Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.05.2019, RV/7102273/2015

Die Frage nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens ist im Verfahren betreffend Mehrkindzuschlag Vorfrage iSd § 116 Abs 1 BAO

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/7102273/2015-RS1
Der in § 9a FLAG 1967 verwendete Begriff des zu versteuernden Einkommens ist entgegen dem Verweis auf § 33 Abs 1 EStG 1988 so auszulegen, dass darunter immer schon das zu versteuernde Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 zu verstehen war und ist.
RV/7102273/2015-RS2
Unter dem in § 9a FLAG 1967 verwendeten Begriff des zu versteuernden Einkommens ist das zu versteuernde Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 zu verstehen, sodass Tatbestandsgleichheit zwischen diesen Begriffen gegeben ist. Damit ist die Ermittlung des maßgeblichen zu versteuernden Einkommens im Verfahren betreffend Mehrkindzuschlag Vorfrage iSd § 116 BAO und Hauptfrage im Einkommensteuerverfahren.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Berufungssache des B, unvertreten, über die als Bescheidbeschwerde zu erledigende Berufung vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , vertreten durch FA, mit dem der Antrag vom auf Erstattung des Mehrkindzuschlages auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2010 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid in der Fassung der Berufungsvorentscheidung wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom auf Erstattung des Mehrkindzuschlags auf Grund der Verhältnisse das Jahres 2010 (in der Folge kurz: Mehrkindzuschlag 2011) abgewiesen, weil das (Familien)Einkommen den für den Mehrkindzuschlag maßgeblichen Grenzbetrag gemäß § 45 ASVG iHv EUR 55.000,00 überstiegen habe. Die Höhe des konkreten tatsächlich erwirtschafteten Einkommens stellte die belangte  Behörde weder im angefochtenen Bescheid noch im Berufungsbescheid fest noch nahm sie Bezug auf den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 bzw die in jenem Verfahren ergangene Berufungsvorentscheidung.

Mit Schriftsätzen vom und vom erhob der Bw frist- und formgerecht Berufung und trug darin vor, dass er vom Finanzamt auf ein höheres Einkommen für das Jahr 2010 eingestuft worden sei, das er aber tatsächlich nie verdient habe und daher der Meinung sei, dass ihm der Mehrkindzuschlag auch für das Jahr 2010 (gemeint 2011) zustehe. Er sei im Jahr 2010 vielmehr geringfügig beschäftigt gewesen bzw habe er Teilzeit gearbeitet. Seine ganze Familie würde unter der Situation leiden und er ersuche um eine menschliche und positive Lösung der Angelegenheit.

Die Berufung wurde mit kombiniertem Vorlagebericht vom vorgelegt, wobei darin die Beschwerden gegen die Bescheide Einkommensteuer für die Jahr 2009 und 2010 sowie gegen den Bescheid Mehrkindzuschlag 2010 angesprochen werden.

Das BFG klärte mit der belangten Behörde ab, dass es im konkreten Fall um den Mehrkindzuschlagsbescheid 2011, dem die Verhältnisses des Jahres 2010 zu Grunde liegen, geht.

Mit wurde die Entscheidung über gegenständliche Berufung gemäß § 271 Bundesabgabenordnung (BAO), idF BGBl I 2013/14, bis zur Entscheidung über die gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 erhobene Bescheidbeschwerde, die beim Bundesfinanzgericht zur Zahl RV/7102265/2015 anhängig war, ausgesetzt.

Mit Erkenntnis vom  wurde der gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 erhobenen Bescheidbeschwerde iSd Beschwerdevorentscheidung teilweise stattgegeben. Die teilweise Stattgabe änderte jedoch nichts an der Zurechnung von Einkünften als faktischer Geschäftsführer iHv EUR 168.608,72. Mit dem Erkenntnis des BFG RV/7102265/2015 wurde ein zu versteuerndes Einkommen von EUR 168.416,72 festgestellt.

Das BFG-Erkenntnis wurde nicht behoben. Die Zustellung erfolgte an die laut Auskunft aus dem ZMR vom aktuelle Adresse, die auch gegenständlicher Entscheidung zu Grunde liegt. Ein Zustellmangel ist im Verfahren RV/7102265/2015 nicht feststellbar.

