Mittelpunkt der Lebensinteressen - DBA Schweiz
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer_Anschrift, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt_A vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2016 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
1.) Verfahrensgang:
In der am elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 begehrte der Beschwerdeführer ua. die steuerliche Berücksichtigung von Sonderausgaben und Werbungskosten. In der Erklärung führte der Abgabepflichtige zu den Angaben zum Wohnsitz ausdrücklich an, im Jahr 2016 einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich innegehabt zu haben und Grenzgänger im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG zu sein.
Nachdem der Beschwerdeführer den Ersuchen des Finanzamtes_A vom 13. Juli und ua. auf Vorlage des Lohnausweises nicht nachkam, schätzte die Abgabenbehörde die im Ausland bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (ohne inländischen Steuerabzug) und erließ auf Basis dieser Schätzung einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 (mit Ausfertigungsdatum ).
In der hiergegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom beantragte der Abgabepflichtige die Aufhebung des Bescheides und Erlassung eines neuen Bescheides. In Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages des Finanzamtes_A vom reichte der Abgabepflichtige einen Lohnausweis für 2016 der Arbeitgeber, Schweiz, vom und einen Wohnsitzausweis des Einwohneramtes Ort_A, Schweiz, vom nach.
Das Finanzamt_A gab der Beschwerde mit der an die Anschrift österreichische_Anschrift_1, adressierten Beschwerdevorentscheidung vom teilweise Folge und legte den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit den vorgelegten Lohnsteuerauweis zugrunde. Begründend führte die Abgabenbehörde ua. aus, der Beschwerdeführer sei laut vorliegendem Wohnsitzausweis des Einwohneramtes Ort_A vom bis dort gemeldet und anschließend nach Ort_B (Kanton_1) verzogen. Zwischen dem Wegzug in die Schweiz und dem Veranlagungszeitraum 2016 würden noch keine 2 Jahre liegen; es könne daher im gegenständlichen Fall noch nicht von einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes ausgegangen werden. Dem vorliegenden Lohnausweis der Arbeitgeber, sei die Einbehaltung von Quellensteuer zu entnehmen. Demzufolge sei der Beschwerdeführer in der Schweiz nur beschränkt steuerpflichtig gewesen. Bei unbeschränkter Steuerpflicht wäre die Schweiz sowohl einkommen- als auch vermögenssteuerpflichtig gewesen. Die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich sei auch daraus erkennbar, dass im Schriftverkehr (Beschwerde) die inländische Wohnadresse angeführt worden wäre. Der Beschwerdeführer sei laut Melderegisterabfrage mittlerweile auch verheiratet. Es könne ebenfalls davon ausgegangen werden, dass die Gattin in Österreich wohnhaft sei. Aufgrund der Aktenlage bestünden für das Finanzamt keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdejahr in Österreich nach wie vor unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei, der Abgabepflichtige in der österreichische_Anschrift_1 jederzeit wohnen könnte und Österreich somit das Besteuerungsrecht hinsichtlich des Welteinkommens zukomme.
Der Beschwerdeführer begehrte mit Schreiben vom (unter Beilage von Wohnsitzbescheinigungen bzw. Wohnsitzausweise) die Vorlage der Beschwerde und führte hierin begründend aus, er sei im Jahr 2016 kein Grenzgänger gewesen und habe seinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt.
Über Vorhalt des Finanzamtes_A vom reichte der Abgabepflichtige Lohnausweise für die Jahre 2015 und 2016 der Arbeitgeber, mit Zusatzblätter für Grenzgänger, eine Bestätigung des Katonalen Steueramtes Ort_C, Schweiz, vom , eine Aufenthaltsbewilligung B vom sowie Meldebestätigungen für seine Ehegattin Name_1 nach.
