Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.03.2019, RV/5101522/2018

Keine fiktiven Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften als Funktionär einer Körperschaft öffentlichen Rechts

Entscheidungstext

und RV/5101523/2018  

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache Bf., Adresse, über die Beschwerde vom  gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt datiert vom , betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016 zu Recht erkannt: 


Die Beschwerden gingen die Einkommensteuerbescheide 2015 und 2016 werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe


Darstellung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens:

Nachdem der Beschwerdeführer seine Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2015 und 2016 am elektronisch abgegeben hatte, wurde er mit Ersuchen um Ergänzung datiert vom vom Finanzamt ersucht, bekanntzugeben, warum er in den Jahren 2015 und 2016 Funktionsgebühren i.H.v. € 0,00 angegeben habe, obwohl Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 des "A" vorlägen. Zusätzlich wurde die Beschwerdeführer auch aufgefordert alle zum Nachweis der Richtigkeit seiner Angaben erforderlichen Unterlagen beizulegen.

Darauf antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom , dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus seiner Tätigkeit für den A_ Funktionsgebühren nach § 29 EStG 1988 ausbezahlt worden seien. Nach der Rz. 6613a der Einkommensteuerrichtlinien seien 30 % der Einnahmen jedoch mindestens € 3.000,00 bei derartigen Einkünften als Werbungskosten anzusetzen. Da seine Einnahmen € 3.000,00 nicht erreicht hätten, ergäben sich bei ihm daher keine Einkünfte aus Funktionsgebühren.

In den Einkommensteuerbescheiden 2015 und 2016, beide datiert vom , wurden die oben erwähnten Funktionsgebühren in voller Höhe (€ 1.967,05 für das Jahr 2015 und € 2.301,65 für das Jahr 2016) den Einkünften des Beschwerdeführers zugerechnet. Dies wurde gleichlautend damit begründet, dass sich die angeführte Rz. 6613a der Einkommensteuerrichtlinien sich ausschließlich auf Entschädigung von Feuerwehrfunktionären beziehe. Da der Beschwerdeführer keine allfälligen tatsächlichen Werbungskosten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der "A" bekannt gegeben habe, und ein Pauschalansatz von Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften nicht zulässig sei, wäre die Festsetzung der sonstigen Einkünfte auf Basis der Mitteilung gemäß § 109a EStG 1988 erfolgt.

Innerhalb der vom Beschwerdeführer beantragten verlängerten Rechtsmittelfrist erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 und 2016 datiert vom und begehrte darin die Höhe seiner sonstigen Einkünfte mit jeweils € 0,00 festzusetzen.

Dabei wiederholte er sein Vorbringen, dass bei den Einkünften aus seiner Tätigkeit für den A_ gemäß Rz. 6613a der Einkommensteuerrichtlinien bei ihm jedenfalls € 3.000,00 pro Jahr als Werbungskosten pauschaliert anzunehmen seien und er deshalb keine sonstigen Einkünfte erzielt habe. Der Hinweis, dass dies nur für Feuerwehrfunktionäre gelte, gehe deshalb ins Leere, weil dies zu einer Ungleichbehandlung andere Funktionäre führe. Bezirksfeuerwehrkommandanten seien mit Dienstfahrzeug ausgestattet, sodass ihnen nicht einmal Fahrtkosten anfallen würden. Das Finanzamt habe die Werbungskosten von Amts wegen zu ermitteln und habe er im Vertrauen auf die Aussagen in den Einkommensteuerrichtlinien keine Aufzeichnungen über Fahrtkosten und Tagessätze geführt, deren Glaubhaftmachen er in eventu geltend mache. Er weise auf die Rz. 772 der Vereinsrichtlinien hin, wonach bis zu einer monatlichen Höhe der Einnahmen von € 75,00 davon auszugehen sei, dass dem in gleicher Höhe Werbungskosten gegenüberstehen würden. Daraus würde auch keine Mitteilungspflicht gemäß § 109a EStG 1988 entstehen. Dass also für einen Jahresbetrag von € 900,00 keine Mitteilungspflicht nach § 109a EStG 1988 bestehe, unterstreiche, dass selbst das Bundesministerium für Finanzen von Werbungskosten in nicht unbedeutender Höhe ausgehe. Daraus könne auch der Ansatz der in den Einkommensteuerrichtlinien Rz. 6613a genannten Beträge hergeleitet werden.

