Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.05.2019, RV/2100902/2017

Verwendung eines KFZ mit ausländischem Kennzeichen im Inland

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache NN, vertreten durch Mag. Simone Ullrich-Pansi, Grazer Gasse 50, 8430 Leibnitz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom , betreffend Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 05.2014-12.2014, 01.2015-12.2015, 01.2016.-12.2016, 01.2017-03.2017 und Normverbrauchsabgabe 2014, sowie Verspätungszuschlag 2014 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde betreffend die Bescheide über die Festsetzung Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 05.2014-12.2014, 01.2015-12.2015, 01.2016.-12.2016, 01.2017-03.2017 und Normverbrauchsabgabe 2014 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlages 2014 wird teilweise Folge gegeben.

Gemäß § 135 BAO wird ein Verspätungszuschlag für die Normverbrauchsabgabe in Höhe von 132,50 Euro festgesetzt. 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe:

Am führte die Finanzpolizei an der Adresse des Beschwerdeführer (Bf) eine Nachschau gemäß § 144 BAO durch, deren Zweck die Überprüfung des Abgabenanspruches hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe (NOVA), Kraftfahrzeugsteuer (KR) und Umsatzsteuer (UST) für den Zeitraum der Verwendung des Kraftfahrzeuges im Bundesgebiet Österreich war und über deren Verlauf eine Niederschrift aufgenommen wurde.

In der Folge erließ das Finanzamt Kfz Bescheide und bergründete diese wie folgt.

"Im Zuge der Erhebungen zum Sachverhalt durch Organe der Finanzpolizei wurde festgestellt, dass das gegenständliche Fahrzeug der Marke Mitsubishi, mit deutscher Zulassung seit zumindest April 2014 in Österreich verwendet wird. Aufgrund der Erhebungen und den von Ihnen gemachten Angaben, aufgenommen in einer Niederschrift am , geht die Behörde vom dauernden Standort des Fahrzeuges in Österreich aus."

Den Bescheid betreffend NoVa erließ das Finanzamt im Wesentlichen mit nachstehender Begründung:

"Im Zuge der Erhebungen zum Sachverhalt durch Organe der Finanzpolizei wurde festgestellt, dass das gegenständliche Fahrzeug der Marke Mitsubishi, mit deutscher Zulassung  seit zumindest April 2014 in Österreich verwendet wird. Aufgrund der Erhebungen und den von Ihnen gemachten Angaben, festgehalten in einer Niederschrift, geht die Behörde vom dauernden Standort des Fahrzeuges in Österreich aus.

Da ein niedriger Wert nicht nachgewiesen wurde, ist der Wert des Fahrzeuges von der Behörde ermittelt worden. Als Bemessungsgrundlage wurde der Zeitwert vom Kfz im Jahr 04/2014 herangezogen."

Die Festsetzung des Verspätungszuschlages begründete das Finanzamt mit der Unterbleibung der Selbstberechnung der Normverbrauchsabgabe und der nicht entschuldbaren Unterlassung der Einreichung der Erklärung.

In seiner dagegen gerichteten Beschwerde wandte der Bf ein, dass er seinen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland habe. Er sei Pensionist und habe daher auch keinen Sitz im Inland. Diese Tatsachen und keine weiteren ergeben sich aus den von der erkennenden Behörde durchgeführten Erhebungen. Die Voraussetzungen gem § 82 Abs 2 KFG zur Annahme, dass das in seinem Eigentum stehende, in Deutschland auf ihn zugelassene KFZ, den dauernden Standort im Inland habe, seien daher nicht gegeben.

