Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 12.06.2019, RV/2101708/2016

Keine rechtzeitige Vorlage des amtl. NeuFö-Vordruckes bei Selbstberechnung der GrESt

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/16/0153. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.; VfGH-Beschwerde zur Zahl E 2799/2019 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende R, die weiteren Senatsmitglieder X als beisitzende Richterin, Y und Z als fachkundige Laienrichter im Beisein des Schriftführers P in der Beschwerdesache Bf. GmbH, Adr., vertreten durch RA W, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, vertreten durch D, vom , ErfNr. 1234, betreffend Abweisung eines Antrages auf Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 201 BAO in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Kaufvertrag vom erwarb die Beschwerdeführerin, im Folgenden kurz Bf. genannt, von der Verkäuferin GmbH die Liegenschaft EZ xxx zu einem Kaufpreis von 1,140.000 Euro inkl. USt. Die Grunderwerbsteuer wurde vom Vertragserrichter am in Höhe von 39.900 Euro selbst berechnet und am zu ErfNr. 1234 beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel angemeldet.

Mit Schriftsatz vom gab der Vertragserrichter dem Finanzamt bekannt, dass im Zuge der Selbstberechnung der Kaufpreis ohne Berücksichtigung des NeuFöG eingegeben worden sei. Dieses Versehen sei erst im Zuge der grundbücherlichen Durchführung aufgefallen und bestehe lt. Auskunft bei der Hotline keine Möglichkeit der elektronischen Korrektur. Um Korrektur und Vorschreibung der durch die Förderung verminderten Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr wurde ersucht und wurden Kopien des Kaufvertrages und der NeuFö2-Erklärung vorgelegt. Weiters wurden Auszüge mit den Daten der Selbstberechnung übermittelt.

Mit Bescheid vom wurde das als Antrag auf Festsetzung der Grunderwerbsteuer gemäß § 201 BAO gewertete Begehren vom Finanzamt abgewiesen. Begründend wurde - zusammengefasst - ausgeführt, dass der amtliche Vordruck NeuFö2 im Zeitpunkt der Selbstberechnung dem Finanzamt nicht vorgelegen und die Selbstberechnung unter diesem Aspekt betrachtet richtig gewesen sei. Nach dem Wortlaut des § 1 NeuFöG werde kein Befreiungstatbestand hinsichtlich verschiedener Steuern normiert, sondern die Steuer unter bestimmten Voraussetzungen nicht erhoben. Die Vorlage des Vordruckes beim zuständigen Finanzamt sei materiell-rechtliche Voraussetzung für den Verzicht auf die Erhebung der Steuer. Mit der Bekanntgabe der Grunderwerbsteuer mittels Selbstberechnungserklärung sei die Abgabenerhebung beendet und könne durch eine nachträgliche Vorlage des amtlichen Vordruckes kein Rückforderungsanspruch entstehen. Über die Eintragungsgebühr könne das Finanzamt nicht absprechen.

Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingebracht. Der Erwerb der Liegenschaft stehe mit einer Betriebsübertragung im Sinne des § 5a Abs. 1 NeuFöG in unmittelbarem Zusammenhang und sei dies auch von der zuständigen gesetzlichen Berufsvertretung mittels amtlichen Vordruck am bestätigt worden. Dem Parteienvertreter sei im Zeitpunkt der Selbstberechnung das Formular NeuFö2 nicht vorgelegen und sei dieses nach Vorlage durch die Bf. am an die zuständige Behörde übermittelt worden. Dies bedeute, dass im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld (= ) die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigungen im Sinne des § 1 bzw. § 5a NeuFöG jedenfalls gegeben wären. Das NeuFöG sehe keine Befristung vor, bis wann eine Vorlage des amtlichen Formulars zulässig sei und seien die amtlichen Vordrucke auch nachträglich zu berücksichtigen. Die Bf. bezieht sich auf § 295a BAO und sieht in der nachträglichen Vorlage des amtlichen Vordruckes ein Ereignis vorliegen, das eine abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang des Abgabenanspruches hat und verweist auf eine Entscheidung des . Die Bf. meint auch, dass die nachträgliche Vorlage des amtlichen Vordruckes in einem Berufungsverfahren zu berücksichtigen sei. Der Beschwerde wurde ein Original-Formular NeuFö2 beigelegt und die Entscheidung durch den Senat unter Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Vorlage der Erklärung auf einem amtlichen Vordruck sowie die begleitende Beratung materielle Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Begünstigungen sind und zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der jeweiligen Behörde zu erfolgen haben. Die von der Bf. zitierte Entscheidung des UFS sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2006/16/0098 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben worden. Der amtliche Vordruck müsse als materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal im Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung vorliegen. Eine spätere Vorlage - zB auch im Berufungsverfahren - bedeute keine für die Befreiung relevante nachträgliche Änderung des Sachverhaltes.