Das Finanzamt wies dieses Begehren mit dem Beschwerdevorentscheidungen für die Einkommensteuer 2015 und 2016 datiert vom ab und begründete dies damit, dass das Finanzamt an die Einkommensteuerrichtlinien gebunden sei, weswegen die Beschwerden im Zusammenhang mit den Funktionseinheiten als unbegründet abzuweisen gewesen seien.

Dem Ansuchen des Beschwerdeführers vom um Verlängerung der Rechtsmittelfrist für einen Antrag auf Vorlage der oben genannten Beschwerden an das Bundesfinanzgericht wurde vom Finanzamt mit Bescheid datiert vom stattgegeben und die Rechtsmittelfrist bis zum verlängert.

Im Wege des FinanzOnline stellte der Beschwerdeführer am Anträge auf Vorlage der Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 und 2016 an das Bundesfinanzgericht und verwies hinsichtlich der Begründung auf nicht beigefügte Anhänge.

Dies erläutere der Beschwerdeführer am nächsten Tag wieder mithilfe des FinanzOnline damit, dass aus technischen Gründen es ihm nicht möglich gewesen sei, die Begründung für seine Vorlage Anträge elektronisch beizufügen, weswegen er diese im Postweg übermittelt habe, welche beim Finanzamt am einlangte.

Das Finanzamt habe sich in den Beschwerdevorentscheidungen wegen der Einkommensteuer 2015 und 2016 datiert vom nicht damit auseinandergesetzt, dass Werbungskosten von Amts wegen zu ermitteln seien, dass der Beschwerdeführer auf die Vereinsrichtlinien Rz. 772 verwiesen und dass er sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen habe. Das Finanzamt habe sich ohne klare, schlüssige und nachvollziehbare Begründung auf die Behauptung der Bindewirkung der Einkommensteuerrichtlinien zurückgezogen.

Der Beschwerdeführer habe, wie schon vorher dargelegt, sich auf die Ausführungen in den Einkommensteuerrichtlinien verlassen und keine Aufzeichnungen über die mit den Einnahmen für die Tätigkeit des Beschwerdeführers beim A_ entstandenen Werbungskosten geführt. Die Ansicht des Finanzamtes, dass dem Beschwerdeführer nach den Einkommensteuerrichtlinien keine pauschalen Werbungskosten zustehen würden, verletze das objektive Nettoprinzip der österreichischen Einkommensbesteuerung. Die Besteuerung unterlägen nicht die Bruttoeinnahmen, sondern der Saldo aus Einnahmen und Ausgaben als Nettogröße. Das Nettoprinzip sei Ausdruck des Leistungsfähigkeitsgrundsatzes steuerspezifisches Gerechtigkeitspostulat. Dieser Grundsatz dürfe vom Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen durchbrochen werden. Warum aber bei der Ermittlung der Einkünfte aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers beim A_ dies nicht beachtet worden sei, habe das Finanzamt nicht mal ansatzweise dargelegt, was ein grober Begründungs- bzw. Verfahrensmangel sei. Wenn Werbungskosten nicht nachgewiesen würden, seien diese zu schätzen, soweit sich diese nicht genau ermitteln oder berechnen lassen würden. Ein Schätzungsgrund sei insbesondere dann gegeben, wenn ein Abgabepflichtiger über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermöge oder weitere Auskunft über Umstände verweigere, die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wesentlich seien. Er nehme als selbstverständlich an, dass für die Art seiner Tätigkeit (beim A_) Fahrtkosten und Tagessätze zwangsläufig erwachsen würden. Eine Darstellung, für die Nichtberücksichtigung der von ihm angenommenen Werbungskosten sei weder im Erstbescheid noch in der Beschwerdevorentscheidung enthalten gewesen. Es bestehe die rechtliche Möglichkeit (Darstellung samt Fundstellen) der Glaubhaftmachung von Werbungskosten. Auch zur Glaubhaftmachung fänden sich in der Beschwerdevorentscheidung keinerlei Ausführungen. Es sei bemerkenswert, dass sich das Finanzamt auf die Richtlinien berufe, die Aussagen der Vereinsrichtlinien aber gänzlich negiere (siehe dazu die inhaltsgleichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift). Er beantrage daher erneut die Einkünfte aus seiner Tätigkeit für den A_ mit € 0,00 festzusetzen.

