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ASoK 1, Jänner 2014, Seite 38

Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung eines Dienstnehmers aus Rache

1. Die Rechtswirksamkeit eines Zustimmungsbeschlusses des Betriebsrates kann an einer Kollusion zwischen Betriebsrat und Dienstgeber scheitern.

2. Ein außenstehender Dritter, insb. der Betriebsinhaber, kann die Erklärungen des Betriebsratsobmanns jedenfalls dann als rechtswirksame Stellungnahme des Betriebsratskollegiums ansehen, wenn ihm die dabei allenfalls unterlaufene Verletzung der Vorschriften über die Willensbildung des Betriebsratskollegiums nicht bekannt war und auch nicht auffallen musste. Der Arbeitgeber ist weder berechtigt noch verpflichtet, Untersuchungen über die innere Willensbildung des Betriebsrates anzustellen, wenn ihm nicht bekannt war oder hätte sein müssen, dass die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden beschlussmäßig nicht gedeckt war.

3. Eine Prüfung der Zustimmungserklärung des Betriebsrates dahin, ob ihr eine adäquate Interessenabwägung zugrunde lag, ist ausgeschlossen. Sie liefe auf die richterliche Nachprüfung der demokratischen Willensbildung eines Organs der Betriebsverfassung hinaus. – (§ 105 Abs. 6 ArbVG; § 879 ABGB)

„Der Kläger, der seit bei der Beklagten beschäftigt war, wurde zum mit Zustimmung des Betriebsrats gekündigt. Eine Einflussnahme der Geschäftsleitung und des Pers...

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