kein FB-Anspruch wegen ständigen Aufenthaltes der Familie in den USA
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christoph Kordik in der Beschwerdesache Bfin, Versicherungsnummer 000* , Adr. , vertreten durch A Rechtanwälte OG, Adr., über die Beschwerde vom 000* gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt A vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Kinder Namen geb. 000*,Namen2 , geb. 000*, und Namen3 , geb. 000* ,für die Monate Mai 2013 bis Juni 2017 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Im Beschwerdefall war strittig, ob die Rückforderung von Familienbeihilfe bzw. Kinderabsetzbetrag für die im Spruch genannten Kinder zu Recht erfolgte (Rückforderungsbescheid v.).
Die Beihilfenbehörde begründete die Rückforderung unter Hinweis auf den ständigen Aufenthalt der Kinder bzw. der gesamten Familie in den USA iSd § 5 Abs. 3 FLAG 1967 im Zeitraum Jänner 2013 bis Juli 2017.
Die anwaltliche Vertretung vertritt in ihrer rechtzeitigen Beschwerde zusammengefasst Folgendes:
Die Rückforderung von € 28.961,50 (FB u.KG) sei zu Unrecht vorgeschrieben worden. Die Berufungswerber Namen haben am tt.12.2007 vor dem Standesamt der Gemeinde F* zur Eintragungsnummer xx/2007 die Ehe geschlossen. Die Ehegatten Bfin. leben nach wie vor in aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft. Der Ehe entstammen die drei Kinder, Namen2, geb. 000*, Namen3, geb. 000* und Namen, geb.000*. Bfin sei seit Jänner 2000 bis gegenwärtig Angestellte der V AG. Herr Name sei seit 2007 bis laufend Angestellter der Firma R-AG, Adr.2, Name wurde von seinem Dienstgeber R-AG, als technischer Spezialist zur dortigen Niederlassung des Unternehmens in die USA entsendet. Da sich die Erteilung eines Visums für die USA ständig verzögerte habe und die Aufenthaltsbewilligung der Familie Bfin. in den USA durch die dortigen Behörden äußerst streng geprüft worden sei, verzögerte sich die tatsächliche Aufnahme der Arbeitstätigkeit des Technikers Name bei der Niederlassung der R-AG in den USA, um mehr als ein Jahr (von geplant 2012 auf 2013). Auch der Ehemann der Bfin. schreite ebenso als Bf. gegen diesen Rückforderungsbescheid ein, weil er in den USA im gemeinsamen Haushalt gewesen sei und er daher auch über die Bestimmung des § 26 FLAG 1967 hafte. Es sei auf die Tatsache der Entsendung des Ehemannes in die USA zu verweisen sowie darauf, dass die gesamte Familie das Land Österreich - wenn auch zeitlich begrenzt - verlassen habe. Bereits in einer schriftlichen Mitteilung v.000* sei alles offen gelegt worden. In den Sommermonaten (2 Monate) und auch 2 Wochen in den Winterfreien sei die Familie auch in Österreich gewesen. Auch die Mutter -Kind-Passuntersuchungen hätten in Österreich stattgefunden. Daher liege auch kein ständiger Auslandsaufenthalt vor. Alle Nachweise zum Aufenthalt der Familie seien immer wieder dem FA vorgelegt worden. Dennoch sei die FB/der KB während des USA-Aufenthaltes auf ein österreichisches Bankkonto ausbezahlt worden. Die Familie hätte sich darauf verlassen, dass die Behörde eine richtige Gesetzesvollziehung mache. Es sei alles gutgläubig verbraucht worden. Die Rückforderung stelle eine grobe unbillige Härte dar. Weiters stelle dies eine eklatante Benachteiligung von öst. Staatsbürgern dar. Überdies liege, da es ein bilaterales Abkommen Ö/USA bzw. der EU/USA gebe, eine lex specialis zu § 5 FLAG vor. Es liege ein mangelhaftes Verfahren vor, da der eigene FA-Akt nicht gewürdigt worden sei. Es habe Auskünfte für eine Weiterzahlung der österr. FB/KG gegeben. Die Rückforderung sei daher unverständlich und gesetzeswidrig. Diese Mängel müssten – sollte der Beschwerde nicht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit Folge gegeben wird - zu einer Bescheidaufhebung führen. Als Eventualantrag wurde der Antrag gestellt, die Entscheidung durch Verfahrensergänzung neuerlich zu beurteilen.
Auf die Beschwerdevorentscheidung (BVE) der belangten Behörde vom , mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, wird verwiesen.
Dagegen wurde rechtzeitig von der anwaltlichen Vertretung der Vorlageantrag v. (per Fax am eingebracht) ohne weitere Begründung erhoben.
