Einheitswertfeststellung für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb - behauptete Verfassungswidrigkeit des Bewertungsgesetzes 1955
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache NN, über die Beschwerde vom gegen den Einheitswertbescheid zum (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab ) des Finanzamtes Graz-Umgebung vom , Einheitswertaktenzeichen 345, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführer (Bf.) sind jeweils Hälfteeigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ( landwirtschaftlich genutzte Flächen 2,3449 ha, forstwirtschaftlich genutzte Flächen 1,8969 ha in der Katastralgemeinde X).
Nach den vorliegenden Aktenunterlagen erließ das Finanzamt Graz-Umgebung am den Einheitswertbescheid zum , Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab . Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Auf Grund später ergangener Meldungen der Agrarmarkt Austria (AMA) an die Finanzverwaltung erlangte das Finanzamt erstmals Kenntnis von im Jahr 2013 an die Bf. ausbezahlten öffentlichen Geldern in der Höhe von insgesamt 1.986,77 Euro (800 Euro Prämie für Mutterkühe, 120 Euro Zusatzprämie für Mutterkühe, 1.066,77 Euro einheitliche Betriebsprämie) sowie über überdurchschnittliche Tierhaltung.
Das Finanzamt nahm das Verfahren betreffend Hauptfeststellung zum mit Wirksamkeit ab gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder auf und erließ am im wieder aufgenommenen Verfahren den hier angefochtenen Einheitswertbescheid zum (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab ). Der Einheitswert für den landwirtschaftlichen Betrieb der Bf. wurde gemäß §§ 20 und 20c BewG 1955 in Verbindung mit § 186 BAO mit 2.800 Euro festgestellt.
Bei der Ermittlung des Einheitswertes ging das Finanzamt von einem Ertragswert der landwirtschaftlich genutzten Flächen in der Höhe von 939,84 Euro und der forstwirtschaftlich genutzten Flächen in der Höhe von 369,90 Euro aus. Weiters wurden Zuschläge gemäß § 40 BewG für überdurchschnittliche Tierhaltung in der Höhe von 882,28 Euro sowie gemäß § 35 BewG öffentliche Gelder in der Höhe von 655,33 Euro (33% von 1.986,77 Euro) berücksichtigt (gesamt 2.847,65 Euro, Einheitswert gerundet 2.800 Euro).
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens erfolge auf Basis der Kundmachung des BMF-010202/0100-VI/3/2014, jene des forstwirtschaftlichen Vermögens gemäß § 14 und Anlage 13 der Kundmachung des BMF-010202/0104-VI/3/2014, in der Fassung der Kundmachung vom . Der Zuschlag gemäß § 40 BewG für überdurchschnittliche Tierhaltung erfolge gemäß der Kundmachung des BMF-010202/0112-VI/3/2014, in der Fassung der Kundmachung vom .
In der - innerhalb der auf Antrag verlängerten Beschwerdefrist - eingebrachten Beschwerde führten die Bf. aus:
"Innerhalb der offenen Aufschubsfrist wegen 5 Schlaganfälle mit langem Krankenhausaufenthalt, erhebe ich das Rechtsmittel der Beschwerde (Aufschubsfrist wurde per Einschreibebrief an das Finanzamt Graz-Umgebung eingebracht).
Aus Gründen der Vorsicht bringe ich auch das Mittel der Berufung ein..
Weiters stelle ich den Antrag auf Abänderung, so wie die Zurücknahme und Aufhebung des ergangenen Bescheides mit dem Einheitswertaktenzeichen: 345 vom 14. März.
Weiters wird von mir ein Normprüfungsverfahren beantragt.
Das Finanzamt- Graz- Umgebung, möge beim Österreichischen Verfassungsgericht (VfGH) bezüglich des Bewertungsgesetzes durchführen lassen, da durch das jetzige Bewertungsgesetz auch garantierte Menschengrundrechte enorm verletzt werden.
Da Ihr fiktiver Bescheid Aufgrund von Schutzbehauptungen, Rechtsnormbruch, Rechtsbeugung, Recht und Gesetzlosigkeit, offensichtlich mutwillig, rechtswidrig und schuldhaftes Handeln, Verletzung von Menschenrechten und verfassungsgesetzlich garantierten Grundrechten, ergangen ist.
Auf Grund mehrerer Schlaganfälle habe ich meine wirtschaftliche Tätigkeit 2016 leider einstellen müssen und habe meine Flächen seither nicht mehr bewirtschaftet.
Da solche Flächen ohnehin als mildtätig an zu sehen sind, stelle ich den Antrag sie im Bereich gemeinnützig - ziviltätig, bis zu meinem Ableben so zu veranlagen.
