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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.02.2019, RV/2100718/2018

Einwendungen gegen den Abgabenanspruch sind im Pfändungsverfahren nicht vorgesehen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2100718/2018-RS1
Wird eine Lohnforderung aus einem Arbeitsverhältnis auf der Grundlage eines gültigen Rückstandsausweises gemäß § 65 AbgEO gepfändet, kann diese Pfändung vom Abgabenschuldner als Gläubiger der Lohnforderung nicht erfolgreich mit der Behauptung des Nichtbestehens des Abgabenanspruchs bekämpft werden. Beschwerden gegen den Abgabenanspruch sind im Pfändungsverfahren nicht vorgesehen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom betreffend Pfändung einer Geldforderung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig .

Entscheidungsgründe

Mit Rückstandsausweis vom wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (=Bf.) eine Abgabenschuld in Höhe von 1.592,06 Euro schuldet und diese Abgabenschuld vollstreckbar ist. Die Abgabenschuld beinhaltet Umsatzsteuer der Jahre 1997 bis 2002 sowie Säumniszuschläge und Pfändungsgebühren.

Die der jeweiligen Umsatzsteuerschuld zu Grunde liegenden Bescheide sind allesamt in Rechtskraft erwachsen. Den Bescheiden ist zu entnehmen, dass die Steuer gemäß Rechnungslegung geschuldet wird. Da heißt die von der Bf. verrechneten Honorare (Entgelte) wiesen Umsatzsteuer aus, weshalb diese ungeachtet dessen, dass die jährlichen Umsätze der Bf. unter der Kleinunternehmerregelung liegen, geschuldet werden.
In der Folge unterließ die Bf. die Entrichtung der geschuldeten Abgaben, Exekutionsmaßnahmen blieben erfolglos.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom über die Pfändung einer Geldforderung wurden die beschränkt pfändbaren Forderungen der Bf. aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstiger Bezüge im Sinne des§ 290a Exekutionsordnung und § 65 AbgEO gegenüber dem Arbeitgeber gepfändet.

Der Pfändungsbetrag setzt sich aus dem damals vollstreckbaren Rückstand in Höhe von 1.592,06 Euro plus Nebengebühren in Höhe von 20,38 Euro zusammen (Summe=1.612,44 Euro).

In der Folge brachte die Bf. Beschwerde gegen die Pfändung ein. Die Bf. begründete ihre Beschwerde ausschließlich damit, dass die der Pfändung zu Grunde liegenden Abgabenschuld nicht bestehe. In den Jahren 1998 und 1999, auf die die Forderungen zurückgehen, habe sie nur geringe Einkünfte, für welche keine Lohnsteuerpflicht entstanden sei, bezogen.

Auch die Sozialversicherung sei auf Grund einer Verständigung durch das Finanzamt gerichtlich gegen sie vorgegangen. Diese sei schließlich aber zum Ergebnis gekommen, dass die wegen der geringen Einkünfte unter der Grenze für die Pflichtversicherung gelegen sei. Die Exekution gegen sie sei folglich eingestellt worden.
Die Bf. legte der Beschwerde eine Auflistung ihrer Einkünfte für die Jahre 1998 und 1999 bei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unzulässig zurück.
In der Beschwerdevorentscheidung wurde begründend ausgeführt, dass Einwendungen gegen die Richtigkeit des Abgabenanspruches nur mit Beschwerde gegen den Abgabenbescheid und nicht gegen den Pfändungsbescheid geltend zu machen seien (vgl. ). Soweit sich die Einwendungen gegen den Entstehungsgrund der Abgabenschuld (Abgabenbescheid) richten, sei die Titelbehörde berechtigt, die Einwendungen bescheidmäßig zurückzuweisen (, , ).

Mit Eingabe vom stelle die Bf. den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Sie wiederholte darin im Wesentlichen ihre Einwendungen gegen das Bestehen der Abgabenschuld und legte noch einmal die Auflistung ihrer Einkünfte der Jahre 1999 und 1998 vor.

Rechtslage

§ 229 BAO
Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

§ 4 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO)
Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.

§ 12 Abs. 1 AbgEO:
Gegen den Anspruch können im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.

§ 65 AbgEO
Abs. 1:
Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, daß das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.
Abs. 2
Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, daß die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist.
Abs. 3
Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Abs. 4
Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.
Abs. 5
Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand kann in Verwahrung genommen werden.
§ 290a. Exekutionsordnung
Abs. 1
Forderungen auf folgende Leistungen dürfen nur nach Maßgabe des § 291a oder des § 291b gepfändet werden:
1. Einkünfte aus einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis und die gesetzlichen Leistungen an Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstleistende;
2. sonstige wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen;
3. Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beanspruchen kann;
4. Ruhe-, Versorgungs- und andere Bezüge für frühere Arbeitsleistungen, wie zB die Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Ausgleichszulagen und die gesetzlichen Leistungen an Kleinrentner;
5. gesetzliche Leistungen und satzungsgemäße Mehrleistungen, die aus Anlaß einer Beeinträchtigung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit zu gewähren sind und Entgeltersatzfunktion haben, insbesondere solche der Sozialversicherung; das sind vor allem
a) Versehrtenrente,
b) Versehrtengeld,
c) Übergangsrente,
d) Übergangsgeld,
e) Familien- und Taggeld,
f) Krankengeld,
g) Rehabilitationsgeld;

6. Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, insbesondere das Wochengeld und die Betriebshilfe, sowie das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz;
7. Leistungen, die für die Dauer der Arbeitslosigkeit zu gewähren sind, wie das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz, das Weiterbildungsgeld sowie die Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz;
8. Beihilfen des Arbeitsmarktservice, die zur Deckung des Lebensunterhalts gewährt werden;
9. wiederkehrende Leistungen aus Versicherungsverträgen, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind;
10. gesetzliche Unterhaltsleistungen;
11. wiederkehrende Leistungen, die auf Grund eines Ausgedingsvertrags oder eines Unterhaltszwecken dienenden Leibrentenvertrags zu gewähren sind;
12. Leistungen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, für Verdienstentgang, zur Sicherung des Lebensunterhalts und an die Hinterbliebenen für entgangenen Unterhalt, die wegen Tötung, Körperverletzung, Gesundheitsschädigung oder Krankheit zu gewähren sind, insbesondere Schadenersatzrenten.

