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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.04.2019, RV/5102014/2015

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Personen die über keinen Wohnsitz bzw. keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich verfügen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs vom , betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen bezüglich der Kinder A., B. und C. hinsichtlich der Monate Jänner und Februar 2015 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf:

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die, der Beschwerdeführerin (folgend kurz Bf.) bereits für ihre Kinder A., B. und C. hinsichtlich der Monate Jänner und Februar 2015 gewährte Familienbeihilfe inklusive der Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt 1.529,40 € zurück. Unter Verweis auf die Bestimmungen der §§ 26 und 2 Abs. 1 FLAG führt die Abgabenbehörde in dieser Entscheidung im Wesentlichen aus, dass Personen lediglich dann einen Beihilfenanspruch hätten, wenn diese im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt innehaben würden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom  bringt die Bf. sinngemäß vor, dass die Rückforderung unzutreffend sei, da der Lebensmittelpunkt der gesamten Familie bis März 2015 noch in Österreich gelegen wäre.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die vorgenannte Beschwerde als unbegründet ab. Begründend heißt es in dieser Entscheidung, dass gemäß § 2 Abs. 1 FLAG Personen dann Anspruch auf Familienbeihilfe hätten, wenn diese im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt innehaben würden. Die Bf., ihr Gatte und auch ihre gemeinsamen drei Kinder A., C. und B. seien bis in AT-XY, gemeldet gewesen. Eine weitere Meldung in Österreich sei ab diesem Datum im Zentralmelderegister nicht mehr ersichtlich. Weiters sei den Sozialversicherungsdaten zu entnehmen, dass der Ehegatte der Bf. bis in Österreich Notstandshilfe bezogen habe und seither keine Meldung mehr beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aufscheine. Die Bf. wiederum wäre bis mit geringfügiger Beschäftigung in Österreich gemeldet gewesen, seither scheine ebenfalls kein Versicherungsverhältnis für sie auf. Überdies hätten Erhebungen beim zuständigen Gemeindeamt in XY ergeben, dass die Bf. samt ihrer Familie mit amtswegig vom Grundbesitzer, in dessen landwirtschaftlichem Betrieb die Familie eingemietet gewesen wäre, abgemeldet worden sei, nachdem sich diese bereits längere Zeit vorher tatsächlich nicht mehr dort aufgehalten hätte. Zusätzlich habe eine Rücksprache mit der zuständigen Schule in XY ergeben, dass die Kinder der Bf. nicht mehr am Unterricht teilgenommen hätten und mit seitens der Gemeinde amtswegig abgemeldet worden seien. Laut Auskunft der Stadt D/DE sei die Bf. bereits seit in Deutschland, an der Adresse FH00 gemeldet. Diese Meldung sowie sämtliche vorstehenden Erhebungen des Finanzamtes würden die Behauptung der Bf., dass sich der Lebensmittelpunkt der gesamten Familie noch bis März 2015 in Österreich befunden hätte, widerlegen. Vielmehr sei durch die aufgezählten Fakten der tatsächliche Aufenthalt der gesamten Familie seit zumindest in Österreich zu bestreiten. Folglich habe für die Bf. auch für den Monat Dezember 2014 kein Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre eingangs genannten drei Kinder bestanden, wodurch die für 12/2014 ebenfalls der Bf. bereits gewährten Beträge zusätzlich zur schon erfolgten Rückforderung für Jänner und Februar 2015 vorgeschrieben werden müssten.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt auch die, der Bf. für ihre drei Kinder für Dezember 2014 gewährten Beihilfenbeträge inklusive der Kinderabsetzbeträge zurück. Dieser Bescheid ist nicht Gegenstand des vor dem BFG anhängigen Beschwerdeverfahrens.

