Kfz mit dauerndem Standort im Inland
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RI in der Beschwerdesache BF,Adr, vertreten durch Mag. Josef Steininger, Hauptstraße 37/7, 7000 Eisenstadt, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Normverbrauchsabgabe für das Monat 10/2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die Normverbrauchsabgabe wird iHv. EUR 1205,33 plus einem Verspätungszuschlag iHv. EUR 120,53 festgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensablauf:
Bei einer Kontrolle durch Organe des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien wurde der Beschwerdeführer am um 11h mit dem beschwerdegegenständlichen, in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenen, Kfz Marke Combi mit dem behördlichen Kennzeichen KZ betreten.
Im Bericht der Finanzpolizei vom sind die Ergebnisse weiterer Ermittlungen verzeichnet, die ergaben, dass lt. Abfrage des Zentralen Melderegisters die Gattin des Beschwerdeführers, GattinBf, an der inländischen Adresse Adresse seit dem gemeldet ist. Seit diesem Zeitpunkt hat die Gattin des Beschwerdeführers, GattinBf, Familienbeihilfe für das gemeinsame Kind, das ebenfalls an der oben angeführten Adresse wohnhaft ist, bezogen. Ein weiteres Kfz ist weder auf den Beschwerdeführer noch auf die Gattin des Beschwerdeführers zugelassen. Beim Wohnhaus des Beschwerdeführers, seiner Gattin und seines Kindes an der oben angegebenen Adresse handelt es sich um ein Einfamilienhaus, das sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindet.
Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde Normverbrauchsabgabe für das Monat 10/2013 iHv. EUR 1205,33 plus Verspätungszuschlag iHv. 120,53 fest und begründete wie folgt: "Die Festsetzung war erforderlich, da die Selbstbemessung der Normverbrauchsabgabe unterblieb. Der Verspätungszuschlag wurde erlassen wegen nicht entschuldbarer Unterlassung der Einreichung der Abgabenerklärung."
Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (in der Folge: Beschwerde) und führte aus, dass der Beschwerdeführer slowakischer Staatsbürger sei und im Inland nur einen Nebenwohnsitz habe. Er beantrage die ersatzlose Aufhebung des Bescheides.
Mit Schreiben vom ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom wie folgt:
"In Ergänzung zur im Betreff angeführten Berufung verweisen wir auf das Erkenntnis
des VWGH Geschäftszahl 2011/16/0221 vom betreffend der Auslegung
des § 82 Kraftfahrgesetz. Bei dem gegenständlichen Herr BF ist es so, dieser einen Wohnsitz auch in Bratislava gemeldet hat und dieser sowie auch seine Gattin ständig (jedenfalls mehrmals die Woche) die Grenze mit seinem Fahrzeugen in die Slowakei überschreitet. Der Verwaltungsgerichtshof legt den § 82 KFG so aus, dass jeder Grenzübertritt die in Absatz 8 dieser Bestimmung genannte Monatsfrist neu auslöst. Es ist daher bei der geltenden Rechtslage nicht erforderlich sowie bei der gegeben Fallkonstellation ein Fahrzeug des BF, in Österreich nach KFG zuzulassen. Damit ist es auch nicht möglich solche Vorgänge Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer zu belasten. Wir ersuchen daher sämtliche festgesetzte Kraftfahrzeugsteuern für die Jahre 2011, 2012 und 2013 Abgabenkonten wieder gut zu schreiben und die gegenständlichen Bescheide jeweils vom , die am Abgabenkonto gebucht wurden aufzuheben. Das gleiche gilt für die mit Berufung angefochtenen Normverbrauchsabgabe sowie den festgesetzten Verspätungszuschlag - wir ersuchen um Aufhebung der gegenständlichen Bescheide vom ."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung führte sie aus:
"§ 82 Abs. 8 KFG in der Fassung BGBl I Nr. 26/2014 lautet:
„Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“ Die Gesetzesänderung war erforderlich (vgl. Bericht des Verkehrsausschusses zum Initiativantrag, 113/A XXV. GP), da der VwGH in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung und in Abkehr von der bisherigen Verwaltungsübung in seinem Erkenntnis , 2011/16/0221, entschieden hat, dass die Einbringung in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 der Einbringung gemäß § 79 KFG 1967 entspricht, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland oder ins übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginnt. Dies würde bedeuten, dass Personen mit Hauptwohnsitz im Inland dauernd Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen im Inland benützen dürfen, wenn sie nur jeweils innerhalb der Monatsfrist das Fahrzeug ins Ausland oder ins übrige Gemeinschaftsgebiet verbringen. Eine derartige Vorgangsweise kann weder aus sicherheitspolizeilicher noch aus steuerlicher Sicht befürwortet werden, noch entspricht
sie den Intentionen des EuGH (vgl. , Cura Treuhand).