Im Ergänzungsersuchen vom führte das Finanzamt_A aus wie folgt:
"Aufgrund der vorgelegten Bestätigung des steuerlichen Wohnsitzes des Finanzdepartements Ort_C vom geht hervor, dass Sie seit im Kanton Ort_C als Einwohner gemeldet und bei der "Quellensteuer" registriert sind. Quellensteuerpflichtig sind Personen, die in der Schweiz lediglich "beschränkt" steuerpflichtig sind (Aufenthaltsbewilligung B). Da Sie in den betreffenden Jahren 2015-2016 ungeachtet der Wohnsitzanmeldung in der Schweiz nach wie vor auch in Österreich wohnhaft und aufhältig und somit "unbeschränkt" steuerpflichtig waren, sind die von der Arbeitgeber bezogenen Löhne unter Anrechnung der Quellensteuer jedenfalls in Österreich steuerpflichtig zu erfassen. ... Da Sie im Laufe des Jahres 2017 geheiratet haben und Ihre Gattin den Wohnsitz in Österreich per abgemeldet hat, ist von einer Wohnsitzverlagerung und Begründung des Lebensmittelpunktes in der Schweiz ab dem Jahre 2017 auszugehen und werden daher ab dem Jahre 2017 keine Einkünfte mehr zu erklären sein. Falls Sie davon ausgehen, dass Ihre Wohnsitzverlagerung dennoch bereits im Jahre 2015 stattgefunden hat, ist dies wie folgt nachzuweisen: Zollbestätigung betreffend Überführung Umzugsgüter, Fahrzeugummeldung, Abmeldebestätigung der österreichischen Telefongesellschaft/des Internetanbieters, Abmeldung sonstiger Mitgliedschaften in Österreich (z.B. Personenversicherungen, Mitgliedsvereine etc.), Bestätigung des österreichischen Unterkunftgebers, ab wann Sie in Österreich keine Wohnmöglichkeit mehr hatten und Nachweis darüber, wie die bisherige Unterkunft ab dem Wegzug verwendet wurde (z.B. Vermietung etc.), Retournierung der österreichischen Grenzgängermeldekarte".
In der am eingelangten Eingabe gab der Beschwerdeführer unter Beilage eines in der Schweiz ausgestellten Führerausweises vom , eines Typenscheines vom samt Motorfahrzeugversicherungsbestätigung der Versicherungsanstalt_A vom , einer Revisionsaufnahme für Strassenmotorfahrzeuge und Schiffe der Eidgenössischen Finanzdepartement Bezeichnung_2 vom , der Meldekarte für Grenzgänger nach der Schweiz und nach Liechtenstein des Finanzamtes_A, einer Kontoeröffnungsbestätigung der Bank_A vom , einer Meldebestätigung der Marktgemeinde Ort_D vom , eines Wohnsitzausweises des Einwohneramtes Ort_E vom , einer Wohnsitzbescheinigung des Einwohneramtes Ort_B vom und eines Wohnsitzausweises des Einwohneramtes Ort_A vom an, sein Handyvertrag in Österreich laufe bis 2019 weiter. Er habe mithilfe einer Verwandten die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 beantragt, doch habe der Verwandte seine falsche Wohnadresse angegeben. Die Arbeitnehmerveranlagung habe er beantragt, weil er für das erste Quartal 2015 bezahlt und die überbezahlte Steuer zurückgefordert habe. Er sei seit in der Schweiz wohnhaft.
2.) Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hatte im strittigen Zeitraum 2016 einen Wohnsitz in österreichische_Anschrift_1, inne (siehe Punkt 3.2.) der Entscheidung); bis war er an diesem Wohnsitz mit Hauptwohnsitz gemeldet (siehe Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom ). An diesem Wohnsitz sind weiters noch die Eltern des Beschwerdeführers, Vater und Mutter, sowie Name_2 mit Hauptwohnsitz wohnhaft (siehe Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom ).
Der Beschwerdeführer hatte bzw. hat in der Schweiz vom bis einen Wohnsitz in Schweizer_Wohnsitz_Ort_A (siehe Anmeldebestätigung bzw. Wohnsitzausweis des Einwohneramtes Ort_A vom bzw. ; ein Zimmer laut Untermietvertrag vom ), vom bis in Schweizer_Wohnsitz_Ort_B (siehe Wohnsitzbescheinigung des Einwohneramtes Ort_B (Kanton_1) vom ; Wohnungsgröße unbekannt) sowie seit in Schweizer_Wohnsitz_Ort_E (siehe Wohnsitzausweis des Einwohneramtes Ort_E vom ; Wohnungsgröße unbekannt) inne.
