Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.04.2019, RV/7102331/2016

Vorsteuerabzug und materiell-rechtliche Voraussetzungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat Ri in der Beschwerdesache Bf., W, vertreten durch Veltze, Mares & Partner KG, Dresdner Straße 87/A21, 1200 Wien, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate Juni, Juli, August und September 2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:  

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin, in der Folge Bf. genannt, betreibt am Standort WX K.gasse ein Minibistro. Das Geschäftslokal wurde ab von den ÖBB angemietet. In der Zeit ab Oktober 2013 fanden Umbauarbeiten statt.

Im Jahr 2015 fand bei der Bf. eine Prüfung der Umsatzsteuer für die Monate Jänner 2014 bis September 2014 sowie der zusammenfassenden Meldung für eben diesen Zeitraum statt. Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung bzw. in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom wurde folgendes festgehalten:

TZ 1: Vor der Eröffnung des Minibistros seien umfangreiche Umbauten im Zeitraum Oktober 2013 bis August 2014 durchgeführt worden. Die Eröffnung des Shops habe im April 2014 stattgefunden. Bei der Betriebsbesichtigung am hätten sich entlang der Wand Regale bzw. die Kühlgeräte befunden, in der Mitte als Insel angeordnet die Vitrinen für Backwaren, Kaffee sowie zwei Terminals einer Touchscreen-Registrierkasse. Im hinteren Bereich würden im Pizzaofen des Gastrobereichs Pizzen frisch zubereitet und in der Vitrine zum Verkauf angeboten. Zwischen diesen zwei Bereichen befänden sich Hochtische und Stühle zur Konsumation der Speisen und Getränke.

In TZ 3 des Berichtes wurden folgende steuerliche Feststellungen getroffen: Hinsichtlich der vorgelegten Belege des Prüfungszeitraumes die eigentlich die ersten Geschäftskontakte der KG darstellten, könnten diese aufgrund deren Mängel in drei Kategorien gegliedert werden.

Bei den Rechnungen der R GmbH sei schon aufgrund der fehlenden zweiten Empfänger-UID aus formal rechtlichen Gründen der Vorsteuerabzug zu versagen. Die Außenprüfung merke ergänzend an, dass im Sinn der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers bereits in der Anbahnungsphase und somit vor Baubeginn Überprüfungen, Abfragen und ähnliches stattfinden hätten müssen.

Bei den anderen Rechnungen seien bis zur Schlussbesprechung keine berichtigten Rechnungen eingelangt. Folgende Vorsteuerbeträge wurden aus folgendem Grund nicht anerkannt:

1. Rechnung fehlt: € 836,42

2. Rechnungsempfänger falsch, € 2.192,50

3. Andere Rechnungsmerkmale falsch (zweite UID), € 46.708,--

Laut TZ 4 des Berichtes sei bei einer Rechnung laut Beilage wegen durchgeführter Bauleistungen bei Reverse Charge (auf Rechnung angeführt) nur Vorsteuern geltend gemacht worden. Die USt für diese Bauleistung sei gleichzeitig zu erklären und werde in Höhe der geltend gemachten Vorsteuern von € 366,65 festgesetzt. Laut der beiliegenden Aufstellung über die Änderungen durch die Außenprüfung handelt es sich bei dieser Festsetzung gemäß TZ 4 um eine im April 2014. Die Vorsteuer aus einer fehlenden Rechnung iHv € 836,42 wurde im Zeitraum Juli 2014 festgesetzt. Einen Mangel hinsichtlich des Rechnungsempfängers (wobei dieser mit einer weiteren dem Bericht beiliegenden Tabelle in einer eigenen Spalte angeführt wurde) stellte die Betriebsprüfung für folgende Monate und in folgender Höhe fest:

01/2014: € 830,14

02/2014: € 694,85

04/2014: € 13,34

05/2014: € 458,88

09/2014: € 195,29

Fehlende Rechnungsmerkmale wurden von der Betriebsprüfung für folgende Monate und in folgender Höhe festgestellt:

06/2014: € 6.140,--

07/2014: € 16.122,--

08/2014: € 13.182,--

09/2014: € 11.264,--

Zum Sachverhalt wird insbesondere darauf verwiesen, dass es sich bei sämtlichen Vorsteuern die wegen fehlender Rechnungsmerkmale von der Betriebsprüfung nicht anerkannt wurden, um Vorsteuern aus Rechnungen handelt, die von der R GmbH an die Bf. ausgestellt wurden. Diese Rechnungen sowie auch mit den Rechnungsbeträgen übereinstimmende Kassaeingangsbeläge sowie die Kopie eines Kontoauszuges liegen dem BFG vor. Es handelt sich dabei um fünf Belege mit dem Ausstellungsdatum sowie um einen mit dem Ausstellungsdatum . Die Rechnungen vom wurden laut den der Betriebsprüfung vorgelegten Kassaeingangsbelägen bar bezahlt, die Rechnung vom mittels Banküberweisung. Zu den Kassaeingangsbelägen ist zu bemerken, dass die Festsetzung der Umsatzsteuer durch die Betriebsprüfung für den jeweiligen Monat der Bezahlung erfolgte. Es ist dort zwar ein Nettobetrag, die darauf entfallende Umsatzsteuer und ein Gesamtbetrag in Ziffern und Worten angeführt jedoch befindet sich sowohl am linken oberen Rand unter dem Titel „eingenommen wurde von“ sowie am unteren rechten Rand unter dem Titel „ Unterschrift des Empfängers“ jeweils ein Stempel der R GmbH, bei „Empfänger“ auch eine Paraphe.

