Kindergartenpädagoge und Elternbildner/Erziehungsberater haben verwandte Berufsbilder
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Berufungssache der Berufungswerberin B, über die Berufung vom in der Fassung des Vorlageantrages vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA ****** vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010 (ANV), zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird § 279 BAO teilweise stattgegeben.
II. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
III. Die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
IDie Berufungswerberin (Bw), eine Kindergartenpädagogin, begehrte die Anerkennung von Ausbildungskosten iHv EUR 5.745,85 als erhöhte Werbungskosten.
Mit Vorhalt vom ersuchte die belangte Behörde (belBeh) die Bw um
Vorlage einer Aufstellung der Werbungskosten und belegmäßigem Nachweis derselben;
Beantwortung der Frage, in welchem Zusammenhang der geltend gemachten Fortbildungskosten mit der ausgeübten Tätigkeit stünden;
Beschreibung der derzeitigen Tätigkeit und
Bekanntgabe, ob der Arbeitgeber Ersätze – und wenn ja, in welcher Höhe – geleistet habe.
In der Vorhaltsbeantwortung vom trug die Bw vor, dass die von ihr ausgeübte Tätigkeit der Kindergartenpädagogin neben der pädagogischen Arbeit mit den Kindern auch die Zusammenarbeit mit den Eltern, das Führen von Elternbesprächen und das Halten von Elternabenden beinhalte. Die Inhalte der geltend gemachten Seminare würden auf ihre pädagogische Grundausbildung aufbauen. Besonders der Fachschwerpunkt Elternbildung/Erziehungsberatung fließe in ihre derzeitige Arbeit als Kindergartenpädagogin ein. Der Arbeitgeber habe keine Ersätze geleistet.
Obige Werbungskosten setzen sich zusammen wie folgt:
Lehrgangsgebühren EUR 4.214,00
Dazu wurde eine Bestätigung der "Veranstalter: ARGE Bildungsmanagement OG Ausbildungsträger: ARGE Erziehungsberatung und Fortbildung GmbH" vom vorgelegt, der gemäß die Bw den genannten Betrag im Rahmen des zertifizierten Weiterbildungslehrgangs Lebens- und Sozialberatung mit Fachschwerpunkt Elternbildnerin/Erziehungsberaterin entrichtet habe.
Honorarnoten für Sitzungen bei der Psychotherapeutin zum Zweck der Selbsterfahrung EUR 770,00
Kilometergeld EUR 571,20
zwei Fachbücher EUR 30,85
Laptop, 3 Jahre Nutzungsdauer, beruflich veranlasst zu 60%, ergibt anteilige AfA EUR 159,80
Dem vorgelegten Verwaltungsakt liegt ein Ausdruck der Homepage des WIFI WIEN ein. In einem Aktenvermerk vom ist festgehalten, dass durch die Ausbildung zum LSB ein neues Berufsbild eröffnet werde und daher Umschulungskosten vorlägen.
Mit dem angefochtenen Bescheid anerkannte die belBeh die in Rede stehenden Werbungskosten nicht. Begründend führte die belBeh im angefochtenen Bescheid aus:
"Umschulungsmaßnahmen sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie
- derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und
- auf eine tatsachliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Die Ausbildung kann als Basis für ein neues Berufsfeld angesehen werden. Die Umschulungsmaßnahme muss auf eine neue Haupteinkunftsquelle abzielen. Eine bloße Absichtserklärung reicht für die Anerkennung von Werbungskosten nicht aus. Konkrete Anhaltspunkte, dass eine neue Haupteinkunftsquelle vorliegt sind aufgrund der Vorhaltsbeantwortung nicht erkennbar. Sollte in der Folge tatsachlich eine neue Tätigkeit aufgenommen werden und aus dieser ein Gesamtüberschuss erzielt werden, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis dar, das zu einer Bescheidänderung gem. § 295a BAO führt, für jene Jahre, in denen Umschulungskosten gezahlt wurden."
Mit Schriftsatz vom erhob die Bw form- und fristgerecht Berufung und führte aus, dass sich ihre Werbungskosten nicht auf Umschulungskosten, sondern auf Ausbildungskosten bezögen, und verwies auf das Steuerbuch 2011, RZ 358-366, demzufolge eine Ausbildung dann vorliege, "wenn die Bildungsmaßnahmen zur Erlangung von Kenntnissen dienen, die eine künftige Berufsausübung ermöglichen. Sie sind absetzbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer zum aktuell ausgeübten Beruf verwandten Tätigkeit stehen..."
Die erlangten Kenntnisse würden der Bw "eine künftige Berufsausübung als Lebens- und Sozialberaterin mit Fachschwerpunkt Elternbildung/Erziehungsberatung ermöglichen. Es lieg[e] sehr nahe, dass Elternbildnerin und Erziehungsberaterin mit meinem derzeitig ausgeübten Beruf als Kindergartenpädagogin im Zusammenhang [stünden]."
Über die Berufung sprach die belBeh mit Berufungsvorentscheidung vom ab und begründete die Abweisung wie folgt:
"Die Abzugsfähigkeit von Aus- und Fortbildungskosten ist dann gegeben, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Dieser Zusammenhang der von Ihnen geltend gemachten Kosten des zertifizierten Lehrgangs mit Schwerpunkt ElternbildnerIn/ElternberaterIn mit Ihrer Tätigkeit Kindergartenpädagogin ist nach Ansicht des FA ***** nicht gegeben. Die Aufwendungen dafür aus dem Titel Aus- und Fortbildungskosten sind somit nicht abzugsfähig.
Umschulungskosten liegen vor, wenn unabhängig von der bisher ausgeübten Haupttätigkeit eine neue, mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandte, erlernt wird. Die Abzugsfähigkeit knüpft bei diesen Kosten zwingend an die konkrete Absicht, den neu erlernten Beruf auch tatsachlich ausüben zu wollen. Es reicht daher nicht aus, dass Ihnen die erworbene Berufsausübung möglich ist. Da kein Zusammenhang der absolvierten Lehrgänge mit der derzeitigen Tätigkeit besteht und auch ein Berufswechsel lt. Vorhaltsbeantwortung nicht beabsichtigt ist, sind die beantragten Werbungskosten nicht abzugsfähig."