Mit ihrer Eingabe vom erhob die Bf. "Einspruch" gegen die Beschwerdevorentscheidung vom (richtig offensichtlich ), die als Vorlageantrag iS des § 264 BAO zu werten war. In diesem Schreiben bringt die Bf. im Wesentlichen sinngmäß vor, dass ihr gewöhnlicher Aufenthalt noch in Österreich gewesen sei, da dies ehrenamtliche Tätigkeiten hierzulande notwendig gemacht hätten. Die, durch den Grundbesitzer erfolgte Abmeldung in Österreich, in dessen Anwesen ihre gesamte Familie eingemietet gewesen sei, wäre von diesem zu Unrecht erfolgt, da dieser dazu keine Berechtigung gehabt hätte und auch keine Kenntnis darüber verfügte, wo sich die Familie der Bf. tatsächlich aufgehalten habe. Auch könnten aus der Auskunft der zuständigen Schule, dass alle drei Kinder schon längere Zeit keinen Unterricht in XY besuchen würden, keine Schlussfolgerungen für die Beurteilung des Familienaufenthalts gezogen werden. Die Kinder seien nämlich in den häuslichen Unterricht abgemeldet gewesen (ein Kind bereits mit dem Schuljahr 2013/2014 und die beiden anderen im Nachfolgeschuljahr). Dies sei auch durch den Schriftverkehr mit dem Bezirksschulrat entsprechend belegt. Aus diesem Grund sei die gesamte Familie auch nicht ortsgebunden gewesen.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt den gegenständlichen Akt zur Entscheidung vor.

II. Sachverhalt:

Dem anhängigen Verfahren wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Bf., ihr Ehegatte als auch die drei gemeinsamen Kinder A. (geb. ZZ.ZZ..2007), B. (geb. YY.YY.2003) und C. (geb. XX.XX.2004) sind deutsche Staatsbürger und waren laut den Daten des zentralen Melderegisters in Österreich mit Hauptwohnsitz bis ZZ.ZZ..2014 gemeldet. Die Abmeldung von der vorgenannten österreichischen Adresse erfolgte auf Veranlassung des seinerzeitigen Vermieters an dessen Bauernhof die Familie der Bf. eingemietet war. Bereits seit ist die gesamte Familie in Deutschland an der Adresse D/DE gemeldet. Weder zur Bf. noch zu ihrem Ehemann scheinen im österreichischen Versicherungsdatenauszug für den hier relevanten Rückforderungszeitraum etwaige Beschäftigungsverhältnisse oder Versicherungszeiten auf. Die Kinder gingen im Schuljahr 2014/2015 in Österreich nicht zur Schule und waren ordnungsgemäß zum häuslichen Unterricht abgemeldet.

III. Rechtslage:

Die relevanten rechtlichen Bestimmungen lauten in der hier anzuwendenden Fassung (auszugsweise) wie folgt:

§ 2 Abs. 1 FLAG:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

...

§ 26 FLAG:

(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

...

§ 33 EStG (Einkommensteuergesetz):

...

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

...

IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:

Eingangs ist zum gegenständlichen Verfahren anzumerken, dass die Zustellung sowohl des angefochtenen Rückforderungsbescheides vom , als auch der Beschwerdevorentscheidung vom durch die Abgabenbehörde ohne Zustellnachweis erfolgte. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gem. § 245 BAO, als auch für die Antragstellung auf eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht nach § 264 BAO ist mit einem Monat ab Bekanntgabe des jeweiligen Bescheides festgelegt. Im gegenständlichen Fall erklärt die Bf. in ihrer Beschwerdeeingabe den Rückforderungsbescheid am , sowie die Beschwerdevorentscheidung, datiert mit  am erhalten zu haben. Das Bundesfinanzgericht geht demnach davon aus, dass sowohl die Beschwerde als auch der Vorlageantrag zeitgerecht eingebracht wurden.

