Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.06.2019, RV/6100676/2017

Keine Vorsteuerabzug bei Verweigerung Rechnungsvorlage an BFG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger über die Beschwerde des Beschwerdeführers BF, WOHNANSCHRIFT gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See,
5600 St. Johann, Hans Kappacher-Straße 14, vertreten durch Dkfm. Hermann Rohrmoser betreffend die Umsatzsteuer 2010 zu Recht erkannt:

I)

Der Umsatzsteuerbescheid 2010 wird abgeändert.
Die Umsatzsteuerzahllast beträgt EUR 1.036,32 und errechnet sich wie folgt:

Die Nachforderung war bereits fällig (§ 21 Abs. 1 UStG 1994).

II)

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde fällt in die Zuständigkeit des Fachgebietes FU 4 und damit in die Zuteilungsgruppe 7001. Auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung wurde sie der Gerichtsabteilung 7013 zur Entscheidung zugewiesen.

1. Sachverhalt und Verfahrensgang

Zum besseren Verständnis darf darauf hingewiesen werden, dass in diesem Erkenntnis nur über die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010 entschieden wird. Die Entscheidung über die weiterhin offenen Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2006, 2008 bis 2013 und 2015 ergeht gesondert.

Der Bf. vermietete 2010 ein in seinem Alleineigentum befindliches Gebäude. Dies war seine alleinige unternehmerische Tätigkeit.

Umsatzsteuervoranmeldungen gab er nicht ab und leistete auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen. Auf Basis der via FinanzOnline eingereichten Umsatzsteuererklärung vom erließ das Finanzamt (kurz FA) den Umsatzsteuerbescheid 2010 erklärungsgemäß und datierte ihn mit .

Dagegen ergriff der Beschwerdeführer (kurz Bf.) mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung und erklärte, die Vorsteuer habe sich erhöht und damit die Zahllast von EUR 687,65 auf EUR 633,24 reduziert. Er ersuchte um Gutschrift von EUR 54,41 auf dem Abgabenkonto. Das FA kam dem mit der Beschwerdevorentscheidung vom vollinhaltlich nach und berücksichtigte die Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen wie folgt:

Das bekämpfte der Bf. mit Vorlageantrag vom (FinanzOnline) und brachte nur vor, die Vorsteuer habe sich geändert von EUR 633,24 laut Bescheid vom (gemeint wohl EUR 835,54) auf EUR 1.307,01 laut Beschwerde vom (Differenz damit wohl EUR 471,47). Eine nähere Begründung oder die Vorlage von Unterlagen erfolgte nicht. Das FA legte die Beschwerde daraufhin am an das Bundesfinanzgericht vor.

Dieses wies den Bf. mit Beschluss vom darauf hin, dass das FA seinem ursprünglichen Beschwerdebegehren in der Beschwerdevorentscheidung nachgekommen war. Um Missverständnissen vorzubeugen wurde der Bf. um eine kommentierte Auflistung ersucht, in welchen Punkten, mit welchen unberücksichtigten Positionen und welchen Beträgen er sich weiterhin beschwert fühle, obwohl seinem Vorbringen mit der Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich Rechnung getragen worden sein dürfte. Für den Fall, dass dem nicht so sei, wurde der Bf. um eine entsprechende Begründung und die Vorlage von Unterlagen ersucht (Anforderung 3 des Beschlusses).

Der Bf. reagierte auf diesen Beschluss zwar mit Antwortschreiben vom und legte zur Einkommensteuer umfangreiche Aufstellungen vor. Zur Umsatzsteuer 2010 äußerte er sich nicht und legte auch keine ergänzenden Beweismittel vor.

Am fand ein Erörterungsgespräch statt, das nicht nur die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide (siehe oben) betraf, sondern auch die gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010. Nachdem der zuständige Richter den diesbezüglichen Sachverhalt dargestellt und den Bf. zur Stellungnahme aufgefordert hatte, brachte dieser vor, dass er keine Unterlagen mitgebracht habe, er aber gerne bereit sei, sämtliche Buchungen bis zum nächsten Tag per E-Mail vorzulegen.

Er beschrieb das Arbeitszimmer in einem von ihm neu errichteten Gebäude, das im Oktober 2010 bezogen wurde. Zur Beschaffenheit des Arbeitszimmers erklärte der Bf über Befragen: Dieses Arbeitszimmer sei über die gemeinsame Haustür des Wohnhauses erreichbar, wobei hier ein gemeinsamer Flur benutzt werde. Zusätzlich verfüge dieses Büro über eine Terrassentür, die nach außen führe. Diese Tür sei von außen nicht verschließbar, sondern müsse von innen geöffnet werden. Die Terrasse sei über die Wiese erreichbar. Das Arbeitszimmer befinde sich im Erdgeschoss. Ein Plan findet sich in den Akten als Bl. 200159.
Der Bf. stellte fest, dass jeweils 50% der Kosten dieses Arbeitszimmers bei der Vermietung und Verpachtung bzw. als Werbungskosten geltend gemacht worden seien.

Über Befragen nach dem Ausmaß der ehrenamtlichen Tätigkeit (für die unentgeltliche steuerliche Betreuung deutscher Rentenbezieher) schätzte der Bf. diese mit derzeit etwa 60% der Nutzung des Arbeitszimmers ein. Er betreue ca. 100 von 400 Rentnern aus seinem Heimatort HEIMATORT.

Der Richter wies (für den Bereich der Einkommensteuer) darauf hin, dass ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer im Rahmen der Vermietung und Verpachtung nicht abzugsfähig sei, weil es sich dabei um keine betriebliche oder berufliche Tätigkeit handelt. Der Bf. bestritt das und kündigte ein Gutachten an. Der Richter wies darauf hin, dass dies auch für eine ehrenamtliche Tätigkeit gilt, bei der keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielt werden.

Am legte der Bf. per Mail pdf-Dateien diverser Excel-Listen vor und errechnete die Vorsteuern mit EUR 1.307,01 und die Zahllast mit EUR 162,00 (anstatt der EUR 633,00 aus der Beschwerdevorentscheidung; Differenz damit 471,00).