Dagegen erhob die Bw mit Schriftsatz vom form- und fristgerecht den als Berufung bezeichneten Vorlageantrag, in dem sie zunächst nochmals ausführte, dass sich ihre "angegebenen Werbungskosten nicht auf Umschulungskosten, sondern auf Ausbildungskosten [bezögen]". Weiters führte sie aus, dass ihr "die durch die Ausbildung erlangten Kenntnisse eine künftige Berufsausbildung als Lebens- und Sozialberaterin mit Fachschwerpunkt Elternbildung/Erziehungsberatung ermöglichen" [würden]. Als Nachweis ihrer "Absicht, künftig im Berufsfeld Lebens- und Sozialberater mit Fachschwerpunkt Elternbildung/Erziehungsberatung tätig zu sein", legte die Bw eine Bestätigung über ein Praktikum vor, das "sie seit November 2010 neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit in ihrer Freizeit und unentgeltlich ausübe".
Die Bestätigung soll vom NÖ Hilfswerk, Zentrum für Beratung und Begleitung, stammen. Demzufolge hätte die Bw dort ein Praktikum als LSB, Schwerpunkt Erziehungsberatung, seit November 2010 absolviert. Deren Leiterin, L, hat das Schriftstück nicht unterfertigt. Es wurde auch kein Geschäftspapier verwendet.
Als weiteren Nachweis, dass Elternbildnerin und Erziehungsberaterin sehr wohl mit ihrem derzeit ausgeübten Beruf als Kindergartenpädagogin in Zusammenhang stünden, legte sie einen Auszug der Homepage der von ihr besuchten Ausbildungsstätte vor. Daraus gehe hervor, dass die "Zielgruppe der Ausbildung ua Personen seien, die aktiv für pädagogische Institutionen, wie Kindergärten, tätig" seien. Außerdem ließen sich bei den Arbeitsfeldern für Elternbildner und Erziehungsberater "weitere deutliche Zusammenhänge" erkennen.
Dem Auszug zufolge gehören zur Zielgruppe auch Personen, die aktiv für pädagogische Institutionen wie Kindergärten, Schulen, Horte tätig sind. Als Arbeitsfelder für Elternbildner/Erziehungsberater hat die Bw aus dem angeführten Katalog hervorgehoben:
Fortbildung von Mitarbeiterinnen im pädagogischen oder psychologischen Bereich und damit wichtige Multiplikatorfunktion sowie
mobile Erziehungsberatung für Kindergärten und Schulen.
Die Einsichtnahme in den elektronischen Steuerakt der Bw durch das BFG brachte zu Tage, dass die Bw bereits in den Vorjahren Werbungskosten für Bildungsmaßnahmen geltend gemacht hat, die von der belBeh jedoch anerkannt worden waren (2008 EUR 1.258,50 und 2009 EUR 3.644,62). Ab dem Jahr 2014 bis laufend befindet sich die Bw offenbar in Baby-Pause. Sie bezog ihre Bezüge vom Amt der NÖ Regierung.
Der Besuch der Homepage der ARGE Erziehungsberatung und Fortbildung GmbH (in der Folge kurz: ARGE) durch das BFG brachte hervor, dass Lehrgangsleitung und Geschäftsführung der - auch durch Medienberichte bekannten - Psychotherapeutin Dr Martina Leibovici-Mühlberger obliegen. Dr Leibovici-Mühlberger selbst besitzt nach ihrer eigenen Homepage die Berechtigung zur Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs 3 Z 1 AußStrG". Sie ist Autorin beispielsweise der Werke "Wenn die Tyrannenkinder erwachsen werden", "Der Tyrannenkinder-Erziehungsplan", "Wie Kinder wieder wachsen" und "Im Namen des Kindes".
Nach der Homepage der ARGE vom ist das Lehrmodul 1 der Berufsidentität gewidmet und wird als Kick-Off-Seminar geführt. Die Absolventen seien bei Institutionen, die wesentliche Funktionen in der Kindererziehung ausübten - wie Schulen, Tagesstätten, Jugendämtern oder psychosozialen Einrichtungen - unterstützend und mediierend tätig. Die selbständige Berufsausübung sei darüber hinaus möglich. Der gesamte Lehrgangsinhalt ist im Sachverhalt wiedergegeben.
In Niederösterreich werden Beratung in allen Lebenssituationen, Familien- und Beratungszentren in allen größeren Landestädten angeboten. Auf der Homepage des Landes Niederösterreich werden diese Leistungen angezeigt und vom Hilfswerk Niederösterreich erbracht.
In Wien werden Erziehungsberatung und psychologische Beratung in den Familienzentren der MA 11, der Wiener Kinder- und Jugendhilfe, angeboten, die auch für die Kindergärten der Stadt Wien zuständig ist.
II Über die Berufung wurde erwogen:
Rechtslage ab 2014:
Gemäß § 323 Abs 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Die Ausfertigung von noch vor dem verkündeten Rechtsmittelentscheidungen hat jedoch noch im Namen des unabhängigen Finanzsenates als Abgabenbehörde zweiter Instanz nach den zum geltenden Verfahrensbestimmungen zu erfolgen. Nach dem wirksam werdende Erledigungen des unabhängigen Finanzsenates als Abgabenbehörde zweiter Instanz gelten als Erledigungen des Bundesfinanzgerichtes.
Gegenständlicher Berufungsschriftsatz fällt unter leg. cit. und ist daher als Bescheidbeschwerde zu erledigen.
Rechtzeitigkeit und Begründetheit der Berufung
Berufung und Vorlageantrag sind form- und fristgerecht und auch begründet. Die Berufung ist in der Fassung des Vorlageantrages zu erledigen.
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Gemäß § 16 Abs 1 Z 10 erster Satz EStG 1988 und § 4 Abs 4 Z 7 erster Satz EStG 1988 in der ab der Veranlagung 2003 geltenden Fassung des AbgÄG 2004 (BGBl I Nr 180/2004) sind Werbungskosten bzw Betriebsausgaben auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
§ 107 Abs 3 Z 1 AußStrG lautet:
"Das Gericht hat die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet oder Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden. Als derartige Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht
1. der verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung"
§ 95 Abs 1a AußStrG bestimmt:
"Vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht haben die Parteien zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen."