Die Kassaeingangbestätigungen weisen folgende Daten aus:

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Im Hinblick auf die Beanstandung der Rechnungen durch die Betriebsprüfung wegen fehlender Rechnungsmerkmale wird festgehalten, dass auf sämtlichen Rechnungen die UID-Nummer des Leistungsempfängers (laut Adressierung der Rechnung die Bf. ) fehlt. Als Leistungszeitraum wird auf sämtlichen Rechnungen November 2013 bis April 2014 angegeben.

Die Leistungsbeschreibungen sind teilweise pauschal, teilweise vom Ablauf her nichtnachvollziehbar:

Rechnungsnummer 0160: Position 12 und 15 Komplettierung/Inbetriebnahme

Rechnungsnummer 0156: Baufirma Sanierung, Bauleistungen, Komplettierung/Inbetriebnahme

Die Position Baustelleneinrichtung findet sich auf der Rechnungsnummer 0158 (bezahlt am ) wohin gegen die Rechnung mit der niedrigsten Rechnungsnummer, nämlich 0156, bezahlt am , die Verlegung eines Bodenbelages sowie von Wandfliesen in Rechnung stellen.

Bereits im Zuge der Betriebsprüfung wurde ein Bauvertrag datiert mit vorgelegt, der aber weder von der Bf. noch von dem vermeintlichen Auftragnehmer unterschrieben wurde.

Die R GmbH wurde mit Beschluss vom tt.mm.2015 von Amts wegen in Folge Vermögenslosigkeit gelöscht. Geschäftsführer war seit Herr V D Vv. Laut Abfrage aus dem Zentralen Melderegister war Herr Vv vom bis in 1020 Wien, S.straße 23-25A/1/26 mit Hauptwohnsitz gemeldet, wobei die Abmeldung von Amts wegen erfolgte.

Ergänzend wird auf die durch die belangte Behörde mit dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Bf. Herrn MA am aufgenommene Niederschrift verwiesen. Auf Befragen gab der Gesellschafter folgendes an:

Er habe Herrn D und eine zweite Person P. im ABC (Kaffee) auf der Y.Straße zufällig kennengelernt und von ihm eine Visitenkarte bekommen. Ihm wurde gesagt sie machten Bauarbeiten, eine Firma sei nicht genannt worden, sie hätten mehrmals die Baustelle besichtigt. Herr V D sei als Chef aufgetreten. Während der Bauphase seien folgende Unterlagen abverlangt bzw. vorgelegt worden:

(In der Niederschrift wird das Abfragedatum in Klammer angegeben)

Der Pass und die Meldebestätigung () des Geschäftsführers, ein Firmenbuchauszug (), ein Bescheid über die Gewerbeausübung (), ein Bescheid über die Vergabe der UID-Nummer (), die Validierung der MwSt.-Nummer () und ein Ausdruck aus der HUV-Gesamtliste ().

Die Geschäftsunterlagen der R GmbH habe er von Herrn D auf der Baustelle bekommen, die Büroadresse habe er nicht aufgesucht. Besondere Vereinbarungen über die Haftung sei nicht vorgetroffen worden es habe die Gewährleistung laut Bauvertrag gegolten. Per mündlicher Preisverhandlung habe man sich auf € 280.000,-- geeinigt. Baubeginn sei Oktober 2013, Bauende August 2014 gewesen. Es seien immer 5 bis 6 Arbeiter gleichzeitig auf der Baustelle gewesen, maximal 10 verschiedene Personen, Namen seien im nicht bekannt. Studenaufzeichnungen, Wochenberichte oder ein Tagebuch seien nicht geführt worden mit der Begründung, dass es sich um einen Fixpreis gehandelt habe. Ihm sei nicht bekannt ob die R GmbH ihrerseits eine Subfirma beauftragt habe. Die Rechnungen seien auf der Baustelle persönlich durch Herrn D übergeben worden. Die Bezahlung sei einmal per Überweisung erfolgt die anderen Male in bar persönlich an Herrn D.

Kassaquittungen habe er alle auf einmal später erhalten.

Zu bemerken ist, dass sämtliche von der Bf. angesprochene Unterlagen im Akt aufliegen.

Bezüglich der Identität des Herrn D (Vv) liegt die erste Seite eines Reisepasses mit Foto vor, der am in Bulgarien ausgestellt wurde. 

Die streitgegenständlichen Bescheide wurden von der belangten Behörde mit ausgefertigt.

Am wurde folgendes Schreiben, datiert mit , bei der belangten Behörde persönlich überreicht: Darin moniert der Gesellschafter MA, dass seine Investitionskosten für die Umbauarbeiten durch die Firma R nicht anerkannt worden seien. Er sei von der Seriosität der Firma überzeugt gewesen, da sie im Firmenbuch registriert gewesen sei, sämtliche Gewerbescheine vorhanden waren und durchgeführte Aufträge bei anderen Firmen vorhanden gewesen seien. Seine erste Zahlung sei über das Firmenkonto erfolgt. Die Arbeit sei besser erledigt worden als er sich vorgestellt habe. Bei zwei anderen Firmen seien die Rechnungen der R GmbH sehr wohl akzeptiert worden und zwar bei der RB Bau GmbH in 1160 Wien und der T und Co GmbH.