Detaillisten lieferte er nur für Dezember 2010. Die darin ausgewiesene Vorsteuer von EUR 467,70 enthält neben vielen Kleinbeträgen unter anderem die folgenden zwei Vorsteuerbeträge (Position 155 und 156):

  • EUR 99,42 mit der Bezeichnung "AFA # 999 Arbeitszimmer lt. Bauabrechnung": Aus der Excel-Tabelle "BKO N069 Arbeitszimmer.xls/BKO 2010" mit Stand ergibt sich, dass dieser Betrag aus der anteiligen AfA von EUR 1.193,00 (50% anteilige Nutzung für Vermietung und Verpachtung von 9,18% Anteil des Arbeitszimmers am Gesamtgebäude von der Gesamt-AfA des Gebäudes von EUR 12.997,00) herausgerechnet wurde (1/6 der anteiligen AfA von EUR 596,50).

  • EUR 203,67 mit der Bezeichnung "SON # 999 Arbeitszimmer lt. BKO-Abrechnung": Dieser Betrag ergibt sich, indem 50% von 9,18% der "Gesamtbetriebskosten" aus derselben Excel-Tabelle übernommen wurden und davon wiederum eine Vorsteuer herausgerechnet wurde (1/6 von EUR 1.222,00). Dieser Basisbetrag enthält nicht nur die anteilige AfA (siehe oben) noch einmal, sondern auch Zinsen, Grundsteuer etc. sowie diverse dem Umsatzsteuersatz von 10 % unterliegende Vorleistungen wie Müll, Wasser, Kanal etc.

Das Bundesfinanzgericht wies den Bf. mit Mail vom darauf hin, dass die vorliegenden Unterlagen den Richter nicht in die Lage versetzen die begehrte Vorsteuerdifferenz nachzuvollziehen. Er wurde aufgefordert, die Differenz aufzuklären, alle monatlichen Originalaufzeichnungen vorzulegen und jeden einzelnen Vorsteuerbetrag mit einer entsprechenden Rechnung zu belegen. Diese Rechnungen seien Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug.

Da der Bf. auf diese Mail nicht reagierte, wurde diese Aufforderung mit Beschluss vom wiederholt und eine Frist bis gesetzt.

Per Mail vom (abends) übermittelte der Bf. mit vier Mails umfangreiche Excel-Aufstellungen, ohne jedoch auf die Umsatzsteuer 2010 einzugehen. Mit Mail vom , 2:49 h, wies er darauf hin, die Unterlagen zur Umsatzsteuer 2010 habe er am übermittelt. Ihm sei nicht klar was noch fehle. Er habe alle für die Steuer relevanten Unterlagen 2017 mit rund 10 großen Taschen und zwei PKW-Fahrten dem FA vorgelegt und das habe diese Unterlagen zwei Tage lang kopiert. Der Finanzverwaltung lägen alle Unterlagen in Kopie vor. Er sehe nicht ein, warum er die gesamten Unterlagen nochmal vorlegen soll.

Über Aufforderung zur Stellungnahme gab das FA dazu mit Mail vom an, sämtliche dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen (sowohl die anlässlich der persönlichen Vorsprachen erstellten Kopien, als auch die durch den Beschwerdeführer per Mail oder auf dem Postweg übermittelten Unterlagen) seien dem Gericht anlässlich der Aktenvorlage übermittelt worden und seien im Gerichtsakt enthalten. Beim Finanzamt befänden sich keine weiteren Unterlagen.

Das Mehrbegehren betreffend die Umsatzsteuer 2010 sei bis dato nicht näher konkretisiert worden. Es lägen nur zwei unterschiedliche Aufstellungen über die Aufwendungen Dezember 2010 (mit der Bezeichnung LIEFER_DEZ) vor. Die Aufstellungen Jänner bis November 2010 und die Rechnungen seien nie vorgelegt worden. Aus den letzten Buchungen der Aufstellung LIEFER_DEZ gehe hervor, dass mit diesen Buchungen Vorsteuern für ein Arbeitszimmer und für Fahrtkosten (Kilometergeld) geltend gemacht werden. Bei diesen Aufwendungen handle es sich um vom Beschwerdeführer errechnete Beträge. Rechnungen im Sinne des § 11 UStG lägen nicht vor.
Aus diesem Grund seien im Rahmen der Berufungsvorentscheidung die Vorsteuern im Ausmaß der ursprünglich abgegeben Steuererklärung gewährt worden. Das Mehrbegehren sei vom Beschwerdeführer nie konkretisiert bzw. nie durch Rechnungen nachgewiesen worden.

Das Bundesfinanzgericht leitete diese Stellungnahme an den Bf. am weiter und wies darauf hin, dass im Moment nach der Aktenlage ohne Vorlage von Rechnungen ein Vorsteuerabzug von vornherein zur Gänze ausgeschlossen sei.

Der Bf. reagierte darauf erst nach Fristablauf mit Mail vom . In der Zwischenzeit habe er alle Buchungen zur Umsatzsteuer 2010 herausgesucht und übermittle sie samt allen Belegen - wegen der Dateigröße ab EUR 100,00. Er wies noch einmal darauf hin, die Belege seien bereits einmal vorgelegt und kopiert worden.

Als Anhang zu dieser Mail übermittelte er nun erstmals konkrete Aufstellungen der Vorsteuern für alle Monate (mit Druckdatum ) und wenigen Belegkopien.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Dieses Erkenntnis basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten des Finanzamts und des Bundesfinanzgerichts abgebildet und soweit nicht gesondert angeführt unbestritten ist.

2. Sachverhalt

Der Bf. beschreibt sich selbst als Volkswirt, Universitätsassistent, ausgebildeten Programmierer, empirischen Wirtschaftsforscher, KAUFMÄNNISCHE_TÄTIGKEIT_A, IT-Spezialisten und KAUFMÄNNISCHE_TÄTIGKEIT_B (vgl. Seite 5 der Beilage G zum Schreiben vom ). Er betreibt eine eigene Web-Site mit dem Schwerpunkt STEUERLICHES_SPEZIALTHEMA.

Es ist damit davon auszugehen, dass er über eine abgabenrechtliche Vorbildung verfügt, die weit über die eines Durschnittunternehmers hinausgeht.

JAHR erlitt er einen schweren Verkehrsunfall mit multiplen Knochenbrüchen und einige Monate später mehrere Herzinfarkte. Seit MONAT 2009 bezieht der Bf. eine österreichische Berufsunfähigkeitspension sowie eine deutsche Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Seit 2012 bezieht er eine "Regelaltersrente" (vgl. Seite 7 ff der Beilage G).

2.1. Vermietung

Der Bf. vermietete 2010 ein Gebäude in HEIMATORT, X_STRASSE ##2, das er schlussendlich mit Kaufvertrag vom DATUM_2017 verkaufte. Zur Steuerpflicht optierte er bei diesem Verkauf nicht (vgl. Mail des FA vom unter Hinweis auf den Außenprüfungsbericht über das Jahr 2017 vom ).