III Sachverhaltsfeststellung
Aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes ist folgender Sachverhalt festzustellen:
Die Bw ist Kindergartenpädagogin und in dieser Funktion Leiterin einer Kindergartengruppe. Die Bw hat im Streitjahr einen Teil der fünf Semester dauernden Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater mit dem Fachschwerpunkt Elternbildung/Erziehungsberatung zuzüglich Praktika absolviert. Nach der Aktenlage hat sie mit der Ausbildung im Laufe des Jahres 2008 begonnen. Seit 2014 bis jedenfalls 2018 befindet sich die Bw in Babypause.
Für das Jahr 2010 beantragte sie in ihrer elektronischen Steuererklärung unter der Kennzahl (KZ) 722 Werbungskosten iHv EUR 5.745,85. Die KZ 722 ist für Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten gleichermaßen vorgesehen. Aufgrund der von der Bw im Streitjahr ausgeübten Berufstätigkeit ging die belBeh naheliegend von Fortbildungskosten aus und ersuchte die Bw mit Vorhalt um entsprechende Nachweise bezüglich Fortbildung und um Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit.
In der Vorhaltsbeantwortung trug die Bw - allerdings äußerst kurz gehalten - jene Gründe vor, die aus ihrer Sicht für Fortbildung sprechen, beantwortete die Fragen der belBeh und legte die erbetenen Unterlagen vor. Ihre Ausführungen bezogen sich ausschließlich auf die von ihr ausgeübte Tätigkeit. Sie lieferte keinerlei Hinweise dahingehend, dass sie beabsichtige, ein neues oder bloß zweites berufliches Standbein zu eröffnen.
Zu ihrem Berufsbild trug sie vor, dass sie die Leitung einer Kindergartengruppe inne habe. Neben der Kinderbetreuung gehöre zu ihrer Aufgabe auch die Zusammenarbeit mit den Eltern, das Führen von Elterngesprächen und das Halten von Elternabenden. Die Inhalte der Seminare würden auf ihrer pädagogischen Grundausbildung aufbauen. Besonders der Fachschwerpunkt Elternbildung/Erziehungsberatung würde in ihre Arbeit als Kindergartenpädagogin einfließen.
Obgleich die Bw mit ihrer Vorhaltsbeantwortung die Annahme der belBeh, es läge Fortbildung vor, bestätigt hat, ging die belBeh im angefochtenen Bescheid ausschließlich auf Umschulungskosten ein. Dabei führte sie ua aus, dass eine "bloße Absichtserklärung nicht ausreich[e]", obwohl sie von der Bw eine solche nicht verlangt hatte. Auch nach einer neuen "Haupteinkunftsquelle" hatte die belBeh im Vorhalt nicht gefragt.
In ihrer Berufung wies die Bw ausdrücklich darauf hin, dass sich die von ihr beantragten Werbungskosten nicht auf Umschulungskosten, sondern auf solche Ausbildungskosten bezögen, die steuerlich als Fortbildungskosten abzugsfähig sind, und stützte sich dabei auf das Steuerbuch 2011, RZ 358-366.
In der Begründung der Berufungsvorentscheidung sprach die belBeh erstmals den Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit an und führte aus, dass dieser Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit als Kindergartenpädagogin nicht vorliege. Auf die in der Vorhaltsbeantwortung vorgetragene Verwendung der durch die Bildungsmaßnahme erworbenen neuen Kenntnisse im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Eltern, von Elterngesprächen und beim Halten von Elternabenden, ging die belBeh ebenso wenig ein wie auf das Vorbringen, die Inhalte der geltend gemachten Seminare würden auf die pädagogische Grundausbildung der Bw aufbauen. Weitere Bescheidausführungen befassten sich nochmals mit der Umschulung.
Mit dem Vorlageantrag trug der Bw zunächst nochmals vor, dass sich ihre "angegebenen Werbungskosten nicht auf Umschulungskosten, sondern auf Ausbildungskosten [bezögen]". Sodann wies sie nochmals auf die Möglichkeit hin, „eine künftige Berufsausbildung als Lebens- und Sozialberaterin mit Fachschwerpunkt Elternbildung/Erziehungsberatung ausüben“ zu können." Als Nachweis ihrer "Absicht, künftig im Berufsfeld Lebens- und Sozialberater mit Fachschwerpunkt Elternbildung/Erziehungsberatung tätig zu sein", legte die Bw eine Bestätigung über ein Praktikum vor, die vom bezeichneten Aussteller nicht unterfertigt ist. Die belBeh hat zu diesem Praktikum nicht erhoben, ob sie dabei um jenes Praktikum handelt, das Teil der Ausbildung zum LSB ist.
Das BFG hat ergänzend erhoben:
Die ARGE ist eine zertifizierte Einrichtung. Lehrgangsleitung und Geschäftsführung der ARGE obliegen der Psychotherapeutin Dr Martina Leibovici-Mühlberger. Dr Leibovici-Mühlberger selbst besitzt nach ihrer eigenen Homepage die Berechtigung zur Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs 3 Z 1 AußStrG". Sie ist Autorin beispielsweise der Werke "Wenn die Tyrannenkinder erwachsen werden", "Der Tyrannenkinder-Erziehungsplan", "Wie Kinder wieder wachsen" und "Im Namen des Kindes".
Untertitel des Werkes "Wenn die Tyrannenkinder erwachsen werden" ist: "Warum wir nicht auf die nächste Generation zählen können". Schlagworte zum Thema sind:
"Narzissten haben Hochkonjunktur in der neuen Erziehungskultur“
„Die Eltern müssen ihre Kinder doch einfach nur erziehen!“
„Übergewichtig und essgestört, chillbewusst und leistungsverweigernd, verhaltensoriginell und voll Widerstand. So präsentieren sich immer mehr Kinder.“
Der Beruf der Elternbildnerin/Erziehungsberaterin kann sowohl nichtselbständig als auch selbständig ausgeübt werden. Zahlreiche Stellen auf Landesebene bieten Elternberatung, allenfalls im Zusammenwirken mit Vereinen wie dem NÖ Hilfswerk, an.