Diese Flächen dienen der Natur und Tier, so wie der Heimatkunde, aber auch zur Bekämpfung von Elementarschäden. (Humanitär wohltätig).
Der Kommentar des Bewertungsgesetzes (Bodenschätzungsgesetz) auf das Sie sich berufen wurde am (Deutsches Rechtsblatt RGBl.I.S.1050) von den Nationalsozialisten in Deutschland aus der Taufe gehoben und eingeführt.
1938 beim Anschluss Österreichs ging es auf das Österreichische Hoheitsgebiet über und wurde bis 1945 beibehalten.
Mit der wiedererlangten Selbständigkeit Österreichs im Jahre 1945 wurden alle Nationalsozialistischen - Gesetze verboten!!
Auch das so genannte NS- Bewertungsgesetz, dass die Nazis beim Anschluss Österreichs in unserem Lande eingeführt hatten, wurde ebenfalls verboten!
Anstatt dem NS- Bewertungsgesetz, galt wiederum der vor dem Jahre 1938 bewährte und auch gerechtere Grundbesitzbogen.
Am wurde der Österreichische Neutralitätsvertrag von den Alliierten unterschrieben.
Gleich nach der Unterzeichnung des Staatsvertrages per Bundesgesetz 148 vom über die Bewertung von Vermögenschaften (Bewertungsgesetz BewG.1955) von "Österreichischen Politikern", die ehemalig verbotenen NS- Bewertungsgesetze, wiederum zu "Österreichischen - Gesetzen" eingeführt!
Jede Handhabung dieser "Gesetze" ist in weiterer Folge, nichts anderes als eine klassische NS-Wiederbetätigung und fällt eindeutig unter das Verbotsgesetz!
Folge dessen bestehe ich darauf, dass Sie von Ihrer Seite ein Normverfahren mit entsprechender Sachverhaltsdarstellung beim VfGH. beantragen, bzw. diese Sache bei der Österreichischen Staatsanwaltschaft zur Anzeige bringen.
Mein Gewissen lässt mir in keinster Weise zu, Gesetze von diesem grausamen Hitlerregime zu befolgen.
Deshalb werde ich auch die seitens des Finanzamtes geforderte "Grundsteuer", so lange nicht zur Einzahlung bringen, bis diese Sache restlos geklärt sein wird."
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Aus Art. 140 Abs. 1 Z 1 B-VG ergebe sich, dass das Finanzamt als Abgabenbehörde nicht zur Antragstellung eines Normprüfungsverfahrens beim VfGH legitimiert sei.
Regelungen zur begünstigten Behandlung bei Gemeinnützigkeit seien nach den §§ 34 ff BAO lediglich auf Steuerrechtssubjekte im körperschaftsteuerlichen Sinn anzuwenden. Auf Miteigentumsgemeinschaften fänden diese Regelungen keine Anwendung, weshalb eine Behandlung der Flächen als gemeinnützig nicht entsprochen werden könne.
A m brachten die Bf. einen Schriftsatz ein, in dem unter "Betreff: Beschwerdevorentscheidung vom .... neuerliche Antragstellung" wie folgt ausgeführt wurde:
"Da Sie auf mein Schreiben vom mit meinen Begehren nicht vollinhaltlich nach gekommen sind, bringe ich das heute neuerlich vor, da ich auch den Antrag auf Abänderung gestellt hatte, so wie die Zurücknahme und die Aufhebung Ihres fiktiven Bescheides, der Aufgrund von Schutzbehauptungen, Rechtsbruch, Rechtsbeugung, Recht und gesetzlos, offensichtlich mutwillig, rechtswidrig und schuldhaftes handeln, Verletzung von Menschenrechten, so wie Verfassungsrechtlichen Grundsätzen, garantierten Grundrechten, ergangen ist.
Ich verlange, dass auch diese von mir vorgebrachten Punkte restlos zu behandeln sind und dementsprechend zu berücksichtigen sind.
Da der fiktive Hauptvergleichsbetrieb in keinster Weise der Realität entspricht, stellt den Tatbestand einer Fälschung eines Beweismittels dar.
Wer ein falsches Beweismittel herstellt, oder ein echtes Beweismittel verfälscht, ist, wenn er mit Vorsatz handelt, (Ab diesem Zeitpunkt sind auch sie persönlich wissentlich)!
Da das Beweismittel in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gebraucht werde, mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr zu bestrafen!
Es wird auch weiterhin von mir an einem Normprüfungsverfahren festgehalten.