In der in der Folge ergangenen Beschwerdevorentscheidung führte das Finanzamt aus, dass der Bf in Deutschland nicht erwerbstätig sei. Er habe seit dem Jahr 1999 an der Adresse xx einen Wohnsitz gemeldet, seine Ehegattin habe an derselben Adresse bereits seit 1997 einen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) gemeldet. Gemeinsam mit seiner Ehefrau werde an derselben Adresse die Vermietung von Ferienhäusern bereits seit 2009 betrieben (www. yyyy.at), sodass bereits dadurch davon auszugehen sei, dass er sich aus beruflichen Gründen regelmäßig in Österreich aufhalte, da in Deutschland auch keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen werde. Seit Oktober 2016 sei - ebenfalls an dieser Adresse - vom Bf das Gewerbe - Handel mit Baustoffen, Handel mit Holz - gemeldet worden. Der Bf habe bei der Befragung durch die FinPol angegeben, dass er im Jahr 2016 ca. 5-7 Monate in Österreich gewesen sei, zum Zeitpunkt der Befragung () habe er angegeben, er halte sich bereits ca. 6 Wochen in Österreich auf.
Aus den vorliegenden Unterlagen zum KFZ gehe auch hervor, dass seit dem Jahr 2014 Wartungen und Reparaturen dieses KFZ in Österreich erfolgten (z.B. im Jahr 2014 5-maliger Besuch der Werkstätte). Vom Bf sei nicht bestritten worden, dass das Fahrzeug in Österreich - und zwar ausschließlich von ihm - verwendet werde. Seine Ehefrau habe ein eigenes KFZ.
Zwei der drei Kinder seien mit Hauptwohnsitz nach wie vor an dieser Adresse in Österreich gemeldet, ein Sohn habe seit 2016 einen anderen Hauptwohnsitz (weiterhin in Ö), davor ebendort. Die Tochter sei - ebenfalls an dieser Adresse - 6 Jahre lang mit einem Gewerbe tätig gewesen. Besuche bei der dzt. in Berlin lebenden Tochter werden meist mit dem Flugzeug getätigt, sodass auch zu diesem Zweck das gegenständliche KFZ Österreich nicht verlasse.

Fest stehe im gegenständlichen Fall, dass der Bf in Österreich seine engsten Familienmitglieder habe (Ehefrau, Kinder) und seit 2009 eine Vermietung von Ferienwohnungen in Österreich betreibe. Der Bf habe 2016 noch ein weiteres Gewerbe am österreichischen Wohnsitz angemeldet und sei dort bereits seit 1999 gemeldet. Im Gegenzug dazu werde vom Bf als Argumentation für einen Hauptwohnsitz in Deutschland lediglich vorgebracht, dass seine Familie dort bereits 500 Jahre ansässig sei und seine Verwandten und Freunde dort wohnen.
Nach Ansicht des Finanzamtes würden all diese Umstände dafür sprechen, dass der Bf seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich habe, also wesentlich engere familiäre, berufliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Beziehungen in Österreich als in Deutschland habe und auch dafür, dass das Fahrzeug weitaus überwiegend in Österreich verwendet werde. 

In seinem dagegen gerichteten Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde wiederholte der Bf, dass sich sein Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in Deutschland befinde. Die rechtsfreundliche Vertretung kritisierte, dass der Bf  keine Möglichkeit erhalten habe nachzuweisen, dass sein Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz in Deutschland sei.

Deshalb wurde dem Bf vom Bundesfinanzgericht mit Vorhalt vom die Gelegenheit gegeben, den Nachweis zu erbringen, dass das in Rede stehende Fahrzeug im strittigen Zeitraum überwiegend im Ausland verwendet wurde.

