu Grunde, die Einbringung der Abgaben sei nicht gehemmt und es läge auch kein gesetzlich anerkannter Einstellungsgrund vor.
Im Vorlageantrag vom hält die Bf. ihren Antrag auf Aufhebung des Pfändungsbescheides mangels einer Abgabenschuld aufrecht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 226 BAO sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar.
Gemäß § 65 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Gemäß § 229 BAOist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO können im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens gegen den Anspruch nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Zu diesen Tatsachen zählt nach der BAO primär die Entrichtung der geschuldeten Abgaben.
Das Vorbringen der Bf. zum Ausmaß der Abgabenschuld wäre in einem Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Abgabenanspruches zu würdigen gewesen und ist nicht mehr Gegenstand im Pfändungsverfahren. Der Einwand gegen den ausgewiesenen Abgabenrückstand geht daher insoweit ins Leere.
Grundlage des gegenständlichen Pfändungsverfahrens ist der Rückstandsausweis vom . Dem Tilgungseinwand der Bf. kommt aber insoweit Berechtigung zu, als die im Pfändungsbescheid ausgewiesene Abgabenschuld, wie auch schon von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung dargestellt, nur mehr in Höhe von € 8.922,44 im Rückstandsausweis Deckung findet.
Der vollstreckbare Rückstand zum Zeitpunkt der Erlassung des Pfändungsbescheides stellt sich wie folgt dar:
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Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeit | Betrag € |
Umsatzsteuer | 06-09/2017 | 8.317,42 | |
Körperschaftsteuer | 1-3/2018 | 437,00 | |
Umsatzsteuer | 12/2017 | 168,02 |
Der Pfändungsbescheid war daher insoweit abzuändern. Die Pfändungsgebühr war gemäß § 26 AbgEO mit € 97,98 zu bemessen.
Hinweise auf eine Unpfändbarkeit der Forderung sind weder dem Vorbringen der Bf. noch dem Akteninhalt zu entnehmen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen worden sind und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.4100433.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at