Die gegenständlich interessierenden Berufsbilder werden im Berufslexikon des AMS, auf der Homepage der WKÖ, des BMFJF folgt beschrieben:
Kindergartenpädagogin
"KindergartenpädagogInnen erziehen und betreuen Kinder im Alter bis zu 6 Jahren. Sie versuchen dabei, Kindern des Vorschulalters Lern- und Bildungsinhalte auf spielerische Art näher zu bringen. In Form von Kleingruppen, die eine individuelle Betreuung ermöglichen, soll das Gruppenverhaltens der Kinder gefördert und das Entstehen eines Gemeinschaftsgefühls ermöglicht werden.
KindergartenpädagogInnen unterstützen das Entstehen von Körperkraft und Geschicklichkeit durch Turnen, Rhythmikübungen und Geschicklichkeitsspiele. Ein Ziel dabei ist es, den Kindern gute Voraussetzungen für einen unproblematischen Schulstart zu schaffen.
Weiters gehört es zu den Aufgaben von KindergartenpädagogInnen, an Elternabenden beratend die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder zu unterstützen. KindergartenpädagogInnen müssen aber auch administrative Tätigkeiten erledigen und SchülerInnen und PraktikantInnen unterweisen."
Lebens- und Sozialberater
"Lebens- und Sozialberatung ist die professionelle Beratung und Betreuung von Menschen in Problem- und Entscheidungssituationen. Sie trägt dazu bei, belastende oder schwer zu bewältigende Situationen zu erleichtern, zu verändern und eine Lösung zu finden. Sie unterstützt und berät Einzelne, Paare, Familien, Teams und Gruppen beim Erarbeiten von Lösungen."
Erziehungsberaterin
"Im Bereich der Erziehungs- und Bildungsberatung informieren Pädagog(e)innen über verschiedene Ausbildungsmöglichkeiten, beraten bei Erziehungsproblemen und führen Kurse durch."
Der Beruf der Elternbildnerin wird dort nicht beschrieben. Der Homepage des Bundesministeriums für Frauen, Familie und Jugend beschreibt die Ziele und Bedeutung der Elternbildung wie folgt:
"Die Erziehung von Kindern ist eine der größten Herausforderungen im Leben vieler Frauen und Männer. Im Allgemeinen verfügt jeder Elternteil selbst über Erfahrungen und Kompetenzen, um die Herausforderungen des täglichen Erziehungsgeschehens zu bewältigen. Aber immer wieder gibt es Momente, in denen Mütter und Väter an ihre Grenzen stoßen oder sich fragen, wie sie ihre Kinder noch besser fördern können. Hinzu kommt, dass die Anforderungen an Familien in den letzten Jahrzehnten durch Veränderungen im Berufsleben und in der Gesellschaft stark gestiegen sind. Außerdem können oder wollen sich junge Eltern oft nicht mehr am Vorbild der eigenen Eltern orientieren, da dieses keine Antworten auf aktuelle Erziehungssituationen gibt oder als antiquiert abgelehnt wird.
Elternbildung bedeutet, Informationen zu sammeln, Erfahrungen mit anderen Eltern auszutauschen, eigene Stärken zu entdecken und praktische Anregungen für den Erziehungsalltag mitzunehmen.
Ziel der Elternbildung ist es, die elterliche Kompetenz und die Erziehungsfähigkeit zu stärken und damit Schwierigkeiten in der Eltern-Kind-Beziehung vorzubeugen. Elternbildung will Mütter und Väter dabei unterstützen, mit weniger Schimpfen mehr zu erreichen und bei allem Eingehen auf die Bedürfnisse des Kindes selbst nicht zu kurz zu kommen.
Elternbildung soll helfen
Wissen über die jeweilige Entwicklungsphase des Kindes bzw. des/der Jugendlichen zu erwerben,
den partnerschaftlichen Umgang miteinander weiterzuentwickeln,
die Gesprächsfähigkeit zu stärken,
verschiedene Möglichkeiten der Konfliktlösung kennen zu lernen und zu erproben,
sich der eigenen Stärken in der Vater- und Mutterrolle bewusst zu werden und den persönlichen Erziehungsstil fortzuentwickeln,
eventuell auftretende Probleme frühzeitig zu erkennen, um rechtzeitig eine geeignete Hilfestellung in Anspruch nehmen zu können,
sich über die Schwerpunkte innerhalb einzelner Lebensphasen zu informieren."
Lehrgangsinhalt für die Ausbildung Elternberaterin/Erziehungsberaterin laut Homepage der ARGE ist:
„Lehrgangsteil l Fachschwerpunkt: Elternbildung
I. Semester
Seminar I Kick-Öff—Seminar, Berufsidentität und Berufsethik
Lehrmodul 2 Methodik
Seminar 2 GD Interventionsmodelle im Bereich sozial integrativer Erziehung — Teil l
Seminar 3 GD Interventionsmodelle im Bereich sozial integrativer Erziehung — Teil 2
Seminar 4 GD Interventionsmodelle im Bereich sozial integrativer Erziehung — Teil 3
Seminar 5 Gruppendynamische Aspekte, Theorie; Grundlagen effektiver Kommunikation, Beratungsmodelle.
Seminar 6 Essstörungen, Suchtthematik, Einführung in die Drogenprävention.
Gemeinsamkeit und Abgrenzung der Sozialberatung zu angrenzenden Sozialwissenschaften und Psychotherapie.
2. Semester
Lehrmodul 2 Methodik
Seminar 7 Beratungssetting; Aspekte der Gruppenberatung am Beispiel von EIterngruppen, Organisationsentwicklung eines Elternbildungsworkshops, Selbstpräsentation in Gruppen, Einzel- Paar und Familienberatung.
Lehrmodul 3 Grundlagen für die Beratung in angrenzenden Fachbereichen
Seminar 8 Pubertät - Phase des Wandels, Sozialpsychologie und Soziologie.
Seminar 9 Kommunikation, Konflikt, Aggression, Konfliktmanagement
Lehrmodul 2 Methodik - Kolloquium
Seminar 10 Methodik—Kolloquium, Präsentation der Projektarbeit.