Der Beschwerdeführer ist seit mit Name_1 verheiratet (siehe Datenbank des Finanzministeriums). Name_1 war bis in Österreichischer_Wohnsitz_Ort_F Österreich, mit Hauptwohnsitz gemeldet (siehe Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom ) und ist seit beim Beschwerdeführer in Ort_E wohnhaft (siehe Wohnsitzausweis des Einwohneramtes Ort_E vom ).
Der Beschwerdeführer war im strittigen Zeitraum 2016 bei der in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber, nichtselbständig beschäftigt. Der Arbeitgeber behielt vom Arbeitslohn an Einkommensteuer lediglich die Quellensteuer ein (siehe Lohnausweis für das Jahr 2016 mit Zusatzblatt für Grenzgänger zum Lohnausweis 2016 der Arbeitgeber, vom ). Der Beschwerdeführer verfügte bis zur Rückgabe am über eine vom Finanzamt_A ausgestellte Meldekarte für Grenzgänger nach der Schweiz und nach Liechtenstein (siehe vorliegende Meldekarte).
3.) Beweiswürdigung:
3.1.) Der streitgegenständliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus der unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus den oben angeführten Unterlagen und Bestätigungen.
3.2.) Im vorliegenden Fall ist lediglich strittig, ob der Beschwerdeführer im streitgegenständlichen Zeitraum 2016 neben seinen in der Schweiz gelegenen Wohnsitzen in Schweizer_Wohnsitz_Ort_A (bis ) bzw. in Schweizer_Wohnsitz_Ort_B (ab ) noch einen weiteren Wohnsitz in Österreich, nämlich in der elterlichen Wohnung in österreichische_Anschrift_1, inne gehabt hat.
Für das Bundesfinanzgericht steht aufgrund nachfolgender Überlegungen fest, dass der Beschwerdeführer (zumindest noch) im strittigen Jahr 2016 über einen Wohnsitz unter obiger Anschrift in Österreich verfügt hat.
Der Beschwerdeführer gibt in seinen Angaben zum Wohnsitz in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 ausdrücklich an, im Jahr 2016 einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt zu haben und Grenzgänger gewesen zu sein. Demzufolge erachtet er sich selbst in Österreich als unbeschränkt steuerpflichtig bzw. beantragt die unbeschränkte Steuerpflicht (siehe die elektronisch eingereichte Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2016 vom ). In der Beschwerde vom führt der Abgabepflichtige selbst die Adresse "österreichische_Anschrift_1" als Absenderanschrift an. Die Beschwerdevorentscheidung vom sowie die Ergänzungsersuchen des Finanzamtes_A vom und wurden direkt an den Beschwerdeführer unter obiger Adresse adressiert und von der Österreichischen Post nicht an den Absender (mit dem Vermerk "verzogen" oder "unbekannt") retourniert, sondern an den Abgabepflichtigen zugestellt (andernfalls wäre die Einbringung eines Vorlageantrages oder die Vorhaltsbeantwortungen durch den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen). Der Abgabepflichtige erklärt zudem in seiner am eingelangten Eingabe lediglich, seit in der Schweiz wohnhaft zu sein, widerspricht aber nicht den Feststellungen des Finanzamtes_A im Schreiben vom , in den Jahren 2015 bis 2016 "ungeachtet der Wohnsitzanmeldung in der Schweiz nach wie vor auch in Österreich wohnhaft und aufhältig" zu sein. In diesem Zusammenhang kam der Beschwerdeführer nämlich auch weder der diesbezüglichen Aufforderung der Abgabenbehörde nach, für den Fall einer bereits im Jahr 2015 in die Schweiz erfolgten Wohnsitzverlegung einen entsprechenden Nachweis ua. in Form einer (Zoll)Bestätigung betreffend Überführung der Umzugsgüter oder einer Bestätigung des österreichischen Unterkunftsgebers zu führen, noch tätigte er ein derartiges Vorbringen. Der Abgabepflichtige stellte somit selbst eine entsprechende Wohnmöglichkeit in Österreich nicht in Abrede, da er eine fehlende Wohnmöglichkeit in der elterlichen Wohnung in Österreich weder behauptet noch belegt hat. Diese Feststellung deckt sich auch mit dem Umstand, dass der Abgabepflichtige im Jahr 2016 seinen bei einem österreichischen Unternehmen abgeschlossenen Handyvertrag nicht aufgekündigt hat, sondern dieser bis 2019 aufrecht blieb (siehe die am eingelangte Eingabe).