Die belangte Behörde erteilte mit Bescheid vom ein Mängelbehebungsauftrag und trug dem Bf. auf die Beschwerde, hinsichtlich der Bezeichnung der Bescheide gegen die sie sich richtet und welche Änderungen beantragt würden, zu ergänzen.

Die Beantwortung am erfolgte enthielt Folgendes:

Hiermit erhebe er Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer Jänner bis Februar 2014, April 2014, Mai bis September 2014, alle vom . Die Beschwerde richte sich gegen die Feststellungen der Behörde, wie im Bericht über die Außenprüfung angegeben und begehre die antragsgemäße Veranlagung. Eine nähere Begründung wurde nicht beigebracht.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Monate Jänner, Februar, April und Mai wurde darauf verwiesen, dass es diesbezüglich kein Beschwerdevorbringen gibt. Auf sämtlichen Rechnungen fehle die UID-Nummer des Leistungsempfängers. Berichtigte Rechnungen seien nicht vorgelegt worden. Der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes hätte es entsprochen, zumindest in der Anbahnungsphase und somit vor Baubeginn Überprüfungen, Abfragen und ähnliches durchzuführen. Tatsächlich sei der Bauvertrag vom nicht unterschrieben worden, sowohl der Firmensitz als auch der Gesellschafter einen erst sechs Monate später erstmals im Firmenbuch auf. Aufgrund der seit Jahrzehnten bekannten Betrugsanfälligkeit im Mehrwertsteuerbereich im Allgemeinen und im Bau- u. Nebengewerbe im Besonderen reiche das Verlassen auf Firmenbucheintragungen, UID-Nummern oder Gewerbeberechtigungen nicht.

Im Vorlageantrag vom wurde eine mündliche Verhandlung vor den gesamten Senat beantragt.

In einem ergänzenden Schreiben vom , führte die Bf. folgendes aus: Den Vorsteuerabzug aufgrund der fehlenden UID-Nummer zu versagen sei rechtswidrig. Die Bf. verweist auf die Rechtssachen C-80/11 und C-142/11, die belangte Behörde habe sich zu Unrecht auf die Formalitäten der Rechnungsstellung berufen. Die Kontrollaufgaben der Behörde dürfte nicht auf den Unternehmer übertragen werden, die Behörde müsse auch nach der Judikatur des EuGH (Rs C-142/11) Nachweis erbringen, dass der Steuerpflichtige von unregelmäßigen Verhalten Kenntnis hatte oder dazu beigetragen hat. Sie hätten überdies nur jene Maßnahme zu setzen, die vernünftigerweise verlangt werden können, diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen nicht das Recht auf Vorsteuerabzug zur Gänze verhindern. Es sei bei tatsächlich durchgeführter Lieferung nicht Sache des Unternehmers die steuerlichen Obliegenheiten seiner Lieferanten zu überprüfen, also etwa ob sie die Steuer auch abführen. Diesen Nachweis, dass der Bf. wüsste oder wissen hätte müssen, dass die R GmbH keine USt. bezahlt, habe die Behörde nicht erbracht, im Übrigen werde nochmals darauf verwiesen, dass Rechnungen der R GmbH bei anderen Firmen (siehe Vorlageantrag) anerkannt worden seien.

Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurückgezogen.

Mit ebendiesem Schreiben wurden die Beschwerden betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate Jänner, Februar, April und Mai zurückgezogen.

Die Beschwerden betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate Juli und September 2014 wurden auf jene Feststellungen eingeschränkt, die die Verwehrung des  Vorsteuerabzuges aus Rechnungen der R GmbH zur Folge hatten.

Dazu führte die Bf. ergänzend folgendes aus:

....Dass allerdings tatsachlich ein Leistungsaustausch stattgefunden hat, ist aus folgenden

Gründen evident:

In der Anlage finden Sie ein Gutachten, das den Wert der durchgeführten Umbauarbeiten

belegt und mit Fotos untermauert wird. Dass dieser Umbau stattgefunden hat, sollte damit unstrittig sein. Davon, dass der Umbau durch die Firma R durchgeführt wurde, konnte der Geschäftsführer der Bf. ausgehen. Seitens des Auftragnehmers wurden umfangreiche Unterlagen vorgelegt, die der Behörde ja auch

vorliegen. Sollte der Firma R malversatives Verhalten vorzuwerfen sein, so hatte der

Auftraggeber keinerlei Kenntnis und konnte auch keine haben. Die Arbeiten wurden zügig

und zufriedenstellend erledigt, die handelnden Personen haben sich ausgewiesen.

Sofern uns unterstellt wird, dass die Arbeiten nicht durch R getätigt wurden, so ist zu entgegnen, dass es sich um die hochfrequentierte Halle in einem B handelt und

nicht um einen Hinterhof in einem Kuhdorf (wo Schwarzarbeit vielleicht nicht unmittelbar

entdeckt würde). Wir haben keine Kenntnis, ob es Kontrollen der Finanzpolizei gegeben

hat, wir haben auch keine Kenntnis, dass während der gesamten Bauphase auch nur ein

Schwarzarbeiter angetroffen wurde.

