Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge bei Überschreitung der Einkommensgrenzen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf, Adr, vertreten durch V., Rechtsanwalt, Adr1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom betreffend Rückforderung der im Zeitraum März 2010 bis Jänner 2015 ausbezahlten Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge,
zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird dahin abgeändert, dass die Rückforderung auf den Zeitraum Jänner 2011 bis Jänner 2015 eingeschränkt wird und die Rückforderungsbeträge wie folgt lauten:
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Familienbeihilfe (FB): | € 14.333,62 |
Kinderabsetzbeträge (KG): | € 2.160,80 |
Gegenüberstellung:
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Familienbeihilfe (FB) | Kinderabsetzbetrag (KG) | Gesamtbetrag | |
Rückforderung laut Bescheid vom | € 17.585,30 | € 3.445,60 | € 21.030,90 |
Rückforderung laut Beschwerdevorentscheidung vom : | € 17.534,62 | € 3.445,60 | € 20.980,22 |
Rückforderung neu: | € 14.333,62 | € 2.160,80 | € 16.494,42 |
Gutschrift: | € 3.201,00 | € 1.284,80 | € 4.485,80 |
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) iVm § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) die im Zeitraum März 2010 bis Jänner 2015 ausbezahlte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zurück, weil das steuerpflichtige Jahreseinkommen im Jahr 2010 € 9.000,00 und in den Jahren 2011 bis 2015 jeweils den Betrag von € 10.000,00 überstiegen habe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte er aus, dass die Familienbeihilfe nicht zu Unrecht bezogen worden sei. Er sei den verlangten Auskünften immer nachgekommen und habe die Beträge im guten Glauben für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes verbraucht. Es sei ihm derzeit nicht möglich, den rückgeforderten Betrag in Höhe von € 21.030,90 aufzubringen. Sollte dem Einspruch nicht Folge geleistet werden können, beantrage er bereits jetzt die Nachsicht gemäß § 236 BAO im Zusammenhang mit § 26 Abs. 4 FLAG 1967 wegen Unbilligkeit und ersuchte um Weiterleitung des Antrages an die Oberbehörde .
Das Finanzamt berichtigte mit Beschwerdevorentscheidung vom den Rückforderungsbetrag betreffend die im Jahr 2013 ausbezahlte Familienbeihilfe auf den Betrag von € 3.441,32, weil die nochmalige Überprüfung ergeben habe, dass die Grenze für die Einschleifregelung nicht überschritten worden sei. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein und beantragte den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Angelegenheit an die zuständige Oberbehörde weiterzuleiten.
Begründend wurde im Wesentlichen ergänzend vorgebracht, dass die aus Liechtenstein bezogene Zuwendung kein für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe zu berücksichtigendes Einkommen darstelle, zumal diese Zuwendung in Liechtenstein nicht steuerpflichtig sei, keine österreichische Rente darstelle und darüber hinaus im Sinne der Gleichbehandlung durchaus einer Pension bzw. Versorgungsgenüssen für Waisen gleichzusetzen sei. Es lasse sich kein sachlich gerechtfertigter Grund erkennen, warum eine (ausländische) "Versorgungszuwendung" an eine Person, die einer Vollwaise gleichgestellt ist, anders zu beurteilen wäre, als in Österreich ausbezahlte Waisenversorgungsgenüsse.
Selbst wenn dem Beschwerdeführer aufgrund der Zuwendungen aus Liechtenstein keine erhöhte Familienbeihilfe bzw. nicht in dem ausbezahlten Ausmaß zugestanden wäre, könne diesem kein Vorwurf gemacht werden, zumal er immer mit besten Wissen und Gewissen gehandelt habe und die Leistungen zur Deckung des notwendigen Unterhaltes verbraucht habe. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bezüglich zu Unrecht bezogener Leistungen, die dem Lebensunterhalt des Empfängers dienten, sei die Rückforderung nicht statthaft.
Der Bescheid sei überdies mit Rechtswidrigkeit belastet, weil dieser keine nachvollziehbare Aufschlüsselung, insbesondere auch im Hinblick auf die vorgesehene Einschleifregelung , enthalte.
