Dauernder Standort im Inland
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RI in der Beschwerdesache BF,Adr, vertreten durch Mag. Josef Steininger, Hauptstraße 37/7, 7000 Eisenstadt, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 08-12/2011 und für die Monate 01-12/2012 zu Recht erkannt:
Der Bescheid betreffend Kraftfahrzeugsteuer 08-12/2011 wird aus formellen Gründen ersatzlos aufgehoben.
Die Beschwerde betreffend Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2012 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensablauf:
Bei einer Kontrolle durch Organe des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien wurde der Beschwerdeführer am um 11h mit dem beschwerdegegenständlichen, in einem ausländischen Zulassungsverfahren auf ihn zum Verkehr zugelassenen, Kfz Marke Combi mit dem behördlichen Kennzeichen KZ betreten.
Im Bericht der Finanzpolizei vom sind die Ergebnisse weiterer Ermittlungen verzeichnet, die ergaben, dass lt. Abfrage des Zentralen Melderegisters die Gattin des Beschwerdeführers, GattinBf, an der inländischen Adresse Adresse seit dem gemeldet ist. Seit diesem Zeitpunkt hat die Gattin des Beschwerdeführers, GattinBf, Familienbeihilfe für das gemeinsame Kind, das ebenfalls an der oben angeführten Adresse wohnhaft ist, bezogen. Ein weiteres Kfz ist weder auf den Beschwerdeführer noch auf die Gattin des Beschwerdeführers zugelassen. Beim Wohnhaus des Beschwerdeführers, seiner Gattin und seines Kindes an der oben angegebenen Adresse handelt es sich um ein Einfamilienhaus, das sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindet.
Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 08-12/2011 iHv. EUR 248,46 und für die Monate 01-12/2012 iHv. EUR 727,20 fest und begründete wie folgt: "Die Festsetzung war erforderlich, da die Selbstberechnung der Kraftfahrzeugsteuer unterblieb."
Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (in der Folge: Beschwerde) gegen die Bescheide betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 08-12/2011 und 01-12/2012 und führte aus, dass der Beschwerdeführer slowakischer Staatsbürger sei und im Inland nur einen Nebenwohnsitz habe. Er beantrage die ersatzlose Aufhebung des Bescheides.
Mit Schreiben vom ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer eine Stellungnahme bezüglich des Mittelpunkts der Lebensinteressen vorzulegen, da die Familie (Ehefrau und Kind) als Mittelpunkt der Lebensinteressen Ort angegeben habe, "da dadurch der Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe" gegeben sei.
Mit Schreiben vom ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom wie folgt:
"In Ergänzung zur im Betreff angeführten Berufung verweisen wir auf das Erkenntnis
des VWGH Geschäftszahl 2011/16/0221 vom betreffend der Auslegung
des § 82 Kraftfahrgesetz. Bei dem gegenständlichen Herr Bf ist es so, dieser einen Wohnsitz auch in Bratislava gemeldet hat und dieser sowie auch seine Gattin ständig (jedenfalls mehrmals die Woche) die Grenze mit seinem Fahrzeugen in die Slowakei überschreitet. Der Verwaltungsgerichtshof legt den § 82 KFG so aus, dass jeder Grenzübertritt die in Absatz 8 dieser Bestimmung genannte Monatsfrist neu auslöst. Es ist daher bei der geltenden Rechtslage nicht erforderlich sowie bei der gegeben Fallkonstellation ein Fahrzeug des Bf, in Österreich nach KFG zuzulassen. Damit ist es auch nicht möglich solche Vorgänge Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer zu belasten. Wir ersuchen daher sämtliche festgesetzte Kraftfahrzeugsteuern für die Jahre 2011, 2012 und 2013 Abgabenkonten wieder gut zu schreiben und die gegenständlichen Bescheide jeweils vom , die am Abgabenkonto gebucht wurden aufzuheben. Das gleiche gilt für die mit Berufung angefochtenen Normverbrauchsabgabe sowie den festgesetzten Verspätungszuschlag - wir ersuchen um Aufhebung der gegenständlichen Bescheide vom ."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung führte sie aus:
"§ 82 Abs. 8 KFG in der Fassung BGBl I Nr. 26/2014 lautet:
„Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“ Die Gesetzesänderung war erforderlich (vgl. Bericht des Verkehrsausschusses zum Initiativantrag, 113/A XXV. GP), da der VwGH in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung und in Abkehr von der bisherigen Verwaltungsübung in seinem Erkenntnis , 2011/16/0221, entschieden hat, dass die Einbringung in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 der Einbringung gemäß § 79 KFG 1967 entspricht, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland oder ins übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginnt. Dies würde bedeuten, dass Personen mit Hauptwohnsitz im Inland dauernd Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen im Inland benützen dürfen, wenn sie nur jeweils innerhalb der Monatsfrist das Fahrzeug ins Ausland oder ins übrige Gemeinschaftsgebiet verbringen. Eine derartige Vorgangsweise kann weder aus sicherheitspolizeilicher noch aus steuerlicher Sicht befürwortet werden, noch entspricht
sie den Intentionen des EuGH (vgl. , Cura Treuhand).
