Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.04.2019, RV/4200156/2016

Geländeverfüllung/Geländeanpassung mit aufbereiteten Baurestmassen

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/13/0059. Zurückweisung hinsichtlich Spruchpunkt 2 (Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung), im Übrigen mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/4200043/2019 erledigt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze
Folgerechtssätze
RV/4200156/2016-RS1
wie ZRV/0205-Z3K/09-RS1
Eine zulässige und damit beitragsfreie Verwendung oder Verwertung setzt nicht nur voraus, dass die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können, sondern auch, dass die für diese Verwendung oder Verwertung allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen vorliegen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Vertreter,

1.

über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/03893/2015, betreffend Altlastenbeitrag und Nebenansprüche zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/03893/2015, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

2.

über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60341/2016, betreffend die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60341/2016, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

3.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Zu Spruchpunkt 1.:

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/03893/2015, wurden für die Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.b des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) ein Altlastenbeitrag für das dritte Quartal 2012 in Höhe von € 4.986,40 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 99,72 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von € 99,72 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. im Juli 2012 die Errichtung einer Tragschicht (Frostkoffer) aus recyclierten Baurestmassen veranlasst habe, um darauf eine „Hobelhalle“ zu errichten. Der Baubescheid zur Errichtung der „Hobelhalle“ wurde von der Gemeinde A. am erteilt, weshalb im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt keine Bewilligung für die beabsichtigte Baumaßnahme vorgelegen sei.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass es seit dem Jahre 2006 keiner übergeordneten Baumaßnahme, die eine konkrete bautechnische Funktion zu erfüllen habe, bedürfe. Der Befreiungstatbestand des § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG sei daher erfüllt. Für den Fall, dass der Beschwerde nicht Folge gegeben werden sollte, stellte die Bf. den Antrag auf Abänderung des Bescheides gemäß § 295a BAO, da die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung einer „Hobelhalle“ nachfolgend erteilt worden sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60340/2016, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine bloße Verfüllung oder Geländeanpassung keine Baumaßnahme darstelle. Der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für die „Hobelhalle“ sei nahezu erst zwei Jahre nach der Vornahme der Geländeverfüllung/Geländeanpassung gestellt worden, weshalb nicht alle Voraussetzungen für die Ausnahme von der Beitragspflicht erfüllt sind. Zum Antrag gemäß § 295a BAO wurde ausgeführt, im ALSAG sei eine abgabenrechtliche Rückwirkung der nachträglichen Erteilung einer Baubewilligung auf eine entstandene Altlastenbeitragspflicht nicht vorgesehen.

Mit Eingabe vom stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend führte die Bf. im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Frostkofferschüttung um eine Maßnahme nach § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSAG mit qualitätsgesicherten Materialien im unbedingt erforderlichen Ausmaß handle, welche keine Baumaßnahme darstelle und daher keiner gesonderten Bewilligung bedürfe. Die Bewilligung der Errichtung der „Hobelhalle“ zu einem späteren Zeitpunkt sei nicht von Bedeutung, da im Zeitpunkt der Geländeverfüllung/Geländeanpassung die Baumaßnahme, in deren Zusammenhang sie durchgeführt wurde, festgestanden sei. Zumindest sei mit der Genehmigung der Errichtung der „Hobelhalle“ der Rechtsfall des § 295a BAO eingetreten.

Sachverhalt:

Die Bf. beabsichtigte auf dem Grundstück Nr. 11111, KG B., eine „Hobelhalle“ zu errichten. Sie beauftragte die Firma C-GmbH den bestehenden Boden zu entfernen und eine Frostkofferschüttung vorzunehmen. Die Gemeinde A. bestätigte mit Schreiben vom , dass die Frostkofferschüttung für die geplante „Hobelhalle“ mit qualitätsgesichertem Recyclingmaterial vorgenommen werden kann.

Im Juli 2012 entfernte die Firma C-GmbH das Aushubmaterial und verfüllte mit Kenntnis der Bf. 542 Tonnen qualitätsgesicherte Baurestmassen auf dem genannten Grundstück in D., A..

Am beantragte die Bf. bei der zuständigen Baubehörde die Errichtung einer „Hobelhalle“. Mit Bescheid der Gemeinde A. vom , AZ. 22222, wurde die Errichtung der „Hobelhalle“ gemäß den §§ 7,17 und 18 der Kärntner Bauordnung 1996 bewilligt. Den erteilten Auflagen ist u.a. zu entnehmen, dass alle Fundamente auf tragfähigem Boden bis in frostfreie Tiefen zu führen sind (Punkt.5.) und dass für die Hobelhalle um die gewerberechtliche Bewilligung bei der Bezirkshauptmannschaft E. anzusuchen ist (Punkt 20.). Mit den Bauarbeiten durfte erst nach Rechtskraft des Bescheides begonnen werden.