  • Außer Streit steht, dass das Erdgeschoß dieses Objektes das ganze Jahr 2010 zu Geschäftszwecken vermietet war und dass dafür zur Steuerpflicht von 20% optiert wurde.

  • Für den ersten Stock scheinen keine Mieteinnahmen auf.

  • Der zweite Stock dieses Gebäudes wurde von Jänner bis September 2010 zu Wohnzwecken vermietet und mit 10% der Umsatzsteuer unterzogen.

Einigkeit besteht zwischen Bf. und FA über die Höhe der Umsätze und der darauf entfallenden Umsatzsteuer.

Die Veranlagung der Umsatzsteuer 2010 erfolgte erklärungsgemäß und das FA kam dem Beschwerdebegehren vollinhaltlich nach. Erstmals im Vorlageantrag beanspruchte der Bf. nun einen noch höheren Vorsteuerbetrag, ohne dies vorerst näher zu begründen und Unterlagen dazu vorzulegen. Auch der ausdrücklichen Aufforderung des Bundesfinanzgerichts, eine entsprechende Begründung und entsprechende Unterlagen beizubringen, kam der Bf. lange Zeit des Verfahrens nicht nach. Eine Aufgliederung der Differenz fehlt bis heute.

2.2. Vorsteuern

Strittig ist ausschließlich die Höhe der Vorsteuern, weshalb sich die weitere Darstellung darauf konzentrieren soll. Zur Höhe der Vorsteuern liegen im Kern die folgenden Beweismittel vor, die über mehrfache Anforderung des Bundesfinanzgerichts (Beschluss vom , Erörterungsgespräch vom , Mail vom und Beschluss vom - siehe Verfahrensgang) am per Mail übermittelt wurden. Mit dieser Mail reagierte der Bf. auf die Information über eine Nachricht des FA vom , mit der dieses mitgeteilt hatte, dass auch dort keine Rechnungen iSd § 11 UStG 1994 vorlägen. Die nachstehenden Beweismittel brachte der Bf. nun bei:

  • Aufstellung über "Lieferungen" von Jänner bis November 2010 (Excel-Liste vom ) mit Druckdatum .

  • Diese Aufstellung wird durch eine veränderte Auflistung für Dezember 2010 sowie eine Gesamtjahreszusammenstellung ergänzt, die als solche schon erstmals am per Mail vorgelegt worden waren.

Insgesamt finden sich von Jänner bis Dezember 2010 Positionen mit den Nummern 1 - 157. wies die im April 2019 vorgelegte Gesamtübersicht noch Vorsteuern von EUR 1.307,01 aus, wurde diese Summe nun auf EUR 1.207,59 reduziert. Die Differenz stammt aus der unter dem Verfahrensgang dargestellten Position "AFA # 999 Arbeitszimmer lt. Bauabrechnung", zuvor doppelt enthalten, weil sie in der Position 156 noch einmal inkludiert ist und war.

  • Dazu legte der Bf. (nur) 17 Belegkopien zu 18 dieser Positionen ohne erkennbare systematische Nummerierung vor, die eine schnelle Zuordnung erlauben würden. Belegnummern dürften in diesem Rechenwerk überhaupt völlig fehlen.

Die erwähnte aktuelle Aufstellung wurde vom Bundesfinanzgericht in Anlage A zu dieser Entscheidung zusammengefasst, wobei nur die 106 Positionen ausgewiesen werden, bei denen Vorsteuer geltend gemacht wurde.

Vom Bundesfinanzgericht wurden die vorgelegten Rechnungen untersucht. Von ihnen wiesen nur 14 Rechnungen zu insgesamt 15 Positionen alle notwendigen Rechnungsmerkmale auf. Die folgenden drei Rechnungen waren mangelhaft:

  • Von einer Rechnung (Position 66; EDV-Service Rieseberg; Vorsteuer EUR 54,42) wurde nur eine (vermutliche die letzte) Seite ohne Anschrift, Datum etc. vorgelegt. Der Bf. bezeichnete diese mit "Übersiedlung EDV-Anlage und Installation". Aus ihr sind weder der Empfänger noch der Leistungsinhalt oder das Leistungsdatum ersichtlich.

  • Ein Beleg (Position 101; Barverkauf Saturn; Vorsteuer EUR 29,92) weist keinen Empfänger und keinen Leistungsinhalt auf. Der Bf. bezeichnete diesen mit "BS Samsung SMP2770HD". Dabei würde es sich um einen Monitor handeln, der sowohl als Computer-Bildschirm wie auch als TV-Gerät verwendbar ist und über einen HDMI-Anschluss verfügt.

  • Eine Rechnung (Position 132; Waschmaschine und Lichterkette, Vorsteuer EUR 46,67) weist als Empfänger das Ehepaar BF_und_Gattin aus.

Der Bf. begründete die geringe Anzahl vorgelegter Belege mit ihrer Dateigröße und schränkte diese offenbar auf Belege über EUR 100,00 ein. Obwohl ihm zur Kenntnis gebracht worden war, dass beim FA keine Belege vorliegen, beharrte er weiter darauf, er habe dem FA am und am in 10 großen Taschen alle Belege von 2006 - 2015 bereits vorgelegt. Daraus hätten vier 4 Finanzbeamte zwei Tage lang die "erforderlichen" Daten kopiert. Er glaube nicht, dass er als schwerbehinderter Steuerpflichtiger nochmals alle Unterlagen dem Bundesfinanzgericht vorlegen müsse, welche das FA bereits 2016 eingesehen, eingescannt und dem Bundesfinanzgericht zur Verfügung gestellt hat. Alle Belege stünden im Original in seinem Arbeitszimmer in HEIMATORT und könnten durch das FA bzw. Bundesfinanzgericht gerne - wie bei einem Unternehmen - eingesehen werden. Einzel-Belege könne er gerne einscannen und mailen.

  • In der Auflistung ist die Position 41 mit "Soundwall, Werbung Hausverkauf" bezeichnet. Die Rechnung Soundwall vom und mit einem Vorsteuerausweis von EUR 100,00 hat den Betreff "Veranstaltung 26. März in HEIMATORT: Empfang SPORTLER_H" und weist als Leistungsinhalt die Zurverfügungstellung eines Videobeamers, einer Leinwand, einer Aktivbox sowie eines Funkmikrofons aus.

