Entscheidung über die Beschwerde gegen den ESt-Vorauszahlungsbescheid nach rechtskräftigem Jahresbescheid
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Kitzbühel Lienz vom , betreffend Einkommensteuervorauszahlungen für 2017 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wobei er im Beschwerdezeitraum Bezüge von zwei auszahlenden Stellen (Pensionsversicherungsanstalt und B-AG) gleichzeitig erhalten hat.
Mit dem am ausgefertigten Bescheid setzte das Finanzamt Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2017 mit € 5.135 fest. Die Bescheidbegründung lautet:
"Ihrer letzten Einkommensteuerveranlagung liegen ausschließlich Pensionseinkünfte zu Grunde. Abweichend von den allgemeinen Vorschriften wurde zur Ermittlung der Vorauszahlungen die Einkommensteuerschuld des letztveranlagten Jahres gemäß § 45 Abs. 4 EStG 1988 in Anlehnung an den Aufwertungsfaktor im Pensionsrecht (§ 108 Abs. 4 ASVG) nur um 1,3% erhöht."
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde eingewendet, dass die durch die Lohnsteuerreform erfolgte Herabsetzung der Lohnsteuer nicht berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus sei bei Ermittlung der Vorauszahlungen ein Aufwertungsfaktor von 1,3 % zur Anwendung gebracht worden, obwohl dieser bei einer PVA-Pension nur bei 0,8 % liege. Bei der Firmenpension dürfe überhaupt keine Aufwertung erfolgen, da diese "freiwillige Pension" mit einem Fixbetrag ausbezahlt werde und keine Erhöhung vorgesehen sei.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom wurde ausgeführt, es liege keiner der im § 45 EStG genannten Gründe für die Herabsetzung der Vorauszahlungen vor. Die eingewendeteten Vorteile aus der Steuerreform hätten bereits bei der Auszahlung der Pension ("PVA - geringerer Lohnsteuerabzug") Berücksichtigung gefunden.
In der als Vorlageantrag zu wertenden Eingabe vom wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen.
Am erging der Einkommensteuerjahresbescheid 2017. Das Einkommen errechnete sich an Hand der übermittelten Jahreslohnzettel (Pensionsversicherungsanstalt und Brau-Union AG) mit € 5.103.
2. Rechtslage:
Vorauszahlungen (an Einkommensteuer)
§ 45 EStG 1988 lautet auszugsweise:
„(1) Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet: ...
[…]
(3) […] Nach dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für Bescheide auf Grund eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30. September gestellt hat, sowie für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren. […]
(4) Das Finanzamt kann die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Dabei ist Abs. 3 anzuwenden. Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, so kann die Vorauszahlung pauschal entsprechend angepaßt werden. Dabei sind Abs. 1 und Abs. 3 anzuwenden.
[…]“
3. Erwägungen:
Die gesetzliche Grundlage für die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen findet sich in § 45 EStG 1988. Nach dessen Abs. 1 ergibt sich die Höhe der Vorauszahlungen aus der Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Jahr (nach Abzug bestimmter Beträge und Erhöhung um feste Prozentsätze). Mit diesem Betrag werden die Vorauszahlungen im "Normalfall" festgesetzt (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 2 zu § 45 EStG 1988).
Nach § 45 Abs. 4 EStG 1988 "kann" das Finanzamt die Vorauszahlungen an die Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Es ist sohin in das - unter Beachtung des § 20 BAO zu übende - Ermessen der Behörde gestellt, die Vorauszahlung abweichend von der sich aus § 45 Abs. 1 EStG 1988 ergebenden Höhe mit dem Betrag festzusetzen, welcher der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer (abzüglich durch Steuerabzug einbehaltener Einkommensteuer) entspricht ( Zl. 95/14/0117 ).
Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2017 Lohneinkünfte von der Pensionsversicherungsanstalt und der B-AG. Der Bezugszeitraum war jeweils der 01.01. bis 31.12. Der am ausgefertigte Einkommensteuerbescheid 2017 basiert auf den dem Finanzamt übermittelten Jahreslohnzetteln. Der in Rechtskraft erwachsene Bescheid geht daher von den zutreffenden Besteuerungsgrundlagen aus und weist die Einkommensteuer für 2017 mit € 5.103 aus.
Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass Gründe iSd § 45 Abs. 4 EStG 1988 für die Herabsetzung der Vorauszahlungen nicht vorliegen und dass durch die Steuerreform eingeführte Begünstigungen ihren Niederschlag in der Lohnverrechnung und Lohnauszahlung gefunden haben. Dass die Berechnung des Finanzamtes der tatsächlich zu entrichtenden Einkommensteuer sehr nahe gekommen ist, zeigt nachträglich der Veranlagungsbescheid für 2017, der zu einer Gutschrift iHv € 35 führte (bei einer Jahressteuer von § 5.103).
Verfahrensrechtlich sei festgehalten:
§ 261 Abs. 1 BAO sieht die Gegenstandloserklärung einer Bescheidbeschwerde für den Fall vor, dass dem Beschwerdebegehren
a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder
b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid Rechnung getragen wird.
Anders als die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer sind Vorauszahlungen an Einkommmensteuer für ein bestimmtes Kalenderjahr eine Abgabenschuld, die von der Einkommmensteuerjahresschuld zu unterscheiden ist. Der Veranlagungsbescheid setzt den Bescheid betreffend Vorauszahlungen für dieses Jahr nicht außer Kraft. Gegen Vorauszahlungsbescheide gerichtete Beschwerden werden durch Erlassung des Jahresbescheides weder unzulässig noch gegenstandlos (vgl. mwH; Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 11 , § 45 Tz 1; Jakom/Baldauf, EStG 2009, § 45 Rz 6; Ritz, BAO 5 , § 253 Tz 5 und § 260 Tz 18).
Da somit im gegenständlichen Fall weder ein Bescheid an die Stelle des angefochtenen Bescheides getreten noch der angefochtene Bescheid abgeändert oder aufgehoben worden ist, kommt eine Gegenstandsloserklärung nicht in Betracht.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
4. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Verfahren war fraglich, ob die Vorauszahlungen an Einkommensteuer ihrer Höhe nach der tatsächlich zu entrichtenden Steuer entsprechen. Die Lösung einer Rechtsfrage war nicht Gegenstand des Verfahrens. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 45 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Vorauszahlungen an Einkommensteuer Jahresbescheid |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.3101252.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at