Nach Artikel 140 Abs. 1 Z.2 B-VG zu dem auf Antrag einer Landesregierung eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates, oder eines Drittels der Bundesrates ein zu bringen ist.
Aus diesem gesetzlichen Bestimmungen ist es sehr wohl möglich, dass sich das Finanzamt - Finanzgericht- Finanzministerium, weil es dazu legitimiert ist, einen solchen Antrag eines Normprüfungsverfahren bei der Landesregierung, oder einem Drittel des Nationalrates, so wie einem Drittel des Bundesrates nach Artikel 140 B-VG bei den voran angeführten Einrichtungen einbringt.
Es wird auch durch Ihren fiktiven (lügenhaften) Hauptvergleichsbetrieb, welcher auch die realen Werte und Beweismittel leider unterdrückt, unbedingt notwendig dies gerichtlich auf zu klären!
Wer ein Beweismitte, (Fälschung) dass zur Verwendung in einer gerichtlichen oder Verwaltungsbehördlichen Verfahren, oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bestimmt ist und über das er nicht alleine verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern dass das Beweismittel in Verfahren gebraucht werde, mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Ab diesem Zeitpunkt wird angenommen, dass Sie davon auch in Kenntnis sind.
Durch Ihr fälschliches handeln, haben Sie mir Schaden zugefügt, die genaue Schadenssumme und Kosten erhalten Sie von mir nach Abschluss des Verfahrens.
Ich werde mich mittels Amtshaftungsklage an Ihnen schadlos halten.
Auch vom ursprünglichen Bescheidverfahren habe ich nie Kenntnis erlangt.
Mir wurde niemals die Gelegenheit gegeben, während der Bescheiderstellung, Stellung dazu zu nehmen.
Somit verstößt Ihre Vorgangsweise eklatant den Verfahrens und Menschenrechten und ist deshalb kein faires Verfahren.
Mir wurde auch niemals die Gelegenheit dazu gegeben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, worauf Ihr fiktiver Bescheid ergangen ist, Stellung zu nehmen.
Das sind gröblichste Mängel und Verfahrensfehler.
Ich stelle deshalb den Antrag Ihre fiktiven Bescheid vom per rechtskräftigen Bescheid zurück zu nehmen, von Amtswegen auf zu heben, beziehungsweise die von mir vorgebrachten erwiesenen Tatsachen ein zu gehen und nicht wie bisher, einfach zu ignorieren!
Ich fordere Sie nochmals auf, auf meine vorgebrachten Forderungen ein zu gehen, so wie das Normprüfungsverfahren, nach dem von mir vorgegebenen Instanzenzug ein zu leiten.
Der angefochtene Bescheid ist - da er mir vollstreckbare Aufträge erteilt, einen Vollzug und damit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich.
Würde ich während des Verfahrens diese Zahlungen leisten müssen, wäre dies mit einem großen wirtschaftlichen Nachteil für mein tägliches Leben verbunden.
Zwingende, öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu dem nicht entgegen."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Schriftsatz der Bf. vom ist, auch wenn er nicht ausdrücklich als "Vorlageantrag" bezeichnet ist, als solcher zu behandeln. Er richtet sich gegen die im "Betreff" explizit angeführte Beschwerdevorentscheidung vom samt der gesondert ergangenen Bescheidbegründung vom . Der Antrag wurde rechtzeitig eingebracht, weshalb die Bescheidbeschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO von der Einbringung des Schriftsatzes an wiederum als unerledigt gilt.
Auf das Vorbringen, der Bf. habe vom "ursprünglichen" Bescheidverfahren (Bescheid vom ) keine Kenntnis erlangt und keine Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten, muss nicht näher eingegangen werden, weil Gegenstand dieses Verfahrens der im wieder aufgenommenen Verfahren erlassene Einheitswertbescheid vom ist.
§ 20 BewG 1955 lautet:
(1) Die Einheitswerte werden allgemein festgestellt (Hauptfeststellung) in Zeitabständen von je neun Jahren für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, für die Betriebsgrundstücke und die Gewerbeberechtigungen.
(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.
(3) Die gemäß Abs. 1 festzustellenden Einheitswerte werden erst mit Beginn des jeweiligen Folgejahres wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die zur vorangegangenen Hauptfeststellung festgestellten Einheitswerte, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen gemäß §§ 21 und 22 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungen und Nachfeststellungen auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Abs. 1 Z 1 durchzuführen.
Die gemäß § 20 in Verbindung mit § 20a und § 20b zum vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 ist zum durchzuführen, wobei § 20 Abs. 3 sinngemäße Anwendung findet ( § 20c BewG 1955).
