Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in den Beschwerdesachen XY, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt A vom , betreffend 1) Feststellungsbescheid zum (Nachfeststellung gem. § 22 Abs. 1 BewG), 2) Grundsteuermessbescheid zum (Nachveranlagung gem. § 22 GrStG 1955, Steuernummer, zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt
Am legte das Finanzamt gegenständliche Beschwerde mit folgender Sachverhaltsdarstellung zur Entscheidung vor:
"Es wurden nach einem Kauf die Werte der Bodenschätzung gemäß den aktuellen Werten herangezogen und daraus der Hektarsatz ermittelt. Dieser wurde vom Vergleichsbetrieb herangezogen (veröffentlicht in der Wr. Zeitung). Es wurde in der Beschwerde beantragt den Hetarsatz um 69% zu verringern."
In der Folge erging am ein Feststellungsbescheid (Nachfeststellung gem. § 22 Abs. 1 BewG) zum , womit der Einheitswert des Landwirtschaftlichen Betriebes mit 300,00 Euro festgestellt wurde. Gleichzeitig erging der Grundsteuermessbescheid (Nachveranlagung gem. § 22 GrStG) mit 0,48 Euro, ebenfalls zum .
Mit Schriftsatz vom wurde Berufung, nun mehr Beschwerde, gegen den Feststellungsbescheid sowie den Grundsteuermessbescheid erhoben.
Der Bf beantragt, den Hektarsatz um 69% zu verringern bzw. auf 290 Euro je Hektar zu senken sowie den Grundsteuermessbetrag auf 0 zu setzen.
Begründend führt der Bf aus, der Hektarsatz sei eine relative Größe. Vereinfacht erklärt, werde der Hektarsatz einer zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit vom Ertragswert des Hauptvergleichsbetriebes (§ 38 BewG) abgeleitet.
Für die tatsächliche Bemessung sei also nicht der konkrete Ertragswert (§ 32 BewG) einer wirtschaftlichen Einheit, sondern ein Vergleichswert maßgeblich. Die Auswertung der Buchführungsergebnisse 2003-2011 zeige, dass der landwirtschaftliche Hektarsatz in Österreich im Mittel € 612 betrage. In der mittleren Annahme würden im Durchschnitt € 170,- je € 100 Hektarsatz verdient.
Die Auswertung zeige, dass im Weinviertel das erwirtschaftbare Einkommen in € pro 100 Hektarsatz nur bei 31 % des Durchschnitts liege. Das beweise, dass die Hektarsätze im Weinviertel überhöht seien. Die Auswertung der Buchführungsergebnisse 2003-2011 zeige, dass im Schnitt der Jahre eine negative Vermögensrente gegeben gewesen sei. Ein Grundsteuerbetrag von 0 sei deswegen gerechtfertigt. Die Ableitung des Hektarsatzes vom Hauptvergleichsbetrieb sei also augenscheinlich nicht sachgerecht.
Im Übrigen werde auf die Begründungen in den Berufungen gegen EW-AZ 18/071-1-0325, EW-AZ 18/071-1-0169/7 und EW-AZ 18/071-1-0243/0 verwiesen.
Der Bf beantragt, die in diesen Berufungen beantragte Senkung der Hektarsätze um 58% aufgrund der neuen Daten auf 69% abzuändern.
Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt die Berufung/Beschwerde mit folgender ausführlicher Begründung als unbegründet abgewiesen:
"Begründung:
1) Sie beantragen in Ihrer Berufung den Hektarsatz um 69% zu verringern bzw auf 290 Euro je Hektar zu senken.
2) Zugleich stellen Sie den Antrag den Grundsteuermessbetrag auf 0 zu setzen
Dazu wird seitens der Finanzbehörde ausgeführt:
Ad 1) Hektarsatz:
Für den inländischen Grundbesitz sind die Einheitswerte nach den Vorschriften der §§ 19 bis 56 sowie § 60 Bewertungsgesetz 1955 festzustellen. Betreffend der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens führt das Bewertungsgesetz wie folgt aus:
§ 32. Bewertungsgrundsatz, Ertragswert.
(1) Für landwirtschaftliche Betriebe gelten die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten.
(2) Ertragswert ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Dabei ist davon auszugehen, daß der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsmäßig, gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist zu unterstellen, daß der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden ausgestattet ist.
(3) Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Wirtschaftserfolg von Einfluß sind oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. Die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970, BGBl. Nr. 233, (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse);
2. die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:
a) äußere Verkehrslage (Lage des Hofes im Hinblick auf die Vermarktung der Erzeugnisse und die Versorgung mit Betriebsmitteln; Verhältnisse des Arbeitsmarktes),
b) innere Verkehrslage (Lage bzw. Entfernung der Betriebsflächen zum Hof),
c) Betriebsgröße.
(4) Die Gebäude, Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen sowie Rechte und Nutzungen (§ 11), die zu dem Betrieb gehören, werden unbeschadet der §§ 33 und 40 nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des Ertragswertes berücksichtigt.