2.3. Arbeitszimmer

Die Position 156 der Vorsteueraufstellung (Anlage A) mit einem Betrag von EUR 203,67 ist mit "Arbeitszimmer BKO inkl. AfA" bezeichnet.

Aus der Aufgliederung dieser Position, die mit Mail vom übermittelt wurde, geht hervor, dass hier 9,18 % der Kosten des im neuen Wohngebäude des Bf. (X_STRASSE ##1) für ein Arbeitszimmer angefallenen Kosten in Ansatz gebracht wurden. Diese Aufgliederung weist insgesamt anteilige Kosten von EUR 2.444,00 aus und enthält neben der AfA auch die Finanzierungskosten (Zinsen), Grundsteuer, Müll, Wasser, Kanal, Strom, Heizung, Kabel-TV, und Versicherung. Der angesetzte Vorsteuerbetrag wurde in der Form errechnet, dass der auf die 9,18 % entfallende Betrag noch einmal halbiert wurde (EUR 1.222,00) und daraus anschließend 20% Umsatzsteuer herausgerechnet wurden (Umsatzsteuer EUR 203,67 bzw. netto EUR 1.018,33).

Der Bf. dokumentiert damit selbst, dass die Fläche dieses Arbeitszimmers 9,18 % der Gesamtfläche seines Wohngebäudes beträgt, und geht offenbar davon aus, dass dieses Arbeitszimmer zu 50% der Vermietung und Verpachtung diente.

Der Bf. wohnte 2010 in einem neu errichteten bzw. adaptierten Einfamilienhaus (X_STRASSE ##1). Darin befand sich ebenerdig dieses "Arbeitszimmer". Schon bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das FA am hatte der Bf. dieses als barrierefreien Extraraum beschrieben. Er gab damals an, im Arbeitszimmer erfolge die Ablage aller Belege für seine Unfallrente, die Unfall- und Krankheitskosten, die Beschäftigung, Steuer, Vermietung und Verpachtung, aller Steuerbücher und Unterlagen für die österreichische und deutsche Finanzverwaltung bzw. Rentenversicherung.
In diesem Raum befänden sich ein PC, Datenbank und Festplatten zur Datensicherung, Scanner, Drucker und Schredder.

Weiters befänden sich dort die Unterlagen zur Rente sowie Steuer seiner Gattin sowie Unterlagen zu ihren Krankheitskosten.

Das Arbeitszimmer sei nicht mit seinem Privatleben vermischt. Seine ehrenamtliche Tätigkeit für die Auslandsrentner finde in diesem Arbeitszimmer statt, wobei der die tägliche Aufenthaltszeit darin mit 10 Stunden einschätze.

Anlässlich des Erörterungsgesprächs ergänzte er, das Arbeitszimmer sei über die gemeinsame Haustür des Wohnhauses erreichbar, wobei hier ein gemeinsamer Flur benutzt wird. Zusätzlich verfüge dieses Büro über eine Terrassentür, die nach außen führe. Diese Tür sei von außen nicht verschließbar, sondern müsse von innen geöffnet werden. Die Terrasse sei über die Wiese erreichbar. Das Arbeitszimmer befinde sich im Erdgeschoss. Er habe jeweils 50% der Kosten bei der Vermietung und Verpachtung und 50% als Werbungskosten für seine nichtselbständigen Einkünfte geltend gemacht. 2010 befand sich der Bf. bereits im Ruhestand.

Der Bf. ist ehrenamtlich tätig und unterstützt ca. 100 Auslandsrentner aus seinem Heimatort bei der Durchsetzung ihrer steuerlichen Belange. Über Befragen nach dem Ausmaß dieser ehrenamtlichen Tätigkeit schätzte er diese mit etwa 60 % der Nutzung des Arbeitszimmers ein.

3. Beweiswürdigungsregeln

Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH zu § 167 Abs. 2 BAO genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt ( unter Hinweis auf Ritz, BAO5, § 167 Tz 8 mit weiteren Nachweisen).

Das Bundesfinanzgericht hat - wie auch das Finanzamt - die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 115 BAO in Verbindung mit § 2a BAO). Mit BGBl. I Nr. 136/2017 wurde in Umsetzung der bisherigen Judikatur (gesetzlich verankert, dass die Ermittlungspflicht durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen eingeschränkt wird.

Nach den Gesetzesmaterialien trifft dies etwa dann zu, wenn durch faktische Gegebenheiten oder rechtliche Schranken die amtswegige Ermittlung des Sachverhaltes eingeschränkt oder verhindert ist. Dies ist dann der Fall, wenn nach der Lage des Falles nur der Abgabepflichtige Angaben zum Sachverhalt machen kann und er zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt (vgl. ErläutRV 1660 BlgNR 25. GP 24).

In Fällen der erhöhten Mitwirkungspflicht liegt es etwa am Abgabepflichtigen, bereits während der Geschäftstätigkeit dafür Vorsorge zu treffen, dass für das Abgabeverfahren erforderliche Urkunden und Dokumente verfügbar sind, und alle relevanten Sachverhaltselemente so zu dokumentieren, dass sie für die Abgabenbehörde nachvollziehbar sind.

Eine Verletzung der erhöhten Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen hat beispielsweise zur Folge, dass die Verpflichtung der Abgabenbehörde endet, den Sachverhalt über das von ihr aufgrund einer ordentlich durchgeführten Ermittlung zu prüfen und sie den so ermittelten Sachverhalt als erwiesen annehmen darf.

Schon bisher wies Ritz zu Recht darauf hin (Ritz, BAO5, § 115 Tz 13), dass den Bf. auch dann eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen (vgl. ; , 99/15/0250; , 2002/13/0091; , 2004/17/0105), die nur er aufklären kann, oder wenn seine Behauptungen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen (; , 95/15/0049; , 2004/16/0061).

Im Übrigen befreit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens den Revisionswerber nicht von seiner Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es nicht an, im Verwaltungsverfahren untätig zu bleiben ( mit weiteren Nachweisen). Selbstredend trifft dies auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu.

4. Rechtsgrundlagen, rechtliche Würdigung

Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung - auch zum Nachteil des Bf. - abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs. 1 BAO).

Hier ist ausschließlich die Höhe der Vorsteuer 2010 strittig.

Ursprünglich bestand Einigkeit zwischen FA und Bf. über die Vorsteuer, die bereits mit der Beschwerde geltend gemacht und mittels Beschwerdevorentscheidung zugestanden wurde. Der Bf. machte aber nun - darüber hinaus - Vorsteuern geltend, ohne aufzuklären, woher die Differenz stammte. Das veranlasste das Bundesfinanzgericht, die Vorsteuern selbst und wohl erstmals eingehend zu untersuchen.