Beweiswürdigung und sich daraus ergebender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat neben seinen nichtselbständigen Einkünften als Beamter in den Jahren 2015 und 2016 für seine Tätigkeit als Funktionär des "A" Vergütungen (2015: € 1.967,05, 2016: € 2.301,65) erhalten.

Ihm wurde vom Finanzamt mit Vorhalt datiert vom aufgetragen, bekannt zu geben, wieso er davon ausgeht, keine Einkünfte für die Tätigkeit als Funktionär in den Beschwerdejahren bezogen zu haben und die entsprechenden Dokumente vorzulegen.

Der Beschwerdeführer hat nicht nur keine Dokumente zu den Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften vorgelegt, sondern bekannt gegeben, darüber keine Aufzeichnungen geführt zu haben.

Er hat nicht einmal irgendeinen Rahmen bekannt gegeben, in welcher Art und Höhe ihm Werbungskosten bei der Funktionärstätigkeit entstanden sein könnten, obwohl ihm die materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Ermittlung von Werbungskosten, wie aus seinen Schriftsätzen samt zitierten Gesetzesbestimmungen und Judikatur und Kommentarfundstellen hervorgeht, detailliert bekannt sind.

Wie aus den Schriftsätzen des Beschwerdeführers und den vorgelegten Aktenteilen des Finanzamtes hervorgeht, hat der Beschwerdeführer daher weder das Vorliegen von Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften als Funktionär bewiesen noch glaubhaft gemacht. Er hat nicht einmal irgendwelche Hinweise gegeben, wo Ermittlungen, ob dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang überhaupt und wenn dann in welcher Höhe Aufwendungen entstanden sind, ansetzen könnten. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer auf das Vorbringen von Rechtsmeinungen und der Vermutung, dass bei einer Funktionärstätigkeit grundsätzlich Werbungskosten wie Reiseaufwendungen und Taggeld entstehen müssten, beschränkt.

Die Möglichkeit sich zu den tatsächlichen Aufwendungen für seine Funktionärstätigkeit zu äußern, hat der Beschwerdeführer, trotz seines auf der Hand liegenden Problembewusstseins, weder bei der Antwort auf den Vorhalt datiert vom , in der Beschwerdeschrift, noch beim Antrag auf Vorlage der Beschwerde an des Bundesfinanzgericht, noch nachdem ihm der Vorlagebericht des Finanzamtes an das Bundesfinanzgericht zugestellt worden war, genutzt, um auf der Sachverhaltsebene irgendetwas vorzubringen.

Rechtslage und rechtliche Erwägungen:

Der Einkommensteuer unterliegen nach § 2 Abs. 3 Z 7 EStG 1988 auch die sonstigen Einkünfte im Sinne des § 29 EStG 1988.

Der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nach den §§ 15 und 16 EStG 1988 ist nach § 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 die Basis für die Berechnung der Einkünfte.

In § 29 Z 4 EStG 1988 ist geregelt, dass zu den sonstigen Einkünften auch die Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften zählen, wenn diese nicht unter die nichtselbstständiger Einkünfte fallen.

Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.  

§ 17 Abs. 6 EStG 1988 sieht vor, dass zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden können.

Diese Möglichkeit hat der Bundesminister für Finanzen mit der Verordnung zu § 17 Abs. 6 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmte Berufsgruppen (BGBl II 2001/382) wahrgenommen. Darin werden für folgende Berufsgruppen Durchschnittssätze für Werbungskosten aufgestellt: Artisten, Bühnenangehörige, andere auf Bühnen auftretende Personen, Filmschauspieler, Fernsehschaffende, die regelmäßig auf dem Bildschirm erscheinen, Journalisten, Musiker, Forstarbeiter, Förster im Revierdienst, Berufsjäger im Revierdienst, Heimarbeiter, Vertreter und Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung.

Die für den Bestand und Umfang der Abgabepflicht für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind gemäß § 119 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

Die Abgabenbehörde hat nach § 161 Abs. 1 BAO die Abgabenerklärungen zu prüfen und soweit nötig, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, dass die abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen. Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärungen hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhalts für nötig hält. Sie kann den abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern. Erforderliche Beweise sind aufzunehmen (§ 161 Abs. 2 BAO). Wenn dann von der Abgabenerklärungen abgewichen werden soll, sind dem Abgabepflichtigen die Punkte, denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten Frage kommt, zur vorigen Äußerung mitzuteilen (§ 161 Abs. 3 BAO).

