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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 03.06.2019, RV/6100272/2019

Verspäteter Vorlageantrag

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 beschlossen:

Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 264 Abs 4 lit e iVm § 260 Abs 1 lit b BAO  als verspätet zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 
Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) machte im Zuge seiner über Finanzonline eingebrachten Arbeitnehmerveranlagung 2017 u.a. pauschale Aufwendungen für Diätverpflegung geltend.

Die Aufwendungen fanden im Einkommensteuerbescheid 2017 vom - elektronisch in die Databox von Finanzonline zugestellt - infolge Nichtübersteigens des Selbstbehaltes keine Berücksichtigung.

Der Bf erhob dagegen über Finanzonline am  Beschwerde.

Das FA wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) gemäß § 262 BAO vom ab. Die BVE wurde dem Bf am elektronisch durch Einbringung der Daten in die Databox von FinanzOnline zugestellt.

Der Bf stellte am über Finanzonline einen Vorlageantrag.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Sachverhalt:

Dem Bf wurde am eine Beschwerdevorentscheidung in elektronischer Form in die Databox zugestellt.

Der Bf stellte am über Finanzonline einen Vorlageantrag. Dieser Vorlageantrag wurde verspätet eingebracht.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:

Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

§ 264 Abs 4 lit e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 BAO ist der Vorlageantrag mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO dem Verwaltungsgericht.

§ 1 Abs 1 Finanzonline-Verordnung 2006 (kurz: FOnV) regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO), Akteneinsicht (§ 90a BAO) und Entrichtung (§ 211 Abs. 5 BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.

Gemäß § 5a Abs 1 FOnV wird die Zustellung gemäß § 99 BAO zugelassen für Abgabenbescheide (§§ 198 und 200 BAO) betreffend Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2008, wenn keine anderen Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit zu veranlagen sind (Arbeitnehmerveranlagung).

§ 98 BAO lautet:

"(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen.

(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."

Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (ErlRV 270 BlgNR XXIII. GP 13; ). Auf elektronisch zugestellten Abgabenbescheiden ist am Dokumentende die Amtssignatur iSd § 19 E-Government-Gesetz als Signaturblock abgedruckt. In der Zeile „Datum/Zeit“ erfolgen präzise Angaben, welche folgende Bedeutung haben: Der „Zeitstempel“ gibt den Zeitpunkt der Erstellung der elektronischen Signatur an. Es ist jedoch nicht der Zeitpunkt des Einbringens des Bescheides in die Databox. Das Einbringen des Bescheides in die Databox hängt von mehreren technischen Faktoren ab. In der Regel ist aber davon auszugehen, dass dies innerhalb einer Stunde ab Erstellung der Amtssignatur erfolgt.

Der Einstieg in Finanz-Online bzw. das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Finanzonline-Teilnehmer durch konkretes Öffnen, Lesen oder Ausdrucken des Bescheides ist dabei irrelevant (-F/13, RV/7104134/2017, , vgl. weiters Ritz, BAO6, § 98 Tz 4).

Demnach wurde dem Bf die Beschwerdevorentscheidung 2017 durch Übermittlung in seine Databox rechtswirksam am zugestellt und dadurch die Frist des § 264 Abs. 1 BAO von einem Monat in Gang gesetzt ().

Zum Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages am war die einmonatige Vorlagefrist daher bereits abgelaufen. Da die Beschwerdevorentscheidung in die DataBox zugestellt und der Vorlageantrag über FinanzOnline eingebracht wurde, stehen Zustelldatum sowie Einbringungsdatum gesichert fest.

Nach § 98 Abs. 2 letzter Satz BAO gilt die Zustellung dann als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Der Bf wurde mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom  aufgefordert, zur der vorliegenden Fristversäumnis Stellung zu nehmen. Dass der Bf wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, wurde von ihm nicht vorgebracht, so wie der Vorhalt des BFG überhaupt zur Gänze unbeantwortet blieb. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Nach Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, entscheidungswesentlich war die Tatfrage der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages. Dass mit dem Einlegen in die Databox ein Schriftstück in den elektronischen Verfügungsbereich gelangt und damit zugestellt ist, bestätigte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2009/13/0105.

 Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100272.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at