Zeitaufwand: 292 Seminarstundeneinheiten einschließlich Feedback—Nachmittage und Abschlussseminar sowie Projektarbeit (Umfang: 15-20 Seiten).
Verleihung des Teildiploms ELTERNBILDUNG
Lehrgangsteil II Fachschwerpunkt: Erziehungsberater
3. Semester
Lehrmodul 4 Einführung in die Beratung
Seminar 11 Historische Aspekte, Sozialphilosophie
Lehrmodul 2 Methodik
Seminar 12 Mediatorische Gesprächsführung, psychosoziale Interventionsformen
Lehrmodul 5 Gruppenselbsterfahrung
Seminar 13 Gruppenprozesse
Lehrmodul 6 Krisenintervention
Seminar 14 Krisenintervention - Teil I, Grundlagen
4. Semester
Lehrmodul 6 Krisenintervention
Seminar 15 Krisenintervention - Teil 2, Lebensphasengrenzen,
Spezialthemen
Lehrmodul 7 Grundlagen für die Beratung in angrenzenden Fachbereichen
Seminar 16 Einführung in Familienrecht, Scheidungsrecht und angrenzende für die Beratung relevante Rechtsthemen, Unterhaltsleistung, Erbrecht, Jugendschutzbestimmungen, Berufsrecht.
Lehrmodul 5 Gruppenselbsterfahrung
Seminar 17 Familienaufstellung
Seminar 18 Gruppendynamische Selbsterfahrung
5. Semester
Lehrmodul 6 Krisenintervention; medizinische Grundlagen
Seminar 19 Krisenintervention Teil 3, Missbrauch, Med. Grundlagen, Burn-Öut, Mobbing
Lehrmodul 5 Gruppenselbsterfahrung
Seminar 20 Rangdynamik in Anwendung
Lehrmodul 2 Methodik
Seminar 21 NLP in der Beratung
Lehrmodul 8 Betriebswirtschaftliche Grundlagen
Seminar 22 Steuerrechtliche Grundlagen, Buchführungspflichten, Kalkulation und Verrechnung, Marketing
Lehrmodul 2 Methodik — Kolloquium
Seminar 23 Methodik — Abschlusskolloquium , Präsentation der Projektarbeit
Lehrmodul 2 Methodik - Integrativer Lehrgangsteil
Zeitaufwand: 378 Seminarstundeneinheiten, sowie variabler Zeitaufwand für Projektarbeit (20-25 Seiten)
Die gesamte Ausbildung entspricht 130 ECTS-Punkten.
Verleihung des Lehrgangsdiploms ERZIEHUNGSBERATUNG
Das Lehrgangsabschlusszeugnis mit dem Fachgruppenemblem ist gemeinsam mit dem Nachweis von 30 Stunden Einzelselbsterfahrung und der fachlichen Tätigkeit von 750 Stunden Voraussetzung für die Gewerbeberechtigung Lebens— und Sozialberatung.“
Beweismittel und Beweiswürdigung
Obige Sachverhaltsfeststellung ergab sich schlüssig aus den dem Verwaltungsakt einliegenden Beweismitteln und den ergänzend vom BFG erhobenen Beweismitteln wie folgt sowie der Einsichtnahme in den elektronischen Steuerakt der Bw:
https://www.fitforkids.at/ (Stand )
http://www.martinaleibovici.com/ (Stand )
https://www.berufslexikon.at/berufe/2256-Paedagoge~Paedagogin-Erziehungsberatung-Bildungsberatung/ (Stand )
https://www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at/familie/elternbildung/angebote.html (Stand )
https://www.lebensberater.at/(Homepage der WKÖ, Stand )
IV rechtliche Beurteilung
Mit der Einfügung der Z 10 in die Bestimmung des § 16 Abs 1 EStG 1988 durch das StRefG 2000 sollte die früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert werden. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen ().
a) Formalrechtliche Beurteilung:
Für Kosten infolge Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie umfassende Umschulungsmaßnahmen ist zwar nur eine gemeinsame Kennzahl in der Abgabenerklärung vorgesehen, doch müssen besonders im Vergleich von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen einerseits und umfassenden Umschulungsmaßnahmen andererseits gänzlich verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden. Solcherart ist es für die Abgabenbehörden aufgrund der Erklärungsangaben schwierig zu erkennen, in welche Richtung sie ermitteln soll. Im konkreten Fall ist die belBeh mit dem Vorhalt von Fortbildungskosten ausgegangen.
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte die Bw ihren Parteiwillen dahingehend präzisiert, dass sie die in Rede stehenden Werbungskosten tatsächlich als Berufsfortbildungskosten geltend mache. Diese Konkretisierung als Fortbildung hat sich aus dem Vorhalt und der Vorhaltsbeantwortung klar und deutlich ergeben. Daher war die belBeh verpflichtet, mit dem Bescheid über Fortbildung abzusprechen. Hingegen bestand keine Verpflichtung, über Umschulung abzusprechen.
Aus dem Aktenvermerk kann erschlossen werden, dass die belBeh die Fortbildung deshalb verneinte, weil das Berufsbild der LSB (Beratung, Therapiegespräche, Einzelsitzungen) gänzlich verschieden vom Berufsbild der Kinderpädagogin (Kindererziehung in einer Kindergruppe) ist. Sie hätte diese rechtliche Beurteilung allerdings in den Bescheid aufnehmen müssen, weil nur dadurch dem Rechtsunterworfenen die Möglichkeit zu einer umfassenden Rechtsverteidigung eröffnet wird. Zu einer rechtlichen Beurteilung der geltend gemachten Werbungskosten als Fortbildungskosten war die belBeh im konkreten Fall rechtlich verpflichtet und hat, indem sie dieses unterlassen hat, in Verkennung der Rechtslage den angefochtenen Bescheid bereits aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet.
Sinn und Zweck des Vorhalteverfahrens ist es, die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen bestmöglich zu aktivieren. Auch der angefochtene Bescheid und die aus dem Rechtsbestand ausgeschiedene Beschwerdevorentscheidung entfalten im Rechtsmittelverfahren Vorhaltscharakter und dienen diesem Zweck. In einer wechselseitigen Abfolge von Frage und Antwort zwischen Behörde und Partei wird der Rechtsstreit auf den Punkt gebracht, präzisiert und stetig vorangetrieben.