Im Schriftsatz vom führte die rechtsfreundliche Vertreterin des Bf aus, dass der Bf weder seinen Hauptwohnsitz noch einen Unternehmenssitz in Österreich habe. Er habe seinen Lebensmittelpunkt, wie er bereits bei seiner Einvernahme am angegeben habe, in Deutschland. Ein Versuch einen Gewerbestandort in Österreich einzurichten, sei gescheitert. Das kurzfristig angemeldete Gewerbe habe der Bf bereits nach ein paar Monaten ruhend gestellt. Zum Beweis werde eine Meldebestätigung über die bis heute aufrechte Hauptwohnsitzanmeldung in Deutschland, eine Verständigung der BH Leibnitz vom (Gewerbeanmeldung mit ) und ein Schreiben der WKO vom (Ruhendmeldung) vorgelegt.
Mangels Hauptwohnsitz in Österreich falle daher eine Nova schon dem Grunde nach nicht an.
Weiter wurde vorgebracht, dass der Bf aufgrund eines Schussattentates behindert sei, jedoch mangels Hauptwohnsitz in Österreich keinen Behindertenausweis nach § 29b StvO erhalte. Würde man dem Bf Hauptwohnsitzeigenschaft unterstellen und die Voraussetzungen für das Vorliegen der Steuerfreiheit nicht anerkennen, käme es zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen einem Österreicher und einem EU-Bürger, was ohnehin vom Gesetzgeber nicht gewollt sein könne, zumal bei der bezughabenden Bestimmung explizit auf den Hauptwohnsitz oder Sitz des Unternehmens abgestellt werde.
Wenn also davon ausgegangen werde, dass der Bf seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe, dann müsste ihm auch die Steuerfreiheit zugebilligt werden, zumal er die Voraussetzungen - hätte er den Hauptwohnsitz in Österreich  - erfüllen würde. Es wäre daher auf jeden Fall zu prüfen, ob die Befreiungsvoraussetzungen von Anfang an gegeben wären, was zu bejahen sei.
Dennoch habe der Bf bereits mehrfach nachgewiesen, dass er weder eine Hauptwohnsitz noch einen Unternehmenssitz in Österreich habe. Er nutze das Fahrzeug überwiegend in Deutschland, wo sich sein Lebensmittelpunkt befinde. Naturgemäß verbringe er immer wieder auch Zeit auf der Liegenschaft seiner Ehegattin, die überwiegende Zeit halte er sich jedoch in Deutschland auf.
Seine Ehefrau besitze ein Haus in Österreich, betreibe hier eine Landwirtschaft und vermiete Ferienhäuser. Da die Gattin des Bf auch hier ihren Lebensmittelpunkt habe, sei sie auch aufrecht hauptwohnsitzgemeldet. Diese Tatsache reiche aber nicht aus, um auch dem Bf den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich zu unterstellen.
Im Übrigen werde mitgeteilt, dass der Bf im Jänner 2019 ein E-Fahrzeug angeschafft und das streitgegenständliche Fahrzeug dafür in Zahlung gegeben hätte.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der Bf nicht erwerbstätig ist und sowohl im Inland (seit 1999) als auch im Ausland einen Wohnsitz hat. Seine Ehegattin hat ebenfall an der gegenständlichen Adresse in Österreich seit 1997 ihren Hauptwohnsitz. Auch die (erwachsenen Kinder) sind bzw waren an dieser Adresse gemeldet.
Wie das Finanzamt festgestellt hat und auch aus dem Internet ersichtlich ist, scheint der Bf gemeinsam mit seiner Ehegattin als Vermieter von zwei Ferienhäusern im Nahbereich seiner Wohnadresse auf.
Das von ihm verwendete, als Neufahrzeug im September 2013 in Deutschland gekaufte Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen ist auf seinen Namen zugelassen und wird laut eigener Aussage ausschließlich von ihm verwendet.
Das Finanzamt stellte unwidersprochen fest, dass aus den Unterlagen zum Kfz hervorgehe, dass seit dem Jahr 2014 die Wartungen und Reparaturen dieses Kfz in Österreich erfolgten (im Jahr 2014 fünf-maliger Besuch der Werkstätte). 

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der NoVA. Die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland gilt dann als erstmalige Zulassung, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre. Abgabenschuldner ist derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird (§ 4 Z 2 NoVAG). Die Steuerschuld entsteht mit dem Tag der Zulassung (§ 7 Abs. 1 Z 3 NoVAG).    

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

§ 2 Abs. 1 Z 12 lit. a KfzStG lautet:


§ 2 (1) Von der Steuer sind befreit:
...

12. Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, unter folgenden Voraussetzungen:

a) Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; dies gilt auch, wenn der Nachweis über die Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht wird.

Gemäß § 3 Z 2 KfzStG ist Steuerschuldner die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet.

Die Steuerpflicht dauert gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.

In § 40 Abs. 1 KFG definiert der Gesetzgeber den dauernden Standort eines Fahrzeuges als den Ort des Hauptwohnsitzes des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen als den Ort, von dem der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

Nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort in Inland anzusehen ("Standortvermutung"). Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht.

Der Hauptwohnsitz einer Person ist an jener Unterkunft begründet, an der sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehung eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz).

Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse ().

Das Bundesfinanzgericht ist im gegenständlichen Fall der Ansicht, dass der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Bf eindeutig in Österreich liegt:
Dies nicht nur angesichts des Umstandes, dass sowohl seine Ehegattin als auch die (erwachsenen) Kinder hier leben und für die Vermietung dieser speziellen Ferienhäuser beide Ehegatten als Ansprechpartner genannt werden, sondern vielmehr aufgrund der im Nachstehenden wieder gegebenen eigenen Aussage des Bf in einem von ihm in Auftrag gegebenen - und dem Bundesfinanzgericht vorgelegten - medizinischen Gutachten vom :

" Er habe sein Unternehmen verkauft, lebe jetzt fix in Österreich, sei nicht berufstätig, könne sich auch nicht vorstellen zu arbeiten, man verstünde ihn ja kaum, mit seiner Sprache sei die Arbeit auf einer Baustelle unmöglich, bei diesem Lärm, auch telefonieren könne er nicht, er könne sich kaum verständlich machen, lebe vom Erlös des Unternehmens und von einer Berufsunfähigkeitsrente.
...
..seit dem Ereignis leide er immer wieder unter kleinen Lungenentzündungen, Entzündungen der Bronchien, bis jetzt sei kein stationärer Aufenthalt notwendig geworden, sei in ständiger Betreuung bei seinem Hausarzt Dr. X in Leibnitz.
...
...in seiner neuen Umgebung regelmäßige soziale Kontakte, er unternehme eigentlich alles gemeinsam mit seiner Frau, ein Sohn studiere in Graz, eine Tochter in Berlin, ein Sohn gehe zur Lehre in der Nähe der Eltern. Von dem Ereignis träume er dauern, müsse oft daran denken, vor allen Dingen wenn darüber wieder gesprochen werde, besuche die Eltern in unregelmäßigen Abständen, die noch in seinem Heimatort leben, berichtet über ein immer wieder auftauchendes Sinnlosigkeitsgefühl......
Mit dem Auto fahre er nur kurze Strecken, nicht alleine, habe Angst vor Schwindel, Verschlucken bzw. dass ihm irgend etwas passieren könnte."