Über die als Bescheidbeschwerde zu erledigende Berufung wurde erwogen:

Rechtzeitigkeit, Berufungserfordernisse

Berufung und Vorlageantrag sind frist- und formgerecht.

Die Berufung erfüllt sämtliche Inhaltserfordernisse des § 250 Abs 1 lit a bis d BAO.

angefochtener Bescheid, Normativität des Spruches

Die Sache des Beschwerdeverfahrens wird durch den Spruch des angefochtenen Bescheides bestimmt. Der Spruch ist wie folgt gestaltet:

"BESCHEID ÜBER DEN MEHRKINDZUSCHLAG

Ihr Antrag vom auf Erstattung des Mehrkindzuschlages auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2010 wird abgewiesen."

Da auch die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 vorgelegt wurde, hätte ein Bescheid betreffend Mehrkindzuschlag 2010 Sinn gemacht.

Im angefochtenen Bescheid wird der Mehrkindzuschlag ohne Jahresangabe bezeichnet; lediglich das Jahr der maßgeblichen Verhältnisse wird mit 2010 angeführt. Fraglich könnte im gegenständlichen Fall wegen Fehlens des Zeitraumes sein, ob der angefochtene Bescheid dem Bestimmtheitsgebot entspricht, ob er überhaupt der Normativität zugänglich ist oder ob nicht ein Nichtbescheid vorliegt.

Mit der Frage nach der Bestimmtheit von Sprüchen von Abgabenbescheiden hat sich der unabhängige Finanzssenat mit Berufungsentscheidung , bezüglich des Dienstgeberbeitrages auseinandergesetzt. Auf die dort angeführten rechtlichen Ausführungen wird verwiesen.

Gemäß § 198 Abs. 2 BAO haben Abgabe nbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. …

Neben der Person, an die ein Abgabe nbescheid ergeht, hat ein Abgabenbescheid im Spruch Art und Höhe der Abgaben, Zeitpunkt der Fälligkeit und die Bemessungsgrundlagen zu enthalten (Ritz, BAO, 6. Auflage, § 198, Tz 10).

Zur Bemessungsgrundlage (Grundlagen der Abgabe nfestsetzung) gehören Größen, aus denen die Abgaben unmittelbar abgeleitet werden. Hiezu gehört notwendigerweise auch der Zeitraum, für den die jeweilige Abgabe vorschrieben wird (Ritz, BAO, aaO, Tz 16, mwN).

Der Mehrkindzuschlag ist eine Bundesabgabe iSd § 1 Abs 1 BAO, die jahresweise (§ 9a und 9b FLAG 1967) erstattet (§ 2 lit a Z 2 BAO) wird. Folglich gehört im Spruch zur Bestimmung einer Rechtssache betreffend Mehrkindzuschlag neben der Bezeichnung „Mehrkindzuschlag“ auch die Angabe des Kalenderjahres, im konkreten Fall also „Mehrkindzuschlag für das Jahr 2011“. Damit wäre die Sache hinreichend bestimmt, der weitere Hinweis auf den Zeitraum der maßgeblichen Verhältnisse 2010 wäre diesfalls überhaupt entbehrlich.

Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch ist maßgebend, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Behörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand ( Ritz , BAO, § 92, Tz 6, mNVwGH , 93/15/0243 ).

Bis zum Vorlagebericht hat die belangte Behörde den Abgabenzeitraum und das Jahr der Verhältnisse gleichgesetzt. Der Bw wiederum geht in der Berufung und im Vorlageantrag– zutreffend – stets vom Mehrkindzuschlag für das Jahr 2011 aufgrund der Verhältnisse des Jahres 2010 aus. Beides ist aufgrund des Erkenntnisses des VwGH 93/15/0243 unerheblich.

Der Spruch eines Bescheides ist im Zweifel iSd angewendeten Gesetzes auszulegen („gesetzeskonforme“ Bescheidauslegung; Ritz, BAO, § 92, Tz 6, zB ; VwGH 25.11.2009, 2005/15/0055).

