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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.05.2019, RV/6100317/2019

Bewirtungskosten eines Bürgermeisters anlässlich eines runden Geburtstages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. DSW in der Beschwerdesache XXX, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA vom , betreffend Einkommensteuer 2016 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (Bf), im Streitzeitraum Bürgermeister von X, hat am eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 per FinanzOnline eingebracht und in dieser ua. Werbungskosten iHv € 14.502,04 beantragt.

Am wurde die Einkommensteuer 2016 erklärungsgemäß veranlagt.

Aufgrund der Durchführung eines Vorhalteverfahrens (Nachbescheidkontrolle), in dem der Bf zur Vorlage von Nachweisen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Werbungskosten aufgefordert wurde, übermittelte der Bf eine Auflistung der Kosten, in der er ua. die Kosten der Feier seines 60. Geburtstages anführte.

Das Finanzamt nahm daraufhin am das Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2016 wieder auf und erließ einen neuen Sachbescheid, in dem ua auch den Kosten der Geburtstagsfeier der Werbungskostenabzug versagt wurde. Begründend wurde  von der belangten Behörde diesbezüglich ausgeführt, dass Aufwendungen für die eigene Geburtstagsfeier nicht als Werbungskosten absetzbar seien, da es sich nach § 20 EStG um Kosten der privaten Lebensführung handle.

Mit Schriftsatz vom hat der Bf ua auch Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 erhoben und im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass viele Gemeinden für langgediente Bürgermeister anlässlich ihres runden Geburtstages die Kosten der Feier übernehmen würden. Diese Vorgangsweise sei von ihm jedoch nicht gewollt worden, weswegen er auf eigene Kosten die BürgerInnen von X eingeladen habe. Die Einladung wäre auch sicher nicht in dieser Form ergangen, wenn er nicht Bürgermeister gewesen wäre. Mit der Beschwerde übermittelte der Bf neben Belegen auch die im Mitteilungsblatt der Gemeinde veröffentlichte Geburtstagseinladung, in der er – in eigener Sache – informierte, dass er alle XX zu seinem 60. Geburtstag in das Gasthaus Adresse1 einlädt. Für das leibliche Wohl sei gesorgt.

Am hat die belangte Behörde die Beschwerde betreffend der Einkommensteuer 2016 mittels Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass bei Bewirtungsaufwendungen für die eigene Geburtstagsfeier – im Gegensatz zu Bewirtungen im Rahmen von politischen Veranstaltungen oder Informationsveranstaltungen, aus Anlass von Weihnachtsfeiern etc. – keine berufliche Veranlassung vorliege und diese deswegen auch nicht abzugsfähig seien. Ebenso seien Aufwendungen für vorrangig aus „Repräsentationsgründen“ veranstaltete Feste nicht abzugsfähig.

Am stellte der Bf einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht.

Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass bei einer Geburtstagsfeier in der Regel der eingeladene Personenkreis klar definiert wäre. Er habe als Bürgermeister jedoch alle Bewohner der Gemeinde im öffentlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde eingeladen. Dies seien alle Wahlberechtigte zur Bürgermeisterwahl und darüber hinaus gewesen. Somit handele es sich um Ausgaben, die dem ursächlichen Grundgedanken der Geltendmachung von Werbungskosten eines politischen Mandatars hundertprozentig entsprechen würden. Die in der Beschwerdevorentscheidung zitierte Entscheidung des VwGH sei deswegen mit seinem konkreten Fall nicht vergleichbar.

Die belangte Behörde hat am die Beschwerde dem BFG vorgelegt.

Festgestellter entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der Bf lud (in eigener Sache) als Bürgermeister der Gemeinde X alle BewohnerInnen im Mitteilungsblatt der Gemeinde zu seinem 60. Geburtstag in das Gasthaus Adresse1 ein. Dies ist unstrittig und ergibt sich aus der übermittelten Kopie der Geburtstagseinladung.

Nach Ansicht des Bf handelt es sich bei den im Zusammenhang mit der Geburtstagsfeier entstandenen Kosten in Höhe von € 6.453,34 um Werbungskosten.

Nach Ansicht der belangten Behörde sind Bewirtungskosten für die eigene Geburtstagsfeier nicht abzugsfähig.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes.

Rechtslage und Erwägungen:

Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben sieht § 20 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. jedoch eine Ausnahme vor, deren Vorliegen von der Partei nachzuweisen ist, und zwar, dass dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen tatsächlich erwachsen sind, dass mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat.

Unter Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben sind alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Das gesellschaftliche Ansehen fördert nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen welcher Art immer - möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären, usw. - zuteil werden lässt. So können auch Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen bei einem politischen Funktionär zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen (vgl. ).

Aus § 20 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. ergibt sich aber, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind.

Dies bedeutet für den streitgegenständlichen Fall:

Die geltend gemachte Bewirtung kann im gegenständlichen Fall nur als eine gemischte - teils politische, teils gesellschaftliche - Veranstaltung angesehen werden. Der Geburtstag einer Person ist ein Ereignis aus dem Bereich ihrer privaten Lebensführung. Solcherart sind Feiern aus Anlass des Geburtstages eines politischen Funktionärs durch die private Lebensführung veranlasst. Dass solche Feiern Repräsentationsaufwendungen sind und daher nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden dürfen, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ; , 94/13/0259; , 95/15/0040; , 2002/15/0123). Aufwendungen für derartige Feste sind durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Einladenden bedingte Aufwendungen der Lebensführung. Auch wenn sie möglicherweise geeignet sind, den Beruf des Einladenden oder seine Tätigkeit zu fördern, muss ihnen die Abzugsfähigkeit versagt bleiben. Wenn der Anlass der Veranstaltung nicht ein solcher ist, der ausschließlich dem Betriebsgeschehen zuzuordnen ist, sondern, wie dies für Geburtstagsfeste typisch ist, der privaten Lebensführung des politischen Funktionärs, steht der Zusammenhang mit dem Privatbereich im Vordergrund.

Aus dem Einwand des Bf, dass viele Gemeinden die Kosten der Geburtstagsfeiern von Bürgermeistern übernehmen würden, kann für das streitgegenständliche Verfahren nichts gewonnen werden. Wenn der Bf vermeint, d ass damit Geburtstagsfeiern zur Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendung werden können, verkennt er die Rechtslage.

Auch der Einwand, dass er alle Bewohner der Gemeinde eingeladen habe und der Geburtstag nicht so gefeiert worden wäre, wäre er nicht Bürgermeister, geht ins Leere. Die spezifische Ausgestaltung der Feier hat keine Relevanz auf die Absetzbarkeit. Wie bereits oben erwähnt, betrifft eine Geburtstagsfeier hauptsächlich die private Lebensführung und bleibt es dem Bf überlassen, wie er die Feier gestaltet.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, weil im Hinblick auf die genannten höchstgerichtlichen Erkenntnisse keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG vorliegt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100317.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at