Ausdrücklich soll in der Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 klargestellt werden, dass die Frist von einem Monat ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet beginnt und dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht. Diese klarstellende Bestimmung ist rückwirkend mit in Kraft getreten. Da kein Gegenbeweis für den Standort des Fahrzeugs im Inland erbracht wurde, erfolgte die Festsetzung der NOVA gem. § 1 Z 3 NOVAG zu Recht."
Mit Schreiben vom begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Er brachte vor, dass die rückwirkende Änderung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 "dem Stil einer Bananenrepublik" entspreche, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechts- und Verfassungswidrigkeit aufzuheben wäre.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
2. Rechtslage:
Gem. § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (in der Folge NoVAG) unterliegt der Normverbrauchsabgabe der folgende Vorgang:
"Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht."
Gem. § 4 Z 3 NoVAG 1991 ist der Abgabenschuldner "im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO)"
§ 7 Z 2 NoVAG 1991 bestimmt zum Entstehen der Steuerschuld den Zeitpunkt:
"im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland."
Nach § 36 Kraftfahrgesetz 1967 (idF. KFG) dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des § 82 KFG über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) und wenn andere hier nicht interessierende Voraussetzungen gegeben sind.
Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden.
§ 82 Abs. 8 KFG 1967 bestimmt:
"Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen."
Gem. § 1 Abs. 7 MeldeG ist der Hauptwohnsitz "an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat."
Gem. § 167 Abs. 2 BAO "hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht."
3. Rechtliche Beurteilung:
Die rechtliche Beurteilung erfolgt aufgrund der im Verfahrensablauf festgestellten Sachverhaltselemente.
Hat die Person einen Hauptwohnsitz im Inland, kommt § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu tragen ().
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde vom geltend, dass der Beschwerdeführer im Inland keinen Hauptwohnsitz habe, sondern nur einen Nebenwohnsitz besäße und aus diesem Grund keine Normverbrauchsabgabe zu bezahlen wäre. Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung festgestellt, dass der ordentliche Wohnsitz einer Person an dem Ort begründet sei, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen habe, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen (; ). Gem. § 1 Abs. 7 MeldeG ist der Hauptwohnsitz eines Menschen nämlich an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen habe, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; treffe diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so habe er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis habe ().
Die Definition des Hauptwohnsitzes im ersten Satz dieser Bestimmung entspricht jener des ordentlichen Wohnsitzes (). Als ordentlicher Wohnsitz ist jener Ort anzusehen, an dem sich die betreffende Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen.
Für den Begriff des ordentlichen Wohnsitzes sei zum einen ein tatsächliches Moment - die Niederlassung einer Person an einem Ort - und zum anderen ein psychisches Moment maßgebend, nämlich die erweisliche oder aus den Umständen hervorgehende Absicht, diesen Ort bis auf weiteres, wenn auch nicht für immer, zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen, d.h. ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung, zu gestalten (; ).
Was die Annahme rechtfertigen könnte, dass der Lebensmittelpunkt der Lebensbeziehungen am Arbeitsort des Beschwerdeführers sei, hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch dargelegt. Denn im Falle einer Begründung der Lebensinteressen im Inland kommt es, wie dargelegt, auf die Gesamtbetrachtung der Lebensverhältnisse und nicht auf den Ort der Beschäftigung an ().
Die familiären Lebensbeziehungen zur Gattin, zum Kleinkind und zum Einfamilienhaus, das im Eigentum des Beschwerdeführers steht, sprechen für ein überwiegendes Naheverhältnis zum Inland. Auch wenn der Beschwerdeführer beruflich in der Slowakei tätig ist, sind unter Abstellen auf die Gesamtbetrachtung der Lebensbeziehungen die an der oben angegebenen Adresse geführten Familienverhältnisse als Begründung der Lebensinteressen im Inland als erwiesen anzusehen.
Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen. Auch nach Gemeinschaftsrecht ist den persönlichen Bindungen der Vorrang einzuräumen, um den Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person festzustellen.