An dieser Feststellung vermag weder der in der Schweiz am ausgestellte Führerausweis noch die Zulassung eines Fahrzeuges in der Schweiz (samt Versicherung) etwas zu ändern, zumal die Fahrzeuganmeldung sich in der Einführung des Fahrzeuges an den Schweizer Wohnsitz begründet (siehe Schreiben des Kanton Ort_C, Sicherheits- und Justizdepartement, vom ). Weder die Anmeldung eines Fahrzeuges auf einen in der Schweiz gegebenen Wohnsitz noch der Führerausweis stehen in Widerspruch zu einem (weiteren) aufrechten Wohnsitz in Österreich, schließt das eine doch nicht das andere aus und man gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben kann (,0229,0230; ; ). Das Vorbringen in der am eingelangten Eingabe, die Angabe einer österreichischen Anschrift in der Arbeitnehmerveranlagung 2015 sei ausschließlich durch ein Versehen eines Verwandten begründet, ist für das gegenständliche Veranlagungsjahr 2016 von keiner Relevanz, zumal auch kein Vorbringen erbracht wurde, in der Beschwerde vom sei zu Unrecht bzw. aufgrund eines Versehens eine österreichische (Absender)Adresse als Wohnadresse angegeben worden. Dieser Behauptung käme jedoch keiner Glaubwürdigkeit zu, hat doch der Abgabepflichtige die Beschwerde eigenhändig unterschrieben. Nachdem eine polizeiliche Ab- und Anmeldung (§ 1 Abs. 1 MeldeG) nicht entscheidend ist (; ; ), sondern dieser lediglich eine Indizwirkung zukommt, kann aufgrund obig dargestellter Überlegungen aus der zum vorgenommenen Abmeldung vom Wohnsitz in österreichische_Anschrift_1, keine tatsächliche Aufgabe eines Wohnsitzes in Österreich erkannt werden.
4.) Rechtslage:
4.1.) Gemäß § 1 Abs. 2 EStG sind unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Gemäß § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Gemäß § 2 Abs. 1 EStG ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Einkommen ist nach § 2 Abs. 2 EStG idF StRefG 2009, BGBl. I Nr. 26/2009, der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35 EStG) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a EStG.
Nach § 2 Abs. 3 Z 4 EStG unterliegen der Einkommensteuer auch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG). Soweit im Einkommen oder bei Berechnung der Steuer ausländische Einkünfte zu berücksichtigen sind, gilt gemäß § 2 Abs. 8 Z 1 EStG, dass für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes maßgebend sind.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.
4.2.) Nach Art. 3 des (Schweizer) Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
Nach Art. 6 DBG ist bei persönlicher Zugehörigkeit die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland.
4.3.) Gemäß Art. 4 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (kurz: DBA-Schweiz), BGBl. Nr. 64/1975, bedeutet im Sinne dieses Abkommens der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Ist nach Art. 4 Abs. 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt gemäß Art. 4 Abs. 2 DBA-Schweiz Folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so verständigen sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten gemäß Art. 25 DBA-Schweiz.
Gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz dürfen vorbehaltlich der Art. 16, 18 und 19 Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
Gemäß Art. 15 Abs. 2 DBA-Schweiz dürfen ungeachtet des Abs. 1 Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält,
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, so nimmt gemäß Art. 23 Abs. 1 DBA-Schweiz in der für die Streitjahre geltenden Fassung BGBl. III Nr. 22/2007 der erstgenannte Staat, vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
Ungeachtet des Art. 23 Abs. 1 darf Österreich gemäß Art. 23 Abs. 2 DBA-Schweiz in der für die Streitjahre geltenden Fassung BGBl. III Nr. 22/2007 Einkünfte im Sinne des Art. 15 Abs. 1 sowie Einkünfte im Sinne des Art. 19 (ausgenommen Ruhegehälter), die eine in Österreich ansässige Person aus ihrer in der Schweiz ausgeübten Arbeit aus öffentlichen Kassen der Schweiz bezieht, besteuern. Bezieht eine in Österreich ansässige Person unter Art. 10, 15 und 19 fallende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt.