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes im Hinblick auf die Ermittlung des Einheitswertes land- und forstwirtschaftlichen Vermögens lauten auszugsweise:
Nach § 30 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonder- und Obstkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb).
Nach § 30 Abs. 2 Z 1 BewG 1955 gelten Zahlungsmittel, Wertpapiere und Geldforderungen mit Ausnahme der im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung zur Auszahlung gelangten öffentlichen Gelder nicht als Teile des landwirtschaftlichen Betriebes.
Die Verbesserung der Ertragsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes durch überdurchschnittliche Tierhaltung sowie durch Umsätze aus zugekauften fremden Erzeugnissen ist gemäß § 40 zu berücksichtigen (§ 30 Abs. 12 BewG 1955).
§ 32 BewG 1955 Bewertungsgrundsatz, Ertragswert
(1) Für landwirtschaftliche Betriebe gelten die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten.
(2) Ertragswert ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Dabei ist davon auszugehen, dass der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsmäßig, gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist zu unterstellen, dass der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden ausgestattet ist.
(3) Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit sind die wesentlichen Umstände zu berücksichtigen, die den Wirtschaftserfolg beeinflussen oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. Die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse);
2. die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:
a) regionalwirtschaftliche Verhältnisse des Standortes,
b) Entfernung der Betriebsflächen zum Hof,
c) Größe und Hangneigung der Betriebsflächen und
d) Betriebsgröße.
(4) …..
§ 34 BewG 1955 Hauptvergleichsbetrieb, Vergleichsbetriebe, Betriebszahl
(1) Für die Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes wird von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der die besten natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 1 aufweist und bei dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken. Die Merkmale der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen dieses Hauptvergleichsbetriebes sind vom Bundesministerium für Finanzen nach Beratung im Bewertungsbeirat durch Verordnung rechtsverbindlich festzustellen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen (§ 44). Die Bodenklimazahl (§ 16 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233) dieses Hauptvergleichsbetriebes ist mit der Wertzahl 100 anzunehmen.
(2) Um für die Bewertung aller in der Natur tatsächlich vorkommenden landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern und Grundlagen durch feststehende Ausgangspunkte zu schaffen, stellt das Bundesministerium für Finanzen für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem die Vergleichsbetriebe nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum Hauptvergleichsbetriebe stehen. Diese Feststellungen sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des Bundesgebietes (Bundesländer) so auszuwählen, dass die Vergleichsbetriebe für die jeweilige Gegend kennzeichnend sind. In ihrer Gesamtheit haben diese einen Querschnitt über die Ertragsverhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe des Bundesgebietes zu ergeben.
(3) Das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb im Sinne des Abs. 1 wird jeweils in einem Hundertsatz ausgedrückt (Betriebszahl). Die Betriebszahl des Hauptvergleichsbetriebes ist 100.
Zum nicht näher konkretisierten Vorbringen der Bf., das Bewertungsgesetz sei verfassungswidrig und es werde ein Normprüfungsverfahren beantragt, ist zunächst auf das Erkenntnis des , zu verweisen. In diesem führte der VfGH unter Zitierung seines Erkenntnisses vom , G54/06 ua., aus, dass der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber nicht verwehrt, ein Bewertungsverfahren zu wählen, das verwaltungsökonomischen Anforderungen gerecht wird und mit Typisierungen und Schätzungen operiert. Unter Verweis auf weitere Erkenntnisse wird ausgeführt:
"Aus dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalls ist nicht hervorgekommen, dass ..... das System der Einheitsbewertung schon in sich auf Grund der vorgebrachten Bedenken oder anderer Umstände verfassungswidrig wäre, dh. schon in sich ungeeignet wäre, für weitere Rechtsfolgen als Bemessungsgrundlage zu dienen. Dadurch ist nicht ausgeschlossen, dass sich in Verfahren, in denen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, die an Einheitswerte oder auch an andere nach den Regeln des BewG 1955 gewonnene Bemessungsgrundlagen weitere Rechtsfolgen knüpfen, eine vom Gerichtshof wahrzunehmende Verfassungswidrigkeit ergibt."
Gegen das System der Einheitsbewertung im BewG 1955 als solches bestehen daher keine Bedenken seitens des VfGH, mögliche Verfassungswidrigkeiten ergeben sich erst als Folge des Anknüpfens weiterer Rechtsfolgen an die Einheitswerte (z.B. Steuerfolgen).