Wenn uns vorgeworfen wird, dass die Anzahl der angemeldeten Arbeitnehmer der

Aussage des Herrn X über die anwesenden Personen widerspricht, so teilen

wir mit:

Es ist durchaus üblich, dass Bauunternehmen Subfirmen beschäftigen, sofern die eigenen

Kapazitäten nicht reichen. Dies ist insbesonders bei Branchenriesen wie STRABAG und

PORR branchenüblich. Warum soll nicht auch die Firma R Leistungen zukaufen? Es

kann vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er die Anmeldung aller auf der

Baustelle kontrolliert und möglich ist es ihm schon gar nicht.

Sukkus:

Die Leistung (der Umbau) wurde erbracht und gemäß der Wahrnehmung des

Auftraggebers von der R GmbH. Die Arbeiten können wohl auch nicht „von wem

auch immer“ durchgeführt worden sein, das wäre aufgefallen. Die Leistung muss von

R oder einem Subunternehmer durchgeführt worden sein. Der Auftraggeber ist

außerdem seinen steuerlichen Obligenheiten was die Prüfung des Auftragnehmers betrifft

(auch im Sinne der Hochrisikobranche), nachgekommen. Etwaige Malversationen sind

daher nicht dem Auftrageber anzulasten. Der Leistungsaustausch ist in diesem Lichte

glaubhaft....

Beigefügt ist ein Schreiben eines Immobiliensachverständigen mit folgendem Inhalt:

FESTSTELLUNG UND ZUSAMMENFASSUNG DURCHGEFÜHRTER ARBElTEN

Beim Standort BH wurde im Zeitraum von November 2013 bis 2016 ein

kompletter Umbau im Bereich Erdgeschoss/hinterer Seitenausgang durchgeführt.

Ziel und Zweck war die Errichtung eines modernen und optimal ausgestatteten Kiosk bzw.

Shop mit integrierter Pizza-Küche und Steh—Cafe.

Dabei musste sowohl auf Denkmalschutz Rücksicht genommen werden, als auch das

Gesamtbild des B—Gebäudes sollte gewahrt bleiben.

Die Schwierigkeit bestand vor altern darin, einen ungestörten Bahnbetrieb zu gewährleisten,

andererseits mussten Bauarbeiten vorgenommen werden, die an die Struktur und Statik des

gesamten Gebäudes grenzten.

Dieses nicht leichte Unterfangen wurde insgesamt bravourös gelöst, und das Ergebnis kann sichdurchaus sehen lassen.

Es wird hier versucht, anhand von Erfahrungswerten und Einholen von Preisen von diversen

Baufirmen eine Kostenaufstellung zu machen, die allerdings auf keine fundamentierten

Rechnungen zugreifen kann. Deshalb werden die Werte auch tiefer angesetzt, um nicht den

Eindruck von einer zu positiven Darstellung zu erwecken...

Es folgt eine Auflistung durchgeführter Arbeiten und einer Gesamtsumme von 358.110 €,

sowie diverse Fotos des Betriebes.

Am  fand die von der Bf. beantragte mündliche Verhandlung am Bundesfinanzgericht statt.

Lt. der über den Verlauf der mündlichen Verhandlung erstellten Niederschrift wurde folgendes festgehalten:

Dieser (der Vertreter) führt aus:
Es hat ein Auftragsverhältnis zwischen der Bf. und der R gegeben. Die Arbeiten wurden von der R oder allenfalls von einem Subunternehmen durchgeführt. Dem Vertreter der Bf. ist nicht bekannt, dass auf der Baustelle Schwarzarbeiter angetroffen worden seien, etwa im Zuge einer GPLA-Prüfung oder zB. einer Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat., obwohl es sich um einen sehr frequentierten Ort handelt. Es ist wirtschaftlich betrachtet denkunmöglich, dass R den Auftrag und Geld erhalten hat, jemand anderer aber gearbeitet hat. Wie die R ihren steuerlichen Obliegenheiten nachgekommen ist, kann nicht überprüft werden. Während der Bauphase hat G besonders auf den Baufortschritt geachtet und weniger auf die Dokumentation der Bauausführung und die formalen Kriterien der Rechnungen.

Die R erteilt dem Vertreter der belangten Behörde das Wort:

FA: Wie im Vorlagebericht dargestellt, wird nach wie vor die Auffassung vertreten, dass die Geschäftsbeziehung zu R nachträglich konstruiert wurde. Es wird auf den Vorlagebericht verwiesen, insbesondere auf folgende Punkte:

  • Der Bauvertrag () wurde rückdatiert, nachdem die Bauarbeiten abgeschlossen waren. Herr Vv, der dort als Vertreter der R auftritt, war erst ab GF der R. Auch die dort angeführte Adresse der R, S.straße 23-25a, scheint im Firmenbuch erst mit (Antrag auf Änderung) auf.

Es wird auf die NS vom , Pkt. A verwiesen. Weiters auf Pkt. C, wonach div. Unterlagen über die R erst nach Bauausführung datieren. Wer das Geld bekommen hat ist fraglich. Die Kassaquittungen datieren ab , somit lange nach Bauausführung. Lt. Pkt. P der NS erfolgte die Geldübergabe - bis auf 1x - im Kuvert, auf der Baustelle und 1x in einem Cafehaus.