Über die Beschwerde wurde vom Bundesfinanzgericht erwogen:
I ) Folgender Sachverhalt steht unstrittig fest:
Der Ehemann der Beschwerdeführerin (im Folgenden mit Bfin. abgekürzt) wurde zu einer amerikanischen Betriebsstätte des österr.AG , der Fa. R-AG mit Sitz in A, zu aktiven Dienstleistungen (Exportmarketing, Koordination im Vertrieb, Funktion des Ansprechpartners für Vertriebsmitarbeiter, Unterstützungsleistungen, Angebotsspezifikationen und Angebotserstellungen) entsendet (siehe aktenkundigen Entsendevertrag v. -3 Jahres -Befristung mit Verlängerungsoption).
Der befristete Entsendevertrag v. wurde am bis zum erstmals um 1 Jahr sowie später dann nochmals bis Sommer 2017 verlängert. Die Familie war daher insgesamt 4 Jahre und 6 Monate in den USA aufhältig. Die Post-Schriftstücke, die vom FA an die Wohnadresse zugestellt wurden, wurden von der Schwiegermutter der Bfin an die amerikanische Adresse weitergeleitet. Die österreichische Familie (Ehemann, Bfin, und die drei Kinder- alle österreichische Staatsbürger) verließ Österreich schließlich ab Jänner 2013 und war an der Adresse ,Adr.1, Vereinigte Staaten von Amerika, gemeldet. Der österreichische Hauptwohnsitz wurde beim zuständigen Meldeamt abgemeldet. Der ursprüngliche Plan, schon ab Februar 2012 zu übersiedeln, ließ sich nicht verwirklichen, weil sich die Visagenehmigung für die USA verzögerte. Die Familienbeihilfebehörde wurde auch informiert (Schreiben v.). Die FB bzw. des KB wurden in Österreich weiterhin ausbezahlt, weil das Finanzamt von der Weitergeltung österreichischer Rechtsvorschriften ausging. Diese Rechtsansicht wurde im Verfahren später wiederum aufgegeben (siehe Rückforderungsbescheid v. ). Im Juli 2017 kam die Familie wiederum nach Österreich (s. Schreiben der Bfin. v. ).
Aus der Melderegisterabfrage v. ging Folgendes hervor:
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Bfin., geb. 00*/ ZMR-Zahl 1111,Geschlecht weiblich | Familienstand verheiratet / Geburtsdatum 00*/ Geburtsstaat Österreich/ Geburtsbundesland Oberösterreich/ Geburtsort A | ||
Familienname Bfin. Vorname Bfin. | Staatsangehörigkeit Österreich | Verzogen nach Vereinigte Staaten Zugezogen von Vereinigte Staaten | |
Name vor 1. Ehe X | |||
Wohnsitze | |||
Straße S | Hauptwohnsitz | ||
Postleitzahl 2 | |||
Ortsgemeinde A (GKZ 3) | |||
gemeldet - | |||
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Straße S | Hauptwohnsitz |
Postleitzahl 2 | |
Ortsgemeinde A (GKZ 3) | |
gemeldet 000* - |
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Straße Y-Str. | Hauptwohnsitz |
Postleitzahl 4* | |
Ortsgemeinde B (GKZ 7*) | |
Gemeldet 000*-000* |
II) Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Im Streitzeitraum waren die drei Kinder der Bfin. ebenso wie die Bfin. und ihr Ehemann, in den USA (Drittstaat) aufhältig.
Folgende Umstände waren nach Ansicht des Gerichtes - entgegen der Auffassung der anwaltlichen Vertretung- im gegenständlichen Beschwerdefall nicht von Relevanz:
österreichische Staatsbürgerschaft der Eltern, bestehender österr. Dienstvertrag, Berufstätigkeit der Kindesmutter vor dem Entsendezeitraum in Österreich bei V (unbezahlter Urlaub), Nichtabmeldung der Kinder bei österr. Kindergärten, Behandlung der Kinder in Österreich (Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen), verlängerte österr. Pflichtversicherung nach ASVG;
Folgende Beweismittel würden gewürdigt, insbesondere:
Entsendevertrag v.
Überprüfungsschreiben der Familienbeihilfenbehörden v. ,v. u. v. und diesbezügliche Beantwortungen durch die Bfin.
Emailverkehr v. u. v.
Schriftsatz v. (Bekanntgabe des "Zuzuges " wiederum nach Österreich ab
Meldeabfrage des FA v.
Schriftsatz der Bfin v. -Stellungnahme der Bfin. zum Sachverhalt
Parteienvorbringen (insbesondere Beschwerdeausführungen)
sonstige elektronisch vorgelegte Unterlagen des FA
Über die Beschwerde wurde vom Bundesfinanzgericht erwogen:
Bilaterale Rechtslage ?
Die von der anwaltlichen Vertretung (allerdings ohne Nennung von Datum und GZ.) angeführte bilaterale Rechtslage zwischen Österreich und den USA ist nicht anwendbar (siehe dazu Kopecek,(Hrsg), Linde Verlag, Personalentsendung in der Praxis , Rechtliche Aspekte, mit Fallbeispielen (und englischem Arbeitsbehelf im Anhang , Abschnitt C) S.155 u.S.156 , weil dieses Abkommen über die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit zu BGBl. 511/1991, geändert zu BGBl. 779/1996, für Pensionszwecke (bei einer Entsendedauer bis 5 Jahre) maßgeblich ist, aber nicht für familienbeihilfenrechtliche Fragen sachlich anwendbar ist.