Beweiswürdigung:

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgelegten Verwaltungsakten. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 201 Abs. 1 BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Gemäß Abs.2 Z. 3 leg.cit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen vorliegen würden.

Gemäß § 2 Abs.4 ALSAG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs.1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG), BGBl. I Nr.102.

Gemäß § 2 Abs.1 AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, 1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder 2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

Gemäß Abs.2 leg. cit. gelten Sachen als Abfälle, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

Gemäß Abs.3 erster Satz leg. cit ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs.3) erforderlich, solange 1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder 2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

Gemäß § 3 Abs. 1 ALSAG unterliegen dem Altlastenbeitrag

1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch

a. das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- oder Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),

b. das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,

c. das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.

Gemäß § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG sind von der Beitragspflicht mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichen Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs.1 Z.1 lit.c verwendet werden, ausgenommen.

Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa ; , 2008/07/0182; , Ra2016/05/0012) ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat. Das verfahrensgegenständliche Abbruchmaterial stammt von verschiedenen Baustellen und wurde von der Firma C-GmbH gesammelt. Nach der Lebenserfahrung will sich ein Bauherr oder Bauführer bei der Realisierung von Bauvorhaben des angefallenen Abbruchmaterials entledigen, um beim weiteren Bauvorhaben durch das Material nicht behindert zu werden (subjektiver Abfallbegriff). Zudem weisen Baurestmassen ein erhöhtes Schadstoffpotential im Vergleich zu Primärrohstoffen auf, die eine Sammlung, Lagerung und Behandlung des Abfalls erforderlich machen (objektiver Abfallbegriff).

Für die Feststellung, dass es sich bei der Sache um Abfall iSd § 2 Abs.1 AWG handelt, genügt es, wenn entweder der subjektive Abfallbegriff oder der objektive Abfallbegriff als erfüllt anzusehen ist. Da im gegenständlichen Fall der subjektive Abfallbegriff zweifellos erfüllt ist, handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Materialien um Abfall iSd § 2 Abs.1 Z.1 AWG bzw. § 2 Abs.4 ALSAG.

Gemäß § 5 Abs.1 AWG gelten Altstoffe - wie aufbereitete Baurestmassen - so lange als Abfälle, bis sie unmittelbar als Substitution von Rohstoffen verwendet werden. Ein Abfallende setzt eine zulässige Verwendung für den vorgesehenen Zweck voraus, die dann nicht vorliegt, wenn nicht alle erforderlichen Bewilligungen vorliegen.

Die Geländeverfüllung/Geländeanpassung mit aufbereiteten Baurestmassen als Unterbau für eine „Hobelhalle“ erfüllt den Tatbestand des § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSAG und wurde von der Bf. durch die Beauftragung der C-GmbH zur Frostkofferschüttung, in Kenntnis, dass diese mit qualitätsgesichertem Recyclingmaterial erfolgt, veranlasst.

Die Bestimmung des § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG erfordert für die Gewährung der Beitragsfreiheit, dass durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass die im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme zulässigerweise verwendeten Baurestmassen eine gleichbleibende Qualität aufweisen. Von der Firma C-GmbH wurde qualitätsgesichertes Recyclingmaterial geliefert. Das Recyclingmaterial ist in Vorbereitung der von der Bf. beabsichtigten Baumaßnahme (Errichtung einer „Hobelhalle“) verfüllt worden.

Für eine beitragsbefreite Verfüllungs- oder Geländeanpassungsmaßnahme ist es gemäß § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG erforderlich, dass die mineralischen Baurestmassen im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme zulässigerweise erfolgt. Nicht nur die Verfüllungsmaßnahme, sondern auch die Baumaßnahme muss gemäß § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG zulässig sein. Es muss also sowohl die Verfüllungs- als auch die Baumaßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung stehen und es müssen sohin allenfalls erforderliche Bewilligungen oder Anzeigen spätestens zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld vorliegen (vgl. , uvm).

Gemäß § 7 Abs.1 ALSAG entsteht die Beitragsschuld mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde. Die Geländeverfüllung/Geländeanpassung erfolgte im dritten Quartal 2012, die Beitragsschuld ist daher mit Ablauf des Kalendervierteljahres entstanden. Da im Zeitpunkt der Beitragsschuldentstehung für die Baumaßnahme jedenfalls keine baurechtliche Bewilligung vorlag, war der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG nicht erfüllt und die Abgabenfestsetzung dem Grundtatbestand entsprechend vorzunehmen.