Auch das spätere Berufungsvorbringen hat keinerlei Anhaltspunkte für Umschulung geliefert. Die Abgabenbehörde ist zwar gemäß § 115 Abs 3 BAO verpflichtet, Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. Wenn der Abgabepflichtige - wie im gegenständlichen Fall - keine Angaben dahingehend gemacht hat, aufgrund der Ausbildung zum LSB die Eröffnung einer Praxis anzustreben oder den Beruf zu wechseln, sondern stets betont, dass die erworbenen Kenntnisse in den ausgeübten Berufs einfließen würden, so berechtigt das die Abgabenbehörde nicht, entgegen dem Parteiwillen die geltend gemachten Kosten als Umschulungskosten zu beurteilen. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung war zur Umschulung mangels Absicht zur Einkunftserzielung/Berufsveränderung keine Entscheidungsreife gegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf unten stehende Judikatur verwiesen (vgl ; ; ; ).
Aus den Judikaten ist klar und deutlich die Rechtsansicht des VwGH zu erkennen, dass die Absicht zur Schaffung einer geeigneten Einkunftsquelle (Lebensunterhalt, steuerliches Substrat) im Zeitpunkt der Umschulung gegeben sein muss. Ein nachträglich gebildeter Wille käme - analog zur Liebhabereiverordnung - einer Änderung der Bewirtschaftungsart gleich und würde die Abzugsfähigkeit erst ab diesem Zeitpunkt (ex nunc) zulassen.
b) materiell-rechtliche Beurteilung
§ 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 nennt drei verschiedene Bildungsmaßnahmen, die zwar bestimmte, verschiedene Merkmale aufweisen müssen, sich in der Praxis nicht immer scharf voneinander abgrenzen lassen:
Fortbildungsmaßnahmen,
Ausbildungsmaßnahmen und
umfassende Umschulungsmaßnahmen.
Wie folgende Ausführungen zeigen, sind die für die einzelnen Bildungsmaßnahmen erforderlichen Voraussetzungen nicht so simpel wie es im Steuerhandbuch dargestellt wird. Die abzugsfähige Ausbildungsmaßnahme hat sich rechtshistorisch durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Fortbildung entwickelt.
Die in § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 verwendeten Begriffe sind steuerrechtliche Begriffe und unterscheiden sich vom Verständnis, die Berufsordnungen diesen Begriffen ansonsten beimessen.
ad Fortbildungsmaßnahmen
Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (. 2013/15/0185). Bildungsmaßnahmen erfüllen dann den Begriff der Fortbildung, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können (vgl Doralt, EStG13, § 16 Tz 203/4/1). Neue Kenntnisse, die nur in unwesentlichen Randbereichen eingesetzt werden können, sind also steuerlich unerheblich. Laut Verwaltungsgerichtshof lässt sich der Nutzen einer konkreten Aus- oder Fortbildungsmaßnahme nicht an dem zeitlichen Ausmaß der möglichen Verwendung messen. Der Nutzen kann vielmehr auch darin liegen, für fallweise eintretende Bedarfsfälle über entsprechende Kenntnisse zu verfügen (vgl ).
Wird das Berufsbild des ausgeübten Berufes verlassen, liegt mangels Berufsidentität keine Fortbildung mehr vor, sondern Ausbildung. Das Verlassen des ausgeübten Berufsbildes ist deshalb bedeutsam, weil nach der Generalsklausel des § 16 Abs 1 EStG 1988 Werbungskosten immer einen Bezug zur Einnahmenerzielung aufweisen müssen. Da aus einem nicht ausgeübten Beruf keine Einnahmen erzielt werden, ist das Verlassen des ausgeübten Berufsbildes schädlich. Ist die Bildungsmaßnahme so weitreichend, dass damit ein neues Berufsbild eröffnet wird (und daher Ausbildung vorliegt), ist die Abzugsfähigkeit aber dennoch beim ausgeübten Beruf gegeben (und keine vorweggenommenen Werbungskosten für den anvisierten neuen Beruf), wenn das neue Berufsbild mit dem ausgeübten Berufsbild verwandt ist. Laut Verwaltungsgerichtshof ist für die Klärung der wesentlichen Frage nach der Berufsidentität unter Bedachtnahme auf Berufszulassungsregeln und Berufsgepflogenheiten das Berufsbild maßgeblich, wie es sich nach der Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des betreffenden Berufes darstellt (vgl ).
Schließlich ist Fortbildung gegeben, wenn die Bildungsmaßname einer Berufsausübung in qualifizierterer Stellung dient, zB Geselle - Meister im selben Handwerk; Rechtsanwaltsanwärter - Rechtsanwalt, Universitätsassistent - Universitätsdozent (). Im selben Licht sind qualifizierte und auf den ausgeübten Beruf aufbauende Spezialisierungen zu sehen, zB Chemiker – Biochemiker; Allgemeinmediziner – Gerichtsmediziner. Laut , sind Aufwendungen für die Habilitation eines an einer Universitätsklinik tätigen Arztes grundsätzlich Fortbildungskosten (Hinweis ; ).
Dem Wesen einer die BERUFSCHANCEN erhaltenden und verbessernden Berufsfortbildung entsprechend muss es genügen, wenn die Aufwendungen an sich GEEIGNET SIND, dass der Steuerpflichtige im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden bleibt und den jeweiligen Anforderungen gerecht wird (, mHa , , 87/14/0078, ; Hervorhebung durch VwGH). Mit dieser Judikatur hat der VwGH die sinnvolle Karriereplanung angesprochen.
ad Ausbildungsmaßnahmen
Ausbildungsmaßnahmen liegen per definitionem außerhalb des ausgeübten Berufsbildes. Sie sind steuerlich nur dann abzugsfähig, wenn sie infolge Verwandtschaft dem ausgeübten Beruf zugeordnet werden oder wenn sie als umfassende Umschulungsmaßnahme anzusehen sind.
Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich (vgl. Hofstätter/Reichel, § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Tz. 2). Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist u.a. dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können (vgl. Doralt, EStG13, § 16 Tz. 203/4/1). Unter welchen Voraussetzungen eine verwandte Tätigkeit angenommen werden kann, wurde bereits oben dargelegt.
ad umfassende Umschulungsmaßnahme
Der Gesetzgeber verwendet in § 16 Abs. 1 Z 10 erster Satz und § 4 Abs. 4 Z 7 erster Satz EStG 1988 idF des AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, nicht den Begriff der "Umschulung", sondern spricht von "umfassenden Umschulungsmaßnahmen". Er knüpft damit an den Vorgang der Umschulung an und normiert sodann, von welchen subjektiven Absichten die Umschulung getragen sein müsse. Während es der Gesetzestext idF des HWG 2002, BGBl. I Nr. 155/2002, noch ausreichen ließ, dass die Umschulungsmaßnahmen "eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen", verlangt die rückwirkend geänderte Fassung des AbgÄG 2004, dass die Umschulungsmaßnahme auf "eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielt". Für eine erwerbsorientierte Umschulung spricht es, wenn der Steuerpflichtige seine bisherige Tätigkeit aufgibt oder wesentlich einschränkt. Dass die steuerliche Berücksichtigung von Umschulungskosten aber auf diesen Fall beschränkt wäre, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch führt eine am Zweck der Bestimmung orientierte Auslegung zu diesem Verständnis. Absicht des Gesetzgebers war es, die Berücksichtigung von Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen als vorweggenommene Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu ermöglichen (vgl. die Erläuterungen zum AbgÄG 2004, 686 BlgNR, XXII. GP, 11). Die ausdrücklich genannte Voraussetzung, dass die (umfassenden) Umschulungsmaßnahmen auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen müssen, ist in Verbindung mit dem allgemeinen Abzugsverbot von Aufwendungen für die Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu sehen. Bildungsmaßnahmen, die aus Gründen des persönlichen Interesses getätigt werden, sind vom Abzug ausgeschlossen. Sie stellen Kosten der Lebensführung dar. Abzugsfähig sind Aufwendungen, die - auch unter Berücksichtigung der zunächst angefallenen Ausbildungskosten - zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen beitragen sollen und daher künftiges Steuersubstrat darstellen. Ob der Wille des Steuerpflichtigen darauf gerichtet ist, sich eine neue Einkunftsquelle durch die Ausübung eines anderen Berufes zu verschaffen, ist im Einzelfall an Hand objektiver Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (vgl , VwSlg 8662 F/2011, sowie ).
V Fallfrage:
Die Ausbildung zur LSB mit dem Schwerpunkt Erziehungsberatung und Elternbildung ist eine komplette Berufsausbildung und geht deutlich über eine typische Berufsfortbildung hinaus. Fraglich ist daher,
ob die Ausbildung zur LSB mit dem Schwerpunkt Erziehungsberatung und Elternbildung im Verhältnis zum ausgeübten Beruf als Kindergartenpädagogin eine verwandte Tätigkeit ist und die dadurch erworbenen Kenntnisse in den ausgeübten Beruf in einem wesentlichen Ausmaß einfließen, sodass die Ausbildungskosten beim ausgeübten Beruf als Werbungskosten abzugsfähig sind, oder
ob die Ausbildung über das ausgeübte Berufsbild der Kindergartenpädagogin hinausgeht, sodass aus steuerlicherrechtlicher Sicht von Umschulung auszugehen ist.
Zunächst ist auszuführen, dass auch der Beruf der Kindergartenpädagogin die Elternberatung enthält (s. Berufsbild Kindergartenpädagoge laut AMS) und dass die Ausbildung zur LSB mit Fachschwerpunkt Erziehungsbeatung/Elternbildung auf die Ausbildung als Kindergartenpädagoge aufbaut und diese als Grundausbildung bezeichnet (s. Lehrmodul I der ARGE). Die Hauptaufgabe der Kindergartenpädagogin besteht unbestreitbar in der Betreuung und Förderung der Kinder. Erziehungsberatung für Eltern und Elternbegleitung zielt demgegenüber zwar nur mittelbar – nämlich im Umweg über die Eltern – auf das Kindeswohl ab, indem gegenüber den Eltern eine Beratungsleistung, Information oder Begleitung erbracht wird.
Das Kindeswohl liegt immer auch im Interesse der Allgemeinheit. Im Jahr 2011 wurde das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern beschlossen (BGBl I 4/2011), das seinerseits auf eine UN-Konvention zurückgeht, was zu Änderungen im AußStrG geführt hat. Sowohl im Fall einer einvernehmlich Scheidung als auch im streitigen Fall binden die Gericht Erziehungsbratungsstellen ein, um den Eltern die durch die Scheidung ausgelösten besonderen Bedürfnisse der Kinder sichtbar zu machen. Im Zentrum der Bestimmungen §§ 95 Abs 1a, 107 Abs 3 Z 1 AußStrG steht das Kindeswohl (§ 138 ABGB).
Eltern, Kindergartenpädagogen und Erziehungsberater haben daher das gemeinsame Ziel, zum Wohle des Kindes zu agieren.
Kinder haben Eltern und Eltern erziehen Kinder. Kinder geschiedener Eltern gehen in Kindergärten und befinden sich während dieser Zeit in der Obhut der Kindergartenpädagogin. Es ist davon auszugehen, dass die Kindergartenpädagogin aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung in der Lage ist, die Probleme von Kindern geschiedener Eltern zu erkennen, und dass ein dahin gehende Vorbildung sinnvoll ist. Die Herausforderungen mit Kindern haben sich im Laufe der Zeit gewandelt; der antiautoritäre Erziehungsstil ist inzwischen als schädlich für Kinder anerkannt. Schlagworte wie „wohlstandsverwahrloste Kinder“ oder „Helikoptereltern“ sind heutzutage in aller Munde.