Der unter II. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und den vom Finanzamt durchgeführten Ermittlungen. Des Weiteren ist der, von der Abgabenbehörde erlassenen Beschwerdevorentscheidung explizit zu entnehmen, welche Ermittlungsergebnisse die Abgabenbehörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung dazu veranlasste, den gewöhnlichen Aufenthalt bzw. den Wohnsitz der gesamten Familie der Bf. als nicht mehr in Österreich (für die gegenständlichen Entscheidung relevant ab Jänner 2015) gelegen zu beurteilen. Mit einer Beschwerdevorentscheidung wird einem bzw. einer Abgabepflichtigen Gelegenheit gegeben, zu entscheidenden Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen, weil eine Beschwerdevorentscheidung wie ein Vorhalt der Abgabenbehörde wirkt. Hat das Finanzamt in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen ausreichend dargelegt, dann ist es Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (vgl. z.B. auch ). Den  Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerdevorentscheidung wird von der Bf. in ihrem Vorlageantrag grundsätzlich nicht widersprochen, sondern diese wendet sinngemäß lediglich ein, dass diese teilweise nicht geeignet wären damit die Aufgabe des österreichischen Familienwohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes in Österreich ausreichend zu beweisen.

Zu den Begriffen "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" ist zunächst auszuführen, dass diese im § 26 der Bundesabgabenordnung (kurz BAO) näher bestimmt werden. Nach § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand gem. § 26 Abs. 2 erster Satz leg cit dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Eine Wohnung innehaben bedeutet, über diese Wohnung tatsächlich verfügen zu können (siehe Z. 1356/72). Unerheblich ist es allerdings, ob jemand kraft eigenen Rechts oder mit Einverständnis des Verfügungsberechtigten über die Wohnung tatsächlich verfügt. Das Innehaben einer Wohnung begründet nur dann einen Wohnsitz, wenn aus den objektiv erkennbaren Umständen hervorgeht, dass der Wohnungsinhaber die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Subjektive Absichten des Wohnungsinhabers sind hierfür nicht maßgebend (siehe Z. 1947/74). Es muss aus den Umständen sowohl auf die Beibehaltung als auch auf die Benutzung der Wohnung geschlossen werden können. Allein die Absicht, die Wohnung zu behalten, genügt nicht, wenn die Umstände eine Benutzung der Wohnung nicht zulassen. Die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes setzt ein "Aufhalten" bzw. "Verweilen" voraus. Beide Begriffe werden vom Gesetzgeber für denselben Sachverhalt benützt, nämlich für das körperliche Anwesendsein (siehe Z. 1025/71). Dabei ist zwar keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, wodurch Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt unterbrechen (vgl. u.a. VwGH 2002/14/0103 vom , 98/15/0016 vom , 2001/13/0160 vom ).