Daraufhin stellte die Bf. ohne weiteres Vorbringen den Antrag, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Im Vorlagebericht des Finanzamtes wurde nach Darstellung der rechtlichen Bestimmungen der §§ 4, 5a NeuFöG und des § 4 Abs. 1 KMU-Übertragungs-Förderungsverordnung ausgeführt, dass in der Beschwerde ausdrücklich bestätigt wurde, dass dem Parteienvertreter im Zeitpunkt der Selbstberechnung das Formular NeuFö2 vom nicht vorlag und dass mit dem Parteienantrag vom dem Finanzamt nur eine Kopie der Erklärung übermittelt wurde. Das Original sei erst mit der Beschwerde vorgelegt worden.

Nach der Judikatur des VwGH seien die Vorlage der Erklärung auf einem amtlichen Vordruck sowie die begleitende Beratung materielle Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Begünstigungen und hätten zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der jeweiligen Behörde zu erfolgen. Entgegen der Auffassung der Bf. liege in der nachträglichen Vorlage auch kein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO vor, das zu einer Festsetzung der Abgabe nach § 201 BAO hätte führen müssen. Der Hinweis auf nütze nichts, weil der VwGH diese Entscheidung mit Erkenntnis vom , 2006/16/0098, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben hätte. Der amtliche Vordruck müsse bei einer Selbstberechnung durch einen befugten Parteienvertreter diesem spätestens zum Zeitpunkt der (rechtzeitigen) Selbstberechnung vorliegen, was gegenständlich nicht gegeben sei, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

In der mündlichen Verhandlung brachte die Bf. ergänzend vor, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld am jedenfalls vorgelegen seien, weil das Formular NeuFö2 bereits am ausgestellt worden sei. Die Vertreterin des Finanzamtes verwies darauf, dass die Vorlage des Formulares eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbegünstigungen darstelle und diese nicht erfüllt gewesen sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Mit Kaufvertrag vom erwarb die Bf. die gegenständliche Liegenschaft im Ausmaß von ha, die im Flächenwidmungsplan als Freiland mit Sondernutzung Fahrtechnik ausgewiesen ist, um den Kaufpreis von 1,140.000 Euro. Auf der Liegenschaft befanden sich ein Büro/Hauptgebäude, ein Nebengebäude (Wohnung), eine Werkstatt und Waschboxen.

Mittels Selbstberechnung ermittelte der Vertragsverfasser am die Grunderwerbsteuer mit 39.900 Euro. Ein amtlicher Vordruck bzgl. eines Antrages auf eine Steuerbefreiung nach NeuFöG (Formular NeuFö2) lag ihm zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Die Anmeldung des selbst berechneten Erwerbsvorganges beim Finanzamt erfolgte am . Am brachte der Parteienvertreter beim Finanzamt einen Schriftsatz ein, der als Antrag auf Festsetzung der Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung der Steuerbefreiung nach NeuFöG zu werten ist. Gleichzeitig übermittelte er auch eine Kopie des Formulares NeuFö2. Erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde das Original am dem Finanzamt vorgelegt. Das Formular enthält

  • den Antrag, dass Abgaben, Gebühren und Beiträge gemäß § 1 NeuFöG nicht erhoben werden,

  • die Erklärung, dass die Voraussetzungen für eine (Teil-)Betriebsübertragung vorliegen,

  • die Bekanntgabe des (voraussichtlichen) Monates der (Teil-)Betriebsübertragung mit März 2016,

  • die Bestätigung der Wirtschaftskammer Steiermark über die Inanspruchnahme der Beratung und

wurde am ausgestellt.