Die Grundlage für die Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe ist ein fiktiver Hauptvergleichsbetrieb, der die besten natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 1 BewG aufweist und bei dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken. Das BewG enthält demnach in § 32 Abs. 3 und 4 und in den §§ 33 bis 40 die Vorschriften, wie der Ertragswert für landwirtschaftliche Betriebe zu ermitteln ist. Die vergleichende Bewertung nach § 34 BewG besteht darin, dass die oft schwierige Ermittlung des gemäß § 32 als Grundlage für die Feststellung des Ertragswertes maßgebenden erzielbaren Reinertrages gewissermaßen umgangen und an Hand äußerer Merkmale im Hinblick auf den Betrieb mit der Betriebszahl 100 und im Hinblick auf weitere Vergleichsbetriebe mehr oder weniger unmittelbar auf den Ertragswert des zu bewertenden Betriebes geschlossen wird (siehe dazu Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, § 34, Allgemeines). Nach § 38 Absatz 4 BewG ist für alle übrigen Betriebe der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) zu ermitteln. Hierbei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a (äußere Verkehrslage) und b (innere Verkehrslage) ortsübliche Verhältnisse zu Grunde zu legen. Hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen (§ 32 Abs. 3 Z 1) sind die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung (Bodenklimazahl) und für die Betriebsgröße (§ 32 Abs. 3 Z 2 lit. c) die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Betriebes zu unterstellen.
Aufgrund der zitierten Gesetzesstellen und der darin festgelegten vergleichenden Bewertung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist es unerheblich, ob ein konkreter Betrieb positive Reinerträge erwirtschaftet oder nicht bzw wie hoch die Erträge tatsächlich sind. Es ist auch kein Beweis darüber nötig, dass in der durchschnittlichen Landwirtschaft geringere oder höhere Erträge erzielt werden, als im Vergleichsbetrieb, sondern der Einheitswert eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist (losgelöst von der eigenen Ertragslage) unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Bodenschätzung im Vergleich zu den in Frage kommenden Vergleichs- oder Untervergleichsbetrieben zu ermitteln.
Die Merkmale der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen dieses Hauptvergleichsbetriebes sind vom Bundesministerium für Finanzen nach Beratung im Bewertungsbeirat durch Verordnung rechtsverbindlich festzustellen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die Bodenklimazahl dieses Hauptvergleichsbetriebes ist mit der Wertzahl 100 anzunehmen (§ 34 Abs. 1 BewG).
Um für die Bewertung aller in der Natur tatsächlich vorkommenden landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern und Grundlagen durch feststehende Ausgangspunkte zu schaffen, stellt das Bundesministerium für Finanzen für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem die Vergleichsbetriebe nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum Hauptvergleichsbetrieb stehen. Diese Feststellungen sind im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des Bundesgebietes (Bundesländer) so auszuwählen, dass die Vergleichsbetriebe für die jeweilige Gegend kennzeichnend sind. In ihrer Gesamtheit haben diese einen Querschnitt über die Ertragsverhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe des Bundesgebietes zu ergeben (§ 34 Abs. 2 BewG).
Die letzte Hauptfeststellung für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens wurde zum mit Wirkung ab durchgeführt. Seither wurde die Hauptfeststellung für dieses Vermögen zum Stichtag als durchgeführt fingiert (§ 20 b BewG). Die im Zusammenhang mit der Hauptfeststellung zum ergangenen Kundmachungen sind weiterhin rechtsverbindlich. Die zur Hauptfeststellung zum festgestellten Einheitswerte gelten, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen gemäß §§ 21 und 22 gegeben sind, weiter.
Auf dieser gesetzlichen Grundlage gelten die Feststellungen der Betriebszahlen für die Vergleichsbetriebe, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung v. und die Feststellung der Betriebszahlen für die Untervergleichsbetriebe iSd § 35 BewG, veröffentlicht ebd. am , weiterhin.
Nach dieser Kundmachung ist beim Hauptvergleichsbetrieb von einer landwirtschaftlichen Nutzfläche im Ausmaß von 30 ha, welche als Acker genutzt wird, auszugehen, von dem sich die Bodenklimazahl 100 ableitet.
Die in der Berufung zitierte "Bewertungsgrundlage für das landwirtschaftliche Vermögen zum " wurde durch die nachfolgenden Kundmachungen zu den Hauptfeststellungen des landwirtschaftlichen Vermögens, zuletzt zum , außer Kraft gesetzt. Für alle (übrigen) Betriebe, die nicht Vergleichsbetriebe sind, wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ermittelt. Hierbei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a und b ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen (§ 39 Abs. 4 BewG).
Nach diesen rechtsverbindlichen Bewertungsgrundlagen ist für das Produktionsgebiet VIII/88, Östliches Weinviertel, der Vergleichsbetrieb Nr. 83 des Erich Wöber, Blumenthal 79, 2225 Zistersdorf maßgebend. Für diesen wurde eine Betriebszahl von 38,3 kundgemacht, bei einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 6,47 ha und einer Bodenklimazahl 49,8.
Für das angrenzende Produktionsgebiet VIII/89, Marchfeld, ist der Vergleichsbetrieb Nr. 84 der Leopoldine Sulzmann, Mannsdorf 21, 2304 Mannsdorf, verbindlich. Für diesen Betrieb wurde eine Betriebszahl von 61,0 kundgemacht, bei einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 44,27 ha und einer Bodenklimazahl 53,8.
Ergänzend kommt dazu die für das Bundesland Niederösterreich kundgemachte Betriebszahl von 61,4 des Untervergleichsbetriebes (UVB) Nr. 12 des Hermann Pfarr in Eichhorn 37, 2225 Zistersdorf, mit einer ldw. Nutzfläche von 36,24 ha und einer Bodenklimazahl von 64,2. Für das angrenzende Produktionsgebiet VIII/89b, Marchfeld, ist der UVB Nr. 13 des Friedrich Schreiner, Groißenbrunn 27, 2292 Engelhartstetten, mit einer kundgemachten Betriebszahl von 46,1 bei einer ldw. Nutzfläche von 33,71 ha und einer Bodenklimazahl von 44,8 der verbindliche Vergleichsmaßstab. Diese Bewertungsgrundlagen gelten für den gesamten Zeitraum einer Hauptfeststellung. Die landwirtschaftliche Nutzungsform ist bei allen zitierten Betrieben Acker.