Unionsrechtslage ?
EU-Assoziationsabkommen mit den USA auf dem Gebiete der Familienbeihilfe sind dem Gericht nicht bekannt. Unionsrecht war nicht anzuwenden. Eine Analogie (Wohnortfiktion) auch für Drittstaatsfälle ist wegen § 5 Abs. 3 FLAG 1967 ausgeschlossen (siehe dazu Ausführungen zur österr. Rechtslage).
Innerstaatliche Rechtslage
Der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 , wenn - wegen Nichtanwendbarkeit des Unionsrechtes oder anderer bilateraler Vorschriften - ausschließlich die nationalen Voraussetzungen zu prüfen sind und diese Voraussetzungen auch erfüllt sind. So ist der Anspruch daran geknüpft, dass Personen einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben.
Dies lag hier jedoch für die Dauer des Entsendezeitraumes ( bis ) nicht vor. An der Richtigkeit der in der zentralen Melderegisterabfrage v. aufscheinenden Daten (kein HWS in Österreich) war vom Gericht nicht zu zweifeln. Der Lebensmittelpunkt der Familie lag damals eindeutig in den USA.
Im Zusammenhang mit Auslandsentsendungen ist zu beachten, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, ausgeschlossen ist.
Bei einer Entsendedauer von insgesamt 4 Jahren und 6 Monaten liegt kein vorübergehender Aufenthalt mehr vor. Es wäre daher von Anfang an keine österr. FB auszuzahlen gewesen.
§ 5 Abs 3 FLAG 1967 lautet: "Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten."
Im Zusammenhang mit der Regelung des § 5 Abs 3 FLAG 1967 bestimmt § 53 Abs 1 zweiter Satz FLAG 1967, dass der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen (nunmehr: unionsrechtlichen) Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten ist.
Die Anwendbarkeit des § 5 Abs 3 wird somit im Wesentlichen auf Aufenthalte in sogenannten "Drittstaaten" eingeschränkt (vgl hiezu Kuprian, "Kein Familienbeihilfenanspruch bei Ausbildung eines Kindes in einem Drittland", UFS Journal Oktober 2011).Eine Analogie mit EU-Rechtsvorschriften (Wohnortfiktion) ist nicht zulässig.
Die Kinder der Bfin. hielten sich ständig in den USA, einem Drittstaat auf. § 53 Abs 1 FLAG 1967 und die entsprechenden unionsrechtlichen Bestimmungen - die Verordnung EG 883/2004 - gelangen daher nicht zur Anwendung.
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass der Begriff des "ständigen Auslandsaufenthaltes" im § 5 Abs 3 FLAG 1967 dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 BAO gleichzusetzen ist (vgl ) und die Frage des ständigen Aufenthaltes nicht nach subjektiven Gesichtspunkten, sondern nach dem objektiven Kriterium der körperlichen Anwesenheit zu beantworten ist (vgl etwa ). Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt (vgl ). Lassen objektive Gesichtspunkte erkennen, dass ein Aufenthalt nicht nur vorübergehend währen wird, dann liegt schon ab dem Vorliegen dieser Umstände, allenfalls ab Beginn des Aufenthaltes, ein ständiger Aufenthalt vor.
Diese Judikatur bedeutet im Ergebnis, dass ausschließlich auf den Auslandsaufenthalt (beschränkt auf Drittstaaten) abgestellt wird und der Umstand der befristeten Entsendung "ausgeblendet" wird. Die Länge des Aufenthaltes im Drittstaat ist maßgeblich. Bis zu einer zeitlichen Grenze von 6 Monaten kann man noch von einem bloßen vorübergehenden Verweilen ausgehen, welche nicht beihilfenschädlich wäre. Der jeweilige Einzelfall ist in sachverhaltsrechtlicher Hinsicht streng zu prüfen.
Auch der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erk. vom , B 2366/00, mit den im dortigen Verfahren vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 5 Abs 4 (neu: Abs 3) auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Familienbeihilfe für sich ständig im Ausland aufhaltende Kinder nicht anzunehmen ist. In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine gesetzliche Regelung, welche den Anspruch auf eine der Familienförderung dienende Transferleistung an eine Nahebeziehung des Anspruch vermittelnden Kindes zum Inland binde und hierbei auf dessen Aufenthalt abstelle, keine verfassungsrechtlichen Bedenken erwecke.
Richtig war, dass der Ehemann der Bfin. eine Wiederbeschäftigungszusage seines österr. Arbeitgebers aufgrund der vertraglichen Regelungen v. erhielt. Das "Band des österr. Dienstverhältnisses " war aufrecht, es erfolgte keine Auflösung des österreichischen Dienstverhältnisses. Zudem trat auch noch ein lokales amerikanisches Dienstrechtsverhältnis hinzu. Ob die amerikanische Zweigniederlassung des österr. AG eine Betriebsstätte darstellte, war auch für das FB -Rückforderungsverfahren nicht maßgeblich.