Unbestritten ist nach der vorliegenden Aktenlage, dass sämtliche Familienmitglieder in den hier relevanten Rückforderungsmonaten ausschließlich in Deutschland gemeldet waren. Zwar sind Daten der polizeilichen An- und Abmeldung nicht unbedingt entscheidungsrelevant, jedoch bilden diese in Zweifelsfällen einen Begründungsanhalt (vgl. dazu Ritz, BAO-Kommentar, 6. Auflage, § 26 Tz 7). Nach den Aussagen des österreichischen Vermieters, in dessen Bauernhof die Bf. mit ihrer gesamten Familie zuvor eingemietet war, hätten die Mieter "Hals über Kopf" das Mietobjekt verlassen und seien aus diesem bereits vor längerer Zeit ausgezogen. Gerade aus diesem Grund sei vom Vermieter die amtswegige polizeiliche Abmeldung in Österreich iniziert worden. Wenn die Bf. diesbezüglich einwendet, dass der österreichische Vermieter zu dieser Vorgangsweise nicht berechtigt gewesen wäre, ändert dies jedoch nichts an der Tatsache, dass bereits das Finanzamt u.a. aus den Aussagen des Vermieters zu Recht geschlossen hat, dass dadurch ein Innehaben einer Wohnung iS der hier anzuwendenden Bestimmungen an der Adresse in AT-XY, nicht mehr begründet war. Wie bereits vorstehend ausgeführt führt nämlich das Innehaben einer Wohnung nur dann zu einem Wohnsitz, wenn aus den objektiv erkennbaren Umständen hervorgeht, dass der Wohnungsinhaber die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Die Bf. tritt mit ihrem Einwand demnach nur der vom Vermieter veranlassten polizeilichen Abmeldung in Österreich entgegen, bestreitet jedoch mit dieser Argumentation nicht, dass keine Umstände gegenständlich vorgelegen sind, mit denen auf die Beibehaltung als auch auf die Benutzung des Bauernhofes in Österreich geschlossen hätte werden können. Vielmehr bestätigt sich durch das eigene Vorbringen der Bf. in ihrem Vorlageantrag vom , nämlich dass der Vermieter keine Kenntnisse davon gehabt hätte, wo sich die Familie der Bf. tatsächlich aufgehalten habe, dass die Voraussetzungen für das Innehaben einer Wohnung iS der vorstehenden rechtlichen Bestimmungen hinsichtlich des in Österreich angemietet gewesenen landwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr vorlagen. Wenn jedoch die Bf. in weiterer Folge keine nachvollziehbare Aussage dazu trifft, aus welchen Gründen weiterhin bis März 2015 der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt der gesamten Familie in Österreich gelegen sein sollte, obwohl bereits mit eine polizeiliche Anmeldung in Deutschland erfolgte, kann damit nicht das Auslangen gefunden werden, die bereits durch das Finanzamt getätigten Schlussfolgerungen erfolgreich zu widerlegen. Gerade eine Würdigung sämtlicher durch das Finanzamt bereits eingeholten Ermittlungsergebnisse führte von der Abgabenbehörde zu der Beurteilung, dass im hier vorliegenden Rückforderungszeitraum für die gesamte Familie der Bf. kein österreichischer Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt vorgelegen sei. Daran kann auch die zutreffende Argumentation der Bf., dass ihre drei Kinder während des hier relevanten Zeitraums zum häuslichen Unterricht in Österreich von der Schule ordnungsgemäß abgemeldet waren, nichts ändern. Auch diesbezüglich unterlässt es die Bf. nämlich gänzlich nachvollziehbar darzustellen, wo und warum durch einen nicht ortsgebundenen häuslichen Unterricht weiterhin ein aufrechter Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt ausgerechnet in Österreich noch bis März 2015 vorgelegen sein sollte. Gleiches gilt für das nicht näher ausgeführte Vorbringen der Bf. in ihrer Eingabe vom , dass ehrenamtliche Tätigkeiten weiterhin einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich notwendig gemacht hätte. Auch mit diesem Einwand legt die Bf. keine Umstände dar, die erkennen lassen würden, dass dadurch die Bf. bzw. ihre gesamte Familie weiterhin nicht nur vorübergehend in Österreich verweilte. Wie vorstehend bereits ausgeführt verlangt der gewöhnliche Aufenthalt grundsätzlich die körperliche Anwesenheit der betroffenen Person, wobei ohnedies nur vorübergehende Abwesenheiten das Verweilen und damit den gewöhnlichen Aufenthalt nicht unterbrechen (vgl. ). Ausgehend davon, dass nach Würdigung der Ermittlungsergebnisse im hier relevanten Rückforderungszeitraum der gewöhnliche Aufenthalt der Bf. als in Deutschland gelegen zu beurteilen war, würden selbst vorübergehende Abwesenheiten zur Durchführung von ehrenamtlichen Tätigkeiten in Österreich diesen im erstgenannten Land gelegenen gewöhnlichen Aufenthalt nicht unterbrechen. Unabhängig davon fehlt auch zu diesem Vorbringen von der Bf. jede nähere örtliche und zeitliche Angabe dazu, warum durch diese Tätigkeiten ihr gewöhnlicher Aufenthalt weiterhin bis März 2015 als in Österreich gelegen zu beurteilen sei. Dieser Einwand ist somit ebenfalls nicht geeignet, den bereits vom Finanzamt angenommenen gewöhnlichen Aufenthalt der Bf. bzw. ihrer gesamten Familie als in Deutschland gelegen, zu widerlegen.