Die korrekte Ableitung der Betriebszahl von diesen rechtsverbindlichen Grundlagen wird nicht bestritten.
Die vorgebrachten Bedenken betreffend Verfassungswidrigkeit gehen nach Ansicht der Finanzverwaltung schon deshalb ins Leere, weil die von Ihnen zitierten Erkenntnisse des VfGH sich alle auf die Einheitswerte des Grundvermögens und die dort seit der Hauptfeststellung zum unterlassene Anpassung an die Wertentwicklung dieser Vermögensart beziehen. Eine Aussage zum landwirtschaftlichen Vermögen ist daraus nicht ableitbar. Eine Anpassung der Vergleichsbetriebe ist nur im Zuge einer Hauptfeststellung möglich, nicht aber mitten im Hauptfeststellungszeitraum.
Gemäß Artikel 18 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Das Finanzamt als Verwaltungsbehörde ist daher an die Gesetze und an die dazu erlassenen Verordnungen gebunden. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung liegt in der ausschließlichen Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes, dem die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens oder der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung im Rahmen eines Verordnungsprüfungsverfahrens vorbehalten ist.
Ad 2) Der Grundsteuermessbescheid und der Bescheid über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind vom Einheitswert abgeleitete Bescheide. Im Bundesgesetz vom über die Grundsteuer wird dazu ausgeführt:
"§ 1. Steuergegenstand.
(1) Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Grundbesitz ist:
1. Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955);
2. das Grundvermögen (§§ 51 bis 56 des Bewertungsgesetzes 1955);
3. das Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht (§ 60 des Bewertungsgesetzes 1955).
(2) Steuergegenstände sind, soweit sie sich auf das Inland erstrecken:
1. Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (§§ 30, 46 und 48 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955). Den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben stehen die im § 60 Abs. 1 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich;
2. die Grundstücke (§ 51 des Bewertungsgesetzes 1955). Den Grundstücken stehen die im § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.
Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages.
§ 27. Hebesatz.
(1) Der Jahresbetrag der Steuer ist nach einem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermeßbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermeßbetrages zu berechnen. Der Hebesatz wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Gemeinde festgesetzt.
(2) Der Hebesatz muß für alle in der Gemeinde gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (§ 1 Abs. 2 Z 1) einheitlich sein. Das gleiche gilt von dem Hebesatz für die in der Gemeinde gelegenen Grundstücke (§ 1 Abs. 2 Z 2). Der Hebesatz für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe kann jedoch von dem Hebesatz für die Grundstücke abweichen.
Der Hebesatz beträgt für die berufungsgegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Flächen 400% des Grundsteuermessbetrages (ab 2013 beträgt der Hebesatz 600%).
Die Höhe des Messbetrages und die der Abgabe ergeben sich unmittelbar aus den Gesetzen. Gemäß Artikel 18 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Das Finanzamt als Verwaltungsbehörde ist daher an die Gesetze gebunden. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes liegt in der ausschließlichen Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes, dem die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens vorbehalten ist. Bereits aus diesem Grund ist der Antrag abzuweisen.
Den hier vorgebrachten Bedenken ist zudem entgegenzuhalten, dass der Agrarpreisindex Österreich nach dem schlechten Jahr 2009 (Wert 99,7; 1995= 100) wieder im Anstieg ist (Wert 2010: 107,7; Wert 2011: 114,9, der bisher höchste Wert im Index). Den zitierten Buchführungsergebnissen 2009 sind jene des Jahres 2011 entgegenzuhalten, wonach gerade im Produktionsgebiet nordöstliches Flach- und Hügelland eine positive Vermögensrente von € 12.274 Euro pro Betrieb erwirtschaftet wurde.
Eine Tendenz zu dauerhaft negativen Kapitalerträgen besteht also nicht."
Mit Schreiben vom brachte der Bf einen Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein.
Der Bf hat dazu folgende "Ergänzende Erläuterungen der Begründung bezugnehmend auf die Berufungsvorentscheidung" eingebracht:
"...
Ad a) und b)
Folgend § 34 BewG ist bei der Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des
Bundesgebietes von einem Hauptvergleichsbetrieb auszugehen, der die besten natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 1 (= folgend Bodenschätzungsgesetz 1970 Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse) aufweist und bei dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend (= § 32 Abs. 3 Z 2) auswirken.
Durch die bloße Fortschreibung der Einheitswerte auf veralteten Grundlagen seit 1988 (auf Grundlage einer Hauptfeststellung 1970) haben diese jeden Bezug zur wirtschaftlichen Realität verloren (vgl. dazu auch Bewertungskatalog für die Fachbereiche Land- und Forstwirtschaft, lfd. BWG A-7.1-05 der Bundesfachgruppe „Natürliche Ressourcen" der Bundeskammer der Architekten und lngenieurkonsulenten).
Das Bodenschätzungsgesetz 1970 alleine und iVm mit dem BewG bzw. dessen/deren
Umsetzung entspricht nicht dem Stand des Wissens und der wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen.