Zur Klärung des Sachverhaltes stellt die R folgende Fragen an V:

1a. Ist es richtig sowie lt. NS vom , lit. c, diverse Abfragen erst nach Baubeginn, erst 2014, gemacht wurden

Ja, vermutlich hat er bei Baubeginn noch nicht darauf geachtet. V: Es stellt sich die Frage nach der Ermittlungspflicht der Behörde: Wurde Vv gefragt?

Wenn es eine Banküberweisung gab, wurde diesbezüglich das Konto von R überprüft?

Die ÖBB als Verpächter wäre hinsichtlich Schwarzarbeit sehr sensibel gewesen und wäre sicher auch draufgekommen.

Barzahlungen sind im Sinne der Rechtsordnung erlaubt und nicht verwerflich.

FA: Barzahlung ohne Quittung

V: Es ist möglich, dass Herr Vv im Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrages schon faktischer GF der R war.

FA: Herr Vv hätte dann die R genannt.

V: Vv wurde dazu nicht befragt.

2. Woraus konnten Sie (der Bf.) schließen, dass die Fa. R bei Ihnen gearbeitet hat:

V: Er konnte nach bestem Wissen und Gewissen davon ausgehen, dass die Arbeiter auf der Baustelle Arbeiter der R sind.

3. Wie haben Sie (der Bf.) die Kompetenz dieser Fa. für diesen doch großen Auftrag überprüft.

Haben Sie (bzw. der Bf.) sich Referenzobjekte angesehen?

V: Kann ich im nachhinein nicht mehr sagen.

4. Der Werkvertrag ist nicht unterschrieben und enthält auch keine genaue Leistungsbeschreibung.

Wie erfolgte die Vereinbarung, welche Leistungen im Einzelnen erbracht werden sollen, vor allem im Hinblick darauf, dass es sich um eine größeren Umbau handelte.

V: Mir ist keine Leistungsbeschreibung bekannt.

5 Rechnungen sind vom , eine vom . Die erste Zahlung erfolgte lt. Kontoauszug am . daraus ist zu schließen, dass Sie (der Bf.) trotz Baubeginn im November 2013 erstmals im Juni 2014 etwas an die R zahlen mussten, das wäre als bereits der laufende Betrieb möglich war. 

Ist das richtig?

V: Nein, vermutlich gab es während der Bauphase Teilzahlungen (siehe NS Pkt. P).

V: Es ist im nachhinein nicht erklärlich, warum alle Rechnungen mit 8.5. bzw. eine mit 13.6., also nach Bauabschluss datieren. Diese Frage kann nur die R klären.

FA: Es ist verwunderlich, dass der GF große Teilbeträge leistet, ohne sich bestätigen zu lassen, für welche konkreten Leistungen der R.

Das FA verweist hinsichtlich Ermittlungspflicht auf das Ergänzungsersuchen vom und hinsichtlich der Höhe des vereinbarten Entgeltes mit der R und die Verfügbarkeit der dafür notwendigen Mittel auf den Vorlagebericht.

V: Hinsichtlich der Verfügbarkeit der Mittel gebe ich mangels Kenntnis keine Stellungnahme ab. Verwiesen wird auf das Schreiben der Bf. vom , wonach bei den dort angeführten Firmen Leistungen der R sehr wohl anerkannt worden seien.

FA: Das ist im gegenständlichen Fall nicht relevant, auch nicht das von der Bf. vorgelegte Gutachten (Schreiben ):

Die R erteilt dem FA das Schlusswort:

FA: Die belangte Behörde beantragt die Abweisung iS. des heutigen Vorbringens und des Vorlageberichtes und verweist insbesondere auf . Für die Schätzung von Vorsteuern besteht kein Raum.

Schlusswort des Vertreters der Bf.:

V: Beantragt wird die Stattgabe, verweist auf betreffend der Begründung. Ursprünglich wurde von der Behörde nur die fehlende zweite UID-Nummer beanstandet. Es wurde versucht, im Nachhinein materiell-rechtlich einen Ausschließungsgrund für den Vorsteuerabzug zu finden. § 115 BAO wurde nicht beachtet. Herr Vv hätte befragt werden müssen und das Bankkonto der R hätte überprüft werden müssen.

1.: Die Richterin verkündet den Beschluss, dass die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate Jänner, Februar und April sowie Mai 2014 gem. § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt wird.

2.: Die Richterin verkündet den Beschluss, dass die Entscheidung über die Beschwerde betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate Juni bis September der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist, ob aus Rechnungen der R GmbH der Vorsteuerabzug für die Moante Juni, Juli, August und September 2014 zusteht.

Das Bundesfinanzgericht sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Die Bf. mietete mit Vertrag vom von den ÖBB im Bahnhofsgebäude

WH Geschäftsräumlichkeiten an, um dort einen Minibistro-Markt zu betreiben.

Ab Oktober 2013 wurden durch Außenstehende Umbauarbeiten in nicht unbeträchtlichem Ausmaß durchgeführt.

Ab April 2014 wurden Umsätze erzielt.

Im Rechenwerk der Bf. befinden sich u.a auch die hier streitgegenständlichen Rechnungen der R GmbH.

Fünf dieser Rechnungen sind datiert mit , eine mit  .

Sämtliche Rechnungen geben als Leistungszeitraum Oktober 2013 bis April 2014 an.