Unbestritten ist weiters, dass die Bfin. vor ihrem Wegzug aus Österreich Kontakt zur österreichischen Familienbeihilfenbehörde hatte. Die Auszahlung der Transferleistungen wurde durch das Finanzamt während des hier maßgeblichen Entsendezeitraumes – auf der Grundlage einer irrtümlichen Rechtsauslegung - nicht eingestellt. Dies wurde mit dem Rückforderungsbescheid v. korrigiert.
Die belangte Behörde hat den Sachverhalt im Rückforderungsbescheid v. nunmehr rechtlich richtig beurteilt und die Beschwerdevorentscheidung schlüssig begründet.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Ein Parteiengehör ist vor der Rückforderung nicht zu wahren, auch dann nicht, wenn die Beihilfenbehörde irrtümlich von einer falschen Rechtsansicht ausgeht. Das "Überraschungsverbot" greift nicht. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. , u. ). Der Einwand des gutgläubigen Verbrauches ist daher auch nicht relevant. Auch der Grundsatz v. Treu und Glauben greift nicht, weil es keinen Vollzugsspielraum gibt. Das Legalitätsprinzip ist stärker.
Mit dem Familienbeihilfenanspruch verbunden ist der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG 1988). Gemäß § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag näher angeführter Höhe monatlich zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.
Der Kinderabsetzbetrag wurde daher von der belangten Behörde ebenfalls richtigerweise rückgefordert.
Eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit liegt ebenfalls nicht vor, weil die Fälle, in denen sich die Kinder in Drittstaaten aufhalten, alle gleich zu behandeln sind, sofern nicht Spezialregeln eine Abweichung vorsehen. Die bilaterale Rechtslage zeigt kein anderes Ergebnis.
Ein Zurückverweisungsgrund (unterlassene Ermittlungen) lag aus der Sicht des Gerichtes nicht vor, weil die Beihilfenbehörde mehrmals Überprüfungsschritte vorgenommen hat, und einer ursprünglichen falschen Rechtsansicht unterlag, welche im Rückforderungsbescheid v. korrigiert wurde. Der Vorwurf eines mängelbehafteten Verfahrens geht daher ins Leere.
Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV ) Beschwerdebeitritt des Ehemannes der Bfin ?:
Die anwaltliche Vertretung hat als Vertreterin der Bfin. in ihrer Beschwerde ausgeführt, dass der Ehemann der Bfin. "vorsichtshalber auch gegen diesen Bescheid als Bf. einschreitet".
Dazu wird vom Bundesfinanzgericht bemerkt:
Nach Ritz, BAO, Kommentar, 6. Auflage, § 258,Tz 2, S.987, stellt die bloße Anführung des Beitrittsberechtigten in der Beschwerde keine Beitrittserklärung dar (). Einen bescheidmäßigen Abspruch über eine allfällige Beitrittserklärung nahm das Finanzamt im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Beitritt zur Beschwerde kann vor dem Verwaltungsgericht nicht erklärt werden(s. Fischerlehner ,Abgabenverfahren ², 2016, Anmerkung I zu § 258 BAO idF BGBL I 2013/14, S.364). Dieser ist daher wirkungslos und ist daher von der Abgabenbehörde zurückzuweisen (- eigene Zuständigkeit der Abgabenbehörde- s. auch Ritz, BAO, Kommentar, 6. Auflage, § 258,Tz 4, S.988).Nach Fischerlehner, Abgabenverfahren ², 2016, Anmerkung I zu § 257 BAO, S.363, bedarf der Beitritt zur Beschwerde überdies einer schriftlichen förmlichen Erklärung als Beitretender (). Selbst wenn man der Formulierung in der Beschwerde des Rechtsanwaltes eine förmliche Beitrittserklärung des Ehemannes zubilligen würde, würde dies nicht von Relevanz sein, weil das Gericht hierfür nicht zuständig ist (s. abermals Fischerlehner, Abgabenverfahren ², 2016, Anmerkung I zu § 258 BAO idF BGBL I 2013/14, S.364).
V) Ausspruch über die Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Frage des ständigen Aufenthaltes iSd § 5 Abs. 3 FLAG 1967:
Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall nicht gegeben, da kein Rechtsproblem grundsätzlicher Natur vorliegt, sondern der als erwiesen angenommene Sachverhalt (Rückforderung wegen ständigen Aufenthaltes der Kinder in den USA im Entsendezeitraum) in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Zur Frage einer förmlichen Beitrittserklärung vor dem BFG:
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage liegt vor (s. u. ).Das Bundesfinanzgericht weicht davon nicht ab. Somit ist auch zu lit b) die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Bilaterale Rechtslage ?
Die von der anwaltlichen Vertretung (allerdings ohne Nennung von Datum und GZ.) angeführte bilaterale Rechtslage zwischen Österreich und den USA ist nicht anwendbar (siehe dazu Kopecek,(Hrsg), Linde Verlag, Personalentsendung in der Praxis , Rechtliche Aspekte, mit Fallbeispielen (und englischem Arbeitsbehelf im Anhang , Abschnitt C) S.155 u.S.156 , weil dieses Abkommen über die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit zu BGBl. 511/1991, geändert zu BGBl. 779/1996, für Pensionszwecke (bei einer Entsendedauer bis 5 Jahre) maßgeblich ist, aber nicht für familienbeihilfenrechtliche Fragen sachlich anwendbar ist.