Die Studie zur Einstufung auswaschungsgefährdeter Ackerflächen des BMLFUW (BAWI,
WPA, AGES 2008) zeigt, dass die Bodenbonität nach der Amtlichen Bodenschätzung ..... so gut wie keinen Zusammenhang mit den verfügbaren Ertragsdaten steht. Die über die
Bodenschätzung erhobenen Bodenklimazahlen stehen somit in keinerlei relevanten
Zusammenhang mit den Erträgen und sind deswegen eigentlich ungeeignet zur Ermittlung eines Ertragswertes. Der Zusammenhang zwischen Ackerzahl und Ertrag ist sehr gering (r=0,094). Teils korrelieren Ertrag und Ackerzahl sogar negativ (S 25 ff). Ackerzahlen und Bodenklimazahlen sind daher nicht als Grundlage für eine sachgerechte Bemessung der Hektarsätze (Einheitswerte) geeignet.
http://www.lebensministerium.at/land/laendl_entwicklung/evaluierung/le_studien/Ackerfl.html
Die wesentlichen Ertragsparameter sind Klima und Düngung (Pflanzenschutz wurde nicht
untersucht.) Für Ertragsschätzungen sind folgend dieser Studie nahezu ausschließlich die
Parameter Düngung und Klima relevant. Relevante Zusammenhänge zwischen
Bodenbonität und Ertrag sind bestenfalls regional bei schlechteren Bonitäten gegeben1.
Das Ausgehen von einem Hauptvergleichsbetrieb mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 30 ha2, welche als Acker genutzt werden (Kundmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung v ) entspricht nicht den gegenwärtigen wirtschaftlichen Gegebenheiten (siehe Anlagen Berufungen). Ein idealtypischer Haupterwerbsbetrieb wäre heutzutage aus fachlicher Sicht mit einer Ackerfläche von 450 ha anzunehmen (Anlage 3). Die Ableitung eines Hektarsatzes von dem Hauptvergleichsbetrieb, der dem Bescheid zugrunde gelegt ist, ist also augenscheinlich nicht sachgerecht.
Zudem wird für die Ermittlung des Einheitswertes ein normaler Tierbestand unterstellt. Dieser beträgt für den angefochtenen Bescheid 3 Vieheinheiten (VE)/ha für die ersten 10 ha, 2 VE für die nächsten 10 ha und 1 VE für jeden weitern ha.3 Diese Normalunterstellung ist für Ackerflächen nicht sachgerecht und verhältnismäßig. lm Weinviertel betreibt die überwiegende Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe keine Viehhaltung (abzuleiten aus den Buchführungsergebnissen der österreichischen Landwirtschaft 2012 Dl 8 und Dlll 8). ln der NUTS lll Region Weinviertel beträgt der durchschnittliche Viehbestand = 0,03 VE/ha4". Im NÖ Mostviertel zum Vergleich liegt der durchschnittliche Viehbestand 1,16 VE/ha. (Österreichschnitt : 0,68 VE/ha). Der österreichische Durchschnittsbauer hält damit 23 mal mehr, der Mostviertler 38 mal mehr Tiere als der Weinviertler Bauer pro ha. Dennoch werden sie gleich bewertet. Die Unterstellung von Erträgen und Einkommen aus einer Viehhaltung in Regionen, wo seit Jahrzehnten keine relevante Viehhaltung mehr betrieben wird, ist ein weiterer Grund für die in Anlage 1 aufgezeigte Disparität.
Das weitgehende Verschwinden der Tierhaltung im Weinviertel hat agrarökonomische
Gründe (keine Wettbewerbsfähigkeit in der Futtergetreideproduktion aufgrund klimatischer Bedingungen) und sozioökonomische Gründe (Stallhaltungen werden in der geschlossenen Bauweise (Ortsgebiete) des Weinviertels von den Anrainern nicht mehr geduldet).
Durch die Nichtanpassung der Einheitswerte an wirtschaftliche Realitäten wurde das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt (Art 83 Abs. 2 B-VG iVm § 32 Abs. 3 Z 1 und § 32 Abs. 3 Z 2a & d BewG).
Begründung der Verringerung des Hektarsatzes um 69%:
Der Hektarsatz ist eine relative Größe. Vereinfacht erklärt, wird der Hektarsatz einer zu
bewertenden wirtschaftlichen Einheit vom Ertragswert des Hauptvergleichsbetriebes (§§ 34 & 38 BewG) abgeleitet. Für die tatsächliche Bemessung ist also nicht der konkrete
Ertragswert (§ 32 BewG) einer wirtschaftlichen Einheit sondern ein Vergleichswert (§ 34
BewG).
Da die Grundlagen der Einheitsbewertung völlig veraltet sind, können aktuell die nur (Anm.: nur die) Buchführungsergebnisse der österreichischen Land- und Forstwirtschaft als Datengrundlage herangezogen werden.
Die Auswertung der Buchführungsergebnisse 2003-2011 zeigt (Anlage 1), dass der
landwirtschaftliche Hektarsatz in Österreich im Mittel € 612 beträgt. ln der mittleren
Annahme werden im Durchschnitt € 170,- je € 100 Hektarsatz verdient. Diese Auswertung zeigt, dass im Weinviertel das erwirtschaftbare Einkommen in € pro € 100 Hektarsatz nur bei 31% des Durchschnitts liegt. Die Auswertung beweist, dass die Hektarsätze im Weinviertel überhöht sind (XXXX). Aus diesen Daten ergibt sich die Forderung nach Senkung des Hektarsatzes um 69%.5
Eine messbare Ungewichtung der Relation Einkommen zu Steuerbemessungsgrundlagen
(Grundsteuern i.w.S und Grundlage für pauschale Einkommensteuerermittlung von 1:7 wie in Anlage 1 gezeigt ist wesentlich und keine zulässige Differenzierung.