Im Erkenntnis vom , B152/82, führte der VfGH aus, der Beschwerdeführer - der sich durch die Erlassung eines Einheitswertbescheides für seinen landwirtschaftlichen Betrieb in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt sah - sei in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nicht verletzt worden. Der VfGH hatte nicht nur gegen die Bestimmung des § 11 Abs. 6 BodenschätzungsG, sondern auch gegen die anderen gesetzlichen Grundlagen des angefochtenen Bescheides (darunter die Bestimmung des § 34 BewG sowie die auf § 44 in Verbindung mit § 34 BewG gestützte Kundmachung des BMF für die Feststellung der Einheitswerte des landwirtschaftlichen Vermögens zum 01.01.1079) keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Wenn der Bf. daher vorbringt, der fiktive Hauptvergleichsbetrieb entspreche nicht der Realität und mit diesem Vorbringen auf eine Verfassungswidrigkeit des § 34 BewG 1955 abzielt, bestehen nach der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden gesetzlichen Grundlagen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die ein Normprüfungsverfahren rechtfertigen könnten.
§ 35 BewG 1955 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 112/2012 lautet:
"Bei der Bewertung sind nur wiederkehrende Direktzahlungen gemäß Artikel 2 lit. d der Verordnung (EG) 73/2009 in der Fassung der Verordnung (EG) 1250/2009 vom gesondert zu berücksichtigen und in Höhe von 33 vH des im Vorjahr ausbezahlten Betrages anzusetzen."
Laut Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz , Rz 1 zu § 35 BewG ist § 35 BewG 1955 eine lex specialis gegenüber § 40 BewG 1955 (siehe auch ErlBem RV 1960 BlgNR XXIV GPNR).
Da die Zahlungen aus öffentlichen Geldern unzweifelhaft Einfluss auf den Ertrag eines Betriebes haben, sind sie im Rahmen einer Ertragsbewertung entsprechend zu berücksichtigen. Würde diese Regelung nicht bestehen, wären diese Beträge mit dem 18fachen Jahresertrag anzusetzen, was allerdings zu Verzerrungen führen würde.
Die Zahlungen an die einzelnen Betriebe werden von der AMA elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt und sind vom Finanzamt als Grundlage für den Zuschlag heranzuziehen. Unter die Zahlungen fallen u.a. die an die Bf. ausbezahlte einheitliche Betriebsprämie 2013, sowie die ebenfalls 2013 ausbezahlte Mutterkuh prämie inklusive der Zusatzprämie. Entscheidend ist dabei, in welcher Höhe die öffentlichen Gelder im Jahr 2013 ausbezahlt wurden, nicht aber, für welches Kalenderjahr die Zahlungen erfolgten.
Der Ansatz der Zahlungen mit 33 % ergibt sich zwingend aus § 35 BewG, weswegen diesbezüglich für die Finanzverwaltung keinerlei Spielraum besteht (vgl. ua. ; ; mwN).
Das bedeutet für den Beschwerdefall, dass vom Finanzamt bei der Hauptfeststellung zum zu Recht 33% der im Jahr 2013 an die Bf. ausbezahlten öffentlichen Gelder als Zuschlag im Sinne des § 35 BewG berücksichtigt wurden.
Das Bundesfinanzgericht hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass in der Berücksichtigung der öffentlichen Gelder bei der Hauptfeststellung zum eine Verfassungswidrigkeit nicht zu erkennen ist (vgl. dazu die Entscheidungen des , mit zitierter Vorjudikatur).
Da die Bf. selbst keine konkreten Argumente vorbringen, die Zweifel an der Verfassungskonformität der Bestimmung des § 35 BewG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 112/2012 aufkommen lassen, wird im Hinblick auf die bereits vorliegende VfGH-Judikatur im vorliegenden Fall ein Normprüfungsverfahren nicht in Erwägung gezogen.
Auch die Verbesserung der Ertragsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes durch überdurchschnittlichen Tierhaltung wurde gemäß § 30 Abs. 12 in Verbindung mit § 40 BewG durch Zuschläge gesetzeskonform berücksichtigt. Konkrete Einwendungen dagegen wurden ebenfalls nicht vorgebracht.
Zur beantragten Gemeinnützigkeit wird auf die Ausführungen des Finanzamtes in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil sich die Anwendung der geltenden Rechtslage aus den zitierten gesetzlichen Grundlagen ergibt; eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die Frage der Verfassungskonformität des Bewertungsgesetzes stellt keine Rechtsfrage im Sinne der Subsumtion unter einen gesetzlichen Tatbestand dar, die vom Verwaltungsgerichtshof zu überprüfen ist, sondern ist deren Prüfung dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten.
Graz, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 20 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.2101082.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at