Unionsrechtslage ?
EU-Assoziationsabkommen mit den USA auf dem Gebiete der Familienbeihilfe sind dem Gericht nicht bekannt. Unionsrecht war nicht anzuwenden. Eine Analogie (Wohnortfiktion) auch für Drittstaatsfälle ist wegen § 5 Abs. 3 FLAG 1967 ausgeschlossen (siehe dazu Ausführungen zur österr. Rechtslage).
Innerstaatliche Rechtslage
Der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 , wenn - wegen Nichtanwendbarkeit des Unionsrechtes oder anderer bilateraler Vorschriften - ausschließlich die nationalen Voraussetzungen zu prüfen sind und diese Voraussetzungen auch erfüllt sind. So ist der Anspruch daran geknüpft, dass Personen einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben.
Dies lag hier jedoch für die Dauer des Entsendezeitraumes ( bis ) nicht vor. An der Richtigkeit der in der zentralen Melderegisterabfrage v. aufscheinenden Daten (kein HWS in Österreich) war vom Gericht nicht zu zweifeln. Der Lebensmittelpunkt der Familie lag damals eindeutig in den USA.
Im Zusammenhang mit Auslandsentsendungen ist zu beachten, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, ausgeschlossen ist.
Bei einer Entsendedauer von insgesamt 4 Jahren und 6 Monaten liegt kein vorübergehender Aufenthalt mehr vor. Es wäre daher von Anfang an keine österr. FB auszuzahlen gewesen.
§ 5 Abs 3 FLAG 1967 lautet: "Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten."
Im Zusammenhang mit der Regelung des § 5 Abs 3 FLAG 1967 bestimmt § 53 Abs 1 zweiter Satz FLAG 1967, dass der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen (nunmehr: unionsrechtlichen) Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten ist.
Die Anwendbarkeit des § 5 Abs 3 wird somit im Wesentlichen auf Aufenthalte in sogenannten "Drittstaaten" eingeschränkt (vgl hiezu Kuprian, "Kein Familienbeihilfenanspruch bei Ausbildung eines Kindes in einem Drittland", UFS Journal Oktober 2011).Eine Analogie mit EU-Rechtsvorschriften (Wohnortfiktion) ist nicht zulässig.
Die Kinder der Bfin. hielten sich ständig in den USA, einem Drittstaat auf. § 53 Abs 1 FLAG 1967 und die entsprechenden unionsrechtlichen Bestimmungen - die Verordnung EG 883/2004 - gelangen daher nicht zur Anwendung.
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass der Begriff des "ständigen Auslandsaufenthaltes" im § 5 Abs 3 FLAG 1967 dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 BAO gleichzusetzen ist (vgl ) und die Frage des ständigen Aufenthaltes nicht nach subjektiven Gesichtspunkten, sondern nach dem objektiven Kriterium der körperlichen Anwesenheit zu beantworten ist (vgl etwa ). Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt (vgl ). Lassen objektive Gesichtspunkte erkennen, dass ein Aufenthalt nicht nur vorübergehend währen wird, dann liegt schon ab dem Vorliegen dieser Umstände, allenfalls ab Beginn des Aufenthaltes, ein ständiger Aufenthalt vor.
Diese Judikatur bedeutet im Ergebnis, dass ausschließlich auf den Auslandsaufenthalt (beschränkt auf Drittstaaten) abgestellt wird und der Umstand der befristeten Entsendung "ausgeblendet" wird. Die Länge des Aufenthaltes im Drittstaat ist maßgeblich. Bis zu einer zeitlichen Grenze von 6 Monaten kann man noch von einem bloßen vorübergehenden Verweilen ausgehen, welche nicht beihilfenschädlich wäre. Der jeweilige Einzelfall ist in sachverhaltsrechtlicher Hinsicht streng zu prüfen.
Auch der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erk. vom , B 2366/00, mit den im dortigen Verfahren vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 5 Abs 4 (neu: Abs 3) auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Familienbeihilfe für sich ständig im Ausland aufhaltende Kinder nicht anzunehmen ist. In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine gesetzliche Regelung, welche den Anspruch auf eine der Familienförderung dienende Transferleistung an eine Nahebeziehung des Anspruch vermittelnden Kindes zum Inland binde und hierbei auf dessen Aufenthalt abstelle, keine verfassungsrechtlichen Bedenken erwecke.
Richtig war, dass der Ehemann der Bfin. eine Wiederbeschäftigungszusage seines österr. Arbeitgebers aufgrund der vertraglichen Regelungen v. erhielt. Das "Band des österr. Dienstverhältnisses " war aufrecht, es erfolgte keine Auflösung des österreichischen Dienstverhältnisses. Zudem trat auch noch ein lokales amerikanisches Dienstrechtsverhältnis hinzu. Ob die amerikanische Zweigniederlassung des österr. AG eine Betriebsstätte darstellte, war auch für das FB -Rückforderungsverfahren nicht maßgeblich.