Ad c)
ln realiter wären folgend § 32 (1) BewG die Hektarsätze noch stärker zu senken bzw. auf 0 zu setzen. Die Auswertung der Buchführungsergebnisse 2003-2011 zeigt, dass im Schnitt der Jahre eine negative Vermögensrente gegeben war. Bei vielen Betrieben der Region waren in den letzten Jahren sogar die vermögensbezogenen Abgaben (Grundsteuer & Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, etc.) höher als der Gewinn und das Einkommen.
Die Besteuerung und Belastung von Vermögen das keinen Ertrag abwirft ist eine Form der
Enteignung und steht im Widerspruch zu Art 5 StGG und Art 1.1 ZP-MRK. Sie ist ein
wesentlicher Vermögenseingriff, da eine derartige Situation, wenn nicht Arbeitskraft nahezu unbezahlt eingesetzt wird (= menschenunwürdig), auf Dauer zur vollkommen
Substanzauflösung führt.
Eine Studie im Auftrag der Bundesarbeiterkammer zu den verfassungsrechtlichen Aspekten der land- und forstwirtschaftlichen Vollpauschalierung (StB Dr Schellmann) vom Mai 2011, S 39 weißt klar nach, dass in der Landwirtschaft seit EU Beitritt in der Regel keine Reinerträge mehr erzielt werden können. (Auszug siehe Anlage 2).
Die Begründung für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrag/ der
Bemessungsgrundlage nach dem AbglufBG und/oder der Hebesätze/Beitragsgrundlage für die Grundsteuer und die Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit 0 zu leitet sich nicht nur aus der Reinertragssituation ab (Beweis AK Studie), sondern daraus, dass der Hektarsatz im Weinviertel im Vergleich zum erzielbaren Einkommen und der Hektarsatz als Maß der potentiell erzielbaren Vermögensrente im Vergleich zur Grundsteuer (dem Grundsteuermessbetrag/ Bemessungsgrundlage nach dem AbglufBG) und davon abgeleiteter Abgaben nicht sachgerecht und verhältnismäßig sind (u.a Art 18 B-VG).
Grundsteuer und Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wären m.E. als Eigentumsbeschränkungen i.S. der ständigen Judikatur des VfGH zu sehen. Eigentumsbeschränkungen müssen sowohl im Öffentlichen lnteresse als auch wirtschaftlich zumutbar sein (VfSlg 13587). Das Dulden von Steuern wird wohl als im öffentlichen lnteresse anzusehen sein, auch wenn die Grundsteuer ein Relikt der Feudalzeit ist. lronischerweise nimmt die Grundsteuer im Marxismus eine zentrale Rolle ein (Kommunistisches Manifest S 16 „Verwendung der Grundrente zu Staatsausgaben"). Der feudale Anachronismus „Grundsteuer" hat so im Wege der Sozialistischen Programmatik überlebt.
Der Reinertrag eines Betriebes ist der Gewinn eines schuldenfreien Betriebes der ausschließlich Eigenflächen mit Fremdarbeitskräften bewirtschaftet. Familienarbeitskräfte
werden in der Reinertragsrechnung mit Kollektivvertragslöhnen von Fremdarbeitern
angesetzt. Das Nichterzielen einer Vermögensrente oder eines angemessenen Einkommens mag unternehmerisches Risiko sein. Werden aber - wie gegenwärtig gegeben -, im Falle von systembedingten negativen Reinerträgen in der Landwirtschaft vermögensbezogene Steuern auf Unternehmenswerte6 verlangt und werden durch diese die landwirtschaftlichen Einkommen zusätzlich unter das Niveau des Vergleichseinkommens unselbständig Erwerbstätiger gedrückt, ist dies nicht nur sozialpolitisch, sondern auch sachlich bedenklich.
Eine Belastung durch vermögensbezogene Steuern, wenn langfristig und strukturell keine
Vermögensrenten erzielt werden können und dadurch landwirtschaftliche Einkommen
verstärkt strukturell unter kollektivvertragliche Mindestlöhne gesenkt werden, ist wirtschaftlich sowohl aus betriebswirtschaftlicher Sicht (Unternehmen) als personenbezogen unzumutbar als auch volkswirtschaftlich bedenklich. Eine Absenkung des Grundsteuermessbetrages/ der Bemessungsgrundlage nach dem AbglufBG und/oder der Hebesätze für die Grundsteuer /die Beitragsgrundlage für die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben auf 0 erscheint deswegen gerechtfertigt, solange sich die Ertragslage der Landwirtschaft nicht strukturell ändert.
Einzelbetrieblich ist die Situation noch drastischer: Der Berufungswerber zahlte im Jahr 2012 in Summe Grundsteuern und vermögensbezogen Abgaben der Landwirtschaft die rund 260 mal höher waren als der Gewinn. lm Jahr 2011 waren die landwirtschaftlichen
Vermögensteuern rund 3 mal höher als der Gewinn. (Nachweis aus einzelbetrieblichen
Einnahmen-Ausgaben Rechnungen möglich).
lch erlaube mir auf die Begründungen in den Berufungen gegen Steuernummern zu
verweisen.
Es sei ausdrücklich angemerkt, dass die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem
Vermögen (Unternehmen7 wie Ertragsimmobilien = verpachtete Grundstücke8) als
Ertragswert aus fachlicher Sicht die einzig sachgerechte Bewertungsmethode ist.