Ausdrücklich soll in der Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 klargestellt werden, dass die Frist von einem Monat ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet beginnt und dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht. Diese klarstellende Bestimmung ist rückwirkend mit in Kraft getreten. Da kein Gegenbeweis für den Standort des Fahrzeugs im Inland erbracht wurde, erfolgte die Festsetzung der KR gem. § 1 Abs. 3 Kraftfahrzeugsteuer zu Recht."
Mit Schreiben vom begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Er brachte vor, dass die rückwirkende Änderung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 "dem Stil einer Bananenrepublik" entspreche, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechts- und Verfassungswidrigkeit aufzuheben wäre.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
2. Rechtslage:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (idF KfzStG) unterliegt der Kraftfahrzeugsteuer "in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet" werden sowie gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 "Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden" (widerrechtliche Verwendung).
Steuerschuldner ist gem. § 3 Z 2 KfzStG "bei Kraftfahrzeugen die in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden, der Verwender". Die Steuerpflicht dauert nach § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG bei widerrechtlicher Verwendung vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.
Gemäß § 6 Abs. 3 KfzStG ist die Kfz-Steuer eine Selbstberechnungsabgabe.
Nach § 36 Kraftfahrgesetz 1967 (idF. KFG) dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des § 82 KFG über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39).
Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden.
§ 82 Abs. 8 KFG 1967 bestimmt:
"Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen."
Gem. § 1 Abs. 7 MeldeG ist der Hauptwohnsitz "an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat."
Gem. § 167 Abs. 2 BAO "hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht."
Gemäß § 201 BAO ist eine Festsetzung der (Selbstbemessungs-)Abgabe durch die Behörde nur zulässig, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet wäre, keine oder eine unrichtige Selbstberechnung vorlegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die rechtliche Beurteilung erfolgt aufgrund der im Verfahrensablauf festgestellten Sachverhaltselemente.
Hat die Person einen Hauptwohnsitz im Inland, kommt § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu tragen ().
Der Beschwerdeführer macht in den Beschwerden vom geltend, dass der Beschwerdeführer im Inland keinen Hauptwohnsitz habe, sondern nur einen Nebenwohnsitz besäße und aus diesem Grund keine Kraftfahrzeugsteuer zu bezahlen wäre.
Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung festgestellt, dass der ordentliche Wohnsitz einer Person an dem Ort begründet sei, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen habe, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen (; ).
Gem. § 1 Abs. 7 MeldeG ist der Hauptwohnsitz eines Menschen nämlich an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen habe, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; treffe diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so habe er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis habe ().
Die Definition des Hauptwohnsitzes im ersten Satz dieser Bestimmung entspricht jener des ordentlichen Wohnsitzes (). Für den Begriff des ordentlichen Wohnsitzes sei zum einen ein tatsächliches Moment - die Niederlassung einer Person an einem Ort - und zum anderen ein psychisches Moment maßgebend, nämlich die erweisliche oder aus den Umständen hervorgehende Absicht, diesen Ort bis auf weiteres, wenn auch nicht für immer, zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen, d.h. ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung, zu gestalten ( 02/3867/80; ).