Unbestritten ist weiters, dass die Bfin. vor ihrem Wegzug aus Österreich Kontakt zur österreichischen Familienbeihilfenbehörde hatte. Die Auszahlung der Transferleistungen wurde durch das Finanzamt während des hier maßgeblichen Entsendezeitraumes – auf der Grundlage einer irrtümlichen Rechtsauslegung - nicht eingestellt. Dies wurde mit dem Rückforderungsbescheid v. korrigiert.
Die belangte Behörde hat den Sachverhalt im Rückforderungsbescheid v. nunmehr rechtlich richtig beurteilt und die Beschwerdevorentscheidung schlüssig begründet.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Ein Parteiengehör ist vor der Rückforderung nicht zu wahren, auch dann nicht, wenn die Beihilfenbehörde irrtümlich von einer falschen Rechtsansicht ausgeht. Das "Überraschungsverbot" greift nicht. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. , u. ). Der Einwand des gutgläubigen Verbrauches ist daher auch nicht relevant. Auch der Grundsatz v. Treu und Glauben greift nicht, weil es keinen Vollzugsspielraum gibt. Das Legalitätsprinzip ist stärker.
Mit dem Familienbeihilfenanspruch verbunden ist der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG 1988). Gemäß § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag näher angeführter Höhe monatlich zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.
Der Kinderabsetzbetrag wurde daher von der belangten Behörde ebenfalls richtigerweise rückgefordert.
Eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit liegt ebenfalls nicht vor, weil die Fälle, in denen sich die Kinder in Drittstaaten aufhalten, alle gleich zu behandeln sind, sofern nicht Spezialregeln eine Abweichung vorsehen. Die bilaterale Rechtslage zeigt kein anderes Ergebnis.
Ein Zurückverweisungsgrund (unterlassene Ermittlungen) lag aus der Sicht des Gerichtes nicht vor, weil die Beihilfenbehörde mehrmals Überprüfungsschritte vorgenommen hat, und einer ursprünglichen falschen Rechtsansicht unterlag, welche im Rückforderungsbescheid v. korrigiert wurde. Der Vorwurf eines mängelbehafteten Verfahrens geht daher ins Leere.
Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV ) Beschwerdebeitritt des Ehemannes der Bfin ?:
Die anwaltliche Vertretung hat als Vertreterin der Bfin. in ihrer Beschwerde ausgeführt, dass der Ehemann der Bfin. "vorsichtshalber auch gegen diesen Bescheid als Bf. einschreitet".
Dazu wird vom Bundesfinanzgericht bemerkt:
Nach Ritz, BAO, Kommentar, 6. Auflage, § 258,Tz 2, S.987, stellt die bloße Anführung des Beitrittsberechtigten in der Beschwerde keine Beitrittserklärung dar (). Einen bescheidmäßigen Abspruch über eine allfällige Beitrittserklärung nahm das Finanzamt im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Beitritt zur Beschwerde kann vor dem Verwaltungsgericht nicht erklärt werden(s. Fischerlehner ,Abgabenverfahren ², 2016, Anmerkung I zu § 258 BAO idF BGBL I 2013/14, S.364). Dieser ist daher wirkungslos und ist daher von der Abgabenbehörde zurückzuweisen (- eigene Zuständigkeit der Abgabenbehörde- s. auch Ritz, BAO, Kommentar, 6. Auflage, § 258,Tz 4, S.988).Nach Fischerlehner, Abgabenverfahren ², 2016, Anmerkung I zu § 257 BAO, S.363, bedarf der Beitritt zur Beschwerde überdies einer schriftlichen förmlichen Erklärung als Beitretender (). Selbst wenn man der Formulierung in der Beschwerde des Rechtsanwaltes eine förmliche Beitrittserklärung des Ehemannes zubilligen würde, würde dies nicht von Relevanz sein, weil das Gericht hierfür nicht zuständig ist (s. abermals Fischerlehner, Abgabenverfahren ², 2016, Anmerkung I zu § 258 BAO idF BGBL I 2013/14, S.364).
V) Ausspruch über die Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Frage des ständigen Aufenthaltes iSd § 5 Abs. 3 FLAG 1967:
Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall nicht gegeben, da kein Rechtsproblem grundsätzlicher Natur vorliegt, sondern der als erwiesen angenommene Sachverhalt (Rückforderung wegen ständigen Aufenthaltes der Kinder in den USA im Entsendezeitraum) in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Zur Frage einer förmlichen Beitrittserklärung vor dem BFG:
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage liegt vor (s. u. ).Das Bundesfinanzgericht weicht davon nicht ab. Somit ist auch zu lit b) die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
EU-Assoziationsabkommen mit den USA auf dem Gebiete der Familienbeihilfe sind dem Gericht nicht bekannt. Unionsrecht war nicht anzuwenden. Eine Analogie (Wohnortfiktion) auch für Drittstaatsfälle ist wegen § 5 Abs. 3 FLAG 1967 ausgeschlossen (siehe dazu Ausführungen zur österr. Rechtslage).