4.1. Verpflichtende Vorlage von Rechnungen

Allgemeine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist gem. § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, dass dem Abgabepflichtigen von anderen Unternehmern Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für dessen Unternehmen ausgeführt worden sind, in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) gesondert ausgewiesen wird.

Auch wenn die Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung in verfassungskonformer Auslegung und unter Beachtung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kein materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal des Vorsteuerabzuges sein sollte, dient sie jedenfalls als Beweis der Tatbestandsvoraussetzungen. Sie ist das zentrale Beweismittel, dessen Beschaffung auch zivilrechtlich abgesichert ist. Auch wenn der Vorsteuerabzug im Hinblick auf den Leitgedanken der Kostenneutralität der Umsatzsteuer nicht an bloßen Formalfehlern der Rechnungslegung scheitern darf und eine Beweisführung auch durch andere Beweismittel zulässig sein wird, gehen Zweifel jedenfalls zu Lasten des Unternehmers (Hinweis auf Barlis 06; Achatz in DStjG 32, 479 ff; Unterberger, SWK 2010, S 334). Zu beachten ist, dass die Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung voraussetzt (Ruppe/Achatz in Ruppe/Achatz, UStG5, § 12, Tz 53 unter Hinweis auf Terra Baubedarf).

4.1.1. Vorlagepflicht

Eine (verpflichtende) Einsichtnahme des Gerichtes in abgabenrechtliche Belege beim Bf. zuhause ist der österreichischen Verfahrensordnung grundsätzlich fremd. Weigert sich der Bf. trotz mehrmaliger Aufforderung des Bundesfinanzgerichts Beweismittel vorzulegen, ist ein Vorsteuerabzug deshalb jedenfalls ausgeschlossen. Jede andere Sichtweise würde sämtliche Pflichten des Bf. auf das Verwaltungsgericht zu verlagern.

Gem. § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Gem. § 138 BAO hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde bzw. des Bundesfinanzgerichts in Erfüllung dieser Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt seiner Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.

§ 115 Abs. 1 BAO bestimmt, dass Abgabenbehörden und auch das Bundesfinanzgericht die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln haben, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

§ 164 BAO normiert, dass die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und Geschäftspapieren nur dann vom Abgabepflichtigen verlangt werden soll, wenn dessen Auskunft nicht genügt oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen.

Bücher, Aufzeichnungen und Geschäftspapiere sind dabei zwar auf Verlangen des Abgabepflichtigen in seinen Geschäftsräumen oder in seiner Wohnung einzusehen, diese Anordnung wird allerdings durch das Wort "tunlichst" eingegrenzt.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. ) dient diese Bestimmung nicht dazu, einen Bf. von seiner Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung eines Sachverhaltes zu entbinden, auf den er einen Vorsteuerabzug stützt, und sie enthält keinen Freibrief für eine Weigerung, die tatsächliche Höhe, die unternehmerische Veranlassung und die materiellrechtliche Voraussetzung (Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung) für in Anspruch genommene Vorsteuern über Verlangen nachzuweisen.

Gerade im Bereich der Umsatzsteuer kann eine sorgfältige Sachverhaltsermittlung durch die Abgabenbehörde niemals als entbehrlich bezeichnet werden. Kommt der Vorsteuerabzugswerber einer solchen Aufforderung deshalb nicht nach, so ist das Bundesfinanzgericht im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung zur Annahme berechtigt, es lägen keine entsprechenden Rechnungen vor bzw. es entfielen die in Anspruch genommenen Vorsteuern nicht auf für das Unternehmen erbrachte Leistungen. Dies gilt umso mehr, wenn er vom Verwaltungsgericht auf die Folgen einer solchen Weigerung hingewiesen wurde.

Keineswegs unzumutbar ist es dem Bf. - wie hier - in etwa 110 Belegkopien anzufertigen und dem Bundesfinanzgericht per Post zu übermitteln oder diese Belege anlässlich einer persönlichen Vorsprache diesem Gericht im Original zum Kopieren vorzulegen.

Der Bf. erschien im konkreten Fall - unbegleitet - zu einem persönlichen Erörterungsgespräch. Beim zuständigen Richter entstand dabei nicht der Eindruck, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Bf. so weitgehend wäre, dass ihm die Vorlage seiner nicht sehr umfangreichen umsatzsteuerlichen Belegsammlung unmöglich wäre. Bei diesem Sachverhalt steht das Begehren des Beschwerdeführers nach § 164 Abs. 2 BAO, die Einsichtnahme bei ihm zuhause vorzunehmen mit dem in dieser Gesetzesstelle normierten Tunlichkeitsgrundsatz in Widerspruch. Im Übrigen darf der Bf. darauf hingewiesen werden, dass es ihm jederzeit frei steht, sich (auch durch nahe Angehörige) vertreten zu lassen.

4.1.2. Existenz von ordnungsgemäßen Rechnungen

Hier ist die Vorlage der Aufzeichnungen und Rechnungen erforderlich, weil diese einen Anspruch auf Vorsteuerabzug beweisen (siehe oben), worauf der Bf. wiederholt aufmerksam gemacht wurde. Schon mit Beschluss vom wurde der Bf. leider erfolglos zur Vorlage einer kommentierten Auflistung, einer entsprechenden Begründung und Vorlage von Unterlagen zu seinem Vorsteuerabzugsbegehren ersucht. In der Ladung zum Erörterungsgespräch vom wurde er noch einmal zur Vorlage sämtlicher Beweismittel (auch der Belege) für seinen Standpunkt aufgefordert. An diesem Tag erschien der Bf. zwar, wies aber nur darauf hin, dass er keine Unterlagen mitgebracht habe, er diese aber gerne per Mail vorlege. Die Übermittlung vom 9. April beschränkte sich wiederum auf eine Liste von Vorsteuern für Dezember 2010 (ohne Belege) und den Hinweis, dass die größten Vorsteuer-Positionen in Zeile 155 + 156 "aus der Afa-Zuordnung und der BKO Zurechnung" bestünden. Die Aufstellungen über die einzelnen Vorsteuern für sämtliche Monate des Jahres 2010 ("LH_LF_10.xls / LIEFER_JÄN") wurden erstmals mit der Mail vom vorgelegt.