Die Rechtslage stellt sich folgendermaßen dar:

§ 201 BAO ermöglicht im Falle von Selbstbemessungsabgaben unter bestimmten Voraussetzungen die Erlassung von Bescheiden. Die Bestimmung dient grundsätzlich der Harmonisierung der Rechtswirkungen (insbesondere im Bereich des Rechtsschutzes) von Selbstberechnungen und Veranlagungsbescheiden.

§ 201 Abs. 1 BAO lautet: "Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist."

Nach Abs. 2 leg. cit. kann die Festsetzung erfolgen,

  • von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

  • wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

  • wenn kein selbstberechneter Betrag bekanntgegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,

  • aufgehoben

  • wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

Nach Abs. 3 hat die Festsetzung zu erfolgen,

  • wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,

  • aufgehoben

  • wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.

Erweist sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als richtig, so darf keine Festsetzung der Abgabe erfolgen und ist der Antrag auf Festsetzung abzuweisen (Ritz, BAO-Kommentar6, § 201 Rz 29).

Zu prüfen ist im gegenständlichen Fall, ob die Selbstberechnung durch den Vertragserrichter, dem unbestrittenermaßen zu diesem Zeitpunkt kein NeuFö-Formular vorgelegen ist, richtig erfolgt ist.

Das Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I 1999/106 idF BGBl. I 2012/112, enthält unter bestimmten Voraussetzungen Begünstigungen bei der Erhebung von Abgaben, Gebühren und Beiträgen im Fall einer Neugründung eines Betriebes oder einer Betriebsübertragung.

Nach § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG wird die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75.000 Euro nicht übersteigt. Für Betriebsübertragungen sind die Bestimmungen des § 1 Z 1, 3 und 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sinngemäß anzuwenden (§ 5a Abs. 2 Z 1 leg. cit.).

§ 4 NeuFöG lautet auszugsweise: "Die Wirkungen nach § 1 (Anm.: Verzicht auf die Erhebung von Abgaben, Gebühren und Beiträgen) treten unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 ein.

(1) Die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären:

1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2,

2. der Kalendermonat nach § 3.

(2) Die Wirkungen nach § 1 Z 7 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular im Sinne des Abs. 1 erstellt.

(3) Auf dem amtlichen Vordruck muss in den Fällen des Abs. 1 und 2 bestätigt sein, dass die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die entsprechend dem vorhergehenden Satz zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt.

..."

Aus dem Bericht des Finanzausschusses vom zum Neugründungs-Förderungsgesetz (1858 dB der XX. GP) ist zu entnehmen:

"Im Sinne einer einfachen Handhabung der Inanspruchnahme der Förderungen für Betriebsneugründungen soll eine ,Selbsterklärung' des Neugründers sowie eine begleitende qualifizierte Beratung dafür ausreichen. In diesem Sinne tritt an die Stelle des Bescheinigungsverfahrens durch die gesetzliche Berufsvertretungen (Anmerkung: dies war zuerst vorgesehen) die Selbsterklärung samt Beratung durch eben diese Stellen. Sollte es keine gesetzliche Berufsvertretung für den Neugründer geben, ist die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen.

Die Selbsterklärung auf einem amtlichen Formular sowie die ,begleitende Beratung' sind materielle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigungen. Der Bundesminister für Finanzen kann im Verordnungsweg vorsehen, dass in Bagatellfällen (zB bei den sogenannten ,neuen Selbständigen' nach dem GSVG) die Inanspruchnahme auch auf der Grundlage eines vereinfachten Verfahrens möglich ist.

Grundsätzlich ist die Inanspruchnahme der Begünstigungen nur im Vorhinein, also im Wege einer Vorwegfreistellung von Abgaben, Gebühren und Beiträgen durch Vorlage einer Selbsterklärung nach erfolgter Beratung möglich. Eine Erstattung bereits entrichteter Abgaben, Gebühren und Beiträge kommt nur in der Übergangsphase bis zur Auflage eines amtlichen Formulars für die Selbsterklärung in Betracht."