Als Beweismittel kommt im Abgabenverfahren nach § 166 BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Tatsachen, die der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein des gesetzlichen Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises (§ 167 Abs. 1 BAO). Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO).

Soweit aber die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgaberechnung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 Abs. 1 BAO). Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind (§ 184 Abs. 2 BAO).

Wendet man diese Normen auf dem Fall des Beschwerdeführers an, so sind die Einkünfte des Beschwerdeführers als Funktionär des "A" aus der Differenz der Einnahmen  (2015: € 1.967,05, 2016: € 2.301,65) und allfälliger Werbungskosten zu ermitteln (siehe oben § 2 Abs. 3 und 4 EStG 1988 i.V.m § 29 Z 4 EStG 1988).

Was die Höhe der Einnahmen des Beschwerdeführers betrifft, besteht Übereinstimmung der Verfahrensparteien hinsichtlich Höhe und Qualität der Einkünfte.

Ob und in welcher Höhe Werbungskosten vorliegen ist unter der Verfahrensparteien strittig.

Der Beschwerdeführer beruft sich dabei die Rz. 6613a der Einkommensteuerrichtlinien 2000 ("Entschädigungen von Feuerwehrfunktionären, die nicht in einem Dienstverhältnis stehen, sind im Rahmen des § 29 Z 4 EStG 1988 steuerlich zu erfassen. Mit der Funktionsausübung sind vielfach Aufwendungen verbunden, die als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Dies trifft insbesondere auf Kosten für Berufskleidung (Uniform) und Fahrt- und Reisekosten zu. Nicht abzugsfähig sind hingegen Repräsentationsaufwendungen wie etwa Spenden bei Festen oder Essens- und Getränkeeinladungen. Im Interesse einer verwaltungsökonomischen Vorgangsweise bestehen keine Bedenken, Werbungskosten in Höhe von 30% der Einnahmen, mindestens aber 3.000 Euro und höchstens 6.000 Euro zu schätzen. Die geschätzten Werbungskosten dürfen zu keinem Verlust führen. Die Berücksichtigung höherer Werbungskosten setzt den Einzelnachweis sämtlicher als Werbungskosten beantragter Aufwendungen voraus. Die LStR 2002 Rz 383a ff (Politikeraufwendungen) sind diesbezüglich nicht anzuwenden. Diese Regelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden."). Er will dies aus Gründen (der verfassungskonformen) Gleichbehandlung auf seinem Fall angewendet wissen.

Dazu ist als Erstes die Frage nach der Rechtsnatur der Einkommensteuerrichtlinien zu beantworten. Damit hat sich zuletzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. Ra 2017/15/0038 mit folgenden Worten auseinandergesetzt: "Der Verfassungsgerichtshof ist in seinem Erkenntnis vom , V 4/2017, von seiner bisherigen Rechtsprechung zu Art. 89 B-VG und Art. 139 Abs. 3 bzw. Art. 140 Abs. 3 B-VG, wonach nicht gehörig kundgemachte Verordnungen von den Gerichten auch ohne Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof von vornherein nicht anzuwenden seien, abgegangen. Er vertritt nunmehr die Auffassung, dass auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen anzuwenden haben und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten haben; bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl. Punkt 2.9 des genannten Erkenntnisses). Eine derartige Bindung besteht aber nur für Akte von staatlichen Organen, die einen normativen Inhalt für einen unbestimmten Adressatenkreis aufweisen (vgl. Punkt 2.10.1 des genannten Erkenntnisses). Bei den Einkommensteuerrichtlinien handelt es sich - wie im Begleitschreiben zu diesen Richtlinien ausdrücklich angeführt wird - lediglich um einen Auslegungsbehelf, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt werde. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten könnten aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden. Damit handelt es sich bei diesen Richtlinien aber um keine Akte, die einen normativen Inhalt aufweisen (vgl. , VfSlg. 9518). Eine Bindung von Gerichten an diese Richtlinien besteht daher schon deswegen nicht."

Mit anderen Worten ist es Bundesfinanzgericht (und eigentlich auch das Finanzamt) nicht an die vom Bundesminister für Finanzen in den Einkommensteuerrichtlinien vertretenen Rechtsansichten gebunden, da aus diesen über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können.