Schließlich wurde vorgebracht, dass im § 26 Abs. 4 FLAG 1967 vorgesehen sei, dass die Oberbehörde ermächtigt sei, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung unrechtmäßiger Bezüge abzusehen , wenn die Rückforderung unbillig wäre. Im gegenständlichen Fall sei eine solche Unbilligkeit unzweifelhaft gegeben. Der Beschwerdeführer habe stets mit besten Wissen und Gewissen gehandelt, die empfangenen Beträge gutgläubig verbraucht und es könne ihm kein Vorwurf bezüglich der Auszahlung aufgrund unzureichender behördlicher Überprüfung gemacht werden. Die Rückzahlung eines Betrages von über € 21.000,00 würde den Beschwerdeführer außerdem unbillig hart treffen.
Mit Eingabe vom wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Schriftsatz vom wurde ergänzend der neurologische Zwischenbericht der Univ.-Klinik für Neurologie Innsbruck vom vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer erhielt nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 im Beschwerdezeitraum März 2010 bis Jänner 2015 (erhöhte) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in der in der Beilage detailliert angeführten Höhe.
Im Zuge der Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches im Jahr 2015 wurde festgestellt , dass der Beschwerdeführer seit 1995 eine Invalidenrente von der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Familienausgleichskasse (Liechtensteinische AHV-IV-FAK) erhält.
In der Folge wurde vom Finanzamt mit dem Einkommensteuerbescheid vom 10. November 2016 das steuerpflichtige Einkommen nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 für das Jahr 2011 mit € 14.793,03, mit Einkommensteuerbescheid vom 25. November 2016 für das Jahr 2012 mit € 13.721,23, mit Einkommensteuerbescheid vom 25. November 2016 für das Jahr 2013 mit € 13.441,32, mit Einkommensteuerbescheid vom 11. November 2016 für das Jahr 2014 mit € 13.643,11 und mit Einkommensteuerbescheid vom 11. November 2016 für das Jahr 2015 mit € 15.711,22 festgestellt.
III. Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei und unstrittig aus dem vorgelegten Beihilfenakt des Finanzamtes.
IV. Rechtslage:
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben volljährige Vollwaisen, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres (ab : 25. Lebensjahr) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß § 6 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von € 10.000,00 übersteigt, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht:
"a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse."
§ 6 Abs. 3 FLAG 1967 in der Fassung des BGBl. I Nr. 138/2013 lautet mit Wirkung :
"(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse."
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 lautet:
"(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3)."
Gemäß § 25 FLAG 1967 sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, innerhalb eines Monats ab dem Tag des Bekanntwerdens zu melden.
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:
"§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen."
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen aufgrund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag in Höhe von monatlich € 58,40 für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.
Gemäß § 207 Abs. 4 BAO verjährt das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben in fünf Jahren.
Nach § 208 Abs. 1 lit. c BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 4 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden.
§ 209 Abs. 1 BAO lautet:
"§ 209. (1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen."
V. Rechtliche Erwägungen:
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert eine objektive Rückerstattungspflicht, desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe sind für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl. zB. ; ). Nach der ständigen Rechtsprechung würde es einer Rückforderung auch nicht entgegenstehen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden wäre (vgl. 2006/13/0174). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Zusammenhang mit zu Unrecht bezogenen Leistungen ist auf die Familienbeihilfe nicht anzuwenden. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat bzw. ob der Rückforderungsanspruch nicht bereits verjährt ist.
Dies gilt zufolge § 33 Abs. 3 letzter Satz EStG 1988 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge.
Nach § 207 Abs. 4 BAO beträgt der Zeitraum, in dem Beihilfen zurückgefordert werden dürfen, fünf Jahre, wobei sich dieser Zeitraum nach § 209 Abs. 1 BAO durch nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches verlängert.
Im Rückforderungsfall wurde vom Finanzamt im Jahr 2015 durch das Überprüfungsschreiben vom und das Ergänzungsersuchen vom , mit dem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde Unterlagen betreffend die aus Liechtenstein bezogenen Leistungen vorzulegen, nach außen erkennbare Amtshandlungen gesetzt, welche sich auf die zurückzufordernde Familienbeihilfe bezog. Die Verjährungsfrist für die im Jahr 2011 bezogene Familienbeihilfe, welche mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begonnen hatte (§ 208 Abs. 1 lit. c BAO), verlängerte sich dadurch nach § 209 Abs. 1 erster Satz BAO um ein Jahr und endete daher mit Ablauf des Jahres 2016. Die erst im Jahr 2017 vorgenommene Rückforderung erweist sich daher bezüglich der das Jahr 2011 betreffenden Beträge wegen Verjährung als rechtswidrig. Der Zeitraum März 2010 bis Dezember 2010 (ausbezahlte Familienbeihilfe in Höhe von insgesamt € 3.201,00 und Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt € 584,00) war daher von der Rückforderung auszunehmen. Für die ab dem Jahr 2011 ausbezahlten Beträge war die Verjährungsfrist unter Berücksichtigung der oben angeführten Erwägungen im Zeitpunkt der Rückforderung noch nicht abgelaufen.