Das mit Blick auf § 295a BAO erstattete Vorbringen der Bf. im Vorlageantrag geht schon deshalb ins Leere, weil diese Bestimmung nicht im Festsetzungsverfahren Anwendung findet, sondern die nachträgliche Abänderung eines im abgabenbehördlichen Verfahren ergangenen Bescheides ermöglicht. (vgl. ; , 2009/17/0086). Dementsprechend hat die Bf. den Antrag auch nur für den Fall gestellt, sollte das Bundesfinanzgericht der Beschwerde nicht Folge geben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Erkenntnissen vom , GZen. 2008/17/0115, 2009/17/0086 und 2010/17/0057, ausgeführt, dass die nachfolgende Baubewilligung die Bf. dazu berechtigt, innerhalb der Verjährungsfrist im Wege des § 295a BAO einen Antrag auf Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses durch Abänderung des Abgabenbescheides zu stellen. In diesem Verfahren wird vom Zollamt Klagenfurt Villach ua. zu prüfen sein, ob alle Bewilligungen für die Errichtung der „Hobelhalle“ vorgelegen sind und ob die Frostkofferschüttung für das Bauvorhaben erforderlich war (siehe Auflagen 5 und 20 des Baubewilligungsbescheides).

Die Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe nach § 201 BAO erfolgte in Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände. Unter dem Begriff Zweckmäßigkeit ist ua. das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben und der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu verstehen. Billigkeitsgründe wurden von der Bf. nicht geltend gemacht.

Zu den Nebenansprüchen ist zu bemerken:

Gemäß § 217 Abs.1 BAO sind, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß Abs.2 leg. cit. beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Der von der belangten Behörde verhängte Säumniszuschlag in Höhe von 2 % entspricht somit den gesetzlichen Bestimmungen.

Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag von bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

Die Vorschreibung liegt, sofern die Verspätung nicht entschuldbar ist, dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Dabei ist das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten, der Grad des Verschuldens und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf. zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kommt das Bundesfinanzgericht zu dem Schluss, dass die Vorschreibung des Verspätungszuschlages dem Grunde nach und in einer Höhe von 2 % angemessen war.

Zu Spruchpunkt 2.:

Sachverhalt:

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/03893/2015, wurden für die Bf. gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.b des ALSAG ein Altlastenbeitrag für das dritte Quartal 2012 in Höhe von € 4.986,40 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 99,72 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von € 99,72 festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Unter einem beantragte der Bf. die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60341/2016, wurde der Antrag als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde erscheine wenig Erfolg versprechend.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60369/2016, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Bereits mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60340/2016, wurde die Beschwerde gegen die Festsetzung des Altlastenbeitrages und der Nebenansprüche als unbegründet abgewiesen.

Beweiswürdigung:

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgelegten Verwaltungsakten. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gem. Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in ihrem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Dem § 212a BAO ist eindeutig zu entnehmen, dass eine bereits bewilligte Aussetzung der Einhebung nicht weiter gelten soll, wenn nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht wird. Der Gesetzgeber sieht in diesen Fällen ausdrücklich die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrages und dessen allfällige neuerliche Bewilligung vor.

Die von der Bf. angestrebte Aussetzung hätte, da gleichzeitig mit Ergehen der Beschwerdevorentscheidung vom der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre, der Bf. keine andere Rechtsposition verliehen. Die Rechtsposition der Bf. hängt somit nicht davon ab, ob die beantragte Aussetzung verfügt wurde oder nicht (vgl. , , 2003/13/0129; ; , RV/7100776/2015; , RV/4200019/2016). Daraus folgt, dass ab Ergehen der Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60340/2016, die Bewilligung der Aussetzung auf Grund eines bereits vorliegenden Antrages nicht mehr in Betracht kommt.

Im Übrigen wurde in der Hauptsache die Bescheidbeschwerde vom Bundesfinanzgericht im Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Ist nach der Beschwerdeerledigung ein Aussetzungsantrag unerledigt, so ist er jedenfalls als unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz BAO § 212a Rz. 12).

Zu Spruchpunkt 3.:

Zulässigkeit einer Revision

Bei diesem Erkenntnis handelt es sich um eine Sammelentscheidung bestehend aus zwei Einzelentscheidungen. Eine Sammelentscheidung ist nach höchstgerichtlicher Judikatur zulässig, wenn die Einzelentscheidungen mit Spruch und darauf bezogener Begründung einzeln erkennbar bleiben (ZB ). Die unten stehende Rechtsbelehrung bezieht sich auf jede der beiden Einzelentscheidungen bzw. ist jede Einzelentscheidung isoliert der Rechtskraft fähig.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 3 Abs. 1a Z 6 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.4200156.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at