Daher ist der Blick in den Gesetzestext zur Auslegung des Bescheidspruches zulässig. Gemäß § 9a Abs 1 FLAG 1967 war der Anspruch auf Mehrkindzuschlag vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres abhängig, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Damit lässt sich – wenn auch bloß mittelbar - aus dem Jahr der maßgeblichen Verhältnisse 2010 der Zeitraum für den Mehrkindzuschlag mit dem Jahr 2011 bestimmen. Der Grundsatz der gesetzeskonformen Bescheidauslegung führt zur Bestimmtheit des Bescheidspruches und lässt keine Zweifel offen. Eine Auseinandersetzung mit der Begründung zur Bescheidauslegung kann daher auf sich beruhen.

Dass diese Art der Spruchgestaltung Probleme bereitet, zeigt der Beschwerdefall .

Damit ist der angefochtene Bescheid nicht nichtig und der Mangel der Nichtfeststellung der Höhe des maßgeblichen Einkommens durch das BFG sanierbar.

Rechtsgrundlagen:

Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben gemäß § 9 FLAG 1967 Personen unter in den §§ 9a bis 9d leg.cit. dargelegten Voraussetzungen Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag, der für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zusteht, für das Familienbeihilfe gewährt wird.

Gemäß § 9a Abs 1 FLAG 1967 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung, BGBl I 2007/90 (ab dem Jahr 2007), war der Anspruch auf Mehrkindzuschlag vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres abhängig, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der Mehrkindzuschlag stand nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteiles und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten EUR 55.000,00 nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten war nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr lag, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hatte.

Der Mehrkindzuschlag ist gemäß § 9b FLAG 1967 für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen.

Gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 in der für Jahr 2010 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 26/2009, ist Einkommen "der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18), außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) und Sanierungsgewinne (§ 36) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a."

Das EStG 1972 definierte demgegenüber in der Stammfassung BGBl 440/1972 bis zu seinem Auslaufen das Einkommen gemäß § 2 Abs 2 als den Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 bezeichneten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18).

Der erste Satz des § 33 Abs 1 EStG 1988 in der für das Jahr 2010 geltenden Fassung des Eingetragenen Partnerschaft-Gesetzes, BGBl I 135/2009, lautete:

" Die Einkommensteuer beträgt jährlich bis zu einem Einkommen von 11 000 Euro 0 Euro. Für Einkommensteile über 60 000 Euro beträgt der Steuersatz 50%."

Der erste Satz des § 33 Abs 1 EStG 1972 in der insoweit bis zu seinem Auslaufen unverändert gebliebenen Stammfassung bestimmte : "Die Einkommensteuer von dem zu versteuernden Einkommen beträgt jährlich" ...

§ 116 Abs 1 BAO (Bundesabgabenordnung) lautet:

Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.

Sachverhalt

Die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Mehrkindzuschlages mit Ausnahme der Einkommensgrenze werden vom Bw erfüllt. Davon geht auch die belangte Behörde aus.

Mit Einkommensteuerbescheid vom , zugestellt ohne Zustellnachweis, wurde ausgehend von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ohne Steuerabzug mit EUR 168.476,72 sowie Progressionseinkünften nach § 3 Abs 2 EStG 1988 mit EUR 9.468,92 das zu versteuernde Einkommen für das Jahr 2010 des Bw mit EUR 177.885,64 festgestellt. Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 insoweit stattgegeben, als die Progressionseinkünfte nach § 3 Abs 2 EStG 1988 ausgeschieden wurden. Dadurch verringerte sich das zu versteuernde Einkommen auf EUR 168.416,72. In diesem Sinn hat auch das BFG mit Erkenntnis vom , RV/7102265/2015, zugestellt durch Hinterlegung am (Tag der Abholung), entschieden. Das Erkenntnis wurde vom Bw nicht behoben. Tatsachen, die einen Zustellmangel begründen könnten, sind dem Rechtsmittelakt RV/7102265/2015 nicht zu entnehmen. Damit ist die Zustellung des Erkenntnisses rechtswirksam erfolgt.

Beweise und Beweiswürdigung:

Obige Sachverhaltsfeststellung ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Rechtsmittelakt RV/7102265/2015. Der Bw bestreit die Rechtsmäßigkeit der ihm zugerechneten Einkünfte.