4.4.) Die Frage, ob eine Person in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, richtet sich nicht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen, sondern ausschließlich nach den inländischen steuerrechtlichen Vorschriften ( 96/64; ).
Ein Wohnsitz im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO erfordert, dass der Steuerpflichtige die Wohnung "innehat", sie also jederzeit für die eigenen Wohnbedürfnisse nutzen kann (). Dieses "Innehaben" muss unter Umständen erfolgen, die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Maßgebend sind dabei jeweils die tatsächlichen Verhältnisse, entscheidend ist die tatsächliche Verfügungsmacht ().
4.5.) Der Mittelpunkt der Lebensinteressen kann begrifflich nur an einem Ort gelegen sein (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 134). Zwecks Ausfindigmachung des einen und einzigen "Hauptsteuerdomizils" wird auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Menschen geblickt. Zusätzlich zur Feststellung der faktischen Gegebenheit eines tatsächlichen (körperlichen) Aufenthalts wird in Ansehung der ebenfalls erforderlichen Absicht des Verbleibens an einem Ort auf die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eingegangen. Als wesentliche Faktoren, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmen bzw. beeinflussen, gelten der gewöhnliche Aufenthalt und die Wohnsituation, die persönliche und familiäre Lage, die gesellschaftlichen Verhältnisse und die wirtschaftlichen Gegebenheiten einschließlich des regelmäßigen Arbeitsortes (Tanzer, Der Ansässigkeits-(Wohnsitz-)begriff im international-nachbarrechtlichen Vergleich (Österreich-Deutschland-Schweiz) in Lang/Jirousek, Praxis des Internationalen Steuerrechts). Nach Grabner/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 1 Anm. 11, befindet sich der Mittelpunkt an dem Ort, zu dem die Person die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen unterhält (). Indizien sind Beruf, Familie, Religion, Kultur, persönliche Interessen und Neigungen. Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt (; ; Beiser, ÖStZ 89, 243 ff; Fuchs in Hoffstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 1 Tz. 9; Jakom/Marschner, EStG, 2016, § 1 Rz. 20).
Der Mittelpunkt ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln. Entscheidend ist letztlich, welcher Vertragsstaat für die Person der bedeutungsvollere ist (; ; ), wobei die Beurteilung anhand objektiv feststellbarer Umstände vorzunehmen ist (). Das Abstellen auf das Überwiegen erfordert eine zusammenfassende Wertung der verschiedenen Beziehungen, es zählt das Gesamtbild der Lebensverhältnisse (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 143).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den wirtschaftlichen Beziehungen in der Regel eine geringere Bedeutung zu als den persönlichen Beziehungen (; ). Die persönlichen Beziehungen umfassen die gesamte private Lebensführung der natürlichen Person (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 138). Hierunter sind all jene zu verstehen, "die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er seinen Wohnsitz inne hat" (; abstellend auch auf den Bezug von Arbeitslosengeld in Österreich; abstellend vorrangig auf die persönlichen Beziehungen; ; RV/0386-F/08: auch auf die Größe der Wohnung abstellend; RV/0023-F/09: Wohnsitz bei Mutter in Österreich; RV/0216-F/08: Lebensmittelpunkt bei Familie trotz Scheidung). Von Bedeutung sind dabei die Ausübung des Berufes, die Gestaltung des Familienlebens sowie Betätigungen religiöser und kultureller Art sowie andere Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen (; Jakom/Marschner, EStG, 2016, § 1 Rz. 20; Grabner/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 1 Anm. 11), aber auch Verbindungen zu Sachgesamtheiten, wie Privatsammlungen und die Mitgliedschaft in Vereinen und andere soziale Engagements (; ); mit anderen Worten alle Umstände, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen (Fuchs in Hoffstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 1 Tz. 9). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; ; ) zählen dazu insbesondere die familiären, gesellschaftlichen, kulturellen, religiösen und politischen Beziehungen. Aber auch andere Betätigungen zur Entfaltung der persönlichen Interessen und Neigungen wie zB. die Mitgliedschaft in einem Verein, die Ausübung sportlicher Aktivitäten und anderer Hobbys, das Unterhalten von privaten Kunstsammlungen, sowie Passionen der Person wie zB Jagd oder Pferdehaltung können Indizien für den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellen. Nicht ohne Bedeutung ist auch die Ausübung des Berufes, soweit sie über die bloße wirtschaftliche Funktion des Erwerbens des Lebensunterhaltes hinausgeht (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 138). Die stärkste persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit einer Familie lebt. Diese Annahme setzt die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (; Loukota/Jirousek, Leitfaden zum revidierten österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen). Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem Wohnsitz an. Die auf die Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind ein bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer Person besteht (; Fuchs in Hoffstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 1 Tz. 9). Begründet eine Person in einem Staat eine Wohnstätte, ohne ihre im anderen Staat schon bestehende Wohnstätte aufzugeben, so kann die Tatsache, dass sie die erste Wohnstätte beibehält, wo sie bisher gelebt und gearbeitet hat und wo sie ihre Familie und ihren Besitz hat, zusammen mit anderen Gesichtspunkten dafür sprechen, dass sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im ersten Staat beibehalten hat ().
Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind nur in besonders gelagerten Einzelfällen ausschlaggebend (EAS 1712 vom : nur 20 Tage pro Jahr Aufenthalt bei der Familie in Österreich). Wirtschaftliche Bindungen gehen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus (; ). Sind die persönlichen Beziehungen zwischen den Staaten gleich verteilt, geben die wirtschaftlichen Beziehungen den Ausschlag (; Jakom/Marschner, EStG, 2016, § 1 Rz. 20). Wirtschaftliche Beziehungen bestehen vornehmlich zu örtlich gebundenen Tätigkeiten oder Einnahmequellen. Dies wird insbesondere jener Ort sein, von dem aus die Person ihrer täglichen Arbeit oder Geschäftstätigkeit nachgeht und von dem aus sie ihr Vermögen verwaltet. Verteilt sich die Tätigkeit auf beide Wohnstätten, so ist es gerechtfertigt, die stärkeren wirtschaftlichen Beziehungen zu jenem Staat anzunehmen, in dem das Vermögen gelegen ist oder aus dessen Quellen die Einkünfte stammen. Liegt demnach der Ort der täglichen Arbeit im Ausland, so werden die engeren wirtschaftlichen Beziehungen zum Ausland bestehen (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 141). Zur Bestimmung der wirtschaftlichen Beziehungen ist insbesondere die Höhe der Einkünfte ausschlaggebend (; Jakom/Marschner, EStG, 2016, § 1 Rz. 20).
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen setzt eine gewisse Dauerhaftigkeit, aber keine ständige Anwesenheit voraus (; Jakom/Marschner, EStG, 2016, § 1 Rz. 20). Das Vorliegen des Mittelpunktes der Lebensinteressen kann nur anhand objektiv feststellbarer Umstände beurteilt werden (Grabner/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 1 Anm. 11), während subjektive Absichten einer Person grundsätzlich nicht zu beachten sind (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 134). Bei der Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ist regelmäßig nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen (; ).
Zusammenfassend ist bei gegenläufigen Beziehungen der Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit die abkommensrechtliche Ansässigkeit einer natürlichen Person in der Regel jenem Ort zuzusprechen, wo sie mit ihrer Familie lebt. Das gleiche gilt, wenn die betreffende Person keine Familie hat, bezüglich anderer persönlich-sozialer Bindungen, zB. hinsichtlich Freunden oder der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht es der Lebenserfahrung, dass eine Person zu einem Wohnsitz, der am Arbeitsort besteht und nur während der Arbeitszeit benützt wird, engere Beziehungen hätte als zu einer mit dem Ehegatten gemeinsam benützten Wohnung. Daraus folgt, dass Personen, die zwar den überwiegenden Teil der Woche im Ausland tätig sind, die Wochenenden, die sonstigen freien Tage und den Urlaub jedoch regelmäßig mit ihren im Inland lebenden Familien verbringen, ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Regel am Ort der privaten Lebensführung und nicht am Arbeitsort haben (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 144, 146 und die hierin zitierte Judikatur).