Strittig ist, ob diese Rechnungen zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Dazu ist folgendes auszuführen:

Nach § 12 Abs.1 Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

„Die von anderen Unternehmen in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.“

§ 11 UStG 1994 lautet:

§ 11 UStG 1994 lautet:

„Abs.1: Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer aus, ist er verpflichtet eine Rechnung auszustellen. Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen.

Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;

3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;

5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;

6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.

Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten:

- das Ausstellungsdatum;

- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;

- soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

........

Für die unter § 11 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 geforderten Angaben ist gemäß § 11 Abs 3 UStG 1994 jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht.

Gemäß Art. 227 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten von Steuerpflichtigen, die in ihrem Gebiet ansässig sind und dort Lieferungen von Gegenständen bewirken oder Dienstleistungen erbringen, verlangen, in anderen als in Artikel 226 Nummer 4 genannten Fällen die Mehrsteueridentifikationsnummer des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers im Sinne des Artikels 214 anzugeben. Von der unionsrechtlichen Ermächtigung hat Österreich durch die entsprechende innerstaatliche Norm des § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 Gebrauch gemacht.

Auf Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 € übersteigt, ist somit auch die UID-Nummer des Abnehmers anzugeben, wenn der leistende Unternehmer seinen Wohnsitz, Sitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und die Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

Diesbezüglich hält aber der EuGH in herrschender Rechtsprechung auch zu anderen Rechnungsmerkmalen fest, dass das Fehlen der UID-Nummer des Leistungsempfängers dessen Vorsteuerabzugsberechtigung nicht beeinträchtigen darf, wenn feststeht, dass die Lieferung tatsächlich an ihn ausgeführt wurde.

Das Fehlen allein der UID-Nummer der Bf. auf den Rechnungen als formelle Voraussetzung des Vorsteuerabzuges, kann daher das Recht auf Vorsteuerabzug nicht hindern, wenn das Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen feststeht (vgl. dazuEuGH vom in der Rs Polski Trawetyn, C-280/10 und vom , in der Rs Barlis 06, C-516/14 sowie ).

Auf Grund des festgestellten und in den Entscheidungsgründen dargestellten Sachverhaltes bestehen allerdings Zweifel, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu den materiellen Voraussetzungen für die Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts geht aus Art. 17 Abs. 2 lit. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 168 lit. a der Richtlinie 2006/112) hervor, dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden (vgl.  und den dortigen Verweis auf , PPUH Stehcemp , Rn. 28).

Es muss also ein Leistungsaustausch zwischen zwei Unternehmern, nämlich dem Rechungsaussteller und dem Rechnungsempfänger, als erwiesen angenommen werden können. 

Nach der neuesten Rechtsprechung des EuGH in der Rs Vadan, C-664/16 vom zählt zu den materiellen Voraussetzungen darüberhinaus nun auch, dass Umsatzsteuer tatsächlich entrichtet wurde.

Kann der Leistungsempfänger das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen durch objektive Nachweise belegen, so steht ihm nach dem Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität der Vorsteuerabzug zu.

Kein Zweifel besteht im gegenständlichen Fall, dass umfangreiche Umbauarbeiten durchgeführt wurden. Davon konnte sich das Bundesfinanzgericht auch durch die vorgelegten Fotos, die den Zustand vor und nach den Bauarbeiten dokumentieren, überzeugen.

Die Bf. bringt vor, sie habe jedenfalls davon ausgehen können, dass die R GmbH die Umbauarbeiten durchführt. Auf Grund welcher Umstände oder Feststellungen sie jedoch zur Auffassung gelangt sein soll, die R GmbH beauftragt zu haben, erschließt sich dem Gericht nicht.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Niederschrift mit dem Geschäftsführer der Bf. vom :

Der Kontakt zur Bf. bzw deren Geschäftsführer wurde von Herrn Vv(V) bzw. D hergestellt. Wenn der Vertreter der Bf. in der mündlichen Verhandlung dazu vorbringt, V hätte zu diesem Punkt auch befragt werden müssen, ist nicht ersichtlich, warum der Aussage des Geschäftsführers, eine Firma sei bei dieser Gelegenheit  nicht genannt worden, keine Glaube geschenkt werden sollte, anderen Aussagen in Zusammenhang mit dieser Befragung hingegen schon, etwa "V trat als Geschäftsführer auf." Im Übrigen war V zum Zeitpunkt nicht mehr in Österreich gemeldet. Lt. Abfrage aus dem Zentralen Melderegister war er von bis in Österreich gemeldet, und zwar an der Adresse 1020 Wien, S.straße 23-25A/1/26. Für den Zeitpunkt des behaupteten Abschlusses des Bauvertrages am scheint keine aufrechte Meldung im Melderegister auf. Auch kann eine Überprüfung der Identität des V, die nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes eine Mindestanforderung an die Sorgfalt eine ordentlichen Kaufmannes, bevor er sich auf eine Geschäftsbeziehung einlässt, darstellt, nicht zu diesem Zeitpunkt durch die Bf. erfolgt sein, weil die Kopie der ersten Seite des Reisepasses des V, die der belangten Behörde vorgelegt wurde, das Ausstellungsdatum dieses Dokumentes mit , also längst nach Baubeginn, ausweist.