Innerstaatliche Rechtslage
Der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 , wenn - wegen Nichtanwendbarkeit des Unionsrechtes oder anderer bilateraler Vorschriften - ausschließlich die nationalen Voraussetzungen zu prüfen sind und diese Voraussetzungen auch erfüllt sind. So ist der Anspruch daran geknüpft, dass Personen einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben.
Dies lag hier jedoch für die Dauer des Entsendezeitraumes ( bis ) nicht vor. An der Richtigkeit der in der zentralen Melderegisterabfrage v. aufscheinenden Daten (kein HWS in Österreich) war vom Gericht nicht zu zweifeln. Der Lebensmittelpunkt der Familie lag damals eindeutig in den USA.
Im Zusammenhang mit Auslandsentsendungen ist zu beachten, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, ausgeschlossen ist.
Bei einer Entsendedauer von insgesamt 4 Jahren und 6 Monaten liegt kein vorübergehender Aufenthalt mehr vor. Es wäre daher von Anfang an keine österr. FB auszuzahlen gewesen.
§ 5 Abs 3 FLAG 1967 lautet: "Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten."
Im Zusammenhang mit der Regelung des § 5 Abs 3 FLAG 1967 bestimmt § 53 Abs 1 zweiter Satz FLAG 1967, dass der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen (nunmehr: unionsrechtlichen) Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten ist.
Die Anwendbarkeit des § 5 Abs 3 wird somit im Wesentlichen auf Aufenthalte in sogenannten "Drittstaaten" eingeschränkt (vgl hiezu Kuprian, "Kein Familienbeihilfenanspruch bei Ausbildung eines Kindes in einem Drittland", UFS Journal Oktober 2011).Eine Analogie mit EU-Rechtsvorschriften (Wohnortfiktion) ist nicht zulässig.
Die Kinder der Bfin. hielten sich ständig in den USA, einem Drittstaat auf. § 53 Abs 1 FLAG 1967 und die entsprechenden unionsrechtlichen Bestimmungen - die Verordnung EG 883/2004 - gelangen daher nicht zur Anwendung.
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass der Begriff des "ständigen Auslandsaufenthaltes" im § 5 Abs 3 FLAG 1967 dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 BAO gleichzusetzen ist (vgl ) und die Frage des ständigen Aufenthaltes nicht nach subjektiven Gesichtspunkten, sondern nach dem objektiven Kriterium der körperlichen Anwesenheit zu beantworten ist (vgl etwa ). Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt (vgl ). Lassen objektive Gesichtspunkte erkennen, dass ein Aufenthalt nicht nur vorübergehend währen wird, dann liegt schon ab dem Vorliegen dieser Umstände, allenfalls ab Beginn des Aufenthaltes, ein ständiger Aufenthalt vor.
Diese Judikatur bedeutet im Ergebnis, dass ausschließlich auf den Auslandsaufenthalt (beschränkt auf Drittstaaten) abgestellt wird und der Umstand der befristeten Entsendung "ausgeblendet" wird. Die Länge des Aufenthaltes im Drittstaat ist maßgeblich. Bis zu einer zeitlichen Grenze von 6 Monaten kann man noch von einem bloßen vorübergehenden Verweilen ausgehen, welche nicht beihilfenschädlich wäre. Der jeweilige Einzelfall ist in sachverhaltsrechtlicher Hinsicht streng zu prüfen.
Auch der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erk. vom , B 2366/00, mit den im dortigen Verfahren vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 5 Abs 4 (neu: Abs 3) auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Familienbeihilfe für sich ständig im Ausland aufhaltende Kinder nicht anzunehmen ist. In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine gesetzliche Regelung, welche den Anspruch auf eine der Familienförderung dienende Transferleistung an eine Nahebeziehung des Anspruch vermittelnden Kindes zum Inland binde und hierbei auf dessen Aufenthalt abstelle, keine verfassungsrechtlichen Bedenken erwecke.
Richtig war, dass der Ehemann der Bfin. eine Wiederbeschäftigungszusage seines österr. Arbeitgebers aufgrund der vertraglichen Regelungen v. erhielt. Das "Band des österr. Dienstverhältnisses " war aufrecht, es erfolgte keine Auflösung des österreichischen Dienstverhältnisses. Zudem trat auch noch ein lokales amerikanisches Dienstrechtsverhältnis hinzu. Ob die amerikanische Zweigniederlassung des österr. AG eine Betriebsstätte darstellte, war auch für das FB -Rückforderungsverfahren nicht maßgeblich.
Unbestritten ist weiters, dass die Bfin. vor ihrem Wegzug aus Österreich Kontakt zur österreichischen Familienbeihilfenbehörde hatte. Die Auszahlung der Transferleistungen wurde durch das Finanzamt während des hier maßgeblichen Entsendezeitraumes – auf der Grundlage einer irrtümlichen Rechtsauslegung - nicht eingestellt. Dies wurde mit dem Rückforderungsbescheid v. korrigiert.