Die Beurteilung, ob im gegenständlichen Rückforderungszeitraum für die Familie der Bf. noch ein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich vorhanden war, hatte die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung zu treffen. Dabei ist gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung des Ergebnisses des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen (freie Beweiswürdigung), ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz, BAO6, § 167 Tz 6 und 8 mit der dort zitierten Rechtsprechung). Das Finanzamt kam demnach in einer umfangreichen Gesamtschau und Prüfung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse für das BFG nachvollziehbar und schlüssig zu jener Schlussfolgerung, dass die Bf. bzw. ihre gesamte Familie über keinen Wohnsitz bzw. keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich im hier relevanten Zeitraum verfügte, sondern bereits im November 2014 gänzlich nach Deutschland verzogen ist. Diese Annahme einer zum vorgenannten Zeitpunkt erfolgten Übersiedlung nach Deutschland stützte die Abgabenbehörde im Wesentlichen auf die ermittelten Meldedaten, keine vorliegende Sozialversicherung in Österreich im hier relevanten Zeitraum weder für die Bf. noch für ihren Gatten, den Aussagen des seinerzeitigen Vermieters und die nicht erfolgte Teilnahme der Kinder am Schulunterricht in Österreich. Auch wenn der Einwand der Bf., dass ihre Kinder zum häuslichen Unterricht u.a. in den hier relevanten Monaten zugelassen waren, durch die eingeholte Auskunft der Bildungsdirektion für Niederösterreich Bestätigung findet, fehlt es an einem substantiierten Vorbringen der Bf., warum gegenständlichen weiterhin bis März 2015 der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt der Bf. mit ihrer Familie auf Grund dieser Ortsungebundenheit des häuslichen Unterrichts gerade in Österreich gewesen sein sollte, obwohl die Bf. selbst die nicht mehr erfolgte Nutzung des seinerzeitigen Mietobjektes in XY nicht in Abrede stellt.

Zusammengefasst kann demnach in Anbetracht der obenstehenden Ausführungen das BFG an der bislang vom Finanzamt im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffenen Sachverhaltsfeststellung, nämlich dass die Bf., aber auch ihr Gatte und die drei gemeinsamen Kinder im hier relevanten Rückforderungszeitraum über keinen Wohnsitz bzw. keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich mehr verfügten, keine Rechtswidrigkeit erkennen. Vielmehr ist die von der Abgabenbehörde aus der vorliegenden Aktenlage gezogene Schlussfolgerung, dass die Bf. mit ihrer gesamten Familie bereits vor dem, von der gegenständlichen Rückforderung betroffenen Zeitraum nach Deutschland verzogen ist, auch für das BFG schlüssig und nachvollziehbar, da es die Bf. gänzlich unterlässt substantiiert darzustellen, warum durch die hier vorliegende zeitnahe polizeiliche Abmeldung in Österreich und die mit Ende November 2014 getätigte Anmeldung in Deutschland weiterhin ein österreichischer Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt vorgelegen wäre. Nach Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse ist folglich auch für das BFG zumindest mit überragender Wahrscheinlichkeit als erwiesen anzunehmen, dass die Bf. mit ihrer Familie bereits vor dem hier relevanten Rückforderungszeitraum nach Deutschland übersiedelte und folglich kein österreichischer Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt hierzulande mehr bestanden hat. Die Rückforderung der, der Bf. für ihre drei zuvor genannten Kinder bereits gewährten Familienbeihilfe inklusive der Kinderabsetzbeträge erfolgte folglich für die hier relevanten Monate Jänner und Februar 2015 zu Recht.

Es war daher - wie im Spruch ausgeführt - zu entscheiden. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ob für die Bf. bzw. ihrer Familie im hier relevanten Zeitraum ein gewöhnlicher Aufenthalt bzw. ein Wohnsitz in Österreich vorlag, war unter Berücksichtigung der Vorbringen der Bf. und der vorliegenden Ermittlungsergebnisse im Rahmen der freien Beweiswürdigung unter Beachtung der in dieser Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu treffen. Aus diesem Grund liegt gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wodurch die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis zu verneinen war.

Linz, am

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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5102014.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at