Betrachtet man nun die gesetzlichen Bestimmungen der oben zitierten §§ 16 und 17 EStG 1988 sowie der Verordnung zu § 17 Abs. 6 EStG 1988 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmte Berufsgruppen, so zeigt sich, dass die österreichische Rechtsordnung keine pauschalierten Werbungskosten zu sonstigen Einkünften aus Funktionsgebühren Funktionäre von öffentlichen-rechtlichen Körperschaften kennt.

Wenn der Beschwerdeführer daher mit verschiedenen Argumenten, unter anderen mit dem Verweis auf die Vereinsteuerrichtlinien, welche mit einem den Einkommensteuerrichtlinien gleichen Begleitschreiben erstellt wurden, versucht, pauschalierten Werbungskosten für seine Funktionärstätigkeit zu konstruieren, geht dies mangels Rechtsgrundlage ins Leere. Ebensowenig bieten daher die Einkommensteuer- und Vereinsteuerrichtlinien eine Basis für die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben.

Es bleibt daher nur die Anwendung grundlegenden Norm des § 16 Abs. 1 EStG 1988.

Über Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen als Funktionär hat der Beschwerdeführer trotz der ihn nach § 119 Abs. 1 BAO treffenden Offenlegung und Mitwirkungspflicht keine Auskunft gegeben, sondern nur Vermutungen darüber angestellt, dass bei einer derartigen Tätigkeit regelmäßig Reisekosten und Tagestätten anfallen würden. Weder hat der Beschwerdeführer Beweismittel für tatsächlich angefallenen Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften vorgelegt, noch entsprechende Aufwendungen glaubhaft gemacht, wo das Finanzamt in ausdrücklich dazu aufgefordert hat, und er im Laufe des Verfahrens vielfach Gelegenheit dazu hatte, zumindest Behauptungen über tatsächlich von ihm getragene und nicht ersetzte Aufwendungen aufzustellen.

Zwar trifft die Abgabenbehörde (und nach § 269 Abs. 1 BAO auch das Bundesfinanzgericht) eine amtswegige Ermittlungspflicht, diese korrespondiert jedoch mit der Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen und wird bei mangelnder Mitwirkung durch diese begrenzt (herrschender Lehre und Judikatur; siehe für Viele, Fischerlehner, Abgabenverfahren2 [2016], § 119 Anm 2, 4). Wenn der Abgabepflichtige, wie der Beschwerdeführer, nicht einmal Hinweise liefert, aufgrund derer ersehen werden kann, wie ermittelt werden könnte, sind weitere Ermittlungen für die Abgabenbehörde nicht zumutbar.

Es ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass sich aus seiner mangelnden Mitwirkung eine Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde nach § 184 Abs. 1 BAO ergibt.

Es kann jedoch der Abgabenbehörde nicht vorgeworfen werden, dass sie implizit davon ausgegangen ist, dass dem Beschwerdeführer entweder keinerlei tatsächlicher Aufwand aus seiner Tätigkeit als Funktionär entstanden ist oder dieser vollständig von der "A" vergütet wurde. Auf diese Weise lässt sich nämlich erklären, warum der Beschwerdeführer zwar auf die gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsmeinungen und sogar auf seine Mitwirkungspflicht verwiesen, jedoch konkretes Vorbringen über von ihm getragenen Aufwand unterlassen hat.

Ob das Finanzamt nun gemäß der §§ 166 und 167 BAO als erwiesen angenommen hat, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keine Aufwendungen im Zusammenhang mit seinen sonstigen Einkünften erwachsen sind oder diese gemäß § 184 Abs. 1 BAO mit Null geschätzt hat, macht in der Praxis keinen Unterschied.

Jedenfalls können, wenn dem Beschwerdeführer keine bewiesenen oder glaubhaft gemachten tatsächlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit seinen Einkünften als Funktionär angefallen sind, auch keine Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 i.V.m. § 2 Abs. 3 und 4 EStG 1988 bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte bzw. des Einkommens berücksichtigt werden und waren die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 und 16 abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Erkenntnis wurden nur Rechtsfragen behandelt, welche durch die Judikatur und Lehre einheitlich beantwortet werden, weswegen ihre Lösung keine Bedeutung über jene in diesem Einzelfall innewohnt. Ob Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften des Beschwerdeführers vorgelegen sind, war im Weg der Beweiswürdigung zu lösen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 2 Abs. 3 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 29 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 29 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001
§ 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 161 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 161 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 161 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 269 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101522.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at