Denn zur Bestimmung des Hauptwohnsitzes kommt es nicht darauf an, ob eine Person unter einer bestimmten Anschrift gemeldet ist. Die Meldung besagt nämlich lediglich, dass die Person gegenüber der Meldebehörde eine bestimmte Wohnung als ihren Wohnsitz oder Hauptwohnung angegeben hat, dies muss aber keineswegs bedeuten, dass sie dort auch tatsächlich ihren Hauptwohnsitz begründet bzw. inne hat (), zumal erfahrungsgemäß die Angaben gegenüber der Meldebehörde nicht näher überprüft werden. Der amtlichen Wohnsitzmeldung kommt daher nur Indizwirkung zu, sie vermag aber die Beurteilung der tatsächlichen Lebensumstände nicht zu ersetzen (-I/06).
Die belangte Behörde hat aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen der Finanzpolizei den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulassungsbesitzers bzw. Verwenders im Inland festgestellt. Somit kommt die Bestimmungen gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 zur Anwendung: es kommt zur Standortvermutung im Inland. Diese Vermutung hat der Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht widerlegen können.
Wenn der Beschwerdeführer in der Ergänzung zur Beschwerde vom erstmals vorbringt, dass er und seine Gattin "ständig (jedenfalls mehrmals die Woche) die Grenze mit seinem Fahrzeug in die Slowakei überschreitet" widerspricht dies der allgemeinen Lebenserfahrung. Aus diesem Widerspruch wird der Schluss gezogen, dass gem. § 167 Abs. 2 BAO keine monatliche Ausreise stattfand.
Selbst wenn man - entgegen den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung - davon ausginge, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen würde und man von einer monatlichen Ausreise ausgehen würde, wäre damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen: denn auch in diesem Fall wäre nämlich Voraussetzung, dass die gesetzliche Standortvermutung gem. § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 132/2002 durch einen Gegenbeweis widerlegt werden muss, wobei den Beschwerdeführer "die Beweislast trifft" (). Der Beschwerdeführer hat keine Unterlagen zur Untermauerung seines Vorbringen vorgebracht. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt bzw. nicht vorgelegt.
Denjenigen, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, trifft dabei schon aufgrund der Verwendung des Kfz im Inland und des damit gegebenen Auslandsbezugs die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen und aufgrund dieser erhöhten Mitwirkungs- und Beweisvorsorgeverpflichtung die erforderlichen Beweismittel beizuschaffen. Im vorliegenden Fall ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass das Kfz einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zuzuordnen ist. Es wurden durch den Beschwerdeführer auch keine genauen Adressangaben in Bezug auf einen bestimmten Standort im Ausland, in diesem Fall Bratislava, Slowakei, gemacht.
Nach § 115 Abs. 1 BAO trägt die Abgabenbehörde zwar die Feststellungslast von allen Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend zu machen, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Der Mitwirkungspflicht kommt die Partei etwa durch Darlegung des Sachverhaltes und Anbieten von Beweisen nach. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hierzu eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (; ).
Eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei liegt ua. dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; es besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht (Ritz, BAO6, § 115 Rz 10). Wie bereits oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend am Verfahren mitgewirkt, um die Sachverhaltsannahmen der Behörde zu entkräften.
Das Bundesfinanzgericht hat gem. § 167 Abs. 2 BAO nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Bundesfinanzgericht ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu den oben angeführten Feststellungen gelangt. Es hat jene Möglichkeit als erwiesen angenommen, die alle anderen Möglichkeiten wahrscheinlich ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO6, § 167 Rz 8).
Wenn der Beschwerdeführer im Vorlageantrag vom vorbringt, dass der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der Fassung des am kundgemachten BGBl. I Nr. 26/2014 aufgehoben hat, führt das im konkreten Fall zu keiner Änderung der rechtlichen Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht. Denn in Bezug auf den Teil der Bestimmung, den die belangte Behörde zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogen hat - die Feststellung des Standortes des betreffenden Kfz im Inland -, erfuhr der § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF. BGBl. I Nr. 26/2014 keine Änderung. Überdies hat die belangte Behörde auf den vorliegenden Sachverhalt im angefochtenen Bescheid ohnedies die Fassung BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009 angewendet, da der festgestellte Besteuerungszeitraum der Oktober 2013 ist.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da es nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Erkenntnis folgt der in diesem Erkenntnis zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 1 Abs. 7 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103242.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at