Streitfragen:

Fraglich ist, ob die das Einkommensteuerverfahren für das maßgeblichen Jahr rechtskräftig abschließende Entscheidung, im konkreten Fall ein Erkenntnis des BFG, Bindungswirkung für das Verfahren betreffend Mehrkindzuschlag entfaltet, oder ob die Frage nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens für das maßgelblich Jahr im Verfahren betreffend Mehrkindzuschlag nochmals - und damit allenfalls entgegen dem Erkenntnis RV/7102265/2015 - zu entscheiden ist.

rechtliche Beurteilung:

Das Unterschreiten des zu versteuernden Einkommens gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 laut § 9a FLAG 1967 ist - neben Erfüllung der übrigen Tatbestandsmerkmale - materiell-rechtliche Voraussetzung, damit der Mehrkindzuschlag zu bewilligen ist. Das Vorliegen eines entsprechenden Einkommensteuerbescheides wird von § 9a FLAG 1967 hingegen nicht verlangt.

Fraglich ist zunächst, was unter dem Begriff des zu versteuernden Einkommens zu verstehen ist, und wie die für das Streitjahr geltenden Fassung der Bezugsnorm § 33 Abs 1 EStG 1988, die diesen Begriff selbst nicht regelt, auszulegen ist.

Der Mehrkindzuschlag wurde mit BudgetbegleitG 1998, BGBl I 79/1998, mit Wirksamkeit ab eingeführt. § 9a FLAG 1967 in seiner Stammfassung verwendete den Begriff des zu versteuernden Einkommens und verwies diesbezüglich ausdrücklich auf § 33 Abs 1 EStG 1988, der in der für das Jahr 1999 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl I 818/1993, wiederum in seinem ersten Satz auf das entsprechend gerundete „Einkommen (§ 2 Abs 2)“ verwies. Der Begriff des „zu versteuernden Einkommens“ selbst kommt in § 33 Abs 1 EStG 1988 seit der Stammfassung, BGBl I 400/1988, nicht vor.

Dazu ist zu sagen, dass unter dem Regime des EStG 1972 strikt zwischen dem „Einkommen gemäß § 2 Abs 2“ und dem „zu versteuernden Einkommen des § 33 Abs 1“ unterschieden wurde. Der Begriff des zu versteuernden Einkommens wurde in § 33 Abs 1 EStG 1972 zwar ausdrücklich verwendet, war also Gesetzeswortlaut, wurde aber weder an dieser noch an anderer Stelle im Gesetz definiert. Lediglich das „Einkommen gemäß § 2 Abs 2“ wurde legal definiert. Das EStG 1988 hat die Differenzierung zwischen den beiden genannten Einkommensbegriffen aufgegeben und einen einheitlichen Einkommensbegriff in § 2 Abs 2 geschaffen. Es wäre daher bereits bei Einführung des Mehrkindzuschlages ab dem Jahr 1999 die legistisch sauberere Lösung gewesen, bezüglich des zu versteuernden Einkommens direkt auf § 2 Abs 2 EStG 1988 zu verweisen, der auch seit der Stammfassung des EStG 1988, BGBl I 400/1988, dafür eine Legaldefinition enthält.

Der Verweis auf § 33 Abs 1 EStG 1988 wurde in § 9a FLAG 1967 auch noch ab dem Zeitpunkt aufrecht erhalten, als im § 33 Abs 1 EStG 1988 durch das Steuerreformgesetz 2000, BGBl I 106/1999, anzuwenden ab dem Veranlagungsjahr 2000, der Verweis auf § 2 Abs 2 entfallen ist. In weiterer Folge ist in § 33 Abs 1 EStG 1988 mit Euroumstellungsgesetz, BGBl I 59/2001, das Wort „Einkommen“ an sich entfallen. Seither stellt § 33 Abs 1 EStG 1988 nicht mehr ausdrücklich die – aus der Sicht der Einkommensteuerberechnung freilich entbehrliche - Verbindung von Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und Berechnung der Einkommensteuer her, denn worauf sonst sollte der Tarif angewendet werden.