Hier ist zu beachten, dass die Vorsteuern laut den Bezeichnungen in der Auflistung vielfach aus Bereichen stammen, bei denen gem. § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 lit. a EStG 1988 eine Abgrenzung der durch die Vermietung einerseits und die private Lebensführung andererseits veranlassten Aufwendungen in besonderer Weise geboten ist. Die Erfahrung des täglichen Lebens zeigt, dass hinter Begriffen wie Post, Bürobedarf, Kuverts, Batterien, Lampen, Kopierpapier, Trennblätter, Sonnenblumen, Blumen, Kaminkehrer, Dünger, Schneckenkorn, Baumax, Schrauben, willhaben.at, Nylon-TA, Dekoration, Badematte, Rechner, Blöcke, Ablagekarten, Rep. Schneefräse sehr oft Aufwendungen stecken, die in Wahrheit den Bereich der privaten Lebensführung betreffen oder als sogenannter Repräsentationsaufwand steuerlich nicht abzugsfähig sind. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - ein Vermietungsobjekt nicht weit vom neu errichteten privaten Wohnobjekt situiert ist. Eine solche Konstellation zwingt zur eingehenden Untersuchung, deren Basis selbstredend die Belegsammlung bildet. Das gilt auch für Aufwendungen unter dem Überbegriff EDV-Bedarf. Bestimmte Bezeichnungen deuten überhaupt darauf hin, dass keine umsatzsteuerpflichtigen Vorleistungen vorliegen (vgl. etwa Mitgliedsbeitrag Feuerwehr).

Bis dato legte der Bf. zu vielen dieser Positionen keine Unterlagen (z.B. Rechnungen) vor und erstattete auch keine sonstigen Behauptungen bzw. Erklärungen, die es erlauben würden, in freier Beweiswürdigung von der Existenz von ordnungsgemäßen Rechnungen sowie Leistungen für das Unternehmen auszugehen, die das Recht auf einen Vorsteuerabzug vermitteln könnten, der über die vorliegenden Rechnungen hinausgeht.

4.1.3. Ausnahme Strom, Internet, Telefon

Eine Ausnahme davon erblickt das Bundesfinanzgericht in den Rechnungen über die Stromlieferung sowie die Telefonverbindungen, bei denen schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung keine Zweifel existieren, dass darüber ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen. Dass diese das Vermietungsobjekt betreffen, wurde auch vom FA nicht bezweifelt.

4.1.4. Relevanz einer Dateigröße

Der Bf. wurde niemals aufgefordert, Unterlagen per Mail vorzulegen. Die Dateigröße allfälliger E-Mail-Anhänge kann schon deshalb keine Rolle spielen. Warum es auch einem beeinträchtigten Menschen nicht möglich oder zumutbar sein sollte, in etwa 100 Belege (siehe Aufstellung) im Original oder in Kopie vorzulegen, erschließt sich dem Bundesfinanzgericht nicht. Dafür ist keine persönliche Vorsprache erforderlich und es reicht die Übermittlung per Post. Im Übrigen kann sich der Bf. jederzeit (auch durch nahe Angehörige) unterstützen und vertreten lassen.

Die Berücksichtigung weiterer, über die vorliegenden ordnungsgemäßen Rechnungen hinausgehender Beträge ist dem Bundesfinanzgericht deshalb auf Basis dieser Aktenlage verwehrt. Ohne Vorlage der Belege ist im Übrigen auch ein Zahlungsnachweis nicht erbracht.

4.2. Nicht ordnungsgemäße Rechnungen

Kann also - wie hier - nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass eine Rechnung vorliegt, die den umsatzsteuerlichen Mindesterfordernissen genügt, ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Dies trifft auf Vorsteuerbeträge von insgesamt EUR 281,60 zu (siehe unten).

Das Recht auf den Vorsteuerabzug vermitteln prinzipiell nur ordnungsgemäße Rechnungen. Dies ist jedenfalls nicht erfüllt, wenn nach mehrmaliger Aufforderung nur eine eingescannte Unterlage per Mail vorgelegt wird, die ausschließlich aus der letzten Seite einer vermeintlichen Rechnung besteht. Dies trifft hier auf die Position 66 zu, aus der weder Leistungsempfänger, Leistungsdatum noch der vollständige Leistungsinhalt hervorgeht.

Einen Vorsteuerabzug kann auch nicht auf einen Beleg gestützt werden, der weder Empfänger noch Leistungsinhalt aufweist. Dies trifft auf die Position 101 zu, die vom Bf. selbst mit HD TV bezeichnet wird. Geräte mit der vom Bf. weiters angeführten Bezeichnung BS Samsung SMP2770HD können sowohl als Computer-Bildschirm wie auch als TV-Gerät verwendet werden und verfügen über einen HDMI-Anschluss. Mangels Empfängernennung im Beleg ist nicht klar, wer der Käufer dieses Gerätes war. Ein Vorsteuerausschluss ist schon deshalb ausgeschlossen, würde aber - für den Fall der Nutzbarkeit als Fernseher - auch aufgrund des Aufteilungsverbotes (siehe unten) nicht zustehen.

Die Rechnung zur Position 132 (Waschmaschine und Lichterkette) ist zwar ordnungsgemäß, weist als Empfänger aber nicht den Bf., sondern ihn mit seiner Gattin aus. Der Bf. selbst war damit nicht Leistungsempfänger, was den Vorsteuerabzug ausschließt. Dies gilt im Übrigen auch aufgrund des Aufteilungsverbotes (siehe unten).

Von den aufgrund vorgelegter Rechnungen geltend gemachten Vorsteuerbeträgen von EUR 525,96 entfallen somit nur EUR 394,96 auf ordnungsgemäße Rechnungen.

4.3. Vorsteuerabzug für ein Arbeitszimmer

Der VwGH stellte in ständiger Rechtsprechung fest, dass die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, vorgenommene Einschränkung der Möglichkeit, für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer im Wohnungsverband (und dessen Einrichtung) entrichtete Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuern abzuziehen durch Art. 17 Abs. 1 der 6. MwSt-RL (nunmehr Art. 167 MwStSystRL) verdräng wird.

Dies gründet darauf, dass sie entgegen Art. 17 Abs. 6 der 6. MwSt-RL (nunmehr Art. 176 MwStSystRL) erst nach dem Beitritt Österreichs zur EU vom Gesetzgeber verfügt wurde (vgl. mit weiteren Nachweisen). Anzuwenden sind allerdings die bei diesem Beitritt bereits existenten Vorsteuerausschlussbestimmungen des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 lit. a EStG 1988 (vgl. ; , 2003/13/0124).

Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten deshalb Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) sind. Schon nach der Rechtslage vor 1995 traf das nach der damaligen ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung auf im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer zu, die nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich unternehmerisch bzw. für unternehmerische Einkünfte genutzt werden. Zusätzlich war auch schon vor 1995 erforderlich, dass die ausgeübte Tätigkeit ein ausschließlich beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer im Wohnbereich unbedingt notwendig machte und auch tatsächlich ein Raum entsprechend eingerichtet und genutzt wurde (vgl. ). Die Notwendigkeit war zu bejahen, wenn die Nutzung eines solchen Raumes nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Erwerbstätigkeit sinnvoll ist (vgl. mit weiteren Nachweisen). Das war unter anderem dann der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen außerhalb des Wohnungsverbandes kein zweckmäßiger Arbeitsplatz für die Erwerbstätigkeit zur Verfügung stand (vgl. Ruppe/Achatz in Ruppe/Achatz, UStG5, § 12 Tz 165).

Jede über die absolute Geringfügigkeit hinausgehende private Nutzung eines solchen Arbeitszimmers verhinderte damit schon vor dem Beitritt nicht nur die einkommensteuerliche Abzugsfähigkeit, sondern auch einen Vorsteuerabzug (vgl. zur alten einkommensteuerlichen Rechtslage etwa unter Hinweis auf Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 16 Tz 68). Das gilt auch bei der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (vgl. ). Als privat gilt dabei jede Nutzung außerhalb der Erzielung von Einkünften wie etwa die hobbymäßige Beschäftigung, die Lagerung privater Akten, die Abwicklung privater Prozesse und die Geltendmachung privater Ansprüche sowie ehrenamtliche Tätigkeiten. Dies gilt auch die unentgeltliche Nutzung durch oder für nahe Angehörige.

Ohne Bedeutung ist dabei die 10%-Grenze des § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994.

Hier steht es aufgrund der eigenen Angaben des Bf. außer Zweifel, dass das Arbeitszimmer maximal zu 50 % der Vermietung gedient haben kann. Da der 2009 pensionierte Bf. im Jahr 2010 über keine andere aktive Einkunftsquelle verfügte, diente die restliche Nutzung privaten Zwecken. Schon das überschreitet das schädliche Mindestmaß deutlich.

Dazu kommt, dass der Bf. beim Erörterungsgespräch den Umfang seiner ehrenamtlichen, unentgeltlichen Tätigkeit für die Auslandsrentner mit etwa 60 % bezifferte und dass der Umfang des nötigen Zeitaufwandes für eine Dauervermietung nach der Erfahrung des täglichen Lebens von vornherein als marginal eingestuft werden kann. Bei einer vom Bf. selbst mit 10 Stunden bezifferten täglichen (!) Aufenthaltszeit im Arbeitszimmer, geht die Bedeutung dieses Arbeitszimmers für die Vermietung im Verhältnis zu anderen Nutzungen fast gänzlich verloren. Dieser enorme zeitliche Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers kann nur mit anderen - privaten bzw. unentgeltlichen - Tätigkeiten des Bf. erklärt werden.

In freier Beweiswürdigung steht es damit außer Zweifel, dass dieses Arbeitszimmer nicht ausschließlich oder fast ausschließlich der Einkünfteerzielung bzw. unternehmerischen Zwecken diente. Es liegen unzählige Indizien vor, dass in diesem Raum viele andere Tätigkeiten ausgeübt wurden, die nicht nur untergeordnet, sondern weit überwiegend waren (z.B. Rechtsstreit um nichtunternehmerische Berufsunfähigkeits- und Altersrente, private Schadenersatzrente, Unterstützung der Auslandsrentner, Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten der Gattin, ehrenamtliche Unterstützung des Museumsvereins etc.).

Für diesen Raum stehen deshalb keine Werbungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung oder einer anderen unternehmerischen Tätigkeit zu, weshalb auch der Vorsteuerabzug zur Gänze ausgeschlossen ist (Abzugsverbot von EUR 203,67).

Es erübrigt sich damit, darauf einzugehen, dass diese Vorsteuern mit einem Anteil von 9,18% über eine eigene Aufstellung (BKO 2010) ermittelt wurden, die nicht nur AfA, sondern auch Zinsen, Grundsteuern und Versicherungen enthält, von denen ein Vorsteuerabzug jedenfalls ausgeschlossen wäre.

4.4. Vorsteuerabzug für andere Mischaufwendungen

Gem. § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 lit. a EStG 1988 sind Vorsteuern nicht abzugsfähig, die überwiegend mit dem Haushalt des Steuerpflichtigen und dem Unterhalt seiner Familienangehörigen zusammenhängen. Das gilt auch für Vorsteuern im Zusammenhang mit Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Diese Abzugsverbote überschneiden sich vielfach, doch ist nach der Rechtsprechung die genaue Zuordnung eines Aufwandes zu einer der beiden Gesetzesstellen meist entbehrlich, zumal in beiden Fällen der Aufwand zur Gänze nicht abzugsfähig ist (vgl. ).

Die Kernaussage liegt dabei in einem Aufteilungs- und Abzugsverbot, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit (§ 114 BAO) zu Grunde liegt. Gemischt veranlasste Aufwendungen sind grundsätzlich zur Gänze nicht abzugsfähig, außer der betreffende Aufwand bzw. das betreffende Wirtschaftsgut sind (nahezu) ausschließlich durch die Einkünfteerzielung veranlasst oder der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließliche Nutzung zur Einkünfteerzielung entfällt, lässt sich einwandfrei von den Ausgaben für die private Lebensführung trennen (vgl. Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 20 Tz 21/2 mit vielen weiteren Nachweisen und Judikaten).

Zu den davon betroffenen Wirtschaftsgütern des privaten Lebensbereiches zählen unter anderem Fernseher, Waschmaschinen und Videorecorder etc. (vgl. ; , 2470/77).

Werden solche Wirtschaftsgüter nicht nur untergeordnet auch privat genutzt und lässt sich wie hier beim Samsung HD TV (Position 101; Privatnutzung 50%) sowie bei Waschmaschine und Licherkette (Position 132; Privatnutzung lt. Aufstellung 67%) die Nutzung zur Einkünfteerzielung nicht klar abgrenzen, scheidet ein Werbungskostenabzug zur Gänze aus. Das gilt auch für den Vorsteuerabzug. Der Vollständigkeit halber darf hier erwähnt werden, dass der Vorsteuerabzug für diese beiden Positionen auch deshalb ausscheidet, weil die diesbezüglichen Rechnungen nicht ordnungsgemäß waren (siehe oben).

