Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.05.2019, RV/7500434/2019

Teilzahlung Parkometerstrafen - Abweisung wegen Uneinbringlichkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerde des Bf., Adresse, vom , gegen den Bescheid der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Rechnungswesen-Buchhaltungsabteilung 32 vom , Identifikationsmerkmal 92/******* u.a. betreffend Abweisung des Ansuchens auf Zahlungserleichterung vom , zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Über den Beschwerdeführer (Bf.) wurden vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, 50 Parkometer- und 6 Verkehrsstrafen verhängt, welche in Rechtskraft erwachsen sind. Laut den aktenkundigen Rückstandsausweisen vom beträgt der vollstreckbare Gesamtrückstand € 12.866,42 (davon entfallen € 12.233,32 auf Parkometerstrafen und € 633,10 auf Verkehrsstrafen).

Mit Bescheid vom („Verwaltungsstrafen – Teilzahlungsbescheid“) hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, den vom Bf. mit Schreiben vom eingebrachten Antrag auf Zahlungserleichterung abgewiesen, weil aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Bf. Uneinbringlichkeit vorliege.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. den als Beschwerde zu behandelnden „Widerspruch“, in welchem er vorbringt (wörtliche Wiedergabe):

„...Im oben genannten Bescheid wurde mein Antrag auf Zahlungserleichterung vom abgewiesen und – aufgrund meiner wirtschaftlichen Situation – die Uneinbringlichkeit des Gesamtbetrags festgestellt und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
Aufgrund von multiplen gesundheitlichen Problemen sehe ich mich jedoch außerstande, eine Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten. In diesem Zusammenhang möchte ich erwähnen, dass meine gesundheitlichen Einschränkungen die Ursache für meine Erwerbslosigkeit und infolge dessen die Ursache meiner wirtschaftlichen Situation und Zahlungsunfähigkeit sind.
Ich ersuche Sie daher, den gegenständlichen Bescheid unter Berücksichtigung der dargelegten Punkte nochmals zu prüfen....“

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde nur insoweit zuständig ist, als diese gegen die Abweisung des Antrags auf Zahlungserleichterung hinsichtlich der Strafen wegen Übertretung des Parkometergesetzes erhoben wurde. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Zahlungserleichterung hinsichtlich der Verkehrsstrafen im ruhenden Verkehr richtet, wird auf das abweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , GZ: VWG - 001/016/5489/2019-2, verwiesen.

Zur Vollstreckung von Geldstrafen normiert § 54b VStG idF ab Folgendes:

(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden,wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“

Die Anwendung der Bestimmung des § 54b Abs. 3 VStG setzt voraus, dass die Geldstrafe an sich einbringlich und der Bestrafte zahlungsfähig ist (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 54b Rz 11).

Dem Antrag auf Aufschub und Teilzahlung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht stattzugeben, wenn die Annahme zu Recht besteht, dass die verhängte Geldstrafe uneinbringlich ist (vgl. VwGH 21.10,1994, 94717/0374; ; ; vgl. auch Fister in Lewisch / Fister / Weilguni, VStG [2013] § 54b Rz 12).

Dies gilt auch hinsichtlich eines Antrages auf Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen (vgl. , , , , ). In diesem Fall ist nach Abs. 2 vorzugehen und die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen (; ).

Uneinbringlich ist eine Geldstrafe jedenfalls dann, wenn eine Zwangsvollstreckung (vgl § 3 VVG) bereits erfolglos versucht wurde; wurde eine Zwangsvollstreckung noch nicht versucht, darf die Uneinbringlichkeit nur aufgrund von Offenkundigkeit (zB infolge der Insolvenz des Bestraften) oder aufgrund eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens angenommen werden, dessen Ergebnis die Annahme rechtfertigen muss, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist (vgl Walter/Thienel II2 § 54b VStG Anm 6).

Entscheidend ist nicht die Zahlungsbereitschaft des Bestraften, sondern die tatsächliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe – dh der Bestrafte ist zur Leistung der Geldstrafe wirtschaftlich außerstande (VfSlg 10.418/1985, 12.255/1990) – oder aber es besteht die begründete Annahme, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist (zB VfSlg 8642/1979, 9837/1983, 10.418/1985, 13.096/1992).

Im beschwerdegegenständlichen Verfahren hat der Bf. nicht dargetan, dass seine finanziellen Schwierigkeiten bloß vorübergehender Natur wären. Seine Beschwerdeausführungen zu seiner gesundheitlichen Situation legen vielmehr den Schluss nahe, dass der Bf. auch in absehbarer Zukunft nicht in der Lage sein wird, die offenen Verwaltungsstrafen zu begleichen. Darüberhinaus spricht der Bf. selbst seine Zahlungsunfähigkeit an. Es ist daher vom Vorliegen dauerhafter finanzieller Schwierigkeiten auszugehen, welche der Gewährung einer Zahlungserleichterung entgegenstehen.

Die belangte Behörde durfte demnach mit Recht von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen ausgehen, weshalb es nicht rechtswidrig war, wenn die Behörde dem Antrag des Bf. auf Zahlungserleichterung (Teilzahlung) nicht stattgegeben hat.

Abschließend wird noch festgehalten, dass es nicht im Sinn des Gesetzgebers ist, Zahlungserleichterungen allein deshalb zu gewähren, damit die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollstreckt wird ().

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern der Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes, die in den angeführten Erkenntnissen zur Bewilligung von Zahlungserleichterungen und zum Vorliegen der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zum Ausdruck kommt, folgt (, , , ).

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500434.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at