Die belangte Behörde hat den Sachverhalt im Rückforderungsbescheid v. nunmehr rechtlich richtig beurteilt und die Beschwerdevorentscheidung schlüssig begründet.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Ein Parteiengehör ist vor der Rückforderung nicht zu wahren, auch dann nicht, wenn die Beihilfenbehörde irrtümlich von einer falschen Rechtsansicht ausgeht. Das "Überraschungsverbot" greift nicht. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. , u. ). Der Einwand des gutgläubigen Verbrauches ist daher auch nicht relevant. Auch der Grundsatz v. Treu und Glauben greift nicht, weil es keinen Vollzugsspielraum gibt. Das Legalitätsprinzip ist stärker.
Mit dem Familienbeihilfenanspruch verbunden ist der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG 1988). Gemäß § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag näher angeführter Höhe monatlich zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.
Der Kinderabsetzbetrag wurde daher von der belangten Behörde ebenfalls richtigerweise rückgefordert.
Eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit liegt ebenfalls nicht vor, weil die Fälle, in denen sich die Kinder in Drittstaaten aufhalten, alle gleich zu behandeln sind, sofern nicht Spezialregeln eine Abweichung vorsehen. Die bilaterale Rechtslage zeigt kein anderes Ergebnis.
Ein Zurückverweisungsgrund (unterlassene Ermittlungen) lag aus der Sicht des Gerichtes nicht vor, weil die Beihilfenbehörde mehrmals Überprüfungsschritte vorgenommen hat, und einer ursprünglichen falschen Rechtsansicht unterlag, welche im Rückforderungsbescheid v. korrigiert wurde. Der Vorwurf eines mängelbehafteten Verfahrens geht daher ins Leere.
Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV ) Beschwerdebeitritt des Ehemannes der Bfin ?:
Die anwaltliche Vertretung hat als Vertreterin der Bfin. in ihrer Beschwerde ausgeführt, dass der Ehemann der Bfin. "vorsichtshalber auch gegen diesen Bescheid als Bf. einschreitet".
Dazu wird vom Bundesfinanzgericht bemerkt:
Nach Ritz, BAO, Kommentar, 6. Auflage, § 258,Tz 2, S.987, stellt die bloße Anführung des Beitrittsberechtigten in der Beschwerde keine Beitrittserklärung dar (). Einen bescheidmäßigen Abspruch über eine allfällige Beitrittserklärung nahm das Finanzamt im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Beitritt zur Beschwerde kann vor dem Verwaltungsgericht nicht erklärt werden(s. Fischerlehner ,Abgabenverfahren ², 2016, Anmerkung I zu § 258 BAO idF BGBL I 2013/14, S.364). Dieser ist daher wirkungslos und ist daher von der Abgabenbehörde zurückzuweisen (- eigene Zuständigkeit der Abgabenbehörde- s. auch Ritz, BAO, Kommentar, 6. Auflage, § 258,Tz 4, S.988).Nach Fischerlehner, Abgabenverfahren ², 2016, Anmerkung I zu § 257 BAO, S.363, bedarf der Beitritt zur Beschwerde überdies einer schriftlichen förmlichen Erklärung als Beitretender (). Selbst wenn man der Formulierung in der Beschwerde des Rechtsanwaltes eine förmliche Beitrittserklärung des Ehemannes zubilligen würde, würde dies nicht von Relevanz sein, weil das Gericht hierfür nicht zuständig ist (s. abermals Fischerlehner, Abgabenverfahren ², 2016, Anmerkung I zu § 258 BAO idF BGBL I 2013/14, S.364).
V) Ausspruch über die Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Frage des ständigen Aufenthaltes iSd § 5 Abs. 3 FLAG 1967:
Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall nicht gegeben, da kein Rechtsproblem grundsätzlicher Natur vorliegt, sondern der als erwiesen angenommene Sachverhalt (Rückforderung wegen ständigen Aufenthaltes der Kinder in den USA im Entsendezeitraum) in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Zur Frage einer förmlichen Beitrittserklärung vor dem BFG:
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage liegt vor (s. u. ).Das Bundesfinanzgericht weicht davon nicht ab. Somit ist auch zu lit b) die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
VI) Hinweis
Es war hier nicht die Frage zu klären, ob die Rückforderung eine unbillige Härte iSd. § 236 BAO darstellt. Die anwaltliche Vertretung wies in ihrer Beschwerde darauf hin. Dies wäre in einem Nachsichtsverfahren beim Finanzamt zu beantragen. Auch auf die Möglichkeit von Stundungs- bzw. Ratenansuchen beim Finanzamt wird hingewiesen. Eine Beschwerde bzw. ein Vorlageantrag des Ehemannes der Bfin. gegen einen eventuellen Haftungsbescheid liegt dem Gericht nicht vor.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | ständiger Aufenthalt der Familie im Drittstaat USA Beschwerdebeitritt? Familienbeihilfe bzw. Kinderabsetzbetrag Entsendung |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100075.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at