Abs. 2
Die Pfändung der in Abs. 1 genannten Leistungen umfaßt alle Beträge, die im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses geleistet werden; insbesondere umfassen die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Leistungen alle Vorteile aus diesen Tätigkeiten ohne Rücksicht auf ihre Benennung und Berechnungsart.
Abs. 3
Gesetzliche Ansprüche auf Vorschüsse sowie der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt sind wie die Leistungen, für die der Vorschuß gewährt wird, pfändbar.


Erwägungen

Der vorliegenden Pfändung liegt zweifelsfrei ein gültiger Rückstandsausweis zu Grunde, der laut § 4 AbgEO die Voraussetzung für die Vornahme von Exekutionsschritten bildet. Einwendungen gegen das Bestehen und die inhaltliche die Richtigkeit des Rückstandsausweises liegen nicht vor.

Der Rückstandsausweis ist kein Bescheid und daher nicht rechtsmittelfähig (; ). Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde (). Er bestätigt den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld (). Er entfaltet seine Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren, das zugleich die Möglichkeit seiner verwaltungsbehördlichen Überprüfung eröffnet (, B 460/82), und zwar auch dann, wenn aufgrund des Rückstandsausweises gerichtlich Exekution geführt wird (§ 35 Abs. 2 EO). Einwände gegen den Exekutionstitel (Rückstandsausweis) sind nach § 15 AbgEO und im Fall der Strittigkeit bescheidmäßig nach § 13 AbgEO zu behandeln (). Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und bildet die Grundlage für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren (Exekutionstitel).

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Die Pfändung erfolgt bei Lohnforderungen dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner (Dienstgeber) verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen.
Die Pfändung ist gemäß § 65 Abs. 3 AbgEO mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

Die Bf. geht von gepfändeten Einkommensteuerforderungen aus und bringt vor, dass ihre Einkünfte insbesondere in den Jahren 1998 und 1999 so gering gewesen seien, dass diese nicht einkommensteuerpflichtig waren.
Es wird dazu klargestellt, dass dem Pfändungsbescheid keine Einkommensteuerforderung zu Grunde liegt, was allerdings, wie im Folgenden dargelegt, unbeachtlich ist.

Eine Prüfung der der Pfändung zugrunde liegenden Abgabenschuldigkeiten ist im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung nämlich nicht mehr vorgesehen.
Ob die Forderung der Abgabenbehörde besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren ().
In dem vor der Titelbehörde durchzuführenden Verfahren gemäß §§ 12 und 13 AbgEO können keine Einwendungen gegen die Richtigkeit des Abgabenbescheides erhoben werden (Stoll, BAO-Kommentar, 2380).
Gemäß § 12 AbgEO können Einwendungen nur insofern erhoben werden, als sie sich auf den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsachen beziehen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Dies wird insbesondere dann zutreffen, wenn nach Ausstellung des Rückstandsausweises die Abgabenschuld zur Gänze oder zum Teil gestundet wurde.
Mit Einwendungen gegen den Entstehungsgrund der Abgabenschuld (Abgabenbescheid) kann die Bf. den Pfändungsbescheid jedoch nicht erfolgreich bekämpfen (vgl. , ).
Wenn nun die Bf. im Pfändungsverfahren vorbringt, ihre Einkünfte seien unter der Freigrenze gelegen, weshalb der Abgabenanspruch nicht bestehe, ist eine unbeachtliche Einwendung gegen den Exekutionstitel und die darauf fußende Pfändung.
Abgesehen davon umfasst der Rückstandsausweis, anders als die Bf. vermeint, keine Einkommensteuerschuld.
Der Bestand der Abgabenforderung ist im Exekutionsbewilligungs(Pfändungs)verfahren nicht zu prüfen; die Prüfung erstreckt sich in diesem nur darauf, ob die zu pfändende Forderung bestehen und dem Schuldner zustehen kann (Schlüssigkeitsprüfung) und ob die Forderung pfändbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 90/14/0020, und Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, § 65 Rz 8 und Rz 19).
Da die Bf. zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Dienstnehmerin der Drittschuldnerin war, konnte das Finanzamt vom Bestehen einer Forderung gegen ihre Dienstgeberin ausgehen.
Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis sind gemäß § 290a Abs. 1 Z 1 Exekutionsordnung pfändbar. Auf die beschränkte Pfändbarkeit (Berücksichtigung des pfändungsfreien Betrages) wurde hingewiesen.
Der angefochtene Bescheid, dem ein gültiger Rückstandsausweis zu Grunde lag, entspricht folglich den gesetzlichen Voraussetzungen. Das Vorbringen der Bf. vermag die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht aufzeigen.
Die Beschwerde ist danach abzuweisen.
 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In den Entscheidungsgründen wird das das Vorliegen einheitlicher Rechtsprechung zitiert, wonach die Bekämpfung des Abgabenanspruches im Pfändungsverfahren nicht vorgesehen ist. Eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher im Beschwerdeverfahren nicht zu lösen, weshalb eine Revision unzulässig ist. 

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 290a Abs. 1 Z 1 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100718.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at