Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.05.2019, RV/7500384/2019

Zwei aufeinander folgende Gratisparkscheine

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde des Bf, AdrBf, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, Parkraumüberwachung, Dresdner Straße 81-85, 1200 Wien, vom , MA67/196700217914/2019, betreffend Übertretung des § 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe von 60 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

IV. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im Vorverfahren hatte, der Bf., im Zuge der Lenkererhebung, tatsachenwidrig seine Ehegattin als Lenkerin des Fahrzeuges genannt und erst im Verfahrensverlauf eingeräumt das Fahrzeug im fraglichen Zeitraum selbst gelenkt zu haben. Das Verfahren wurde i.w.F. gegen den Bf. geführt.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67 - Parkraumüberwachung, vom , GZ. MA67/196700217914/2019, wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) zur Last gelegt, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am um 20:52 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1040 Wien, Argentinierstraße gegenüber 35a abgestellt zu haben, wobei der elektronische Parkschein Nr. PS1 (Fünfzehn-Minuten-Parkschein), gebucht um 20:34 Uhr, mit dem elektronischen Parkschein Nr. PS2 (Fünfzehn-Minuten-Parkschein), gebucht um 20:51 Uhr, in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert worden sei. Der Bf. habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008 idgF, iVm § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF, begangen und die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Daher wurde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Der Magistrat der Stadt Wien begründete dieses Straferkenntnis wie folgt:

"Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz wurde am um 20:52 Uhr in Wien 4, Argentinierstraße gegenüber 35a beanstandet, da der elektronische Parkschein Nr. PS1 (Fünfzehn-Minuten-Parkschein), gebucht um 20:34 Uhr, mit dem elektronischen Parkschein Nr. PS2 (Fünfzehn-Minuten-Parkschein), gebucht um 20:51 Uhr, in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert wurde.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien, auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung ausgestellt wurde, in die von diesem angefertigten Fotos sowie in Ihr Konto bei Handy-Parken.

ln Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass die
gebuchten Gratis Parkscheine für unterschiedliche Parkvorgänge aktiviert worden wären, da Sie das Fahrzeug zwischenzeitlich bewegt hätten. Sie teilten außerdem mit, dass es technisch nicht möglich wäre unmittelbar aufeinander folgend Parkscheine für 15 Minuten zu aktivieren. Es wurde ebenso ein Auszug aus dem Handyparken Konto von lhnen übermittelt.

Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche
Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.

Zu lhrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:

Aus den Buchungsdaten von Handyparken ergibt sich zweifelsfrei, dass Sie am um 20:34 Uhr und um 20:51 Uhr für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz jeweils einen Parkschein von 15 Minuten gebucht haben.

Den anlässlich der Kontrolle verfassten Aufzeichnungen des Parkraumüberwachungsorganes auf der Organstrafverfügung ist zu entnehmen, dass das gegenständliche Fahrzeug am in der Zeit von 20:49 Uhr bis 20:52 Uhr am Abstellort beobachtet wurde.

Die Angaben des anzeigelegenden Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien sind klar deutlich und frei von Widersprüchen. Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Kontrollorgans in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund an der Objektivität des Kontrollorganes zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet.

Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande wären bzw. welche die Stellplatzänderung des gegenständlichen Fahrzeuges glaubhaft dargetan hätten, wurden von Ihnen im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht vorgelegt.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten
ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im
gegenständlichen Fall nicht vor.

Es war daher der Sachverhalt als erwiesen anzusehen, wie er aus den schlüssigen und
widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung
dieses Straferkenntnisses ersichtlich ist.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen ist keine Gebühr zu entrichten, aber jedenfalls ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren (vgl. § 2 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).

Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der
Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig (§ 9 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung des Wiener Gemeinderates vom , ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008, in der geltenden Fassung).

Sie haben sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 2 der
Kontrolleinrichtungenverordnung ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008 verwirklicht.

Zum Tatbestand der Übertretung der zitierten Verordnung gehört nicht der Eintritt einer Gefahr oder eines Schadens und zieht schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot Strafe nach sich, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Nachweis wurde nicht erbracht, weshalb die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen war.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Nach der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.

Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die lntensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. lhr Verschulden kann daher nicht als ganz geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurde auch der Umstand berücksichtigt, dass Ihnen der
Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Wiener
Parkometergesetz 2006 zu Gute kommt.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00
reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte
Geldstrafe, auch bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus
angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG 1991 begründet."