Ertragswerte sind Verkehrswerte. Vergleichswerte sind in der Taxation zum Zwecke der
Wiederbeschaffung zwar beachtlich, müssen aber gegenwärtig generell als spekulative
Werte angesehen werden. Der Berufungswerber sieht steuerliche Pauschalregelungen durchaus als eine sinnvolle Form der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungsökonomie."
2. Beweiserhebung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Einheitswertakten des Finanzamtes A sowie das umfangreiche Vorbringen des Bf..
3. Rechtslage und Erwägungen
3.1. Einheitswert
Vorweg ist zu sagen, dass der ausführlichen und fachlich fundierten Argumentation des Bf sicherlich ihre Berechtigung zukommt.
Weiters ist anzumerken, dass gegenständlicher Fall noch nach der "alten Rechtslage" zu beurteilen ist.
3.1.1. Neue Rechtslage
Wenn der Bf argumentiert, durch die bloße Fortschreibung der Einheitswerte auf veralteten Grundlagen seit 1988 (auf Grundlage einer Hauptfeststellung 1970) hätten diese jeden Bezug zur wirtschaftlichen Realität verloren, so ist dieses Argument begründet.
Die letzte tatsächlich durchgeführte Hauptfeststellung der Einheitswerte für alle wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens hat zum (Wirksamkeit ab ), also vor mehr als 25 Jahren, stattgefunden. In mehreren höchstgerichtlichen Entscheidungen wurde befunden, dass die Einheitswerte als Besteuerungsgrundlage grundsätzlich zulässig, jedoch zu aktualisieren sind. Daher sind die Einheitswerte an aktuelle ökonomische Verhältnisse anzupassen.
Gemäß § 20c Bewertungsgesetz (BewG) sind die Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum Stichtag festzustellen (1. Stabilitätsgesetz 2012). Die näheren gesetzlichen Bestimmungen für diese Hauptfeststellung wurden insbesondere im Abgabenänderungsgesetz 2012 geregelt.
Die neuen Einheitswertbescheide sind steuerlich (z.B. Grundsteuer, Einkommensteuer) gem. § 20 Abs. 3 BewG ab wirksam. Auf die Beitragsgrundlagen für die Sozialversicherung der Bauern wirkt sich der neue Einheitswert erst ab dem Jahr 2017 aus.
Die Kundmachungen (mit Verordnungscharakter), z.B. mit der Auflistung der zu Grunde liegenden landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe für die Hauptfeststellung, werden im ersten Quartal 2014 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht (vgl. auch "Hauptfeststellung der Einheitswerte für die Land und Forstwirtschaft 2014", BMF 2014).
3.1.2. Alte Rechtslage
Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 in der zum Bewertungsstichtag geltenden Fassung lauten:
§ 22 Bewertungsgesetz 1955 : Nachfeststellung
(1) Für wirtschaftliche Einheiten (Untereinheiten), für die ein Einheitswert festzustellen ist, wird der Einheitswert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu gegründet wird;
2. für eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) der Grund für die Befreiung von einer Steuer wegfällt.
(2) Der Nachfeststellung werden die Verhältnisse zugrundegelegt, die auf den Beginn des Kalenderjahres ermittelt worden sind, das dem maßgebenden Ereignis folgt (Nachfeststellungszeitpunkt). Endet in den Fällen des Abs. 1 Z 2 die Steuerbefreiung aus dem Grund, weil die Befreiung für eine bestimmte Frist galt und diese Frist abgelaufen ist, so ist abweichend von Satz 1 Nachfeststellungszeitpunkt der Beginn des Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht eintritt. Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.
(3) Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 der Nachfeststellungszeitpunkt (Abs. 2 erster Satz) nicht mehr feststellbar, so gilt der Beginn des Kalenderjahres als Nachfeststellungszeitpunkt, das der erstmaligen Kenntnisnahme des maßgebenden Ereignisses durch das Finanzamt folgt.
§ 32 Bewertungsgesetz 1955 : Bewertungsgrundsatz, Ertragswert
(1) Für landwirtschaftliche Betriebe gelten die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten.
(2) Ertragswert ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen
kann. Dabei ist davon auszugehen, dass der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsmäßig, gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist zu unterstellen, dass der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden ausgestattet ist.
(3) Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Wirtschaftserfolg von Einfluss sind oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. Die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970, BGBl. Nr. 233, (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse);
2. die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:
a) äußere Verkehrslage (Lage des Hofes im Hinblick auf die Vermarktung der Erzeugnisse und die Versorgung mit Betriebsmitteln; Verhältnisse des Arbeitsmarktes),
b) innere Verkehrslage (Lage bzw. Entfernung der Betriebsflächen zum Hof),
c) Betriebsgröße.
(4) Die Gebäude, Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen sowie Rechte und Nutzungen (§ 11), die zu dem Betrieb gehören, werden unbeschadet der §§ 33 und 40 nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des Ertragswertes berücksichtigt.
§ 34 Bewertungsgesetz 1955: Hauptvergleichsbetrieb, Vergleichsbetriebe, Betriebszahl
(1) Für die Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes wird von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der die besten natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 1 aufweist und bei dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken. Die Merkmale der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen dieses Hauptvergleichsbetriebes sind vom Bundesministerium für Finanzen nach Beratung im Bewertungsbeirat durch Verordnung rechtsverbindlich festzustellen und im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. Die Bodenklimazahl (§ 16 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233) dieses Hauptvergleichsbetriebes ist mit der Wertzahl 100 anzunehmen.