Die rechtskräftige Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens für die Jahre 2011 bis 2015 ergab, dass die im § 6 Abs. 3 FLAG 1967 (gleichlautend mit dem vom Finanzamt seiner Erledigung angeführten § 5 FLAG 1967) vorgesehene Einkommensgrenze von € 10.000,00 jeweils überschritten worden ist.
Einen Anspruch auf eine Invalidenrente nach Artikel 53 Abs. 1 des Gesetzes vom über die Invalidenversicherung (IVG) haben Personen, welche die Versicherungsklausel nach Abs. 2 sowie die Mindestbeitragsdauer nach Abs. 3 erfüllen und im Sinne des Abs. 4 in rentenbegründetem Ausmaß invalid sind. Die Invalidenrente ist daher weder begrifflich, noch inhaltlich mit einer Waisenpension oder Waisenversorgungsgenüssen vergleichbar. Davon abgesehen ist Liechtensteinische Waisenrente im Artikel 59 des Gesetzes vom über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) geregelt. Anspruch auf Waisenrente haben danach Kinder, deren leiblicher Vater oder deren leibliche Mutter gestorben ist, bis zur Vollendung des 18. Altersjahres bzw. bei Kindern in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Dem Vorbringen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer bezogenen Invalidenrente um eine der in § 6 Abs. 3 lit. c) FLAG 1967 genannten Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse vergleichbare Leistung handeln solle, kann deshalb nicht gefolgt werden.
Im Jahr 2013 überstieg das den Betrag von € 10.000,00 übersteigende steuerpflichtige Einkommen in Höhe von € 13.441,32 jedoch nicht den Betrag der gewährten Familienbeihilfe. Die Familienbeihilfe in Höhe von insgesamt € 3.492,00 war daher lediglich um den € 10.000,00 übersteigenden Betrag von € 3.441,32 zu verringern. Da die Familienbeihilfe aufgrund der Einschleifregelung nicht gänzlich wegfällt, stehen dem Beschwerdeführer die Kinderabsetzbeträge im Jahr 2013 zu. Die Zusammensetzung der zurückzufordernden Beträge sind der Beilage zu entnehmen.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die in § 26 Abs. 4 FLAG 1967 vorgesehene Abstandnahme von der Rückforderung einer zu Unrecht bezogenen Famileinbeilhilfe bezieht und die Vorlage an die Oberbehörde verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass dies eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist und dafür weder ein Rechtsanspruch, noch die Möglichkeit eines Rechtsmittels besteht, wenn die Abgabenbehörde diesem Antrag nicht Rechnung trägt (vgl. zB ).
Da im gegenständlichen Verfahren das Vorliegen einer Behinderung nicht strittig ist, braucht auf die nachträgliche Vorlage eines neurologischen Befundes aus dem Jahr 1994 nicht weiter eingegangen zu werden. Die Rückforderung erfolgte nicht deshalb, weil die Abgabenbehörde vom Nichtvorliegen einer körperlichen Behinderung ausgeht, sondern wegen Überschreitung der vorgesehenen Einkommensgrenzen.
Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden , wenn dies in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt wird. Der erst nachträglich eingebrachte Antrag erweist sich somit als verspätet und begründet keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Da der der Entscheidung zugrunde liegende relevante Sachverhalt ausreichend geklärt ist, hält der entscheidende Richter auch eine "amtswegige" mündliche Verhandlung als nicht erforderlich.
VI. Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen ergibt sich aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Der Lösung der Frage, inwieweit die Einkommensgrenze überschritten wurde, liegt eine Beurteilung des Sachverhalts zugrunde, welche einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich ist. Die ordentliche Revision war daher als nicht zulässig zu erklären.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 6 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 207 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 208 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100172.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at