In der am fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen das Straferkenntnis wurde vom Bf. unter Beilage von einem Screenshot sowie einem Kontoausdruck von www.handyparken.at folgendes ausgeführt:

1. Ich verwende elektronisch über www.handyparken.at gelöste Parkscheine. Dabei ist es schon technisch nicht möglich, unmittelbar aufeinander folgend Parkscheine mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit zu aktivieren.

Beweis: beiliegender Kontoausdruck www.handyparken.at; beiliegender Screenshot www.handyparken.at; weitere Beweise vorbehalten.

2. Wie sich aus dem vorgelegten Ausdruck meines Kontos auf www.handyparken.at ergibt, habe ich am Abend des drei Parkscheine gelöst: 90 Minuten um 18:47 Uhr, 15 Minuten um 20:34 Uhr sowie 15 Minuten um 20:51 Uhr.

Schon damit liegt keine unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von Parkscheinen
mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit vor. Ich habe das von mir
gelenkte Fahrzeug aber auch vor Lösung jedes Parkscheines bewegt.

Zunächst habe ich einen 90 Minuten Parkschein gelöst, um auf der Favoritenstraße
einzukaufen und ein Haus zu besuchen.

Anschließend habe ich wenige hundert Meter weiter geparkt und einen 15 Minuten
Parkschein gelöst, um Unterlagen am Institut, abzuholen.

Danach habe ich wiederum wenige hundert Meter die Argentinierstraße stadteinwärts geparkt, um in einem Lokal Essen abzuholen und anschließend nach Hause zu fahren.

Zu diesem Zeitpunkt war der für das vorherige Abstellen (20:34 Uhr) gelöste 15 Minuten
Parkschein gerade abgelaufen, ich habe daher kurz darauf wiederum, um 20:51 Uhr, einen 15 Minuten Parkschein - für einen neuen Parkvorgang - gelöst.

Beweis: beiliegender Kontoausdruck www.handyparken.at; beiliegender Screenshot www.handyparken.at; weitere Beweise vorbehalten.

Ich habe daher weder mehrere Parkscheine kombiniert, noch unmittelbar aufeinander folgend mehrere Parkscheine gelöst. Das gegenständliche Straferkenntnis ist daher rechtswidrig und stelle ich höflich nachstehenden Antrag:
Das Landesverwaltungsgericht Wien möge in Entsprechung der vorliegenden Beschwerde
1. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen;
in eventu
2. das angefochtene Straferkenntnis aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die
Erstbehörde zurückverweisen; in eventu
3. die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen auf das Mindestmaß herabsetzen."  

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 9 der Kontrolleinrichtungenverordnung lautet:

(1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.

(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

Gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 sind die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am  ua. in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1040 Wien, Argentinierstraße gegenüber 35a, abgestellt; für das Fahrzeug hat er folgende zwei Buchungen durchgeführt:

• um 20:34 Uhr einen elektronischen Fünfzehn-Minuten-Gratisparkschein (Parkzeitende: 20:49 Uhr)

• um 20:51 Uhr einen elektronischen Fünfzehn-Minuten-Gratisparkschein (Parkzeitende: 21:06 Uhr)

Das Fahrzeug wurde vom Parkraumüberwachungsorgan um 20:52 Uhr beanstandet.

Der Meldungsleger hielt in einer externen Notiz betreffend die strittige Verwaltungsübertretung (Tatzeit: Mittwoch, , 20:52 Uhr) fest: "Anmerkung: KO vor Ort seit 20:49 Uhr, Abstellort ident. Delikt-Text: Mehrere elektr. Gratis-PSe kombiniert".

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus den widerspruchsfreien Feststellungen des Meldungslegers sowie aus den Aufzeichnungen von Handyparken über die gebuchten elektronischen Parkscheine, die mit dem Vorbringen des Bf. übereinstimmen.

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die genannten 15-Minuten-Gratisparkscheine während eines Parkvorganges unzulässiger Weise (§ 9 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) in unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert wurden oder ob der um 20:51 Uhr aktivierte Fünfzehn-Minuten-Gratisparkschein im Rahmen eines neuerlichen Abstellvorganges gelöst wurde.