Im Ergebnis schadet der Entfall des Weiterverweises in § 33 Abs 1 EStG 1988 nicht, weil der Begriff des „zu versteuernden Einkommens“ seit Einführung des EStG 1988 in § 2 Abs 2 EStG 1988 seine Legaldefinition hat und der in § 9a FLAG 1967 verwendete Begriff per se unmittelbar die Verbindung zu § 2 Abs 2 EStG 1988 herstellt. Ausschlaggebend ist der in § 9a FLAG 1967 verwendete Begriff.

Ergebnis 1: Der in § 9a FLAG 1967 verwendete Begriff des zu versteuernden Einkommens ist entgegen dem Verweis auf § 33 Abs 1 EStG 1988 so auszulegen, dass darunter immer schon das zu versteuernde Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 zu verstehen war und ist.

Ergebnis 2: Unter dem in § 9a FLAG 1967 verwendeten Begriff des zu versteuernden Einkommens ist das zu versteuernde Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 zu verstehen, sodass Tatbestandsgleichheit zwischen diesen Begriffen gegeben ist. Damit ist die Ermittlung des maßgeblichen zu versteuernden Einkommens im Verfahren betreffend  Mehrkindzuschlag Vorfrage iSd § 116 BAO und Hauptfrage im Einkommensteuerverfahren.

Eine Vorfrage ist eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage im konkreten Rechtsfall bildet (zB ), ein vorweg zu klärendes rechtliches Moment, das für sich allein Gegenstand einer bindenden Entscheidung einer anderen Behörde (bzw derselben Behörde in einem anderen Verfahren) ist (Ritz, aaO, § 116, Tz 1 ).

Solange im Einkommensteuerverfahren nicht abschließend entschieden wurde, wäre das BFG grundsätzlich berechtigt gewesen, die Frage nach der Einkommenshöhe nach eigener Anschauung zu beantworten (Ritz, aaO, § 116, Tz 8). Im gegenständlichen Fall wurde die Entscheidung abgewartet (Ritz, aaO, § 115, Tz 10), indem die Entscheidung nach § 271 BAO ausgesetzt wurde.

Da im Hauptverfahren die Frage nach der Einkommenshöhe rechtskräftig entschieden ist, besteht infolge Bindungswirkung ab diesem Zeitpunkt kein Raum, eine davon abweichende Feststellung im gegenständlichen Verfahren zu treffen, weil auch keine Befugnis zu eigenen Ermittlung mehr besteht (Ritz, aaO, § 116, Tz 11, 3. Absatz). Eine Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen, der Bw habe nicht als faktischer Geschäftsführer fungiert, sondern sei lediglich geringfügig beschäftigt gewesen bzw habe er stattdessen Teilzeit gearbeitet, erübrigt sich daher.

Mit Zustellung des Erkenntnisses , durch Hinterlegung am (Tag des Beginns der Abholfrist) ist das Einkommensteuerverfahren 2010 materiell und formell rechtskräftig abgeschlossen. Dass der Bw das Erkenntnis nicht behoben hat, hindert den Eintritt der Rechtskraft grundsätzlich nicht. Umstände, die einen beachtlichen Zustellmangel begründen könnten, sind jenem Rechtsmittelakt nicht zu entnehmen. Insbesondere ist die Zustelladresse nach wie vor aufrecht.

Zum Vorbringen, dass die ganze Familie unter der Situation leiden würde, weshalb um eine menschliche und positive Lösung der Angelegenheit ersucht wurde, ist zu sagen, dass das Gesetz im konkreten Fall keinen Ermessenspielraum einräumt, sodass auf Billigkeitsgründe nicht eingegangen werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Soweit über das RIS festgestellt werden konnte, hat der Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob zwischen einem Mehrkindzuschlagsbescheid und einem Einkommensteuerbescheid hinsichtlich des Begriffs des zu versteuernden Einkommens Bindungswirkung besteht, noch nicht beantwortet. Da ausreichend Judikatur des Verwaltungsgerichtshof vorliegt, unter welchen Voraussetzungen von einem Verhältnis Vorfrage-Hauptfrage auszugehen ist, war dennoch die ordentliche Revision nicht zuzulassen (vgl ; ; , 2005/15/0005; -0279; ). 

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at