Dementsprechend führt auch § 4 Abs. 1 der KMU-Übertragungs-Förderungsverordnung, BGBl. II 2002/483 idF BGBl. II 2015/389 aus: "Ab treten die Wirkungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie des § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG von vornherein ein, sofern der neue Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck über die Erklärung der Übertragung vorlegt."

Eine Abgaben- oder Gebührenbegünstigung kann daher nur bei Vorliegen der klar definierten Voraussetzungen des § 4 NeuFöG eintreten. Die rechtzeitige Vorlage einer vollständig ausgefüllten, unterschriebenen und bestätigten Erklärung auf einem amtlichen Vordruck ist dabei eine materielle Voraussetzung für die Begünstigungen (vgl. ; ; ).

Die letztgenannte Entscheidung des VwGH ist zum Fall einer behördlichen Abgabenfestsetzung mit Grunderwerbsteuer ergangen, wobei der amtliche Vordruck erst im Berufungsverfahren vorgelegt worden ist. Der Gerichtshof führte darin aus: "Dieses (Anm.: das materiell-rechtliche Tatbestandsmerkmal der Vorlage des amtlichen Vordruckes) muss, wie die übrigen vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Befreiung, im Zeitpunkt der - rechtzeitigen - Antragstellung vorliegen. Eine spätere Vorlage kann den Tatbestand daher nicht mehr erfüllen, weil dieser eben die rechtzeitige Vorlage verlangt. Die Vorlage des amtlichen Vordruckes im Berufungsverfahren bedeutet demnach keine für die Befreiung relevante nachträgliche Änderung des Sachverhaltes oder eine Änderung von rechtlichen Gegebenheiten; dadurch wird der Befreiungstatbestand nicht (mehr) erfüllt. § 295 a BAO dient nicht der Korrektur von fehlenden formalen Tatbestandselementen)."

Wann diese Antragstellung bzgl. der Begünstigungen zu erfolgen hat, ergibt sich aus der Zusammenschau der Bestimmungen der verschiedenen Gesetze, die die Abgaben, Gerichtsgebühren und Beiträge zum Inhalt haben, mit dem NeuFöG.

Bei der Grunderwerbsteuer kann die Erhebung der Abgabe auf zwei Arten erfolgen: Entweder mit Bescheid der Behörde oder mittels Selbstberechnung durch einen befugten Parteienvertreter. Im ersten Fall besteht eine Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung bis zum 15. des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats (§ 10 Abs. 1 GrEStG 1987) und wird die Steuer sodann mit Bescheid von der Behörde festgesetzt. Die Erklärung mit der Beanspruchung des Verzichtes auf die Erhebung der Abgaben (das amtliche NeuFö-Formular) ist daher gemeinsam mit der Abgabenerklärung innerhalb dieser Anzeigefrist bei der Behörde vorzulegen. Diese Rechtsansicht wird auch in der Verwaltungspraxis vertreten (siehe Neugründungs-Förderungsrichtlinien vom , BMF-010222/0044-VI/7/2013, Rz 95) und entspricht der Rechtsprechung des VwGH (vgl. ) und des BFG und UFS (; ).

Im zweiten (und hier gegenständlichen) Fall wird die Steuer für den Erwerbsvorgang innerhalb dieser Frist vom Parteienvertreter als Bevollmächtigter des Steuerschuldners selbst berechnet (§ 11 GrEStG 1987). Bei dieser Erhebungsform ist der Parteienvertreter sodann verpflichtet, nach der Durchführung der Selbstberechnung bis spätestens 15. des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt ist, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Erwerbsvorgänge beim Finanzamt vorzulegen (§ 13 Abs. 1 GrEStG 1987).

Der Intention des NeuFöG entsprechend, eine Vorwegfreistellung von Abgaben, Gebühren und Beiträgen durch ein vereinfachtes Verfahren zu gewährleisten, ist es bei der Erhebungsform der Selbstberechnung - in Analogie zu den innerhalb der Erklärungsfrist beim Finanzamt angezeigten Erwerbsvorgängen - als rechtzeitig anzusehen, wenn der Antrag auf die Steuerbegünstigung in Form des amtlichen Vordrucks spätestens zum Zeitpunkt der Selbstberechnung, die innerhalb der Frist des § 10 Abs. 1 GrEStG 1987 liegen muss, bei der in Betracht kommenden Behörde vorliegt. Das ist jene Behörde, die die Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 7 vollzieht bzw. bei der die dort beschriebenen Abgaben anfallen (vgl. ). Das ist gegenständlich das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.