(2) Um für die Bewertung aller in der Natur tatsächlich vorkommenden landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern und Grundlagen durch feststehende Ausgangspunkte zu schaffen, stellt das Bundesministerium für Finanzen für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem die Vergleichsbetriebe nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum Hauptvergleichsbetriebe stehen. Diese Feststellungen sind im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. Die Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des Bundesgebietes (Bundesländer) so auszuwählen, dass die Vergleichsbetriebe für die jeweilige Gegend kennzeichnend sind.
In ihrer Gesamtheit haben diese einen Querschnitt über die Ertragsverhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe des Bundesgebietes zu ergeben.
(3) Das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb im Sinne des Abs. 1 wird jeweils in einem Hundertsatz ausgedrückt (Betriebszahl). Die Betriebszahl des Hauptvergleichsbetriebes ist 100.
§ 36 Bewertungsgesetz 1955: Ermittlung der Betriebszahlen
(1) Bei der Feststellung der Betriebszahlen sind die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der im § 32 Abs. 3 bezeichneten Ertragsbedingungen zugrunde zu legen; hiebei sind hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung maßgebend (§ 16 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233).
(2) Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit beeinflussen können, sind ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse solche zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln. Als regelmäßig im Sinne des Satzes 1 ist nicht anzusehen, dass Nebenbetriebe, Obstbau- und andere Sonderkulturen,
Alpen sowie Rechte und Nutzungen (§ 11) zu den Betrieben gehören.
(3) …..
§ 37 Bewertungsgesetz 1955: Gang der Bewertung
Zur Feststellung des Einheitswertes wird für alle landwirtschaftlichen Betriebe der Vergleichswert nach den §§ 38 und 39 ermittelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 40 ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen. Unterbleibt ein Abschlag oder ein Zuschlag, so ist Einheitswert der Vergleichswert, soweit nicht noch Grundstücksflächen nach § 31 Abs. 1 und 3 einzubeziehen sind.
§ 38 Bewertungsgesetz 1955 : Ermittlung des Hektarsatzes
(1) Für die Betriebszahl 100, d. h. für den Hauptvergleichsbetrieb, ist der Ertragswert pro Hektar (Hektarsatz) mit Bundesgesetz festzustellen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung, mit welchen Ertragswerten pro Hektar (Hektarsätzen) die im § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a und b genannten Grundstücksflächen anzusetzen sind.
(3) Für die übrigen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ergibt sich der Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes.
(4) Für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ermittelt.
Hiebei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a und b ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen.
§ 39 Bewertungsgesetz 1955: Ermittlung der Vergleichswerte und Einheitswerte
(1) Der Vergleichswert ergibt sich unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 für alle Betriebe aus der Vervielfachung des Hektarsatzes mit der in Hektar ausgedrückten Fläche des Betriebes. Wege, Gräben, Hecken, Grenzraine und dergleichen, die Teile eines landwirtschaftlichen Betriebes sind, sind der Grundstücksfläche, zu der sie gehören, zuzurechnen und, unbeschadet des § 40, gemeinschaftlich mit dieser zu bewerten.
(2) …
§ 40 Bewertungsgesetz 1955: Abschläge und Zuschläge.
Für die Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert gelten die folgenden Vorschriften:
1. Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn
a) die tatsächlichen Verhältnisse der im § 36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem
b) die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt und
c) die Abweichung nicht durch Be- und/oder Verarbeitung im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 oder durch Buschenschank (§§ 2 Abs. 1 Z 5 und 111 Abs. 2 Z 5 Gewerbeordnung 1994) begründet ist.
2. für die Bemessung der Abschläge und Zuschläge ist von dem Unterschiedsbetrag
auszugehen zwischen dem Ertrag, der beim Vorliegen der regelmäßigen Verhältnisse zu erzielen wäre und dem Ertrag, den der landwirtschaftliche Betrieb in seinem tatsächlichen Zustand nachhaltig erzielen kann. Der Unterschiedsbetrag ist mit 18 zu vervielfachen.
Auf Grundlage der o.a. Bestimmungen ist der Hektarsatz zur Ermittlung des auf den landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers entfallenden Einheitswertes nach dem Verhältnis der Ertragsfähigkeit dieses Betriebes zu denjenigen des maßgebenden Vergleichs- bzw. Untervergleichsbetriebes zu ermitteln. Dabei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z. 2 lit. a und b BewG ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen (§ 38 Abs. 4 BewG). Zu diesem Zweck sind die ortsüblichen Verhältnisse für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen des Betriebes des Beschwerdeführers zu ermitteln und diese sowie die auf Grund der rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung in der Bodenklimazahl zum Ausdruck kommenden natürlichen Ertragsbedingungen und die Betriebsgröße den betreffenden Ertragsbedingungen des Vergleichs- bzw. Untervergleichsbetriebes gegenüberzustellen.
Durch die Einschätzung des Verhältnisses der Ertragsbedingungen dieser beiden Betriebe zueinander ist aus der Betriebszahl des Vergleichs- bzw. Untervergleichsbetriebes die Betriebszahl des Betriebes der Beschwerdeführerin zu ermitteln (vgl. ).
Mit den gemäß § 44 und 34 BewG kundgemachten Entscheidungen des Bundesministeriums für Finanzen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen zum (BMfF GZ. 08 0103/1-IV/8/88 vom , verlautbart im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom ) wurden die Merkmale der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen des (fiktiven) Hauptvergleichsbetriebes sowie die Betriebszahlen der Vergleichsbetriebe festgestellt. Entsprechendes ist für die Untervergleichsbetriebe geschehen (BMfF GZ. 08 0103/4-IV/8/88 vom , „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom ).