Zu diesem Phänomen ist jedoch zu sagen, dass es nicht nur im Interesse der betroffenen Kinder liegt, ihnen durch Grenzsetzung Halt zu geben und sie zur inneren Reife anzuleiten. Es liegt auch im Interesse der Allgemeinheit, dass Tyrannenkinder in der Gesellschaft eine vertretbare Zahl nicht überschreiten, weil sie in der Gesellschaft durch Egoismus, Narzissmus Schaden anrichten und Grundwerte nicht anerkennen (Schlagwort „Generationenvertrag“). Erwachsene Tyrannenkinder können durchaus eine Gefahr für eine Gesellschaft darstellen, besitzen aber nach Ansicht der Autorin auch großes Potenzial, sofern man sie leitet. Am Ende der Erziehung soll der erwachsene Mensch stehen, der sich den gesetzlich geschützten Werten der Gesellschaft verbunden fühlt und seinen Mitmenschen in Anerkennung deren Würde friedvoll und mit Respekt begegnet. Tyrannenkinder verkörpern das Gegenteil dessen. Das Phänomen der Tyrannenkinder zeigt jedoch, dass im pädagogischen Rüstzeug bislang eine Lücke bestand. Gleichzeitig wird diesem Phänomen nur gemeinsam MIT DEN ELTERN begegnet werden können.
Zwischenergebnis:
Aufgrund dieser Überlegungen ist davon auszugehen, dass die von der Bw durch die Ausbildung erworbenen Kenntnisse in wesentlichem Umfang in die ausgeübte Tätigkeit als Kindergartenpädagogin einfließen, und zwar sowohl im Rahmen der Kinderbetreuung als auch im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Eltern.
Laut Sachverhalt wird der Beruf des Elternbegleiters/Erziehungsberaters aus nichtselbständig von öffentlichen Stellen ausgeübt. Auch wenn hier kein Markt in wirtschaftlichem Sinn gegeben ist, so werden Kindergärten und öffentliche Erziehungsberatungsstellen organisatorisch von denselben Stellen betreut.
Da weiters das Vorbringen, die Ausbildung zur LSB mit besagtem Schwerpunkt baue auf den Beruf der Bw als Kindergartenpädagogin auf, durch die auf der Homepage der ARGE beschriebenen Anforderungskriterien objektiv bestätigt werden, und es in beiden Berufen um das Erziehen von Kindern geht, sind die von der Judikatur geforderten Voraussetzungen Berufszulassungsregeln, Berufsgepflogenheiten, Verkehrsauffassung erfüllt (nochmals VwGH 2004/15/0143). Dass die Kindererziehung im Fall der Erziehungsberatung und Elternbildung durch Einbindung der Eltern erfolgt und mehr auf Problemfälle gerichtet sein kann, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
Im Fall der abzugsfähigen Ausbildungskosten kommt es auf das subjektive Element, einen Berufswechsel gezielt anzustreben, nicht an. Dass die Bw mit ihrer Ausbildung in einer öffentlichen Kindererziehungsberatungsstelle arbeiten könnte, wo sie ausschließlich mit Erziehungsproblemen zu tun hätte, kann als sinnvolle Karriereplanung angesehen werden.
Ergebnis:
Die Gesamtbetrachtung auch unter Einbeziehung von Berufszulassungsregeln, Berufsgepflogenheiten, Verkehrsauffassung spricht jedenfalls für Ausbildung in einem verwandten Beruf.
b) Bildungsmaßnahme iwS, Fachliteratur
Aufwendungen für Fachliteratur sind dann abzugsfähig, wenn sie ausschließlich im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen und es sich nicht um allgemeinbildende Literatur handelt.
Die Bw hat die Kosten von zwei Werken als erhöhte Werbungskosten geltend gemacht, wobei nur ein Werk aktenkundig ist. Zum zweiten Werk liegt nur ein Kassabon ohne Bezeichnung des Werkes ein. Das bekannte Werk trägt den Titel "Raus aus der Stressfalle" (EUR 17,95). Im Internet wird das Buch von Versandhändlern wie folgt beschrieben:
"Sind Sie auch so im Stress? Oder fühlen sie sich gar manchmal Burnout-gefährdet? Dann teilen Sie das gleiche Schicksal wie die Mehrheit ihrer Mitmenschen in der heutigen Gesellschaft. Prof. Dr. Wolfgang Lalouschek, Neurologe und Coach, beschreibt nicht nur Ursachen, Auswirkungen und Management von übermäßigem Stress. Er stellt vor allem viele Fragen, die Ihnen helfen können, mit dem Stress besser umzugehen und der eigenen Burnoutgefährdung entgegenzuwirken. Anhand zahlreicher Fallbeispiele zeigt er auch, dass körperliche und seelische Symptome häufig wohlwollende Signale an uns darstellen, die wir sogar nutzen können. So macht er deutlich, dass es entscheidend ist, immer wieder darüber nachzudenken, wo gerade unsere Position im Leben ist und wo wir hinwollen, um unseren Lebensweg glücklich zu gestalten. Methoden aus der Psychotherapie und dem Coaching helfen dabei."
Bei dem Werk "Raus aus der Stressfalle" handelt sich nicht um ein Fachbuch (Lehrbuch), das der beruflichen Fortbildung dient, sondern um ein Werk, das seinem Inhalt nach für breite Bevölkerungsschichten von Interesse ist (vgl ; ). Adressat ist jeder, der seiner Ansicht nach unter Stress leidet, und nicht ein bestimmter Berufskreis. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert auch nicht, dass der Umgang mit Stress der Eltern Teil des Lehrinhalts der ARGE war. Die diesbezüglichen Anschaffungskosten erfüllen nicht die Voraussetzungen für Fachliteratur und sind nicht abzugsfähig.
Berechnung der abzugsfähigen Werbungskosten:
Die geltend gemachten Fortbildungskosten vermindern sich von EUR 5.745,85 um EUR 17,95 auf EUR 5.727,90.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im konkreten Fall war die Frage zu beantworten, ob das Berufsbild des Lebens- und Sozialberaters mit dem Fachschwerpunkt Erziehungsberatung und Elternbildung mit dem einer Kindergartenpädagogin verwandt ist und ob die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im ausgeübten Beruf verwendet werden können. Bei der Abgrenzung konnte sich das BFG auf eine gesicherte Judikaturlinie des VwGH stützen und hat diese Grundsätze nicht verlassen.
Daher lag keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG, Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003 § 95 Abs. 1a AußStrG, Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Renner in BFGjournal 2019, 379 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103070.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at