Anders ist dies prinzipiell bei den Kosten für Internet und Telefon inkl. Grundgebühr. Diese unterliegen regelmäßig keinem absoluten Aufteilungsverbot und der auf die Einkünfteerzielung entfallende Anteil kann geschätzt werden (vgl. Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 20 Tz 22/1 mit weiteren Nachweisen). Diese Schätzung hat sich an der Erfahrung des täglichen Lebens zu orientieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass 2010 ca. 73 % aller Haushalte in Österreich über Internet verfügten (Quelle: Statistik Austria) und diese Kommunikationsform zusammen mit einer Telefonverbindung als Teil des privaten Lebens zu werten ist.

Der Bf. selbst ermittelte die Gesamtfestnetzkosten für 2010 mit EUR 254,00, die Handy-Kosten mit EUR 246,00 und die Gesamtinternetkosten mit EUR 345,00 (jeweils inkl. Umsatzsteuer). Er schätzte den auf die Vermietung entfallenden Anteil mit 50%.

Das erscheint nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und vor allem im Hinblick darauf, dass der Bf. nur im Rahmen der Dauervermietung eines Hauses mit drei Wohneinheiten unternehmerisch tätig ist, um vieles überhöht. Der Bf. ist ganz offensichtlich technisch und kaufmännisch versiert und interessiert und nutzte Telefonie und Internet wie jeder andere Nichtunternehmer auch für private Zwecke. Er betreibt derzeit eine eigene Website (siehe oben). Die Nutzung der hier betroffenen Kommunikationskanäle für die Dauervermietung eines Gebäudes scheidet zwar nicht von vornherein aus, sie wird sich allerdings in engen Grenzen halten und vor allem die seltenen Zeiten eines Mieterwechsels betreffen. Aus diesem Grunde wird die Berücksichtigung dieser Kosten und der damit verbundenen Vorsteuern vom Bundesfinanzgericht im Schätzungsweg auf 10% korrigiert. Die Vorsteuer dafür steht nur in diesem Umfang zu.

4.5.Videowall, Werbung für Verkauf eines Hauses

Die Position 41 wurde vom Bf. mit "Soundwall, Werbung Hausverkauf" bezeichnet. Die dazugehörige Rechnung vom mit einem Vorsteuerausweis von EUR 100,00 hat den Betreff "Veranstaltung 26. März in HEIMATORT: Empfang SPORTLER_H" und weist als Leistungsinhalt die Zurverfügungstellung eines Videobeamers, einer Leinwand, einer Aktivbox sowie eines Funkmikrofons aus. Den Bezirksblättern vom sowie der Web-Site des Sportlers ist zu entnehmen, dass dieser in der Heimatgemeinde des Bf. "von dessen Fanclub sowie der Gemeinde" empfangen wurde und "nach dem Einmarsch der Musikkapelle und Abordnungen aller Vereine alle seine Erfolge auf einer großen Videowall noch einmal darstellen" musste.

Erlöse und damit steuerpflichtige Umsätze aus der Zurverfügungstellung dieser Videowall erklärte der Bf. nicht. Das schließt einen Vorsteuerabzug aus, was im Übrigen auch dann zutrifft, wenn damit tatsächlich Werbung für den Verkauf des vermieteten Hauses verbunden gewesen sein sollte. Die Veräußerung eines dem Unternehmen zurechenbaren bebauten Grundstückes ist gem. § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 (unecht) steuerfrei und ein Vorsteuerabzug steht deshalb für damit zusammenhängende Vorleistungen gem. § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht zu.

Gem. § 6 Abs. 2 UStG 1994 kann zwar zur Steuerpflicht optiert werden, in diesem Fall kann aber eine bis dahin vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Vorsteuer oder eine zu berichtigende Vorsteuer (§ 12 Abs. 10 bis 12 UStG 1994) frühestens für den Voranmeldungszeitraum abgezogen werden, in dem der Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig behandelt. Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug wäre dabei jedenfalls ein konkreter Nachweis der Absicht zur Optionsausübung (vgl. ).

Tatsächlich wurde das Gebäude 2017 steuerfrei verkauft. Selbst wenn also die Videoausstattung im Jahr 2010 tatsächlich - wie der Aufstellung des Bf. zu entnehmen ist - der Werbung für den Verkauf das Hauses gedient haben sollte, so scheidet der Vorsteuerabzug hier deshalb aus, weil kein Zusammenhang mit steuerpflichtigen Leistungen gegeben ist. Der Konnex mit dem unecht steuerfreien Liegenschaftsverkauf verhindert einen Vorsteuerabzug.

4.6. Zusammenfassung

Zusammengefasst sind damit Vorsteuern in Höhe von EUR 432,46 abzugsfähig. Diese lassen sich aus Anlage A wie folgt nachvollziehen:

[...]

Generell waren nur Vorsteuern zu berücksichtigen, deren materiellrechtliche Abzugsberechtigung mit einer Rechnung bzw. einem gleichwertigen Beleg nachgewiesen wurden.

  • Dies trifft prinzipiell auf Rechnungen über Vorsteuern von EUR 525,96 zu.
    Davon sind allerdings - oben und in Anlage A gelb markiert - drei Positionen nicht ordnungsgemäß (66, 101 und 132) bzw. stellen diese einen Mischaufwand dar und sind aus diesem Grund nicht abzugsfähig (101 und 132).
    Nicht abzugsfähig ist - jeweils rot markiert - aufgrund des Zusammenhanges mit unecht steuerbefreiten Umsätzen auch die Position 41 (Soundwall).

  • Zusätzlich als Abzugsfähig anerkennt werden die Vorsteuern aus der Lieferung von Strom sowie der Zurverfügungstellung von Telefon und Internet (jeweils orange bzw. blau markiert), da hier aufgrund der Professionalität der Anbieter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Existenz ordnungsgemäßer Rechnungen auszugehen ist. Das Ausmaß wurde allerdings vom Bundesfinanzgericht - wie oben dargestellt - für Telefon und Internet von 50% auf 10% reduziert.

Als Nichtabzugsfähig wurden von den schlussendlich beantragten EUR 1.205,10 damit Vorsteuern von EUR 772,64. Diese setzen sich wie folgt zusammen:

[...]

5. Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig. Die Entscheidung basiert auf den vom Bf. zur Verfügung gestellten Unterlagen und der Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts.

Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100676.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at