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
5.) Erwägungen:
5.1.) Der Beschwerdeführer hatte (zumindest noch im Jahr 2016) in der elterlichen Wohnung in Ort_D einen Wohnsitz inne (siehe obige Ausführungen). Nachdem der Beschwerdeführer den Feststellungen des Finanzamtes_A in der Beschwerdevorentscheidung vom nicht widersprochen hat, dass er diesen Wohnsitz in Ort_D auch ständig bewohnen konnte, besteht für das Bundesfinanzgericht trotz der in der Schweiz gegebenen Wohnmöglichkeiten keine Bedenken hieran, dass der Abgabepflichtige den österreichischen Wohnsitz aufgrund seiner persönlichen Beziehungen in Österreich (zukünftige Ehegattin sowie Eltern) weiterhin - zumindest im Jahr 2016 - für eigene Wohnbedürfnisse nutzte und beibehielt.
Der Beschwerdeführer ist sohin im strittigen Jahr in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 2 EStG. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im streitgegenständlichen Jahr in der Schweiz einen Wohnsitz innehatte. Demzufolge unterliegt der Abgabepflichtige laut "Bestätigung des steuerrechtlichen Wohnsitzes" des Kanton Ort_C, Finanzdepartement, vom seit auch der Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer nach Bundes- und kantonalem Steuerrecht. Er ist somit nach Art. 3 DBG in der Schweiz einkommensteuerpflichtig.
5.2.) In einem weiteren Schritt ist vom Bundesfinanzgericht zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer in dem Streitjahr 2016 iSd Art. 4 DBA-Schweiz in Österreich ansässig gewesen ist. Eine Person kann immer nur in einem Staat ansässig sein, auch wenn sie in zwei oder mehreren Staaten einen Wohnsitz hat. Da der Beschwerdeführer im Jahr 2016 sowohl in Österreich als auch in der Schweiz über eine ständige Wohnstätte verfügte, kommt dem Mittelpunkt der Lebensinteressen für die weitere Betrachtung entscheidende Bedeutung zu. Gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-Schweiz gilt der Beschwerdeführer als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem er in dieser Zeit die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatte (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
Der Abgabepflichtige war im Jahr 2016 bei der Arbeitgeber, Schweiz, nichtselbständig beschäftigt. Nach der vorliegenden Aktenlage verfügte der Beschwerdeführer - abgesehen von seinen Wohnsitzen in Ort_A bzw. Ort_B - im Jahr 2016 über keine weiteren persönlichen oder wirtschaftlichen (Nahe)Beziehungen zu bzw. mit der Schweiz.
Demgegenüber verbanden den Beschwerdeführer mit Österreich - abgesehen von seinem Wohnsitz in Ort_D - seine persönlichen Beziehungen zu seinen Eltern Mutter und Vater sowie Name_2, die mit ihm im Jahr 2016 die gemeinsame Wohnung in Ort_D teilten, und zu seiner (zukünftigen), im Jahr 2016 in Österreich wohnhaften Ehegattin Name_1.
Die Abwägung der Gesamtheit der persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu den beiden Vertragsstaaten Österreich und Schweiz führt hierzu, dass Österreich den bedeutungsvolleren Staat für den Abgabepflichtigen darstellt. Den persönlichen Beziehungen, welche nach der Aktenlage ausschließlich in Österreich gepflegt wurden, kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die größere Bedeutung als den wirtschaftlichen Beziehungen, sohin der Einkunftsquelle in der Schweiz, zu. Nach dem Gesamtbild der Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers hatte der Abgabepflichtige im strittigen Jahr 2016 seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich.
5.3.) Diese Feststellung deckt sich auch mit der dem Beschwerdeführer ausgestellten Aufenthaltsbewilligung B, gültig für die ganze Schweiz bis (siehe Bewilligung des Kanton Ort_C Bezeichnung_1, ZENIS.Nr._1).
Gemäß Art. 105 des Steuergesetzes des Kantons Ort_C vom werden ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen. Gemäß Art. 110 dieses Steuergesetzes tritt der Steuerabzug an die Stelle der im ordentlichen Verfahren vom Erwerbseinkommen zu veranlagenden Steuern.