Auch die weiteren Unterlagen, auf Grund derer sich der Geschäftsführer von der Existenz der R überzeugt haben soll, wurden wie aus den Abfragedaten (siehe Entscheidungsgründe) erkennbar, erst nach Baubeginn eingeholt (siehe den Pass und die Meldebestätigung des Geschäftsführers, ein Firmenbuchauszug, ein Bescheid über die Gewerbeausübung, ein Bescheid über die Vergabe der UID-Nummer, die Validierung der MwSt.-Nummer und ein Ausdruck aus der HUV-Gesamtliste).

V war lt. Firmenbuch erst ab Geschäftsführer der R GmbH. An diesem Tag langte auch der Antrag auf Änderung des Firmensitzes an die Adresse des V beim Firmenbuch ein.

Selbst wenn, so das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, V als "faktischer Geschäftsführer" der R gegenüber der Bf. aufgetreten sein sollte, so fehlen jegliche Hinweise, dass sich die Bf. über die Existenz und die Kompetenz der R vor Auftragsvergabe informiert hätte. Gerade weil, so auch das Vorbringen, das Bauvorhaben schwierig war, würde ein sorgfältiger Kaufmann jedenfalls fundierte Informationen über die zu beauftragende Firma und wer in deren Namen auftritt, einholen.

Der Bauvertrag ist zwar datiert, und zwar mit , ist aber von keiner der Parteien unterschrieben.

Als Adresse der R wird dort die S.straße angegeben, obwohl diese zu diesem Zeitpunkt lt. Firmenbuch den Firmensitz noch nicht dort hatte.

Als Vertreter der R wird dort V D angegeben, obwohl dieser zu diesem Zeitpunkt noch nicht deren Geschäftsführer war.

Eine detaillierte Leistungsbeschreibung im Vertrag oder ergänzend dazu fehlt, was bei einem Projekt dieser Größenordnung unüblich ist.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Bauvertrag nicht vor Baubeginn, sondern im Nachhinein erstellt wurde. Er ist kein tauglicher Nachweis, dass die Leistungserbringung durch die R GmbH erfolgte.

Die Bezahlung der Leistung erfolgte, wie auch der Vertreter in der mündlichen Verhandlung bestätigte, während der Bauphase und zwar in bar durch Übergabe an Vv.

Dazu gibt es keine Zahlungsbestätigungen und auch keine Bestätigungen über die erbrachten (Teil)leistungen.

Fünf der insgesamt sechs  Rechnungen sind datiert mit und rechnen scheinbar über Teilleistungen im Zeitraum November 2013 bis April 2014 ab, was im Hinblick auf den Baubeginn im Oktober 2013 ebenfalls als fremdunüblich betrachtet werden muss.

Auf den Rechnungen wird der Erhalt des Rechungsbetrages in bar bestätigt. Dem widersprechen die Kassaeingangbestätigungen, die hinsichtlich ihres Ausstellungsdatums (siehe die Aufstellung in den Entscheidungsgründen) nicht mit dem Rechnungsdatum () korrelieren.

Die Kassaeingangsbestätigungen sind im Übrigen auch deshalb kein tauglicher Nachweis, für die Zahlung an die R , weil sie nicht in der vorgesehenen Weise (Bestätigung der Vereinnahmung VON der Bf.) ausgefüllt sind.

Das Bundesfinanzgericht geht daher hinsichtlich der Kassaeingangsbestätigungen davon aus, dass diese ohne Zusammenhang mit einem tatsächlichen Zahlungseingang und ohne Zusammenhang mit einer von der R an die Bf. erbrachten Leistung erstellt wurden.

Für die Teilzahlungen während der Bauphase gibt es keine Belege in Form von Rechnungen oder Quittungen oder Bestätigungen über die erbrachte Teilleistung, was bei den umfangreichen Baumaßnahmen und der nicht unbeträchtlichen Bausumme als nicht fremdüblich betrachtet werden muss.

Wenn der Geschäftsführer in seiner Befragung vom angibt, er habe alle Kassaquittungen später auf einmal bekommen, so ist darauf zu verweisen, dass nur jene Kassaeingangsbestätigungen, wie in den Entscheidungsgründen dargestellt, aktenkundig sind. Diese weisen aber ein Ausstellungsdatum auf, dass weit jenseits des in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungszeitraumes liegt. Es ist daher unglaubwürdig dass diese Quittungen Zahlungsbestätigungen für Teilzahlungen während der Bauphase sind. 

Die Rechnungen, datiert mit , sind daher kein tauglicher Nachweis, dass in dem dort angeführten Leistungszeitraum ein Leistungsaustausch zwischen der Bf. und der R stattgefunden hat. Es fehlt auch der Nachweis, dass die dort angeführte Umsatzsteuer von der Bf. tatsächlich entrichtet wurde.

Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Rechnungen im Nachhinein erstellt wurden, um eine Leistungsaustausch zwischen der R und der Bf. vorzutäuschen.

Ein Indiz dafür sind auch, wie in den Entscheidungsgründen dargestellt, Rechnungsnummern, die nicht mit dem Bauablauf übereinstimmen können.

So findet sich auf der Rechnungsnummer 0158 (bezahlt am ) die Position Baustelleneinrichtung, wohingegen die Rechnung mit der niedrigsten Rechnungsnummer, nämlich 0156, bezahlt am , die Verlegung eines Bodenbelages sowie von Wandfliesen in Rechnung stellt.