Was die Annahme rechtfertigen könnte, dass der Lebensmittelpunkt der Lebensbeziehungen am Arbeitsort des Beschwerdeführers sei, hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch dargelegt. Denn im Falle einer Begründung der Lebensinteressen im Inland kommt es, wie dargelegt, auf die Gesamtbetrachtung der Lebensverhältnisse und nicht auf den Ort der Beschäftigung an ().
Die familiären Lebensbeziehungen zur Gattin, zum Kleinkind und zum Einfamilienhaus, das im Eigentum des Beschwerdeführers steht, sprechen für ein überwiegendes Naheverhältnis zum Inland. Auch wenn der Beschwerdeführer beruflich in der Slowakei tätig ist, sind unter Abstellen auf die Gesamtbetrachtung der Lebensbeziehungen die an der oben angegebenen Adresse geführten Familienverhältnisse als Begründung der Lebensinteressen im Inland als erwiesen anzusehen. Denn bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; auch nach Gemeinschaftsrecht ist den persönlichen Bindungen der Vorrang einzuräumen, um den Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person festzustellen.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dieser nicht im Inland gemeldet sei, ist zu entgegnen, dass es auf die Meldung alleine nicht ankommt. Denn zur Bestimmung des Hauptwohnsitzes kommt es nicht darauf an, ob eine Person unter einer bestimmten Anschrift gemeldet ist. Die Meldung besagt nämlich lediglich, dass die Person gegenüber der Meldebehörde eine bestimmte Wohnung als ihren Wohnsitz oder Hauptwohnung angegeben hat, dies muss aber keineswegs bedeuten, dass sie dort auch tatsächlich ihren Hauptwohnsitz begründet bzw. inne hat (), zumal erfahrungsgemäß die Angaben gegenüber der Meldebehörde nicht näher überprüft werden. Der amtlichen Wohnsitzmeldung kommt daher nur Indizwirkung zu, sie vermag aber die Beurteilung der tatsächlichen Lebensumstände nicht zu ersetzen ( RV/0195-I/06).
Die belangte Behörde hat aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen der Finanzpolizei den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulassungsbesitzers bzw. Verwenders im Inland festgestellt. Somit kommt die Bestimmungen gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 zur Anwendung: es kommt zur Standortvermutung im Inland. Diese Vermutung hat der Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht widerlegen können.
Wenn der Beschwerdeführer in der Ergänzung zur Beschwerde vom erstmals vorbringt, dass er und seine Gattin "ständig (jedenfalls mehrmals die Woche) die Grenze mit seinem Fahrzeug in die Slowakei überschreitet" widerspricht dies der allgemeinen Lebenserfahrung. Aus diesem Widerspruch wird der Schluss gezogen, dass gem. § 167 Abs. 2 BAO keine monatliche Ausreise stattfand.
Selbst wenn man - entgegen den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung - davon ausginge, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen würde und man von einer monatlichen Ausreise ausgehen würde, wäre die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer durch die belangte Behörde für die Monate 01-12/2012 zu Recht erfolgt: denn auch in diesem Fall wäre nämlich Voraussetzung, dass die gesetzliche Standortvermutung gem. § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 132/2002 durch einen Gegenbeweis widerlegt werden muss, wobei den Beschwerdeführer "die Beweislast trifft" (). Der Beschwerdeführer hat keine Unterlagen zur Untermauerung seines Vorbringen vorgebracht. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt bzw. nicht vorgelegt.
Denjenigen, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, trifft dabei schon aufgrund der Verwendung des Kfz im Inland und des damit gegebenen Auslandsbezugs die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen und aufgrund dieser erhöhten Mitwirkungs- und Beweisvorsorgeverpflichtung die erforderlichen Beweismittel beizuschaffen. Im vorliegenden Fall ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass das Kfz einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zuzuordnen ist. Es wurden durch den Beschwerdeführer auch keine genauen Adressangaben in Bezug auf einen bestimmten Standort im Ausland, in diesem Fall Bratislava, Slowakei, gemacht.
Nach § 115 Abs. 1 BAO trägt die Abgabenbehörde zwar die Feststellungslast von allen Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend zu machen, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Der Mitwirkungspflicht kommt die Partei etwa durch Darlegung des Sachverhaltes und Anbieten von Beweisen nach. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hierzu eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (; ).
Eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei liegt ua. dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; es besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht (Ritz, BAO6, § 115 Rz 10). Wie bereits oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend am Verfahren mitgewirkt, um die Sachverhaltsannahmen der Behörde zu entkräften.
Das Bundesfinanzgericht hat gem. § 167 Abs. 2 BAO nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Bundesfinanzgericht ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu den oben angeführten Feststellungen gelangt. Es hat jene Möglichkeit als erwiesen angenommen, die alle anderen Möglichkeiten wahrscheinlich ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO6, § 167 Rz 8).
Wenn der Beschwerdeführer im Vorlageantrag vom vorbringt, dass der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der Fassung des am kundgemachten BGBl. I Nr. 26/2014 aufgehoben hat, führt das im konkreten Fall zu keiner Änderung der rechtlichen Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht. Denn in Bezug auf den Teil der Bestimmung, den die belangte Behörde zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogen hat - die Feststellung des Standortes des betreffenden Kfz im Inland -, erfuhr der § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF. BGBl. I Nr. 26/2014 keine Änderung. Überdies hat die belangte Behörde auf den vorliegenden Sachverhalt im angefochtenen Bescheid ohnedies die Fassung BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009 angewendet, da der Besteuerungszeitraum der angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheide die Monate 08-12/2011 und 01-12/2012 sind.
4. Ersatzlose Aufhebung aufgrund formeller Mängel:
Aus § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 folgt, dass bei der Kraftfahrzeugsteuer der Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr ist (). Ein Kraftfahrzeugsteuerbescheid für mehrere Quartale eines Kalenderjahres ist kein Sammelbescheid sondern ein gemäß § 201 Abs. 4 BAO zusammengefasster Bescheid. Ein derartiger Bescheid kann nur einheitlich beurteilt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Festsetzung nach § 201 BAO müssen für alle zusammengefassten Quartale vorliegen. Das KfzStG kennt keine Regelung, die diesen Zeitraum für den Fall verkürzt, dass die Kfz-Steuerpflicht nur in einem Teil des Vierteljahres gegeben ist, weil Monatsabgaben eben nicht vorgesehen sind (; ; ).
Das Finanzamt hat die Kraftfahrzeugsteuer in dem angefochtenen Bescheid betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 08-12/2011 und somit für fünf Monate festgesetzt. Dieser Zeitraum geht jedoch über die mögliche Zusammenfassung eines Quartals hinaus und ist damit unzulässig. Bei einer Steuerpflicht von August bis Dezember müssten daher die zwei Quartale derart zusammengefasst werden, dass "07-12/2011" angegeben wird.
Der Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 08-12/2011 war daher aus formellen Gründen ersatzlos aufzuheben. Da die Aufhebung nur aus formellen Gründen zu erfolgen hat, steht dies einer weiterhin erstmaligen Festsetzung durch die belangte Behörde für die gesetzlich vorgesehenen Besteuerungszeiträume nicht entgegen (keine res iudicata) sofern nicht Verjährung eingetreten ist ().
5. Festsetzung der Kfz-Steuer gem. §§ 4,5 KfzStG 1992:
Beginn der Steuerpflicht ist bei der widerrechtlichen Verwendung gem. § 82 Abs. 8 KFG 1967 gem. § 4 KfzStG 1992 der Zeitpunkt, zu dem die einmonatige Frist abläuft. Dieser Zeitpunkt wurde im erstinstanzlichen Verfahren im August 2011 angenommen.
Die Kfz-Steuer bei PKW beträgt gem. § 5 KfzStG 1992 je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors 0,6 EUR, mindestens jedoch 6 EUR. Das sind im konkreten Fall (125 Kilowatt - 24 Kilowatt) * 0,6 = EUR 60,60/Monat * 12 = EUR 727,20
Die Kfz-Steuer für 01-12/2012 beträgt demnach: EUR 727,20
Aus den oben genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da es nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Erkenntnis folgt der in diesem Erkenntnis zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 3 Z 2 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952 § 4 Abs. 1 Z 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952 § 6 Abs. 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952 § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 6 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103285.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at