In diesem Sinne ist auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte "Bestätigung des steuerrechtlichen Wohnsitzes" vom samt Quellensteuerregistrierung zu verstehen. Die Quellensteuer fällt bei allen ausländischen Dienstnehmern mit einem Wohnsitz in der Schweiz an, soweit auf sie der Aufenthaltsstatus vor Erteilung einer so genannten "C-Bewilligung" zutrifft, dh. in den ersten fünf Aufenthaltsjahren in der Schweiz. Vor diesem Hintergrund wird die Quellensteuer durch den Arbeitgeber in Abzug gebracht, unabhängig davon, wo sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet. Wer mehr als fünf, respektive zehn Jahre in der Schweiz lebt, erhält in der Regel eine Niederlassungsbewilligung C. Arbeitnehmende mit einer "C-Bewilligung" können ihren Arbeitgeber jederzeit frei wählen und sind nicht mehr quellensteuerpflichtig.
Aus der "Aufenthaltsbewilligung B" lässt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in Österreich ableiten, da die eidgenössische Steuerverwaltung (offensichtlich aus administrativen Vereinfachungsgründen) generell und ohne genaue Überprüfung jedes Einzelfalles unterstellt, dass ein ausländischer Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlassung (somit bei einem bis zu fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz) seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen ohnehin im Ausland (diesfalls in Österreich) beibehalten werde.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer der Feststellung des Finanzamtes_A in der Beschwerdevorentscheidung vom nicht widersprochen, dass der Abgabepflichtige seinen Lebensmittelpunkt im Jahr 2016 noch nicht in die Schweiz verlagert hatte. Der Beschwerdeführer hat damit den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich selbst nicht in Abrede gestellt.
5.4.) Der Beschwerdeführer ist aufgrund des in Österreich gelegenen Mittelpunktes seiner Lebensinteressen nach Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-Schweiz in Österreich ansässig. Der Republik Österreich als Ansässigkeitsstaat steht daher gemäß Art. 23 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 DBA-Schweiz das Besteuerungsrecht an den in der Schweiz aus der unselbständigen Tätigkeit bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unter Anrechnung der ausländischen Quellensteuer zu.
5.5.) Der bekämpfte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 basiert auf einer abgabenbehördlichen Schätzung der streitgegenständlichen Einkünfte. Nachdem der Beschwerdeführer mit der am eingelangten Eingabe erstmals einen (vollständigen) Lohnausweis der Arbeitgeber, (einschließlich dem Zusatzblatt für Grenzgänger) für das Jahr 2016 vorgelegt hat, ist dieser der gegenständlichen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zugrunde zu legen.
Der Abgabepflichtige hat in seinen Vorbringen, insbesondere in der Beschwerde vom die im bekämpften Bescheid versagte steuerliche Anerkennung der beantragten Werbungskosten und Sonderausgaben nicht bekämpft, sodass diese nicht Gegenstand dieser Entscheidung sind. In diesem Zusammenhang wird auch ausdrücklich auf die Ergänzungsersuchen des Finanzamtes_A vom und auf ua. Nachreichung der entsprechenden Unterlagen sowie Aufgliederung der in der Steuererklärung geltend gemachten Arbeitsmittel verwiesen, welche vom Abgabepflichtigen nicht beantwortet wurden (ua. keine Nachweisleistung der begehrten Aufwendungen).
Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 ist daher teilweise Folge zu geben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Das Finanzamt_A ersuchte den Beschwerdeführer mit Aufforderung (Bescheid) vom um Bekanntgabe eines Zustellungsbevollmächtigten (§ 10 iVm § 9 Zustellgesetz), welchem Auftrag der Steuerpflichtige nicht nachkam (siehe E-Mail vom ). Die Zustellung der gegenständlichen Entscheidung hat sohin gemäß § 10 ZustellG ohne Zustellnachweis durch Übersendung an die der Abgabenbehörde bekannte Zustelladresse zu erfolgen; die Entscheidung gilt zwei Wochen nach deren Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt.
6.) Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Bei der Frage, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Steuerpflichtigen befindet, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Tatsachenfrage, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beantworten ist. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 4 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 Art. 25 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 Art. 15 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 Art. 15 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 Art. 23 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 Art. 23 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | RV/0386-F/08 RV/0023-F/09 RV/0216-F/08 |
Zitiert/besprochen in | Oberrader in BFGjournal 2020, 151 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.1100229.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at