Wie das Finanzamt bereits zutreffend festgestellt hat, ist es aufgrund der dargestellten gesetzlichen Bestimmungen unerheblich, ob der konkrete Betrieb positive Reinerträge erwirtschaftet bzw. wie hoch die Erträge real sind. Ebenso zutreffend ist, dass kein Nachweis darüber erbracht werden muss, dass in einem durchschnittlichen landwirtschaftlichen Betrieb geringere oder höhere Erträge erzielt werden als im Vergleichsbetrieb, da der Einheitswert auf Basis der Bodenschätzungsergebnisse im Vergleich zu dem entsprechenden Vergleichs- bzw. Untervergleichsbetrieb zu ermitteln ist. Hinsichtlich der entsprechenden Betriebe wird auf die Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Argumentation, dass nicht das System an sich das Problem darstellt, sondern die unterlassene Anpassung der Einheitswerte an die tatsächliche Weiterentwicklung der Grundstücke, wird auf die Ausführungen unter 3.1.1. verwiesen.
3.2. Grundsteuermessbetrag
§ 1 GrStG, Steuergegenstand
(1) Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Grundbesitz ist:
1. Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955);
2. das Grundvermögen (§§ 51 bis 56 des Bewertungsgesetzes 1955);
3. das Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht (§ 60 des Bewertungsgesetzes 1955).
(2) Steuergegenstände sind, soweit sie sich auf das Inland erstrecken:
1. Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (§§ 30, 46 und 48 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955). Den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben stehen die im § 60 Abs. 1 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich;
2. die Grundstücke (§ 51 des Bewertungsgesetzes 1955). Den Grundstücken stehen die im § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.
§ 12 GrStG, Besteuerungsgrundlage, Maßgebender Wert
Besteuerungsgrundlage ist der für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes.
§ 27 GrStG, Hebesatz
(1) Der Jahresbetrag der Steuer ist nach einem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermessbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermessbetrages zu berechnen. Der Hebesatz wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Gemeinde festgesetzt.
(2) Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (§ 1 Abs. 2 Z 1) einheitlich sein. Das gleiche gilt von dem Hebesatz für die in der Gemeinde gelegenen Grundstücke (§ 1 Abs. 2 Z 2). Der Hebesatz für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe kann jedoch von dem Hebesatz für die Grundstücke abweichen.
§ 22 GrStG, Nachveranlagung
(1) Im Falle einer Nachfeststellung des Einheitswertes (§ 22 des Bewertungsgesetzes 1955) ist der nachträglichen Veranlagung des Steuermessbetrages (Nachveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Nachfeststellungszeitpunkt festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Nachfeststellungsbescheid getroffenen Feststellungen.
(2) Die Nachveranlagung gilt von dem Kalenderjahr an, das mit dem Nachfeststellungszeitpunkt beginnt....
Der Hebesatz für die berufungsgegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Flächen beträgt 400% des Grundsteuermessbetrages.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , B 298/10, allerdings zum Grundvermögen, ausgeführt (Rechtssatz):
"Es liegt im rechtspolitischen Spielraum des Steuergesetzgebers, Grundbesitz einer speziellen Vermögensteuer zu unterwerfen, auch wenn andere Vermögenswerte einer vergleichbaren Steuer nicht unterliegen. Dem Gesetzgeber steht es dabei auch frei, eine solche Steuer als Objektsteuer, dh unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Grundeigentümers, auszugestalten.
Die notorische Unterbewertung des Grundvermögens führt - anders als im Fall der Erbschaftssteuer - nicht zu Belastungsunterschieden zwischen den Eigentümern von Grundvermögen und solchen von anderen Vermögenswerten. Ungleichbehandlung im Verhältnis zu ausländischen Grundstücken bei der Grundsteuer, der solche Grundstücke von vornherein nicht unterworfen sind, nicht von Bedeutung.
Das Unterbleiben der periodischen Hauptfeststellungen hat in nahezu allen Fällen zu einer steuerlichen Entlastung der betroffenen Grundeigentümer geführt; bloß keine gleichmäßige Auswirkung dieser Entlastung auf die Steuerpflichtigen angesichts regionaler oder auch individueller Unterschiede in der Wertentwicklung der Grundstücke.
Im Bereich der hier in Rede stehenden Grundsteuer B ist daher das Anknüpfen an die historischen Einheitswerte wegen der Art (typischerweise steuerliche Entlastung; Beschränkung der Folgen auf den Bereich des inländischen Grundvermögens) und wegen des (geringen) Gewichts der daran geknüpften Steuerfolgen im Hinblick auf die damit unzweifelhaft erreichte Verwaltungsentlastung (noch) verfassungsrechtlich unbedenklich (VfSlg 18419/2008)."
Die Einwendungen des Bf, dass die Besteuerung von Vermögen, das keinen Ertrag abwirft, eine Form der Enteignung darstellt und im Widerspruch zu Art 5 StGG und Art 1.1 ZP-MRK steht, mag durchaus seine Berechtigung haben, jedoch wurden sämtliche Berechnungen auf Basis kundgemachter Gesetze korrekt vorgenommen.
Die Beschwerde war daher nach dem oben Gesagten als unbegründet abzuweisen.
4. Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung entspricht sowohl der Judikatur des VwGH als auch der Rechtsprechung des BFG.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 22 GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955 AbglufBG, Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl. Nr. 166/1960 § 22 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101228.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at