Die Behauptung des Bf., es sei unmöglich unmittelbar nacheinander zwei Gratisparkscheine zu lösen, ist unzutreffend. Das System ist lediglich für eine Minute blockiert und danach ist die Lösung eines weiteren Parkscheins - also in unmittelbare Zeitfolge - jederzeit möglich (siehe BFG, RV/7501000/2018). Der dargestellte Ablauf steht daher völlig im Einklang mit den technischen Gegebenheiten.

Anhand der eindeutigen Sachlage steht fest, dass am Abstellort in 1040 Wien, Argentinierstraße gegenüber 35a, ein Fünfzehn-Minuten-Gratisparkschein mit der Gültigkeit von 20:34 Uhr bis 20:49 Uhr und danach ab 20:51 Uhr ein Fünfzehn-Minuten-Gratisparkschein (Parkzeitende: 21:06 Uhr) in Geltung waren. Laut der externen Notiz des Meldungslegers (siehe oben) befand sich das gegenständliche Fahrzeug bereits um 20:49 Uhr, sohin im zeitlichen Geltungsbereich des zuerst gebuchten 15-Minuten-Gratisparkscheines (gültig von 20:34 Uhr bis 20:49) Uhr am Tatort in 1040 Wien, Argentinierstraße gegenüber 35a. Damit wurden aber während ein und desselben Abstellvorgangs in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge zwei Fünfzehn-Minuten-Gratisparkscheine kombiniert. An dieser Tatsache ändert der Umstand nichts, dass der zuerst gebuchte Fünfzehn-Minuten-Gratisparkschein bereits während eines vorangegangenen Parkvorganges gebucht wurde. Das Gericht hält es für erwiesen, dass der vom Bf. behauptete Umparkvorgang nicht vor der Lösung des zweiten Gratisparkscheines stattgefunden hat, sondern der PKW des Bf. bereits davor, dort abgestellt war.

Es ist für das Gericht daher erwiesen, dass der Bf. die angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat. Das Verhalten des Bf. widerspricht der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung.

Der Sinn des Verbotes der Kombination von Fünfzehn-Minuten-Gratisparkscheinen liegt darin, ausschließlich bei einem 15-Minuten nicht überschreitenden Abstellen Unentgeltlichkeit zu gewähren. Eine unentgeltliche Verlängerung der 15-Minuten Parkzeit (um 15-Minuten oder mehr) soll verhindert werden, daher ist ab Beginn des Abstellens ein entgeltlicher Parkschein (oder mehrere) notwendig, wenn die Abstellzeit 15-Minuten übersteigt. Diese Bedingungen dienen dazu, die Ziele der Parkraumbewirtschaftung (va. die Rationierung des knappen Parkraums in Wien) zu erreichen. Ohne die gegenständlichen strengen Vorschriften wäre die Parkraumbewirtschaftung realistischerweise nicht überwachbar.

Bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991, bei welchem zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt und bei dem der Täter zu beweisen hat, dass er gegen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden, und zwar auch nicht fahrlässig, verstoßen hat. Der Bf. hat keine Gründe für ein mangelndes Verschulden vorgebracht. Es ist daher von einer fahrlässigen Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes auszugehen.

Die Strafbehörde hat daher zu Recht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 festgestellt.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 sind die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die unzulässige Kombination von zwei Gratisparkscheinen (quasi eine unzulässige "Gratisausdehnung" einer kostenpflichtigen Parkzeit) ist als nicht unbedeutendes Delikt bei den "sonstigen Übertretungen" zu werten. Daher kann das Verschulden des Bf. nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Bemessung der Geldstrafe von € 60,00 wurde der Strafrahmen von € 120,00 lediglich zur Hälfte ausgeschöpft. Der Umstand fehlender Vorstrafen war als mildernd, kein Umstand als erschwerend zu berücksichtigen.

Da der Bf. weder zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen noch zu allfälligen Sorgepflichten Angaben gemacht hat, war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.

Eine Herabsetzung der Strafe kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, insbesonders im Hinblick auf die spezial- und auch generalpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe, nicht in Betracht.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zahlung

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) - Gesamtsumme daher 82,00 Euro - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung der verhängten Geldstrafe sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Strafen, BIC: BKAUATWWXXX, IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611. Verwendungszweck: Die angegebene Zahlungsreferenz (MA67/196700217914/2019).

Vollstreckung

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG, § 25 BFGG Anm. 6). Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500384.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at