Die Verwaltungspraxis (vgl. NeuFöR, w.o., Rz 96) geht davon aus, dass bei der Selbstberechnung der Gesellschaftsteuer (§ 10a KVG) oder der Grunderwerbsteuer (§ 11 GrEStG 1987) durch einen befugten Parteienvertreter der amtliche Vordruck diesem spätestens zum Zeitpunkt der (rechtzeitigen) Selbstberechnung vorliegen muss und enthält das Formular NeuFö2 die Aufforderung: "Für die Inanspruchnahme der Begünstigungen müssen Sie die folgende Erklärung unterschreiben und bei den jeweils in Betracht kommenden Behörden (z.B. Finanzamt, Gericht, Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Landeshauptmann, Zulassungsstelle) bzw. Parteienvertretern (z.B. Notar bei Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer) im Original vorlegen."

Im gegenständlichen Fall ist die Voraussetzung für die Abstandnahme von der Erhebung der Grunderwerbsteuer im Zeitpunkt der Selbstberechnung am nicht erfüllt, da der vollständig ausgefüllte amtliche Vordruck weder beim Selbstberechner noch beim Finanzamt vorgelegen ist. Die Vorlage dieses Vordruckes bei der in Betracht kommenden Behörde ist allerdings nach § 4 Abs. 1 NeuFöG eine materiell-rechtliche Voraussetzung für den Verzicht auf die Abgabenerhebung (vgl. ; ; ). Das NeuFöG selbst lässt in seiner Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - vgl. etwa die Vorlage eines Vordrucks als materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal (§ 4 NeuFöG) - eintreten (vgl. ).

Die Nachreichung des vollständig ausgefüllten, amtlichen NeuFö-Vordruckes im Beschwerdeverfahren kann nach einer bescheidmäßigen Steuerfestsetzung den materiellen Mangel einer nicht rechtzeitigen Vorlage nicht mehr sanieren (vgl. ). Eine spätere Schaffung der Voraussetzungen durch eine nachträgliche Vorlage des Vordruckes und damit verbunden eine Erstattung der Abgaben und Gebühren war nach § 4 Abs. 4 NeuFöG ausdrücklich nur für jene Fälle vorgesehen, bei denen der amtliche Vordruck noch nicht aufgelegt war, was hier nicht zutrifft.

Der Argumentation der Bf., dass die nachträgliche Vorlage des amtlichen Vordruckes ein Ereignis mit Wirkung für die Vergangenheit darstellt, das bei der Festsetzung der Abgabe nach § 201 iVm § 295a BAO zu beachten wäre, kann im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, 2006/16/0098), der eine derartige Rechtsansicht () verwarf, nicht gefolgt werden (siehe oben).

Die Steuerschuld ist nach § 8 GrEStG 1987 mit Verwirklichung des Erwerbsvorganges am entstanden. Die Frist für die Einreichung der Abgabenerklärung endete nach § 10 Abs. 1 GrEStG 1987 mit , ebenso die Frist für die Selbstberechnung (§ 11 Abs. 1 leg. cit.). Die Selbstberechnung erfolgte am , die Anmeldung beim Finanzamt am . Das Original des amtlichen Vordruckes wurde erst am im Zuge des Beschwerdeverfahrens dem Finanzamt übermittelt. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Grunderwerbsteuer im Wege der Selbstberechnung lag der ausgefüllte amtliche Vordruck weder dem Selbstberechner noch der in Betracht kommenden Behörde vor und war der Begünstigungstatbestand nach dem NeuFöG damit nicht erfüllt.

Die Selbstberechnung erweist sich daher als richtig und kann eine Bescheiderlassung nach § 201 BAO nicht in Frage kommen, weshalb die Entscheidung der Abgabenbehörde vom zu Recht erging und die Beschwerde abzuweisen war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zur Frage einer nachträglichen Vorlage des amtlichen Vordruckes wird auf die bisherige, oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, weshalb eine ordentliche Revision nicht zugelassen wurde.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2101708.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at