Zu pauschalen Leistungsbeschreibungen, hier etwa in der Rechnung

Rechnungsnummer 0160: Position 12 und 15 Komplettierung/Inbetriebnahme und

Rechnungsnummer 0156: Baufirma Sanierung, Bauleistungen, Komplettierung/Inbetriebnahme führte der EuGH in der Rs Barlis 06, C-516/14 vom aus, dass der Vorsteuerabzug auch bei pauschalen Leistungsbeschreibungen in der Rechnung dann nicht verwehrt werden darf, wenn es weitere ergänzende Unterlagen gibt, die das Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen nachweisen. Diese, etwa in Form von detailierten Leistungsbeschreibungen, gibt es im gegenständlichen Fall nicht.

Gleiches gilt für fehlende oder, wie hier, nicht mit den verrechneten Leistungen übereinstimmende Rechnungsnummerierungen (vgl. ).

Wenn sich die Bf. im ergänzenden Schreiben vom zur Stützung ihres Beschwerdevorbringens, nämlich dass ihr der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der R GmbH zustünde, auf die  Rechtsprechung des in den Rs C-80/11 und C-142/11 Mahageben und David beruft , so ist dazu folgendes auszuführen:

Demnach vertritt der EuGH die Auffassung, dass bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen und einer formell vollständigen Rechnung der Vorsteuerabzug nur verwehrt werden dürfe, wenn auf Grund objektiver Umstände feststeht, dass der Leistungsempfänge wusste oder wissen musste, dass er sich an einem Umsatzsteuerbetrug beteiligt.

Gerade die materiellen Voraussetzungen liegen aber hier, wie dargestellt wurde, nicht vor, sodass schon aus diesem Grund der Vorsteuerabzug zu versagen war.

Der  steuerliche Vertreter bringt in der mündlichen Verhandlung vor, die Bf. hätte wohl nicht an die R gezahlt, wenn diese keine Leistung erbracht hätte.

Diese Argumentation kann allenfalls auf die Überweisung des Betrages von € 36.848.- vom auf das vermeintliche Geschäftskonto der R zutreffen.

Der Überweisungsbetrag lt. vorliegendem Kontoauszug entspricht dem Rechnungsbetrag lt. Rechnung vom  inklusive ausgewiesener Umsatzsteuer.

Nur bei dieser Überweisung kann allenfalls von einer Zahlung an die R ausgegangen werden, da es für alle sonstigen behaupteten Zahlungen während der Bauphase an die R keine Nachweise gibt.

Warum es sich dabei um "erste" Zahlung, wie lt. Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, handeln soll, wenn gleichzeitit vorgebracht wird, dass Teilzahlungen bereits während der Bauphase an Vv in bar erfolgten seien, ist  nicht ersichtlich. Auch für diese Rechnung gilt, dass es im Hinblick auf die übliche Vorgangsweise im Geschäftsleben nicht wahrscheinlich ist,  dass bei Baubeginn im Oktober 2013, erstmals im Juni 2014 Rechnung gelegt wird.

Fraglich ist aber, ob die R die in der Rechnung ausgewiesene Leistung erbracht hat, da sie dem Muster der anderen Rechnungen folgend, über den Leistungszeitraum November 2013 bis April 2014 abrechnet. Die Bezahlung des Rechnungsbetrages allein besagt noch nicht, dass im angegebenen Zeitraum genau diese abgerechnete Leistung erbracht wurde. Da, wie bereits ausgeführt davon auszugehen ist, dass auch die anderen Leistungen nicht von der R erbracht wurden, ist die Bezahlung allein kein ausreichender Nachweis für einen dieser Rechnung zu Grunde gelegten Leistungsaustausch lt. der einzelnen Rechnungspositionen.

Ob es sich um eine Überweisung auf das Firmenkonto der R handelt, kann nicht mehr festgestellt werden.

Wenn dem so ist, so ist es durchaus möglich, dass die R der Bf. gegenüber eine Leistung erbracht hat, aber nicht nicht in dem Zeitraum lt. Rechnung.

Der Vorsteuerabzug steht daher auch aus der Rechnung vom nicht zu.

Dass möglicherweise bei anderen Steuerpflichtigen Rechnungen der R zum Vorsteuerabzug berechtigten, hat keine präjudizielle Wirkung für das gegenständliche Verfahren. Maßgeblich für die  Entscheidungsfindung ist nur der dem nunmehrigen Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dass für den Vorsteuerabzug die materiellen und formellen Voraussetzungen vorliegen müssen, hat der Verwaltungsgserichtshof, der Rechtsprechung des EuGH folgend, bereits judiziert (vgl. z.B. ).

Die Beschwerden hinsichtlich der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Monate Jänner, Februar, April und Mai wurden  mit Schreiben vom zurückgezogen.

Es wird daher folgender

Beschluss

gefasst:

Die Beschwerden werden gem. § 256 Abs. 3 BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Begründung

Gemäß § 256 Abs. 1 können Beschwerde bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

Die Bf. hat die Beschwerden gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide mit Schreiben vom zurückgezogen.

Gem. Abs. 3 leg. cit. ist die Beschwerde im Fall der Zurücknahme für gegenstandslos zu erklären.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung einer Beschwerde im Fall ihrer Zurückziehung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, die einer Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedürfte.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Vorsteuerabzug
materiellrechtliche Voraussetzungen laut EuGH
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102331.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at