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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.06.2019, RV/7103173/2016

Ablauf der Aussetzung der Einhebung nach Ergehen eines Erkenntnisses des BFG in der zugrundeliegenden Abgabenfestsetzung.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache A.B., Wohnadresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2013 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom brachte der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt) bezüglich seiner Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom einen Vorlageantrag ein und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung des in Streit stehenden Betrages in Höhe von € 3.342,00 bis zur Erledigung der Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Mit Bescheid vom  bewilligte die belangte Behörde die beantragte Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.

Mit Erkenntnis vom , GZ.RV/7100491/2016, wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 als unbegründet ab.

Mit Bescheid vom  verfügte das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend Einkommensteuer 2013.

Mit Eingabe vom brachte der Bf. (u.a.) gegen den hier gegenständlichen Ablaufbescheid, sowie gegen einen Ablaufbescheid vom betreffend Einkommensteuer 2014 eine Bescheidbeschwerde, einen Vorlageantrag zur Einkommensteuer 2014 sowie ein neuerliches Nachsichtsansuchen ein.

Zur Begründung zum Ablaufbescheid (zu den Ablaufbescheiden) wurde ausgeführt, dass eine Beschwerdeerledigung nicht vorliege, da über das Nachsichtsansuchen noch nicht entschieden worden sei und neue Umstände vorlägen, welche sie rechtfertigen würden (erforderliche Klagseinbringung, Begräbniskosten). Da ein Vorlageantrag gestellt worden sei, sei die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes abzuwarten, andererseits sei auch durch das Finanzamt über den neu gestellten Antrag auf Abgabennachsicht zu entscheiden. Dies rechtfertige auch den Ausspruch der Hemmung der Wirksamkeit der angefochtenen Bescheide.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gemäß § 260 BAO zurück und führte nach Zitierung des § 212a BAO im Wesentlichen aus, dass dem Antrag nicht entsprochen habe werden können, da die dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde vom Bundesfinanzgericht am und auch der Antrag auf Nachsicht am bereits erledigt worden seien. Auf das mit gleichem Antrag begehrte Zahlungserleichterungsansuchen werde verwiesen.

Dagegen beantragte der Bf. mit Eingabe vom ohne weitere Begründung die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 212a Abs. 1 BAO : Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

§ 212a Abs. 3 BAO: Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden.

§ 212a Abs. 5 BAO: Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf. Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung oder

b) Erkenntnisses oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage der Zulässigkeit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung.

Dazu wird festgestellt, dass im gegenständlichen Fall das Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis vom , GZ. RV/7100491/2016, abgeschlossen wurde, weshalb die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung zu Recht erfolgte, da einerseits dadurch der Rechtsgrund und auch die Notwendigkeit für eine Aussetzung weggefallen waren und anderseits das Gesetz für diesen Fall auch keine andere Möglichkeit der Entscheidung vorsieht.

Im Hinblick auf die Begründung des Finanzamtes zur Beschwerdevorentscheidung wird ergänzend festgestellt:

Die Bewilligung der Aussetzung erfolgte aufgrund des Antrages vom anlässlich des Vorlageantrages betreffend Einkommensteuer 2013 ("Die Einhebung des in Streit stehenden Betrages möge gemäß § 212a BAO bis zur Erledigung durch das Bundesfinanzgericht ausgesetzt werden") und stand somit mit der Nachsicht in keinerlei Zusammenhang.

Im Übrigen führt die Abweisung eines Antrages auf Nachsicht nicht zur Möglichkeit einer Aussetzung, da aus diesem Abweisungsbescheid keine Nachforderung entsteht ().

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103173.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at