Da der Gutachter letztlich zu dem Ergebnis kommt, dass keine Änderung des Zustandsbildes (gravierende Beeinträchtigung der Kommunikationsfähigkeit, Schluckstörungen, etc.) auf Dauer zu erwarten ist, erachtet das Bundesfinanzgericht diese Aussage des Bf als auch für die Steitjahre zutreffend und steht dies auch mit den getroffenen Feststellungen im Einklang.
Dazu kommt noch die Tatsache, dass der Bf im Oktober 2016 beabsichtigt hatte an dieser Adresse mit einer gewerblichen Tätigkeit zu beginnen. 
Wenn auch die Annahme des Finanzamtes im Vorlagebericht vom , die Behauptung des Bf, er werde sein Gewerbe wieder abmelden, stelle eine Schutzbehauptung dar, vom Bf durch Vorlage einer Bestätigung der WKO vom über die "Ruhend-/Wiederbetriebsmeldung" widerlegt werden konnte, ändert dies aber nichts an der Tatsache, dass eine Gewerbeanmeldung am Wohnort in Österreich ebenfalls für einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im Inland spricht.

In Gesamtbetrachtung all dieser Indizien führt dies im Ergebnis dazu, dass die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG greift und das streitgegenständliche Kfz als solches mit dauerndem Standort im Inland zu betrachten ist.

Zur Überprüfung des in § 82 Abs. 8 angeführten Gegenbeweises sind Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges notwendig, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss (vgl. ).

Dabei trifft den Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, schon aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und erforderliche Beweismittel beizuschaffen. Der Verwender hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist und dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich gelegen ist ().

Dazu wurde dem Bf Gelegenheit gegeben.

Die dem Schriftsatz vom   beigelegten Unterlagen sind jedoch nicht geeignet zu beweisen, dass der dauernde Standort des Kfz in Deutschland ist.

In freier Beweiswürdigung ist daher von einem dauernden Standort des gegenständlichen Fahrzeuges im Inland auszugehen, sodass es nach dem KFG 1967 im Inland zuzulassen gewesen wäre und die Steuerpflicht gegeben ist, weshalb die Vorschreibung dieser Abgaben zu Recht erfolgte.

Die im Schriftsatz vom aufgestellte Behauptung, der Bf würde die Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenausweises nach § 29b StvO erfüllen, infolgedessen ihm Steuerfreiheit zustehen müsste, kann aufgrund der eingangs wiedergegebenen eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen nicht dazu führen, dass für den gegenständlichen Zeitraum eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer zum Tragen kommt.

Verspätungszuschlag

Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 Prozent (10%) der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Verspätungszuschläge, die den Betrag von EUR 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (§ 135 BAO).

Der Verspätungszuschlag ist formell akzessorisch und damit von der Höhe der betroffenen Abgaben abhängig (vgl. ; , 2001/13/0167).

Die Festsetzung des Verspätungszuschlages liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. ). Dabei hat diese die grundsätzliche Zielrichtung des Verspätungszuschlages sowie Art und Ausmaß der objektiven Pflichtwidrigkeit des säumigen Abgabepflichtigen zu Grunde zu legen (vgl. , ).

Im gegenständlichen Fall ist eine entschuldbare Verspätung nicht erkennbar und auch nicht vom Bf. vorgebracht worden. Belastende Umstände, wie eine wiederholte Säumnis, Nichtabgabe der Erklärung trotz mehrfacher Urgenzen liegen nicht vor, die  insgesamt gesehen auf eine grundsätzliche Neigung des Bf zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten hinweisen, sodass nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die Verhängung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 5%, somit iHv 132,50 Euro als angemessen beurteilt wird.   

   

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Vielmehr handelt es sich um eine auf Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Rechtsfrage. Eine Revision ist unzulässig.

Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Z 2 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
§ 2 Abs. 1 Z 12 lit. a KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100902.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at